OLG Innsbruck 2R21/25t

2R21/25tCorte d'appello24 mar 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 2R21/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00021.25T.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A* B*, und 2.) C*, als eingeantwortete Erben des D* B*, beide vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Mag. Katharina Erlacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) E*, 2.) F* und 3.) G* AG, alle vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 30.233,58 s.A., über den Kostenrekurs (Rekursinteresse EUR 11.807,67 s.A.) der klagenden Parteien gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.12.2024, **-59, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

1. Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin a b g e ä n d e r t , dass sie einschließlich der unangefochten in Teilrechtskraft erwachsenen und der bestätigten Teile insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 17.352,82 (darin EUR 1.830,64 USt und EUR 6.368,99 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

2. Die beklagten Parteien sind darüber hinaus schuldig, den Klägern binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 379,69 (darin EUR 63,28 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Begründung

Begründung:

Am 12.9.2021 ereignete sich in ** ein Verkehrsunfall, an dem der – zwischenzeitig verstorbene – Kläger und die Erstbeklagte als Lenkerin des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten aufrecht haftpflichtversicherten Fahrzeugs beteiligt waren.

Der (vormalige) Kläger ist am ** verstorben. Die Verlassenschaft nach ihm wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 4.7.2023, **, an die beiden (nunmehrigen) Kläger rechtskräftig eingeantwortet. Bei der Bezeichnung der klagenden Partei wird im Folgenden auf eine Unterscheidung zwischen dem zwischenzeitig verstorbenen (vormaligen) Kläger und den nunmehr eingeantworteten Erben als (nunmehrige) Kläger verzichtet, sodass, soweit von „dem“ Kläger die Rede ist, auch die beiden eingeantworteten Erben damit gemeint sind.

Mit der am 3.2.2022 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger zunächst Zahlung von EUR 22.336,08 s.A. sowie die (mit EUR 2.000,-- bewertete) Feststellung, dass die Beklagten ihm für sämtliche künftigen Folgen aus dem Verkehrsunfall zu haften hätten. Das Leistungsbegehren dehnte der Kläger in der Folge mit Schriftsatz vom 11.10.2022 (ON 30) auf EUR 27.336,08 s.A. und in der Verhandlung vom 10.7.2024 (ON 55.2) auf zuletzt EUR 30.233,58 s.A. aus; das Feststellungsbegehren wurde in der Verhandlung vom 10.7.2024 mit der Begründung „fallen gelassen“, dass die Einschränkung aufgrund der in dieser Tagsatzung erfolgten Ausführungen des Sachverständigen H* erfolgte (Protokoll ON 55.2 S 8). Mit der nunmehr im Kostenpunkt angefochtenen Entscheidung stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 30.233,58 als zu Recht bestehend, die compensando eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 30.233,58 s.A.. Darüber hinaus verpflichtete es die Beklagten zur ungeteilten Hand zu einem Kostenersatz an die Kläger in Höhe von EUR 8.943,42.

Dem Grunde nach stützte das Erstgericht, welches aufgrund der Klagsausdehnungen drei Verfahrensabschnitte bildete, die Kostenentscheidung für die ersten beiden Prozessphasen bis zur Klagseinschränkung um das Feststellungsbegehren auf § 43 Abs 1 ZPO und errechnete die jeweiligen Obsiegensquoten mit 92 % bzw 93 %, indem es ein Unterliegen mit dem Feststellungsbegehren zugrundelegte. Der Höhe nach nahm das Erstgericht aufgrund der von den Beklagten nach § 54 Abs 1a ZPO erstatteten Einwendungen umfangreiche Kürzungen am Kostenverzeichnis der Kläger vor; hierauf wird im Einzelnen bei der Behandlung des Kostenrekurses der Kläger eingegangen werden.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der fristgerecht eingebrachte Rekurs der Kläger, die unter Ausführung einer Rechtsrüge eine Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung dahin beantragen, dass ihnen ein Kostenersatz von insgesamt EUR 20.751,09, sohin ein weiterer Betrag von EUR 11.807,67 zuerkannt werde.

Die Beklagten beantragten in ihrer fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortung, dem Kostenrekurs der Gegenseite keine Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt:

1. Die Kläger führen aus, dass das Erstgericht nicht berücksichtigt habe, dass das Feststellungsbegehren „mit einem symbolischen Betrag von EUR 2.000,--“ vorsichtig und geringfügig bewertet worden sei. Erst im Rahmen der letzten mündlichen Streitverhandlung habe sich für die Kläger auf Grundlage der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen H* ergeben, dass das Feststellungsbegehren nicht gerechtfertigt sei. Sie hätten zum ehestmöglichen Zeitpunkt das diesbezügliche Klagebegehren eingeschränkt. Das Erstgericht hätte ihnen daher in Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten auf Basis des zuerkannten Betrags zusprechen müssen.

1.1. Gemäß § 43 Abs 2 ZPO kann das Gericht einer Partei den Ersatz der gesamten dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs unterlegen ist oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. Die Bestimmung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO ist beim Unterliegen mit dem Feststellungsbegehren nicht anwendbar, da mit der Bezifferung verbundene Schwierigkeiten denkunmöglich sind und es sich um ein Unterliegen dem Grunde nach handelt. Das Unterliegen mit einem Feststellungsbegehren ist daher grundsätzlich nur im Fall seiner wertmäßigen Geringfügigkeit privilegiert, dies allerdings mit der Voraussetzung, dass dieser Anspruch keine besonderen Kosten veranlasst hat (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.158; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 43 Rz 23 mwN).

1.2. Der Kläger ist in Bezug auf das Feststellungsbegehren im ersten Verfahrensabschnitt mit 6 %, nach Klagsausdehnung mit 7 % unterlegen; ein geringfügiges Unterliegen kann nach der Rechtsprechung etwa bis zu 10 % angenommen werden (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.167). Der abgewiesene Teil der Klagsforderung darf allerdings keine besonderen Kosten verursacht haben. Solche besonderen Kosten sind etwa die eines Sachverständigengutachtens, das nur zur Beurteilung der Rechtfertigung eines Feststellungsbegehrens eingeholt wird (Obermaier aaO).

Im vorliegenden Fall dienten die eingeholten Sachverständigengutachten – nämlich sowohl das psychiatrische als auch das unfallchirurgische Sachverständigengutachten primär der Abklärung, ob und welche Folgen der Kläger – aus unfallchirurgischer und psychiatrischer Sicht – aufgrund des Unfalls zu erdulden hatte und inwiefern er insoweit in seiner Fähigkeit zur Haushaltsführung eingeschränkt war. Lediglich zusätzlich war an die Sachverständigen auch die Fragestellung gerichtet, ob unfallkausale Spät- und Dauerfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können; die Begutachtungen bezogen sich daher lediglich „geringfügig“ auf die Frage der Berechtigung des Feststellungsinteresses.

1.3. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO sind daher für die ersten beiden Verfahrensabschnitte gegeben; der Kläger hat in diesen Prozessphasen sohin Anspruch auf vollen Ersatz der von ihm verzeichneten Barauslagen, gegen welche die beklagte Partei keine Einwendungen erhoben hat. Die Vertretungskosten sind ihm jeweils auf Basis einer um EUR 2.000,-- reduzierten Bemessungsgrundlage zuzuerkennen.

2. Der Kläger macht geltend, dass ihm der Schriftsatz vom 27.9.2022 (eingebracht am 28.9.2022; ON 28) zu honorieren sei: Mit diesem Schriftsatz sei der Antrag gestellt worden, ihm das (bislang nicht zugestellte) Protokoll der Streitverhandlung vom 4.5.2022 zuzustellen. Die Kenntnis des Protokolls sei wesentliche Voraussetzung für die Erstattung von (sorgfältig ausgearbeiteten) Gutachtenserörterungsanträgen. Soweit in diesem Schriftsatz um Fristerstreckung für allfällige Gutachtenserörterungsanträge ersucht worden sei, sei dieser Antrag daher nicht ausschließlich in der Sphäre des Klägers gelegen. Weder dem Sachverständigen noch den Parteien sei das Protokoll rechtzeitig zugestellt worden.

2.1. Richtig ist, dass die Zustellung des Verhandlungsprotokolls vom 4.5.2022 (ON 17) erst mit Verfügung aufgrund des Schriftsatzes der klagenden Partei vom 27.9.2022 an die Parteien erfolgte (siehe Verfügung in ON 28), obwohl die Parteien die Zustellung der Protokollsabschrift gemäß § 212 Abs 5 ZPO beantragt hatten, wie aus ON 17.1 ersichtlich.

2.2. Der (wiederholte) Antrag auf Zustellung des Verhandlungsprotokolls ist daher berechtigt; ob der gleichzeitig gestellte Fristerstreckungsantrag der Sphäre des Klägers zuzuordnen ist oder ob gegebenenfalls ein Gutachtenserörterungsantrag auch nach Vornahme der elektronischen Akteneinsicht hätte gestellt werden können, kann somit dahingestellt bleiben. Beide Anträge rechtfertigen jedenfalls lediglich eine Entlohnung nach TP 1.

3. Das mit Datum 4.10.2022 verzeichnete Schreiben an die Tirol Kliniken nach TP 6 ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht zu honorieren: Zutreffend hat das Erstgericht darauf verwiesen, dass dieser Aufwand gemäß § 23 Abs 1 RATG im Einheitssatz Deckung findet.

4. Der Schriftsatz vom 11.10.2022 enthält einen Antrag auf Protokollsberichtigung, einen Antrag auf Ergänzung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten und weitere Beweisanträge.

4.1. Das Erstgericht versagte eine Honorierung mit der Begründung, dass das darin enthaltene Vorbringen früher bzw in der darauffolgenden Tagsatzung hätte erstattet werden können. Diese Begründung ist vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass in diesem Schriftsatz wenngleich nicht die mündliche Gutachtenserörterung, so doch die Gutachtensergänzung sowohl des unfallchirurgischen als auch des kfz-technischen Sachverständigengutachtens beantragt wurde, wobei auch jene Fragestellungen ausgeführt wurden, zu welchen die klagende Partei eine Ergänzung wünschte. Beide Gutachten waren den Parteien jeweils mit dem Zusatz zugestellt worden, dass für den Fall, dass nicht binnen drei Wochen das Gegenteil mitgeteilt werde, angenommen wird, dass auf eine mündliche Erörterung verzichtet wird. Sollte eine mündliche Erörterung beantragt werden, seien gleichzeitig die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekanntzugeben. Beide Sachverständigen wurden in der Folge zur mündlichen Erörterung ihrer schriftlich erstatteten Gutachten zur Verhandlung vom 10.7.2024 geladen, eine schriftliche Gutachtensergänzung gab das Erstgericht nicht in Auftrag.

4.2. Der Kläger kam daher mit dem Schriftsatz vom 11.10.2022 dem gerichtlichen Auftrag nach. Nach der (jedenfalls überwiegenden) jüngeren Judikatur des Oberlandesgerichts Innsbruck ist ein Schriftsatz im Regelfall nach TP 3A RATG zu entlohnen, wenn diesem ein gerichtlicher Auftrag zugrundeliegt, sofern – im Falle der Beantragung einer mündlichen Gutachtenserörterung – gleichzeitig die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekanntgegeben werden (vgl RI0100090; RI0100056; RI0100089).

4.3. Dass im Schriftsatz vom 11.10.2022 jeweils eine schriftliche Ergänzung der vorliegenden Gutachten und nicht eine mündliche Gutachtenserörterung beantragt wurde, kann keinen Unterschied machen, weil sich aus dem Schriftsatz für das Erstgericht ergab, zu welchen Punkten der Kläger Ergänzungen der Gutachten wünschte.

Dem Kläger gebührt daher ein Honorar nach TP 3A.

5. Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 (ON 31) legte der Kläger in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens ein ärztliches Attest seines praktischen Arztes sowie einen Auszug aus seiner Krankengeschichte vor.

5.1. Das Erstgericht erkannte ihm für diesen Schriftsatz kein Honorar zu, weil die Urkunden früher oder in der späteren Tagsatzung hätten gelegt werden können.

5.2. Im Rekurs wird dazu ausgeführt, dass der Klagsvertreter das ärztliche Attest nachweislich erst am 14.10.2022 per Fax erhalten habe und dieses daher nicht früher hätte vorlegen können. Er habe die Unterlagen daher fristgerecht vor der mündlichen Gutachtenserörterung vorgelegt. Dies entspreche einer gewissenhaften und sorgfältigen Vorgangsweise des Klagsvertreters, da die nächste Streitverhandlung erst kurz vor Ablauf der dreijährigen Verjährung stattgefunden habe und es einem Parteienvertreter nicht zumutbar sei, laufend die Verjährungsproblematik in Evidenz zu halten.

5.3. Im gesamten Rechtsstreit war Thema, welche Verletzungen mit welchen Folgen der Kläger durch den gegenständlichen Unfall erlitten hat. Es mag zwar zutreffen, dass der Klagsvertreter die entsprechende Urkunde durch den Arzt erst am 6.10.2022 erhalten hat, was aber nichts daran ändert, dass bei sorgfältiger Prozessvorbereitung das Einholen der entsprechenden ärztlichen Unterlagen bereits bis spätestens zur vorbereitenden Tagsatzung zu erfolgen gehabt hätte, zumal den Parteien bereits in der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung der Auftrag zur Urkundenvorlage erteilt worden war. Was die Vorlage einer Urkunde mit der Vermeidung einer Verjährungsproblematik zu tun hat, erschließt sich dem Rekursgericht nicht; eine Ausdehnung des Klagebegehrens erfolgte ja in diesem Schriftsatz nicht. Zutreffend hat das Erstgericht daher den Schriftsatz vom 18.10.2022 nicht entlohnt.

6. Auch der Schriftsatz vom 16.1.2023 wurde mit der Begründung nicht entlohnt, dass die Mitteilung früher hätte erfolgen können. In diesem Schriftsatz teilte die klagende Partei mit, dass der (vormalige) Kläger am ** verstorben und die Parteienbezeichnung entsprechend zu berichtigen sei. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aufrecht bleibe und der Sohn des Verstorbenen Angaben zum psychischen Zustand des Verstorbenen machen könne, weshalb dessen Ladung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen erfolgen wolle. Mit Note des Erstgerichts vom 6.7.2023 wurde dem Sachverständigen der Tod des (vormaligen) Klägers zur Kenntnis gebracht und dieser ersucht, für den Fall, dass dies aus fachlicher Sicht für erforderlich gehalten werde, den Sohn des Klägers entsprechend beizuziehen bzw zu befragen.

Der Schriftsatz diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; die kurze Mitteilung ist aber nur nach TP 1 zu entlohnen.

7. Mit Note vom 6.7.2023 teilte das Erstgericht den Parteienvertretern mit, dass ein Richterwechsel stattgefunden habe und ersuchte um Mitteilung, binnen 14 Tagen, ob der Verlesung der bisherigen Beweisergebnisse zugestimmt werde. Mit Schriftsatz vom 6.7.2023 entsprach die klagende Partei dieser Aufforderung und teilte mit, mit einer Verlesung und Verwertung der bisherigen Beweisergebnisse einverstanden zu sein.

Das Erstgericht verneinte einen Anspruch auf Honorierung dieser Mitteilung mit der Begründung, dass diese früher hätte erfolgen können. Diese Begründung kann nicht nachvollzogen werden, datiert die Mitteilung der klagenden Partei doch noch vom Tag der Aufforderung durch das Erstgericht. Der Kläger hat daher Anspruch auf das verzeichnete Honorar.

8. Für den Schriftsatz vom 13.11.2023 nahm das Erstgericht eine Honorierung nach TP 1 RATG mit der Begründung vor, dass die Mitteilung „unter Umständen“ [sic] zu honorieren sei, jedoch nur nach TP 1 RATG. Mit dieser Mitteilung kam der Klagsvertreter einer Aufforderung des Erstgerichts nach, binnen drei Wochen mitzuteilen, ob er die in der Verlassenschaft rechtskräftig eingeantworteten Erben im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertrete, gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung für einen Antrag auf Erörterung des psychiatrischen Gutachtens, da noch Recherchen über die im BKHI* verordnete Medikation angestellt würden. Für den Fristerstreckungsantrag hätte, zumal in der Sphäre der Kläger gelegen, ein Honorar nicht zugestanden; für die Mitteilung der Bevollmächtigung der Klagsvertreter durch die eingeantworteten Kläger steht – wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt – ein Honorar nur nach TP 1 RATG zu.

9. Am 14.5.2024 verzeichnete die klagende Partei eine elektronische Akteneinsicht, für welche das Erstgericht zutreffend kein Honorar zuerkannte.

9.1. Die Rekurswerber führen dazu aus, die Akteneinsicht sei zweckentsprechend gewesen, um sich zu informieren, wer zur Verhandlung geladen sei. Es komme nach der Erfahrung der Klagsvertreter nicht selten vor, dass Zeugen oder Sachverständige versehentlich nicht geladen würden. Diesen Umstand gelte es von Seiten eines gewissenhaften Parteienvertreters im Sinne einer ökonomischen Prozessführung zu verhindern. Bisher hätten derartige Informationen im Zuge eines Telefonats mit der Geschäftsstelle im kurzen Wege geklärt werden können. Nach Einführung der elektronischen Akteneinsicht würden derartige telefonische Auskünfte häufig mit der Begründung verweigert, die Parteienvertreter sollten elektronisch Akteneinsicht nehmen. Elektronische Akteneinsichten seien mit „nicht unbeträchtlichen Kosten“ verbunden.

9.2. Dem Parteienvertreter bleibt es naturgemäß unbenommen, sich im Wege der Akteneinsicht darüber zu informieren, wer zu einer Verhandlung vom Gericht geladen wird; zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist dies allerdings nicht. Darüber hinaus muss auch offen bleiben, auf welcher gesetzlichen Grundlage hier Kosten verzeichnet wurden, ebenso, welche “nicht unbeträchtlichen Kosten“ hiemit verbunden gewesen wären. Zutreffend wurde daher für die elektronische Akteneinsicht kein Honorar zuerkannt.

10. Letztlich relevieren die Kläger, dass aus den Ausführungen des Erstgerichts nicht hervorgehe, weshalb eine zu geringe Pauschalgebühr zuerkannt worden sei. Mit den vorprozessualen Kosten habe sich das Erstgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt, auch die Höhe der zugesprochenen Barauslagen sei nicht nachvollziehbar.

10.1. Einwendungen haben die beklagten Parteien ausschließlich gegen die Kosten der Privatbeteiligung erhoben, indem sie ausführten, diese stünden nicht zu, jedenfalls nicht im verzeichneten Ausmaß.

10.2. Der Kläger legte mit dem Kostenverzeichnis im vorliegenden Verfahren eine Leistungsaufstellung vor, in welcher er Kosten für einen Privatbeteiligtenanschluss an die PI ** und an die Staatsanwaltschaft Innsbruck, jeweils nach TP 4 IV RATG und auf einer Bemessungsgrundlage nach „§ 10 Z 7, 8, 9“ in Höhe von EUR 3.000,-- verzeichnete, zusätzlich Kopierspesen in Höhe von EUR 21,70.

10.3. Die Kosten der Privatbeteiligung sind unter der Voraussetzung des Unterbleibens eines Privatbeteiligtenzuspruchs vorprozessuale Kosten; die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung als vorprozessuale Kosten in einem Zivilprozess. Auch bei Einstellung des Strafverfahrens sind die aufgelaufenen Privatbeteiligungskosten als vorprozessuale Kosten in der Kostennote im Zivilprozess geltend zu machen (vgl Obermaier Rz 1.405).

10.4. Dass ein Privatbeteiligtenzuspruch im Strafverfahren erfolgt wäre, geht aus dem Verfahren nicht hervor. Bereits in der Klage brachte der Kläger vor, dass ihm als Privatbeteiligter im Strafverfahren Kosten in Höhe von EUR 248,19 entstanden seien, die als vorprozessuale Kosten in das Kostenverzeichnis aufgenommen würden.

Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz seiner tarifgemäß verzeichneten Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren; nähere Ausführungen dazu sind aufgrund der lediglich unsubstantiiert erhobenen Einwendungen der beklagten Parteien nicht erforderlich, weil der bloße Einwand, bestimmte Kosten stünden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe zu, nicht als begründete Einwendung im Sinne des § 54 Abs 1a ZPO zu werten ist.

11.1. Zusammengefasst haben die Kläger gemäß § 43 Abs 2 ZPO für die ersten beiden Verfahrensabschnitte Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten, hinsichtlich der Vertretungskosten für den ersten Verfahrensabschnitt auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 22.336,08 (betrifft Leistungen vom 17.1.2022 bis einschließlich 27.9.2022), für den zweiten Verfahrensabschnitt (11.10.2022 bis ausschließlich letzte Verhandlung) auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 27.336,08. Der Schriftsatz vom 27.9.2022 war lediglich nach TP 1 zu entlohnen, ebenso die Mitteilungen vom 16.1.2023 und 13.11.2023. Für das Schreiben an die Tirol Kliniken vom 4.10.2022 und die elektronische Akteneinsicht vom 14.5.2022 steht hingegen ein Kostenersatzanspruch nicht zu. Die Schriftsätze vom 28.9.2022, 16.1.2023 sowie 13.11.2023 sind nach TP 1 zu honorieren.

11.2. Folgende Bemerkungen sind der nachfolgenden Kostenaufstellung voranzustellen:

11.2.1. In der dem Rekurs zugrunde gelegten Kostenberechnung verzeichnen die Kläger für die mündliche Streitverhandlung vom 10.7.2024 lediglich einen Ansatz in Höhe von EUR 1.257,-- zuzüglich 50% ES; in dem in erster Instanz vorgelegten Kostenverzeichnis wurden EUR 1.362,30 zuzüglich 50% ES verzeichnet. Da den Rekurswerbern nicht mehr zuerkannt werden kann, als sie in ihrem Rechtsmittel selbst begehren, war der im Rekurs verzeichnete Betrag heranzuziehen.

11.2.2. In ihrer Kostenaufstellung im Rekurs verzeichnen die Kläger einen Streitgenossenzuschlag in Höhe von „15 % bzw 20 %“, wobei damit möglicherweise ein 20 %-iger Streitgenossenzuschlag für die letzte mündliche Streitverhandlung nach Berichtigung der Parteienbezeichnung gemeint ist. Da in dem am Schluss der Verhandlung erster Instanz gelegten Kostenverzeichnis insgesamt lediglich ein Streitgenossenzuschlag von 15 % verzeichnet wurde, kann nunmehr im Rechtsmittel kein höherer Betrag geltend gemacht werden.

11.2.3. Auch die Pauschalgebühr wurde in dem in erster Instanz gelegten Kostenverzeichnis lediglich mit EUR 910,80 verzeichnet, anstatt wie im Rekurs mit EUR 950,40. Auch hier kann nicht mehr zuerkannt werden, als in erster Instanz geltend gemacht.

11.3. Der Kostenersatzanspruch der Kläger errechnet sich daher wie folgt:

DatumLeistungVertretungskostenBarauslagen

vorprozessuale Kosten248,19

BMG EUR 22.336,08:

17.1. 2022Klage TP 3A 551,60

100 % ES 551,60

ERV-Gebühr 4,10

Pauschalgebühr 910,80

21.3. 2022Antrag TP 1 60,70

50 % ES 30,35

ERV-Gebühr 2,10

1.4. 2022Schriftsatz TP 3A 551,60

50 % ES 551,60

ERV-Gebühr 2,10

4.5. 2022Streitverhandlung TP 3A 4/2 826,80

50 % ES 413,40

27.6. 2022LAS mit SV TP 3A 1/2 551,60

100 % ES 551,60

18.8. 2022SV-Gebühren Dr. H*1.726,--

20.9. 20221/2 SV-Gebühren Ing. K* 670,--

27.9. 2022Anträge TP 1 60,70

50 % ES 30,35

ERV-Gebühr 2,10

BMG EUR 27.336,08

11.10. 2022Schriftsatz TP 3A 639,20

50 % ES 319,60

ERV-Gebühr 2,10

16.1. 2023Mitteilung TP 1 71,20

50 % ES 35,60

ERV-Gebühr 2,10

6.7. 2023Mitteilung TP1 85,50

50 % ES 42,75

ERV-Gebühr 2,60

13.11. 2023Mitteilung + Antrag TP 1 85,50

50 % ES 42,75

ERV-Gebühr 2,60

2.5. 2024SV-Gebühren L*2.009,--

BMG EUR 30.233,58:

10.7. 2024Streitverhandlung TP 3A 4/2 1.257,--

50 % ES 628,50

1/2 Kosten Gutachten KFZ 275,--

Kosten Gutachten H* 480,--

Zeugengebühr_______ 50,--

7. 959,306.368,99

zuzüglich 15 % Streitgenossenzuschlag1.133,90

zuzüglich 20 % USt1.830,64

10. 983,84.

Zuzüglich der Barauslagen von EUR 6.368,99 ergibt dies einen Kostenersatz der Kläger in Höhe von EUR 17.352,82.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens basiert auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO:

Den Klägern ist in teilweiser Stattgebung ihres Rekurses ein weiterer Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 8.409,40 zuzuerkennen; sie sind daher mit rund 71 % ihres Rekursinteresses obsiegend und haben Anspruch auf Ersatz von 42 % der Kosten ihres Rechtsmittels, wobei der Tarifansatz bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 11.807,67 nach TP 3A richtig EUR 416,80 beträgt. Bei einem Streitgenossenzuschlag von 20% ergibt dies Rekurskosten von netto EUR 753,36. 42 % hievon ergeben zuzüglich 20% USt den im Spruch ausgewiesenen Betrag.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses basiert auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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