OLG Wien 21Bs93/25t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00093.25T.0324.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* B* wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Februar 2025, GZ **-275, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Begründung
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Mai 2020 wurde A* B* (seinerzeit A* C*) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Erstgericht den Beschluss, mit dem die Kosten des Strafverfahrens zunächst für vorläufig uneinbringlich erklärt wurden (ON 245 [wohl nach § 391 Abs 2 letzter Satz StPO]) auf und bestimmte den Pauschalkostenbeitrag mit 1.500,- Euro und führte aus, dass nach den aktuell eingeholten Erhebungen über die gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Verurteilten (ON 274) diese über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.370,- Euro verfüge, weder Vermögen noch Sorgepflichten aufweise und abgesehen von ihren Ausgaben für Miete nicht mit monatlichen Zahlungen belastet sei. Auf Grund der monatlichen Einkünfte der Verurteilten, welche den unpfändbaren Freibetrag übersteigen würden, sei nunmehr von der rechtlichen und faktischen Einbringlichkeit der Verfahrenskosten auszugehen und der Pauschalkostenbeitrag nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO für ein Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht festzulegen.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 276), in der die Verurteilte vorbringt, dass auf Grund laufender Exekutionen sie über keine das Existenzminimum übersteigende Einkünfte verfüge, kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellt im bekämpften Beschluss den Verfahrensgang und den Umfang des Verfahrens, die Kriterien für die Aufhebung des Beschlusses auf vorläufige Uneinbringlichkeit der Kosten (§ 391 StPO), die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Kriterien für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrages (nach § 381 StPO), somit die Sach- und Rechtslage fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin auf Grund Vorlage entsprechender Unterlagen der Sozialversicherung nach Abzug der Lohnsteuer, des Krankenversicherungsbeitrages und einer vollstreckbaren Forderung der Exekution (zu AZ ** des Bezirksgerichtes Innere Stadt) in Höhe von 375,83 Euro eine monatliche Pension in Höhe von 1.373,90 Euro bezieht.
Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie bei der Erhebung der Vermögensverhältnisse sämtliche Angaben vor den Polizeibeamten korrekt beantwortet habe, jedoch nicht die nun laufende Exekution in Höhe von 375,83 Euro angeführt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Erstgericht ohnedies von einer monatlichen Pension in Höhe von 1.370,- Euro ausging.
Gegenständlich ist von einer sogenannten rechtlichen Uneinbringlichkeit (§ 391 Abs 1 und Abs 2 StPO) auszugehen, zumal die Eintreibung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt der Ersatzpflichtigen gefährdet wird. Dabei ist eine Orientierung an den Kriterien der Verfahrenshilfe vorzunehmen. Die gesetzliche Zumutbarkeit, die Verfahrenskosten zu tragen, ist jener für die Tragung der Verteidigerkosten angepasst (Lendl, WK StPO § 391 Rz 2). Es ist solcherart auf eine einfache Lebensführung abzustellen. Als Richtwert hiefür wird ein Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen angenommen (zu den Kriterien Soyer/Schumann, WK StPO § 61 Rz 51).
Das Existenzminimum beträgt 1.299,10 Euro, sodass auch mit Blick auf ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen unselbständiger Erwerbstätiger von rund 2.000,- Euro der bei einfacher Lebensführung notwendige Unterhalt der Beschwerdeführerin mit einer monatlichen Pension in Höhe von 1.373,90 Euro weiterhin gefährdet wird, sodass der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben ist.