OLG Wien 18Bs82/25b

18Bs82/25bCorte d'appello26 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 18Bs82/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00082.25B.0326.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer, als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Februar 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt * aufgrund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2021, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die aufgrund des Urteils des Landesgerichts für Strafaschen Wien vom 9. November 2021, rechtskräftig am 17. Februar 2022, AZ **, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 15. August 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 15. März 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 5. Mai 2025 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 6.1, 1) und jener der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 14).

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses angemeldete, in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des A* (ON 13,2), der keine Berechtigung zukommt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.

Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer nach wie vor ein die Ausnahme dazu darstellendes evidentes Rückfallrisiko (Jerabek/Ropper, aaO Rz 17) unüberwindbar entgegen.

Der ersten Anlassverurteilung liegen ein bewaffneter Raubüberfall, der unter Verwendung einer Pistole gemeinsam mit einem Mittäter nach Einbruch in die Wohnung des Opfers begangen wurde sowie im Anschluss an diese Straftat erfolgte Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs sowie einige Einbrüche in Fahrzeuge zugrunde (ON 12). Die zweite Verurteilung erfolgte, weil A* während der Strafhaft am 15. März 2021 eine Widerstand gegen die Staatsgewalt beging, indem er sich seiner Verlegung in einen anderen Haftraum massiv widersetzte (ON 11, 1), was dafür spricht, dass der bis dahin erfolgte Strafvollzug beim Beschwerdeführer keine abhaltende Wirkung zeigte. Zudem weist der Strafgefangene in Italien zwei einschlägige Vorstrafen auf (ON 12, 4).

Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, ist die Führung des Strafgefangenen durch zahlreiche Ordnungswidrigkeiten sowohl in der Justizanstalt * als auch in Voranstalt, der Justizanstalt *, getrübt (ON 7).

Vor dem Hintergrund der massiven, dem gegenständlichen Vollzug zugrundeliegenden, der Schwerstkriminalität zuzurechnenden Straftaten und der offensichtlichen bisherigen Wirkungslosigkeit des Strafvollzugs (A* musste zuletzt im Juli 2023 wegen Beschädigung von Anstaltsgut zur Abmahnung gebracht werden), zeigt sich eine beträchtliche Negativeinstellung des Strafgefangenen gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, was gegen die Annahme spricht, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Dieser negativen Einschätzung vermag der Strafgefangene, der nach wie vor behauptet, er sei kein krimineller Mensch und eigentlich nur Universitätsstudent gewesen (ON 13, 2), nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, auch wenn er erstmals das Haftübel verspürt und zuletzt eine gewisses Bemühen zu einem ordnungsgemäßen Führungsverhalten erkennbar ist.

Im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, ist eine persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer noch nicht erkennbar und nur durch den weiteren Vollzug der Strafe zu erreichen, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.

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