Testo completo
OLG Graz 9Bs53/25z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00053.25Z.0324.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Maga. Berzkovics im Verfahren über einen Fortführungsantrag zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt über die Beschwerde der Fortführungswerberin A* gegen die Zurückweisung ihres Fortführungsantrags mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Dezember 2024, AZ 74 Bl 82/24f, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ein Antrag der A* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zurückgewiesen (zu 1.) und der Fortführungswerberin die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 EUR aufgetragen (zu 2.).
Gegen diesen Beschluss, sohin im Zweifel sowohl gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags als auch gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags, richtet sich die Beschwerde der Fortführungswerberin.
Soweit die Beschwerde die Zurückweisung des Fortführungsantrags bekämpft, ist sie unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens kein Rechtsmittel zusteht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO). Insoweit kommt daher eine inhaltliche Überprüfung durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht. Die ungeachtet dessen erhobene Beschwerde ist gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Über die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird gesondert – und zwar durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts (§ 33 Abs 2 StPO) – entschieden werden.