OLG Graz 9Bs56/25s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00056.25S.0324.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Maga. Berzkovics sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107 Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Februar 2025, GZ **-58, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung
begründung:
Die am ** geborene serbische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Mai 2024, GZ **-48, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 21. Jänner 2025, AZ 9 Bs 224/24w, der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde ihr am 3. Februar 2025 durch Hinterlegung (übernommen am selben Tag) zugestellt (Rückschein zu ON 55.2).
Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 beantragte die Verurteilte den Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 Abs 1 StVG und schloss dem Antrag auch medizinische Befunde bei (ON 57).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Verurteilten ab (ON 58).
Die Beschwerde der Verurteilten (ON 59) ist nicht berechtigt.
Die Einleitung des Strafvollzugs ist nach § 5 Abs 1 StVG aufzuschieben, sofern ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Umstände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre. Der Gesetzgeber stellt dabei auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab (Pieber in WK² StVG § 5 Rz 12). Denn nach § 20 Abs 1 StVG ist Zweck des Strafvollzuges, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Nach § 20 Abs 2 StVG sind die Strafgefangenen zur Erreichung dieser Zwecke von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen. Eine erzieherische Beeinflussung lässt sich durch wenigstens leichte Arbeit sowie gezielte Betreuungsmaßnahmen (§ 56 StVG) erreichen. Während eines Strafvollzugs haben die Vollzugsbehörden für eine ausreichende ärztliche Versorgung vorzusorgen (§§ 66ff StVG). Letztlich kommt es bei der Frage der Vollzugstauglichkeit daher darauf an, ob auf der Grundlage des Gesundheitszustandes des Verurteilten und der gegebenen Betreuungsmöglichkeiten eine erzieherische Gestaltung des Vollzuges realisierbar ist (vgl Pieber, aaO § 5 Rz 12).
Bereits das Antragsvorbringen samt den bezughabenden medizinischen Unterlagen nimmt nicht Maß an den gesetzlichen Kriterien der Vollzugsuntauglichkeit des § 5 StVG.
Nach dem Antragsvorbringen leide die Antragstellerin an massiven Problemen mit der Wirbelsäule, sodass es ihr nur mit der Einnahme von starken Schmerzmitteln überhaupt möglich sei, in der Früh aus dem Bett zu kommen und leide sie nahezu den gesamten Tag unter massiven Schmerzen und sei sie in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt.
Aus dem von der Verurteilten vorgelegten Entlassungsbrief der Klinik B* vom 17. Dezember 2024 geht hervor, dass diese dort von 27. November bis 18. Dezember 2024 zur orthopädischen Rehabilitation stationär aufhält war. Als Hauptdiagnose sind ein myofasziales Wirbelsäulen-Syndrom, Bandscheibenschäden und Spondylarthrosen ausgewiesen, dies bei bestehender Adipositas (ON 57, 4). Aus dem abmulanten Befundbericht der C* vom 20. November 2024 geht hervor, dass bezüglich der Bandscheibenschäden und der Spondylarthrosen von neurochirurgischer Seite keine Indikation auf eine Operation besteht, sondern wurde – neben der ohnehin absolvierten Reha – die Absolvierung einer ambulanten physikalischen Therapie, Fango, Heilmassagen und Heilgymnastik, dies bei dringender Gewichtsreduktion vorgeschlagen (ON 57, 12). Anlässlich des stationären Rehaaufenthalts konnten durch Physiotherapie die Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule verbessert, das Gehtempo gesteigert und die Schmerzsymptomatik insgesamt positiv beeinflusst werden, wobei die Verurteilte am Ende des Rehaaufenthalts nach wie vor an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule litt. Ihr wurde empfohlen, die während des stationären Aufenthalts erlernten physiotherapeutischen Übungen als Heimübungen fortzusetzen und bei Bedarf ambulante physikalische Therapien und Physiotherapien zu absolvieren (ON 57, 6). Ursache der Schmerzen sind Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates in der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, der Gelenke und der Knochen (ON 57, 9). Die Verurteilte ist im Alltag selbständig, wobei sie aufgrund der Schmerzen eingeschränkt mobil ist (ON 57, 10) und erhält (neben Medikamenten im Falle von Migräneanfällen) bei Rückenschmerzen Diclovitkapseln (ON 57, 6).
Bereits aus den von der Verurteilten vorgelegten Unterlagen ist keinesfalls das Bestehen eines Zustands indiziert, der einen dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzug wegen (hier:) Erkrankungen mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführen ließe oder im Hinblick auf diesen Zustand das Leben der Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre. Auch bedarf es zur Klärung der im § 5 StVG angesprochenen Gründe für die Bewilligung eines Strafaufschubs nicht der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung handelt es sich bei den im Antrag genannten Beschwerden nicht um Zustände, die das Leben der Verurteilten gefährden würde, sondern um altersbedingte degenerative Veränderungen der (adipösen) Verurteilten. Mit Blick auf diese in der Bevölkerung nicht selten vorkommenden Beschwerden ist jedenfalls davon auszugehen, dass die ausreichende ärztliche Versorgung während des Strafvollzugs gegeben ist; Gründe, dass die Verurteilte an der Durchführung ihrer erlernten physiotherapeutischen Übungen in den Hafträumlichkeiten gehindert wäre bringt sie nicht vor und sind solche auch nicht aus den Akten ersichtlich. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen in der nicht weiter konkretisierten Behauptung erschöpft, dass sich der Zustand seit Dezember 2024 wesentlich verschlechtert habe und auf die Befunde des D* vom MRT des linken und rechten Hüftgelenks der Verurteilten vom 10. Februar 2025 (ON 57, 26ff) hinweist, nichts zu ändern, zumal bereits im Entlassungsbrief vom 17. Dezember 2025 ein MRT empfohlen wurde und sich auch aus diesen Befunden ein akut bedrohlicher Zustand iSd § 5 StVG nicht ableiten lässt.
Daher ist insgesamt weder von einer Lebensgefahr für die Verurteilte noch davon auszugehen, dass eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs nicht realisierbar sein könnte und ist die Entscheidung des Erstgerichts nicht korrekturbedürftig.