OLG Graz 8Bs83/25d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00083.25D.0324.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 5. März 2025, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung
begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Zum Sachverhalt wird auf dessen Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen (BS 1f).
Errechnetes Strafende ist am 9. September 2025. Die Hälfte der Strafe war am 9. März 2025 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit werden am 9. Mai 2025 vollzogen sein (ON 2.4).
Vom Landesgericht Leoben als Vollzugsgericht wurde zuletzt mit Beschlüssen vom 22. Jänner 2025 die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Strafe abgelehnt (AZ **) und dessen Antrag vom 9. Jänner 2025 auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG abgewiesen (AZ **).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht konform der negativen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.1, 1) den erneuten Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG vom 11. Februar 2025 ab (ON 3).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4.1), die erfolglos bleibt.
Zur Bestimmung des § 133a StVG wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt ist gegenständlich die Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist (neben weiteren, fallaktuell vorliegenden Voraussetzungen) vom weiterem Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird. Nach dem Normzweck dieser Regelung (Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme) muss aber nicht nur zu erwarten sein, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise- oder Aufenthaltsverbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden (Pieber in WK2 StVG § 133a Rz 13 mwN).
Aufgrund zweier Verurteilungen in Österreich wegen Vermögensdelinquenz (AZ ** und AZ ** je des Landesgerichts für Strafsachen Wien) wurde erstmals mit Bescheid der ehemaligen Bundespolizeidirektion, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 13. Juni 2006 gegen den Strafgefangenen ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches bis zum 3. August 2018 in Gültigkeit stand (ON 2.6, 2). Mit Beschluss vom 15. März 2010 sah das Landesgericht Krems an der Donau im Verfahren AZ ** vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG ab.
Ungeachtet dessen reiste A* trotz Aufenthaltsverbots wieder in das Bundesgebiet ein und beging in Österreich weitere einschlägige strafbare Handlungen (siehe Urteile des Landesgerichts Korneuburg vom 30. März 2011, AZ ** [letzte Tat am 4. März 2011, des Landesgerichts Linz vom 20. Juni 2016, AZ ** [letzte Tat am 31. Mai 2016] und des Landesgerichts Eisenstadt vom 29. August 2017, AZ ** [letzte Tat am 27. Juni 2017]; ON 2.6, 2 und Strafregisterauskunft ON 2.5 der angeschlossenen Akten AZ ** des Landesgerichts Leoben).
Daher wurde gegen ihn mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion B*, vom 25. September 2017 erneut ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. A* wurde am 29. Mai 2018 an die slowakischen Justizbehörden ausgeliefert und gemäß § 4 StVG wurde vom weiteren Strafvollzug wegen Auslieferung abgesehen (ON 2.6, 2f).
Während aufrechten Aufenthaltsverbots reiste er jedoch neuerlich in das Bundesgebiet ein und beging am 9. September 2024 die dem gegenständlichen Vollzug zugrunde liegende strafbare Handlung (Urteil ON 2.5 der angeschlossenen Akten AZ ** des Landesgerichts Leoben).
Unter diesen Umständen ist von der Ernstlichkeit der Beachtung des Aufenthaltsverbots nicht auszugehen, sondern vielmehr zu erwarten, dass der Verurteilte – wie schon mehrfach in der Vergangenheit – während der Dauer des Aufenthaltsverbots erneut nach Österreich einreisen wird.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.