OLG Wien 23Bs85/25f

23Bs85/25fCorte d'appello24 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 23Bs85/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00085.25F.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Staribacher und Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. März 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die am ** geborene guineische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Schwarzau eine vom Landesgericht Krems an der Donau zu AZ ** wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 3 Z 1 erster Fall, Abs 4 vierter Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren mit dem errechneten Strafende am 1. April 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB sind seit 1. April 2024 erfüllt, zwei Drittel der Sanktion werden am 1. August 2025 verbüßt sein.

Die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag wurde laut Verfahrensautomation Justiz zunächst – nach ihrer Anhörung – mit unbekämpften Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. März 2024 zu AZ ** aus spezial- und generalpräventiven Gründen abgewiesen (dort ON 11).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – entgegen der zustimmenden Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - die bedingte Entlassung der Bittstellerin A* zum Hälfte-Stichtag nunmehr allein aus generalpräventiven Gründen ab.

Der dagegen von der Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen (ON 9 S 2), in der Folge nicht ausgeführten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die Stellungnahmen/Äußerungen der Anstaltsleitung und der Staatsanwaltschaft sowie die Anlassverurteilung, somit die wesentliche Sach- und Rechtslage im Wesentlichen treffend fest, weshalb darauf mit der Maßgabe, dass sich die Anstaltsleitung zur Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag positiv geäußert hat (ON 4 S 2), identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).

Wie das Erstgericht mit zutreffender Begründung ausführte, stehen einer bedingten Entlassung fallaktuell allgemein-prohibitive Erwägungen entgegen.

Mit der Normierung eines Strafrahmens von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB bringt der Gesetzgeber bereits eine Vorbewertung zum Ausdruck, wonach das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung, die gegenüber einer unmündigen Person länger als ein Jahr ausgeübt wird, einen hohen sozialen Störwert aufweist. Zudem zeichnen sich die von der Strafgefangenen begangenen Taten – allein mit Blick auf die fortgesetzte Gewaltausübung über einen insgesamt langen Zeitraum (4. März 2013 bis Anfang Mai 2018) in einer Vielzahl von teils sehr intensiven Angriffen unter Erfüllung mehrerer Alternativen (Misshandlung, Körperverletzung und qualifizierte gefährliche Drohung u.a. unter Verwendung eines Ledergürtels, des Steckers eines Akkuladekabels, eines abgebrochenen Kleiderbügels und eines Messers) zum Nachteil zweier, zu Beginn der gewalttätigen Übergriffe sehr kleiner Kinder (drei Jahre der Sohn/noch jünger die Tochter) - durch einen besonders hohen Unrechtsgehalt aus.

Es bedarf daher im konkreten Fall aufgrund der Schwere der Tat im Sinne des Ausschlussgrundes des § 46 Abs 2 StGB ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe, um derartige Tathandlungen mit der entsprechenden Konsequenz und Strenge zu begegnen und solcherart der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.

Diesen generalpräventiven Erwägungen vermag A* in ihrem Antrag mit dem Hinweis, ihre Tat zutiefst zu bereuen und durch die Haft ehrlich zu einem besseren Menschen geworden zu sein, sowie dem Wunsch, einfach nur nach Hause zu ihren Kindern und ihrer Familie bzw ein geordnetes und ruhiges Leben mit ihnen führen zu wollen, nichts entgegen.

Ausgehend davon war spruchgemäß zu entscheiden.

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