OLG Linz 13Nc7/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0130NC00007.25I.0325.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Präsidenten Dr. Helmut Katzmayr als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter Mag. Stefan Riegler und Dr. Patrick Eixelsberger in der Rechtssache des Klägers A*, geb. **, **, *, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wider die Beklagte B BetriebsgmbH, **straße *, , vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wegen EUR 12.070,00 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 3.000,00; Gesamtstreitwert daher: EUR 15.070,00), Cg des Landesgerichtes Salzburg, 2 R 40/25b des Oberlandesgerichtes Linz, über die Selbstanzeigen gemäß § 22 GOG des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Mag. C und des Richters des Oberlandesgerichtes Linz Dr. D in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Senatspräsident Mag. C* und der Richter Dr. D* sind hinsichtlich der Entscheidung im Berufungsverfahren zu R* befangen.
Begründung
Begründung
Mit der beim Landesgericht Salzburg zu Cg* eingebrachten Klage begehrte der Kläger EUR 12.070,00 s.A. an Schmerzengeld und Generalunkosten sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden und brachte hiezu – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, die Beklagte hafte als Rechtsträgerin der E* betreffend die dortige Behandlung des Klägers im Zeitraum von 27. Juli bis 1. August 2023 für die aus einer mangelhaften Aufklärung sowie einer fehlerhafte Behandlung resultierenden Schäden des Klägers.
Das Landesgericht Salzburg wies die Klage mit Urteil vom 28. Jänner 2025 zur Gänze ab. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er primär die Abänderung des Urteils im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung anstrebt.
Nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Linz ist dessen ** Senat für die Entscheidung über die Berufung zuständig. Sowohl der diesem Senat vorsitzende Richter Senatspräsident Mag. C*, als auch der diesem Senat angehörende Richter Dr. D* zeigten (den Anschein) ihre(r) Befangenheit an, weil sie mit dem verantwortlichen Leiter der E* des F*, Primar Univ.-Prof. Dr. G*, – Letzterer zudem „einschließlich Trauzeugenschaft“ engstens – befreundet seien. Dr. D* fühle sich aus diesem Grund befangen und nicht in der Lage, in der Rechtssache unvoreingenommen mitzuentscheiden, während Mag. C* auf den Anschein einer Befangenheit aufgrund – mit Ausnahme der „Corona-Jahre“ – regelmäßig gemeinsamer, mehrtägiger Skiausflüge und der „per-Du Bekanntschaft“ hinwies.
Gemäß § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden oder eine Selbstanzeige gemäß § 22 GOG erstatten, wenn er im gegebenen Fall nach dem Gesetz von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist (Z 1 leg cit) oder wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z 2 leg cit).
Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (RIS-Justiz RS0046024 [T2, T3]). Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (Mayr aaO § 19 JN Rz 6 mwN; RS0045935 [T1]). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0045949). Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (RS0045949 [T2]).
Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS-Justiz RS0046053). Letztlich liefe es nämlich dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können (RS0046053 [T5]). Von einem Befangenheitsgrund ist grundsätzlich auch dann auszugehen, wenn der anzeigende Richter bloß die Möglichkeit des objektiven Anscheins für gegeben erachtet (RS0046053 [T6]). Nur ausnahmsweise wird bei Selbstmeldung eines Richters eine Befangenheit nicht gegeben sein, etwa bei Missbrauch oder wenn die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet sind, eine Befangenheit zu begründen (RS0046053 [T4]).
In gegenständlicher Stellungnahme erachtete sich Dr. D* als persönlich befangen, da er mit dem Abteilungsleiter nicht nur persönlich bekannt, sondern mit ihm seit Jahren engstens befreundet sei. Dieser Umstand kann auch dann eine Befangenheit begründen, wenn der Abteilungsleiter selbst weder Partei des Verfahrens ist, noch ihm persönlich Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorgeworfen werden. Schließlich berühren Vorwürfe gegen in „seiner“ Abteilung tätige Ärzte zumindest mittelbar seine (organisatorische) Verantwortung und damit auch seine beruflichen Interessen. Ein seiner Natur nach zur Begründung einer Befangenheit ungeeigneter Umstand liegt daher nicht vor. Die Befangenheitsanzeige ist somit begründet, da aufgrund der vom Richter dargestellten Konstellation bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (RIS-Justiz RS0046076 [insb. T14]), weshalb die Befangenheit des Richters festzustellen ist. Hinweise auf eine missbräuchliche Meldung sind nicht erkennbar.
Senatspräsident Mag. C* wies hingegen nur auf den möglichen Anschein einer Befangenheit hin, ohne ausdrücklich Zweifel daran zu äußern, unbeeinflusst entscheiden zu können. Allerdings ist es nicht von der Hand zu weisen, dass bei einer Partei Zweifel an der Objektivität aufkommen können, wenn sie im Nachhinein erfährt, dass einer der zuständigen Richter regelmäßige Skiausflüge mit dem Leiter jener Abteilung unternimmt, in der die Ärzte tätig waren, denen er ein Fehlverhalten vorwirft. Vor dem Hintergrund des im Interesse des Ansehens der Rechtsprechung anzulegenden strengen Maßstabs ist bei Mag. C* – auch wenn diesem trotz der vorliegenden Nahebeziehung ohne Weiteres eine unbefangene Entscheidung zuzutrauen ist – vom Anschein einer Befangenheit auszugehen (vgl. auch OLG Linz 13 Nc 1/23d).
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel statt.