OLG Wien 16R56/25k

16R56/25kCorte d'appello25 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 16R56/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00056.25K.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, , vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B C, geb. **, **, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 26.382,68 sA und Feststellung (bewertet mit EUR 5.000,-; Gesamtstreitwert: EUR 31.382,68 sA), infolge der Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 12.771,86 sA), gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 14.2.2025, **25, nach nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 480 Abs 1 ZPO zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.564,92 (darin enthalten EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,, nicht aber EUR 30.000,.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt:

Am 19.11.2023 ging die Klägerin zu einer Hundepension (D* GmbH) in der ** in *, um einen ihrer Hunde, der in der Pension untergebracht war, zu besuchen. Der Beklagte ging mit dem Hund E, einem American Staffordhire, in Richtung der Hundepension auf der **.

Der Bruder des Beklagten, F* C*, ist der Besitzer der Hundepension und Eigentümer des Hundes E*. E* hatte anfangs fremde Leute und fremde Hunde attackiert. F* C* gelang es, E* zu resozialisieren. Seitdem hatte er keine anderen Menschen oder Hunde mehr attackiert. Nach einer Gehirnblutung des F* C* war E* in der Hundepension untergebracht und der Beklagte kümmerte sich um den Hund und betreute ihn. Der Beklagte wusste, dass E* früher fremde Leute attackiert hatte.

Die von F* C* festgelegten Regeln zur Hundeführung am Gelände der Hundepension lauteten: „Ein Hund ist nur an der Leine zu führen. Ein Hund darf grundsätzlich nicht zu Fremden hin gelassen werden, außer er kennt diese schon gut.“ E* durfte also zu Vereinsmitgliedern gelassen werden, die er schon gut kannte, die Klägerin fiel jedoch nicht darunter.

Als sich der Beklagte und E* wenige Meter vor der Hundepension befanden, sah der Beklagte die Klägerin, die gerade am Gelände der Hundepension von dem im hinteren Bereich gelegenen Hundezwinger über den Schotterweg nach vorne in Richtung ** ging, um etwas aus ihrem Auto zu holen. Dabei führte der Beklagte E* an einer Flexileine, also einer langen Hundeleine, die sich über einen Federzug automatisch aufrollt. Der Auslauf kann bei dieser Leine auch durch einen Feststeller begrenzt werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte den Auslauf auf ca. ein bis zwei Meter begrenzt. E* trug keinen Maulkorb.

Der Beklagte und E* näherten sich der Klägerin, die den Hund kurz ansprach und ihm zwei mal über den Kopf streichelte. Daraufhin nahm der Beklagte E* an die kurze Leine und kam gegenüber der Klägerin zu stehen. Es entwickelte sich ein Gespräch zwischen den beiden. Dabei erzählte der Beklagte der Klägerin, dass E* eine aggressive Vorgeschichte habe, woraufhin die beiden ca. einen halben Meter auseinander wichen. Die Klägerin, der Beklagte und E* befanden sich zu diesem Zeitpunkt am Grundstück der Hundepension.

Im Laufe des Gesprächs wurde E* immer nervöser, fing an zu bellen und sprang in die Leine, sodass die Klägerin zurückwich, sich in Richtung ** drehte und schließlich zu ihrem Auto gehen wollte, welches am Rand der ** vor dem Gebäude der Hundepension parkte. E* konnte sich in diesem Moment aus seinem Halsband befreien und lief ihr nach. Nachdem die Klägerin drei Schritte gegangen war, hatte E* sie erreicht und sprang ihr auf den Rücken, biss jedoch zunächst nur in die Jacke und Kapuze und ließ wieder los. Daraufhin drehte sich die Klägerin zu E* und versuchte, die zweite Attacke mit ihrer linken Hand abzuwehren. Im Zuge dessen biss E* die Klägerin in den linken Unterarm, wodurch sie in einer Drehbewegung zu Sturz kam. Eine dritte Attacke konnte der Beklagte verhindern, indem er den Hund wieder unter seine Kontrolle brachte. Die Klägerin konnte zunächst nicht aufstehen, schaffte es dann aber doch in ihr Auto. Nachdem sie noch einmal ausstieg, um etwas zu holen, fuhr sie in Richtung Krankenhaus.

Durch den Angriff wurde die Klägerin verletzt. Ihr Schmerzengeldanspruch bemisst sich mit EUR 13.320,--, ihr Verdienstentgang mit EUR 2.433,73. Für Haushalts- und Pflegehilfe stehen ihr EUR 4.480,--, für Fahrtkosten EUR 210,-- und an Generalunkosten EUR 100,-- zu. Dauerfolgen und Spätfolgen sind anzunehmen.

II. Vorbringen:

Die Klägerin begehrte Zahlung von EUR 26.382,68 sA sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden und brachte vor, dass sich der vom Beklagten ohne Beißkorb geführte Hund aus seinem Halsband befreien habe können und die Klägerin attackiert habe. Der Hund habe ein erhöhtes Gefährdungspotenzial gemäß § 2 Abs 2 des NÖ Hundehaltegesetzes aufgewiesen, weshalb er gemäß § 8 Abs 4 NÖ Hundehaltegesetz an öffentlichen Orten im Ortsgebiet immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen sei. Der Beklagte habe den Hund allerdings nur an der Leine geführt. Die Hundeattacke habe auf öffentlichem Grund vor der Hundepension D* GmbH stattgefunden.

Das Halsband des Hundes sei nicht ordnungsgemäß angelegt gewesen. Dem Hund sei es gelungen, sich aus dem Halsband zu befreien und die Klägerin zu attackieren. Der vom Beklagten am Vorfalltag geführte und gehaltene Hund sei schwer führbar, aggressiv und verhaltensauffällig. Dies sei dem Beklagten bewusst gewesen. Der Hund habe ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufgewiesen, sodass eine besondere Vorsicht für den Hundehalter bestehe. Der Beklagte hätte vermeiden müssen, dass der Hund in Kontakt mit Besuchern der Hundepension komme. Die Klägerin bzw der von ihr geführte Verein habe selbst einen Hund in der Hundepension eingestellt und monatlich dafür eine Einstellungsgebühr gezahlt. Bei Betreuungstätigkeiten, die von der Hundepension D* GmbH angeboten würden, sowie bei Besuchern der Hundehalter bestehe gemäß § 8 Abs 5 des NÖ Hundehaltegesetz die Verpflichtung, etwaige auf dem Betriebsgelände befindliche Hunde im Sinne des § 2 und § 3 NÖ Hundehaltegesetz mit Maulkorb und an der Leine zu führen. Der Beklagte sei seiner Verwahrungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen. Er hafte für sämtliche bisherige sowie künftige Folgen und Schäden der Klägerin. Die Klägerin sei durch die Attacke verletzt worden und habe einen Verdienstentgang erlitten. Aufgrund der schweren Verletzungen seien Dauer und Spätfolgeschäden nicht auszuschließen, weshalb sie ein Feststellungsinteresse an der Haftung habe.

Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Der Vorfall habe sich nicht an einem öffentlichen Ort ereignet, sondern auf dem Gelände der D* GmbH. Das NÖ Hundehaltegesetz sei daher nicht anwendbar. Die Klägerin treffe das Alleinverschulden am Vorfall, weil sie die Natur des angreifenden Hundes gekannt habe. Sie sei dennoch auf ihn zugegangen, obwohl sie gesehen habe, dass dieser keinen Beißkorb mehr trage. Sie habe sich über ihn gebeugt und ihn gestreichelt, was der Hund offenbar als Angriff empfunden habe und die Klägerin angesprungen sei. Die Klägerin habe den Hund provoziert. Sie treffe jedenfalls ein Mitverschulden, weil man einen fremden Hund nicht angreife. Der Klägerin seien die Verhaltensweisen auf dem Gelände der Hundeschule und mit den dort befindlichen Tieren bekannt. Zum Zeitpunkt des Vorfalls seien noch keine Besucher angemeldet gewesen, weshalb dem Beklagten keine über die vor Ort geltenden Verhaltensregeln hinausgehenden Verwahrungspflichten träfen.

III. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren in Höhe von EUR 20.543,73 sA statt und wies das darüber hinausgehende Begehren von EUR 5.838,95 sA unbekämpft ab. Es stellte fest, dass der Beklagte der Klägerin für sämtliche zukünftige derzeit nicht bekannte Schäden aus der Hundeattacke vom 19.11.2023 hafte.

Rechtlich führte es aus, dass der Beklagte zum Vorfallzeitpunkt sowohl Hundeführer des Hundes als auch zumindest Mithalter gewesen sei. Ihn treffe daher gemäß § 1320 ABGB die Pflicht zur erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung. Aufgrund seiner Rasse sei E* ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gemäß § 2 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz gewesen. Als solcher müsse er immer mit Maulkorb und an der Leine an öffentlichen Orten geführt werden. Da der Angriff auf dem Grundstück der Hundepension geschehen sei, sei die Maulkorbpflicht des § 8 Abs 4 NÖ Hundehaltegesetz jedoch nicht einschlägig. Allerdings könne auch ohne gesetzlich angeordnete Maulkorbpflicht eine solche geboten sein. Welche Verwahrung oder Beaufsichtigung erforderlich sei, richte sich nach dem dem Halter bekannten und erkennbaren Umständen, insbesondere der Gattung des Tieres, dessen Eigenschaften und Eigenarten. Bei besonderer Gefährlichkeit (Bösartigkeit) sei besondere Sorgfalt geboten. Der Beklagte habe von der Vorgeschichte und der Gefährlichkeit des Hundes gewusst. Er habe bei der Rückkehr zur Hundepension damit rechnen müssen, anderen Menschen zu begegnen, sei es auf der Straße, vor der Pension oder in der Pension. Er hätte daher dem Hund einen Beißkorb anlegen müssen, um seine Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Das Anlegen des Beißkorbs sei dem Beklagten jedenfalls zumutbar gewesen und hätte einen Biss verhindern können. Insofern habe der Beklagte die erforderliche Verwahrungspflicht verletzt und hafte für den dadurch entstandenen Schaden. Da der Tierhalter auch für ein rechtswidriges Verhalten hafte, wenn er dabei schuldlos bleibe (RS0105089), sei auf das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens nicht weiter einzugehen.

Ein Mitverschuldenseinwand scheitere an der Kausalität dieser Handlung für den eingetretenen Schaden. Nach den Feststellungen sei zwischen der Handlung und dem Schaden ein Gespräch gelegen, in dessen Zug der Hund immer nervöser geworden sei. Da kein Zusammenhang zwischen dem Streicheln und dem Angriff festgestellt werden habe können, habe die Klägerin den entstandenen Schaden nicht mitverschuldet.

IV. Gegen die Klagsstattgebung im Ausmaß von 50% richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil dahingehend abzuändern, dass ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 50 % festgestellt werde und dem Zahlungs sowie dem Feststellungsbegehren lediglich im Umfang von 50 % stattgegeben werde; in eventu das Urteil aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Die Klägerin beantragt, der Berufung des Beklagten nicht Folge zu geben.

V. Rechtsmittelentscheidung:

Die Berufung ist nicht berechtigt:

1. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Berufung, die eine Zitierung der Aussage der Klägerin darstellen, sollen nach der Vorstellung des Beklagten einen sekundären Feststellungsmangel begründen. Das Erstgericht hätte Elemente der Aussage der Klägerin in den Sachverhalt aufnehmen sollen, womit ein Mitverschulden von 50% begründet worden wäre.

1.1. Abgesehen davon, dass der Beklagte die vermissten Feststellungen nicht explizit anführt, sondern Fragmente aus der Aussage der Klägerin wiedergibt, wodurch keine gesetzmäßige Ausführung eines Feststellungsmangels erfolgt, stützte der Beklagte seinen Mitverschuldenseinwand in erster Instanz auf das Streicheln des Hundes, das der Hund als Angriff verstanden und die Klägerin deswegen angegriffen haben solle.

1.1.1. Das Erstgericht traf zu diesem Tatsachenkomplex Feststellungen, die eine mangelnde Kausalität zwischen dem Streicheln und dem Angriff des Hundes ergaben.

1.2. Soweit den Ausführungen des Beklagten zu entnehmen ist, dass er Feststellungen vermisst, die Klägerin hätte durch ihr „Verharren“, um mit dem Beklagten ein Gespräch zu führen, das Tier provoziert und nervöser gemacht, ist zu entgegnen, dass sich der Beklagte darauf in erster Instanz nicht gestützt hat.

1.2.1. Nach gesicherter Rechtsprechung setzt ein Feststellungsmangel voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [T2]). Es bedeutet demnach im Zivilprozess keinen solchen Mangel, wenn Feststellungen nicht getroffen werden, denen eine Behauptungsgrundlage fehlt (1 Ob 163/98x mwN = RS0037972 [T12]).

1.2.2. Der Beklagte erstattete kein Tatsachenvorbringen dazu, dass die Klägerin den Hund durch ihr „Verharren“ in einem Gespräch provoziert und nervöser gemacht habe, sodass die Berufung in diesem Punkt gegen das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO verstößt.

1.3. Die von der Klägerin getätigte Aussage kann ein Vorbringen des Beklagten nicht ersetzen (RS0038037).

2. Der weiteren Behandlung der Rechtsrüge voranzustellen ist, dass der Beklagte ausschließlich den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht, sodass er vom festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (RS0041585, RS0043312, RS0043603).

2.1. Der Beklagte wehrt sich nicht dagegen, dass er aufgrund der vom Erstgericht angenommenen Verletzung des § 1320 ABGB hafte, weil er den gefährlichen Hund nicht mit einem Beißkorb entsprechend verwahrt und beaufsichtigt habe. Er releviert ausschließlich, die Klägerin hätte ein Mitverschulden in der Höhe von 50% zu vertreten, weil sie zu spät gemerkt habe, dass sie den Hund durch ihr zuerst erfolgtes Streicheln und ihr Verharren danach immer nervöser gemacht habe.

2.2. Dafür, dass die Klägerin eine frühere oder eine geeignetere Reaktion auf das Verhalten des Hundes hätte setzen können, liefert der festgestellte Sachverhalt allerdings keine Grundlage. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt streichelte die Klägerin den Hund zwar zu Beginn der Begegnung zweimal über den Kopf, verhielt sich jedoch, sobald sie vom Beklagten darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Hund eine aggressive Vorgeschichte habe, dieser Aggressivität entsprechend vorsichtig und wich vom Hund zurück. Als der Hund während des Gespräches, das die Klägerin mit dem Beklagten führte, immer aggressiver wurde, wich die Klägerin weiter zurück, wandte sich von Hundehalter und Hund ab und entfernte sich drei Schritte, bevor die Attacke erfolgte.

2.3. Ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus; auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt (RS0022681; RS0032045). Bei der Beurteilung des Fehlverhaltens des Verletzten steht die Frage im Vordergrund, ob er jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung zu verhindern oder abzuwenden (RS0022681[T15]).

2.3.1. Ein verständiger Teilnehmer wäre, nachdem er bemerkt hätte, dass der Hund immer aggressiver wurde, ebenso wie die Klägerin zurückgewichen und hätte sich entfernt. Die Klägerin konnte bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt gegenüber ihrer Gesundheit, nicht damit rechnen, dass sie der an der kurzen Leine gehaltene Hund attackieren können würde, wenn sie sich mehrere Schritte entfernen würde. Die Tatsache, dass sich das Tier aus seinem Halsband befreien konnte, war erst kausal dafür, dass es die Klägerin attackieren konnte.

2.4. Das Verschulden des Beklagten, E* trotz seiner Gefährlichkeit nicht mit einem Beißkorb und einem festsitzenden Halsband zu verwahren, führt zu einer ungeteilten Haftung für die vorhandenen Verletzungen und zukünftigen unfallkausalen Schäden der Klägerin.

Der Berufung war sohin nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 50, 41 ZPO.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO, wobei von der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin auszugehen war.

Da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängig war, liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.

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