OLG Innsbruck 10R12/25b

10R12/25bCorte d'appello25 mar 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 10R12/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:01000R00012.25B.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr.in Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B* C*, zu E* des Landesgerichts St. Pölten, wider die beklagte Partei F* G* GmbH, vertreten durch Dr. Christian Girardi LL.M., Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Mag. Daniel Pichler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen EUR 239.112,26 sA, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29.1.2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Die klagende und die beklagte Partei haben ihre Kosten des Rekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

[1]Über das Vermögen des B* C* wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 17.7.2024 zu E* ein Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 18.7.2024 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

[2]Mit der am 29.8.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung von EUR 239.112,26 sA an offenen Forderungen aufgrund erbrachter Betontransporte. Aufgrund des derzeitigen Kontostands am Massekonto von EUR 0,00 beantrage er die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO.

[3]Mit Beschluss vom 4.9.2024 wurde dem Kläger die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO bewilligt.

[4]In der Tagsatzung vom 19.12.2024 beantragte die Beklagte, die bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären. Sollte der Kläger im Verfahren obsiegen, fließe den Gläubigern eine Quote von zumindest 35 % zu. Da einigen der Hauptgläubiger zugemutet werden könne, den Rechtsstreit vorzufinanzieren, lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr vor.

[5]Der Kläger sprach sich gegen diesen Antrag aus. Nach wie vor sei Masseunzulänglichkeit gegeben und lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vor. In dieser Tagsatzung modifizierte er das Klagebegehren dahin, dass die Beklagte schuldig sei, dem Kläger EUR 239.112,26 sA bei gerichtlichem Erlag zu bezahlen.

[6]Mit dem bekämpften Beschluss entzog das Erstgericht dem Kläger die mit Beschluss vom 4.9.2024 gewährte Verfahrenshilfe rückwirkend. Dieser Entscheidung legte es den nachfolgenden Sachverhalt zugrunde:

[7]„Mit Beschluss vom 22.07.2024 des Landesgerichts St. Pölten wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet sowie vom Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Masseunzulänglichkeit ist seitdem nicht weggefallen. Auf dem Massekonto erlagen per 26.08.2024 EUR 0,00.

[8]Die im Konkurs der Insolvenzschuldnerin angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen beliefen sich zum Zeitpunkt der allgemeinen Prüfungstagsatzung am 24.09.2024 auf EUR 460.049,60, zum Zeitpunkt der nachträglichen Prüfungstagsatzung wurden weitere EUR 35.727,08 angemeldet und festgestellt. In Summe betragen die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen sohin EUR 495.776,68; EUR 19.335,51 davon sind bedingt angemeldet.

[9]Von diesen angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen entfallen unter anderem EUR 189.659,94 auf die H* I*, EUR 47.878,78 auf die J* I*, sowie EUR 67.285,10 auf die K* AG.

[10]Die H* I* hat die oben angeführte Forderung mit Eingabe vom 20.08.2024 angemeldet. Die J* I* hat die oben angeführte Forderung mit Eingabe vom 03.09.2024 angemeldet. Die K* AG hat die oben angeführte Forderung mit Eingabe vom 06.09.2024 angemeldet.“

[11]Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, bei Obsiegen des Klägers würde die H* I* unter Außerachtlassung von Masseforderungen zu etwa 48,2 % befriedigt und EUR 91.416,09 erhalten. Aufgrund dieses beachtlichen wirtschaftlichen Vorteils sei sie als wirtschaftlich Beteiligte iSd § 63 Abs 2 ZPO anzusehen. Die Vorfinanzierung des Verfahrens sei ihr zumutbar. Da diese Insolvenzgläubigerin ihre Insolvenzforderung vor Bewilligung der Verfahrenshilfe angemeldet habe, seien die zu diesem Zeitpunkt angenommenen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe schon damals nicht gegeben gewesen. Daher sei die Verfahrenshilfe rückwirkend zu entziehen.

[12]Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs des Klägers, in dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, dass der Beschluss ersatzlos aufgehoben werde.

[13]Während der Revisor auf die Einbringung einer Rekursbeantwortung verzichtete, beantragt die Beklagte in ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise diesem keine Folge zu geben.

[14]

Begründung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

[15]1.1. Gemäß § 63 Abs 2 ZPO ist die Verfahrenshilfe auch einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder völlig aussichtslos erscheint.

[16]1.2. Primäre Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Insolvenzverwalter ist, dass die Insolvenzmasse nicht in der Lage ist, die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei ist in erster Linie auf das in der Insolvenzmasse vorhandene Barvermögen abzustellen. Diese Voraussetzung ist jedenfalls bei Masseunzulänglichkeit erfüllt.

[17]Trotz Masseunzulänglichkeit ist die Verfahrenshilfe aber zu verweigern, wenn die Verfahrenskosten von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls Insolvenzgläubiger, denen aus dem Prozesserfolg des Insolvenzverwalters ein beachtlicher Vorteil in Form einer erhöhten Quote erwachsen könnte (OLG Wien 3 R 204/02w = ZIK 2003/188; OLG Innsbruck 1 R 205/05i = ZIK 2006/170; OLG Linz 1 R 181/04z = ZIK 2005/101; OLG Graz 6 R 43/21x [veröffentl]; Blatt in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze § 252 IO Rz 87 mwN).

[18]Dabei sind nur jene Insolvenzgläubiger zu berücksichtigen, die vom Prozessausgang wesentlich betroffenen sind. Außer Betracht zu bleiben haben demnach Gläubiger, deren Befriedigung von der Prozessführung nicht abhängt, weil sie selbst bei einem Erfolg im Prozess nichts bekämen oder selbst bei einem Misserfolg voll befriedigt würden. Insolvenzgläubiger sind daher im allgemeinen dann nicht als wirtschaftlich Beteiligte anzusehen, wenn die (aus dem Prozesserfolg) für sie erzielbare Quote derart gering wäre, dass sie nicht als beachtenswerter wirtschaftlicher Erfolg beurteilt werden könnte (OLG Wien 3 R 29/14b = ZIK 2015/142; 3 R 237/96m = WR 800; 15 R 126/99f = ZIK 2000/31; OLG Innsbruck 1 R 205/05i = ZIK 2006/170; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 19; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 63 ZPO Rz 15).

[19]1.3. Bei Verteilung des Masseerlöses erhält der einzelne Insolvenzgläubiger grundsätzlich jenen Bruchteil des Gesamterlöses, der dem Verhältnis seiner Forderung zur Summe aller anerkannten und festgestellten Insolvenzforderungen entspricht; im selben Verhältnis nimmt er am Prozesserfolg teil. Bei der Ermittlung des möglichen wirtschaftlichen Erfolgs sind alle angemeldeten, also auch die bestrittenen Insolvenzforderungen zu berücksichtigen. Es muss also im Zweifel berücksichtigt werden, dass sämtliche angemeldeten Forderungen bei der Verteilung zum Zug kommen könnten (OLG Wien 3 R 135/97z = ZIK 1998, 30).

[20]Für die Beurteilung, ob ein Insolvenzgläubiger vom Prozessausgang „wesentlich“ betroffen ist und ihm ein „beachtlicher Vorteil“ erwachsen würde, ist ein Vergleich in Absolutbeträgen zwischen den zu erwartenden Verfahrenskosten und der erzielbaren Vergrößerung der Masse samt Anteil des jeweiligen Insolvenzgläubigers anzustellen. Ein beachtlicher wirtschaftlicher Vorteil ist jedenfalls zu verneinen, wenn bei Verteilung des Prozesserlöses höchstens ein die Pauschalgebühr abdeckender Betrag auf ihn entfallen würde. Auf die Bereitschaft der wirtschaftlich beteiligten Gläubiger, die Verfahrenskosten tatsächlich vorzuschießen, kommt es hingegen nicht an (OLG Wien 3 R 29/14b = ZIK 2015/142; OLG Innsbruck 1 R 205/05i = ZIK 2006/170).

[21]2.1. Nach den Rekursausführungen sei das Erstgericht unrichtig zum Ergebnis gelangt, dass bestimmte Insolvenzgläubiger als wirtschaftlich Beteiligte zu qualifizieren seien.

[22]Die L* GmbH habe mit einer Forderung von EUR 64.792,03 ein Pfandrecht an der eingeklagten Forderung geltend gemacht, womit sie vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen sei und deren Quotenberechnung massiv einschränke. Je nach Verfahrensdauer könnten die der Pfandgläubigerin zuwachsenden Zinsen zum Ergebnis führen, dass den Insolvenzgläubigern kein Überschuss zukomme und unter Berücksichtigung der dem Insolvenzverwalter zustehenden Prozesskosten kein wirtschaftlich positives Ergebnis hervorkomme. Selbst bei Obsiegen im gegenständlichen Verfahren könne ein eindeutig wirtschaftlich Beteiligter daher nicht festgestellt werden.

[23]2.2. Dem Rekurs ist nicht zu folgen. Selbst unter Berücksichtigung einer pfandrechtlich gesicherten Forderung von EUR 64.792,03 verbleibt bei Prozesserfolg des Klägers ein die Insolvenzmasse vergrößernder Betrag von EUR 174.320,23. Zu berücksichtigende Masseforderungen wurden vom Kläger nicht konkret aufgezeigt und ergeben sich auch nicht aus dem Akt.

[24]Bei angemeldeten Forderungen von insgesamt EUR 495.776,68 entsprechen die festgestellte Forderung der H* I* von EUR 189.659,94 rund 38 % und jene der K* AG von EUR 67.285,10 rund 14 % aller Forderungen.

[25]Bei Obsiegen des Klägers würde – unter Außerachtlassung von Masseforderungen – die H* I* daher eine Forderungsbefriedigung von EUR 66.686,40 erlangen. Die K* AG würde mit EUR 23.658,14 befriedigt werden. Diesen Insolvenzgläubigern würde damit jeweils ein beachtlicher Vorteil erwachsen.

[26]Stellt man diese Beträge der gerichtlichen Pauschalgebühr von EUR 6.227,00 und erwartbaren Gebührenbeträgen allenfalls einzuholender Sachverständigengutachten gegenüber, ergibt sich keine finanzielle Situation, welche die genannten Insolvenzgläubiger als wirtschaftlich Beteiligte ausschließen würde.

[27]2.3. Darüber hinaus weist die Rekursbeantwortung richtig auf die Behauptung des Klägers in der Tagsatzung vom 19.12.2024 hin, es sei davon auszugehen, dass die Forderung der L* GmbH gänzlich getilgt sei. Indem der Kläger im Rekurs eine solche Forderung ins Treffen führt, würde dies ohnehin gegen das auch im Rekursverfahren in Verfahrenshilfesachen geltenden Neuerungsverbot (vgl Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 72 ZPO Rz 10 mwN) verstoßen.

[28]2.4. Soweit der Rekurs auf die Zinsbelastung aus der pfandrechtlich gesicherten Forderung verweist, wurden die der Pfandgläubigerin zuwachsenden Zinsen vom Kläger nicht näher dargestellt. Zudem würden sich aus dem Exekutionsantrag laut Beilage ./1 lediglich Zinsen von 4 % pro Jahr ergeben. Demgegenüber ist auf die gegenständliche Klage zu verweisen, wonach Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit 24.10.2023 begehrt werden. Bei Obsiegen des Klägers würde sich die Insolvenzmasse daher auch im Zinsbetrag erhöhen.

[29]2.5. Die im Rekurs angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien führt entgegen den Rechtsmittelausführungen gerade nicht aus, dass (allein) das Vorliegen der Masseunzulänglichkeit für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausreicht. Dort wird vielmehr im Sinn der obigen Rechtsprechung dargelegt, dass die Verfahrenshilfe zu verweigern ist, wenn die Verfahrenskosten von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, worunter die Insolvenzgläubiger fallen würden. Im dortigen Fall wäre durch einen Prozesserfolg des Insolvenzverwalters jedoch keine verbesserte Quote der Insolvenzgläubiger zu erwarten gewesen, weshalb diese nicht als wirtschaftliche Beteiligte anzusehen seien.

[30]2.6. Das Erstgericht ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die genannten Insolvenzgläubiger als wirtschaftlich Beteiligte iSd § 63 Abs 2 ZPO anzusehen sind und ihnen die Vorfinanzierung des Verfahrens zumutbar ist.

[31]3. Der Rekurs wendet sich nicht gegen die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, dass ein Entziehungstatbestand nach § 68 Abs 2 ZPO vorliege. Darauf ist damit nicht weiter einzugehen. Zudem hat das mit dem Verfahrenshilfeantrag vorgelegte Anmeldungsverzeichnis vom 26.8.2024 (ON 1.**) die in den erstgerichtlichen Feststellungen genannten Insolvenzgläubiger nicht angeführt, obwohl zumindest die Forderungsanmeldung der H* I* bereits vor diesem Stichtag erfolgte.

[32]4. Zusammengefasst ist dem Rekurs keine Folge zu geben.

[33]5. Gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet in Verfahrenshilfesachen kein Kostenersatz statt. Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens damit jeweils selbst zu tragen.

[34]6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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