OLG Innsbruck 6Bs283/24d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00283.24D.0324.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.9.2024, ** (GZ **-86 der Staatsanwaltschaft Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führte seit Oktober 2020 zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB, des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB sowie der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB. Im Zuge der Anklageerhebung mit Anklageschrift vom 20.6.2023 zu ** des Landesgerichtes Feldkirch wurde ein Teil des Ermittlungsverfahrens zu ** der Staatsanwaltschaft Feldkirch ausgeschieden und das Ermittlungsverfahren zu den ausgeschiedenen Fakten in diesem neu angelegten Ermittlungsakt fortgeführt.
Mit Note vom 14.6.2024 (Seite 71 in ON 1) erklärte die Staatsanwaltschaft Feldkirch gemäß § 108a Abs 2 StPO (idF BGBl I 2014/71), dass das Ermittlungsverfahren gegen A* und einen weiteren genannten Beschuldigten nicht vor Ablauf der in § 108a Abs 1 StPO (idF BGBl I 2014/71) genannten Frist beendet werden könne und beantragte gemäß § 108a Abs 3 StPO (idF BGBl I 2014/71) auszusprechen, dass sich die Höchstfrist des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch vorliegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte eine Einzelrichterin des Landesgerichtes Feldkirch fest, dass die Staatsanwaltschaft Feldkirch im gegenständlichen Verfahren das ihr zukommende Beschleunigungsgebot im Sinn des § 9 StPO nicht verletzt habe und verlängerte die Höchstfrist für das Ermittlungsverfahren um zwei Jahre. Begründend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Komplexität des verfahrensrelevanten Sachverhaltes den ermittelnden Behörden im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer kein Vorwurf gemacht werden könne. Aufgrund des nach wie vor aufzuklärenden Tatverdachts sei die Weiterführung des Ermittlungsverfahrens jedenfalls indiziert und auch gerechtfertigt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, welche in die Anträge mündet, den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch aufzuheben und das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Feldkirch gemäß § 108 Abs 1 Z 1 StPO (idF BGBl I 2004/19) einzustellen, in eventu gemäß § 108 Abs 1 Z 2 StPO.
Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Landespolizeidirektion *, Landeskriminalamt/EB04-Wirtschaftskriminalität, stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch am 16.12.2024 noch vor Entscheidung über die Beschwerde das Ermittlungsverfahren gegen A hinsichtlich der untersuchten Veranlagungsgeschäfte gemäß § 190 Z 2 StPO (idF BGBl I 2004/19) sowie zum Vorwurf der betrügerischen Krida nach § 156 StGB unter Vorbehalt späterer Verfolgung gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO ein.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist unzulässig.
Gemäß § 108a Abs 1 bis 3 StPO (idF BGBl I 2014/71) durfte die Dauer des Ermittlungsverfahrens bis zur Einbringung der Anklage oder bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem dritten Teil der Strafprozessordnung (§§ 190 bis 209b StPO) grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen. Konnte das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf dieser Frist beendet werden, so hatte die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen. Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs 1 Z 1 oder 2 StPO (idF BGBl I 2004/19) bestand, hatte das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9 StPO) vorliegt (Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 108a Rz 2 und 3 mwN).
Die Vorlage des Aktes an das Gericht hinderte dabei weder die Fortsetzung laufender noch die Anordnung neuer Ermittlungsmaßnahmen. Ebenso wenig hinderte eine Aktenvorlage an das Gericht gemäß § 108a StPO (idF BGBl I 2014/71) eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens (sei es durch Einstellung, Diversion oder Einbringen der Anklage). Das heißt, dass während der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 108a StPO (idF BGBl I 2014/71) die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren fortsetzen oder beenden kann, e contrario daraus jedoch nicht zu schließen ist, dass eine Entscheidung noch zu treffen ist, wenn das Ermittlungsverfahren beendet wurde (vgl. Pilnacek/Stricker aaO Rz 18; BMJ-S 578.028/0021-IV 3/2014, S 21 ).
Daraus ergibt sich, dass mit Einbringung der Anklage ebenso wie mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem dritten Teil der StPO durch die Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach §§ 108, 108a StPO (alte Fassung) nicht mehr zulässig war, ein bereits eingebrachter Antrag nach § 210 Abs 3 letzter Satz StPO gegenstandslos wurde. Gleiches gilt für die gegen die gerichtliche Entscheidung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erhobene Beschwerde, weil notwendigerweise dann, wenn durch die Einbringung der Anklage der Einstellungsantrag wegfällt, die dagegen erhobene Beschwerde einer Entscheidungsgrundlage entbehrt und damit gegenstandslos wird.
Darüber hinaus ist die Möglichkeit des Einstellungsantrags bzw. der Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nach dem System der StPO auf das Ermittlungsverfahren zugeschnitten und auch im vierten Abschnitt des 7. Hauptstücks ("Gericht im Ermittlungsverfahren") geregelt, weshalb bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Beginn der Hauptverhandlung durch Einbringung der Anklageschrift (§ 210 Abs 2 StPO), der genannte Rechtsbehelf nicht mehr zur Verfügung stehen soll, was auch aus § 210 Abs 3 StPO abzuleiten ist.
Gegenstand einer Entscheidung nach § 108a StPO (idF BGBl I 2014/71) konnte somit nur ein Ermittlungsverfahren sein, das noch nicht beendet ist. Dies erschließt sich schon aus dem Wortlaut des § 108a Abs 1 StPO (idF BGBl I 2014/71), wonach für die Beurteilung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens die Zeitspanne bis zur Einbringung der Anklage oder der Beendigung nach dem dritten Teil der StPO (worunter auch ein bedingter Verfolgungsverzicht nach § 192 Abs 1 Z 1 StPO fällt) maßgeblich ist, und dem Zweck des § 108a StPO (idF BGBl I 2014/71), nämlich der Vermeidung unangemessen langer Ermittlungsverfahren durch Effizienzkontrolle und Objektivierung der Verfahrensdauer. Ein derartiges Rechtsschutzinteresse ist im Falle der bereits erfolgten Beendigung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr gegeben. Ab diesem Zeitpunkt besteht nämlich kein Bedarf mehr an der gerichtlichen Prüfung der Frage, ob das Verfahren gemäß § 108 Abs 1 Z 1 oder 2 StPO (idF BGBl I 2004/19) einzustellen ist, weil es ohnehin nicht mehr anhängig ist.
Die Beschwerde ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 210 Abs 3 letzter Satz StPO als gegenstandslos zurückzuweisen.