OGH 15Os21/25i

15Os21/25iTribunale superiore26 mar 2025

Testo completo

OGH 15Os21/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00021.25I.0326.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * B* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten * R* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 30. Jänner 2025, AZ 15 Hv 78/24z, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 30. Jänner 2025, AZ 15 Hv 78/24z, wurde – soweit hier von Bedeutung – * R* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung gab der anwaltlich vertretene Angeklagte R* keine Erklärung ab (ON 260 S 8).

[3] Während der Frist zur Rechtsmittelanmeldung (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO) langte eine solche des Angeklagten R* nicht ein.

[4] Mit am 5. Februar 2025 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der genannte Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelanmeldung (ON 263).

[5] Dazu bescheinigte er (Lewisch, WKStPO § 364 Rz 43 f), dass die Versäumung auf einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis, nämlich einem einmaligen Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin seines Verteidigers beruhte (ON 264; RISJustiz RS0101310, RS0122717 [T1]; Lewisch, WKStPO § 364 Rz 40).

[6] Da die Wiedereinsetzung fristgerecht nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zugleich nachgeholt wurde (§ 364 Abs 1 Z 2 und 3 StPO), war spruchgemäß zu entscheiden.

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