OLG Wien 33R40/25g

33R40/25gCorte d'appello26 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 33R40/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00040.25G.0326.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, *, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, wider die beklagte Partei B GmbH, **, vertreten durch Mag. Sebastian Klackl, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen zuletzt EUR 38.700 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3.1.2025, **-63, sowie den Rekurs der beklagten Partei gegen den in das genannte Urteil aufgenommenen Beschluss

Spruch

I. als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Schmoliner sowie den Richter Mag. Eilenberger-Haid den

B e s c h l u s s

gefasst:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

II. als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Schmoliner sowie den Kommerzialrat Schiefer in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.671,52 (darin EUR 611,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung und Entscheidungsgründe:

Der Kläger erwarb bei einer von der Beklagten veranstalteten Versteigerung am 12.9.2020 das von der C* GmbH in die Versteigerung eingebrachte KFZ der Marke , Baujahr 1983, das so umgebaut war, dass es dem Fahrzeug „.“ aus der Fernsehserie „**“ ähnelte, um EUR 33.600.

Das Fahrzeug wurde von der Beklagten unter anderem damit angepriesen, dass es sich innen wie außen in einem „Top-Zustand“ befinde und „alles funktioniert“.

Tatsächlich befindet es sich in einem stark gebrauchten Zustand und weist zum Teil schwere Mängel auf; es entspricht nicht den Erfordernissen der Verkehrs- und der Betriebssicherheit und der Umwelt. Selbst elementare Elemente wie etwa die Feststellbremse oder das Sichern in der Parkstellung funktionieren nicht. Eine Typisierung als – von der NOVA befreites - „historisches Fahrzeug“ ist im umgebauten Zustand nicht möglich, weil Teile und Technologien verwendet wurden, die in den 1980er-Jahren nicht erhältlich waren. Die NOVA von derzeit EUR 9.454 wurde für das Fahrzeug bislang nicht abgeführt. Um einen möglichst filmgetreuen, jedoch nicht typisierbaren Top-Zustand als „Show Car“ (für Sammlungen, Einkaufszentren oder sonstige abgesperrte Flächen) herzustellen, sind Kosten von jedenfalls EUR 100.000 aufzuwenden. Um einen Kompromiss zwischen Filmtreue und Typisierbarkeit zu erlangen, müssen Kosten für eine gewerbliche Reparatur von EUR 30.000 aufgewendet werden; für die Herstellung eines „Top-Zustands“ sogar EUR 100.000 (jeweils exklusive NOVA). Aufgrund der Mängel, der schlechten Umbauqualität und der veralteten - nicht aber historischen - Technik wies das Fahrzeug zum Verkaufszeitpunkt als nicht typisierbares „Show Car“ einen tatsächlichen Marktwert zwischen EUR 18.000 und EUR 20.000 auf.

Der Kläger, der mit dem Fahrzeug auch auf (öffentlichen) Straßen fahren wollte, hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er Kenntnis über dessen wahren Zustand und die notwendigen Sanierungskosten gehabt hätte.

Seit Oktober 2020 hat der Kläger das Fahrzeug in einer Garage abgestellt, wofür monatliche Mietkosten von EUR 100 anfallen, sohin bis Dezember 2024 insgesamt EUR 5.100.

Der Kläger begehrt, gestützt auf Gewährleistung, Irrtum, Schadenersatz und Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte sowie auf ein Anerkenntnis der Beklagten, die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 33.600 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie die bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz aufgelaufenen Garagierungskosten von EUR 5.100. Er sei Verbraucher, weshalb der Haftungsausschluss in den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen (AVB) der Beklagten unwirksam sei. Zudem seien ihm die AVB bei der Versteigerung auch nicht bekannt gewesen, und er habe keine Möglichkeit gehabt, in sie Einsicht zu nehmen.

Er habe sich auf die schriftliche und mündliche Anpreisung der Beklagten verlassen, wonach sich das Auto in einem „Top-Zustand“ befinde und nach Durchführung geringfügiger Arbeiten wie dem Austausch des Lenkrads oder der Bearbeitung der Abdeckung des Frontscanners zum Verkehr zugelassen werden könne, sowie darauf, dass sämtliche Gebühren und Abgaben einschließlich der NOVA bereits bezahlt worden seien. Tatsächlich habe sich in Folge gezeigt, dass das Fahrzeug zahlreiche Mängel aufweise, weder sondertypisierungsfähig noch verkehrszuverlässig sei und für die Herstellung eines fahrbaren Zustands mindestens EUR 15.000 erforderlich seien. Es lägen damit wesentliche Mängel vor, deren Behebung die Beklagte nicht zugesichert habe, weshalb der Kläger zur Wandlung berechtigt sei. Zudem liege ein wesentlicher, von der Beklagten veranlasster Geschäftsirrtum des Klägers vor, weil er darüber geirrt habe, dass die Sondertypisierung mit unerheblichen finanziellen Mitteln möglich sei. Allenfalls liege auch ein gemeinsamer Irrtum über die Abführung der NOVA und den Zustand des Fahrzeugs vor. Bei Kenntnis über die Mängel des Fahrzeugs sowie darüber, dass die NOVA noch abzuführen sei, hätte der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft. Zudem werde der Anspruch auch auf Schadenersatz gestützt, weil der Beklagte wider besseres Wissen die Wandlung nicht durchgeführt habe, obwohl sie die Betriebssicherheit des Fahrzeugs und dessen Top- Zustand zugesichert habe. Schließlich habe die Beklagte im Rahmen eines Telefonats am 19.11.2020 den Wandlungsanspruch auch anerkannt.

Die Beklagte sei Vertragspartnerin des Klägers hinsichtlich des Kaufvertrags und damit passiv legitimiert. Es liege ein direktes Vertragsverhältnis zwischen den Streitparteien vor. Dem Kläger sei bei Abschluss des Kaufvertrags nicht bekannt gewesen, dass die C* GmbH Voreigentümerin des Fahrzeuges gewesen sei. Auch wenn ein Kommissionsgeschäft vorliege, sei die Beklagte als Kommissionär bloß mittelbarer Stellvertreter der C* GmbH. Die direkte Stellvertretung erfordere, dass diese gegenüber dem Kläger offen zu legen sei, was nicht geschehen sei.

Die Beklagte wandte zunächst ein, sie habe im Rahmen der Versteigerung keine Zusicherung über den Zustand des Fahrzeugs, die Verkehrszulassung oder die Abführung der NOVA gemacht. Im Übrigen sei das Fahrzeug gemäß den AVB der Beklagten ohne Gewähr oder Haftung zur Versteigerung angeboten worden. Es lägen auch keine technische Mängel vor, die eine Typisierung verhindern würden. Die notwendigen Investitionskosten rechtfertigten nicht die Wandlung des Kaufvertrags, zumal derartige bereits zugelassene Fahrzeuge wie das gegenständliche zwischen EUR 50.000 und EUR 70.000 gehandelt würden. Der Kläger habe das Fahrzeug vor der Versteigerung besichtigt, sodass ihm allfällige Mängel in die Augen hätten fallen können, weshalb sowohl ein Gewährleistungsanspruch nach § 928 AGBG als auch eine Berufung auf einen Irrtum ausscheide. Das übergebene Fahrzeug entspreche dem Vertrag, erfülle sämtliche Bedingungen und weise alle gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften auf. Auch Schadenersatzansprüche seien nicht berechtigt, weil dem Kläger kein Schaden entstanden sei und die Beklagte kein Verschulden zu verantworten habe.

Erstmals mit Schriftsatz vom 26.6.2024 (ON 46) wandte die Beklagte ein, sie sei nicht passiv legitimiert, weil sie keinen Kaufvertrag mit dem Kläger über das Fahrzeug geschlossen habe. Vielmehr habe sie mit der Voreigentümerin des Fahrzeugs, der C* GmbH, einen Kommissionsvertrag abgeschlossen und sei selbst zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen. Sie habe daher für allfällige Mängel desselben nicht einzustehen. In der Verhandlung vom 9.12.2024 (ON 59, S 3) brachte die Beklagte ergänzend vor, falls kein Kommissionsgeschäft vorliege, sei sie als unmittelbare Stellvertreterin der Voreigentümerin aufgetreten, weshalb der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der C* GmbH zustande gekommen sei.

Mit dem gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten Beschluss wies das Erstgericht das zuletzt erstattete Vorbringen in Bezug auf eine direkte Stellvertretung gemäß § 179 ZPO zurück. Das Vorbringen zu einem Kommissionsgeschäft sowie die Klagsausdehnung des Klägers betreffend Garagierungskosten ließ es hingegen zu.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 38.700 (EUR 33.600 an Kaufpreis sowie EUR 5.100 an Garagierungskosten) samt Zinsen und Kosten. Neben den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt ging es dabei von den auf den Urteilsseiten sechs bis neun ersichtlichen Feststellungen aus, auf die – sowie sie unbekämpft geblieben sind – verwiesen wird. Auf einzelne bekämpfte Feststellungen wird im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge zurückgekommen.

Rechtlich folgerte es, zwischen den Streitteilen sei ein Kaufvertrag über das in Rede stehende Fahrzeug abgeschlossen worden. Ein in den AVB enthaltener Gewährleistungsausschluss sei nicht wirksam, weil einerseits nicht feststehe, dass dem Kläger die AVB vor Abschuss des Vertrages zugänglich gemacht worden seien und andererseits ein solcher Haftungsausschluss gegen § 9 Abs 1 KSchG verstoße. Auf eine Leistungsfreiheit nach § 928 erster Satz ABGB könne sich die Beklagte bezüglich der Verkehrs- und Betriebssicherheit schon deshalb nicht berufen, weil sie dem Kläger den Top-Zustand und damit die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs ausdrücklich zugesichert habe. Eine Verbesserung habe die Beklagte dem Kläger nicht angeboten, darüber hinaus sei eine solche auch unzumutbar, weshalb dem Kläger der sekundäre Gewährleistungsbehelf der Wandlung zur Verfügung stehe. Eine Anfechtung wegen Irrtums sowie eine schadenersatzrechtliche Naturalrestitution seien daher nicht mehr zu prüfen. Die Prozessführung sei auch nicht schikanös. Die Garagierungskosten seien ein Mangelfolgeschaden im Vermögen des Klägers, den ebenfalls die Beklagte zu verantworten und daher zu ersetzen habe.

Gegen die Zurückweisung des Vorbringens zur direkten Stellvertretung richtet sich der mit der Berufung verbundene Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass das Vorbringen zugelassen werde.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich der Geltendmachung von Feststellungsmängeln) mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Kläger stellt in seiner Rekurs- und Berufungsbeantwortung den Antrag, diesen Rechtsmitteln nicht Folge zu geben, wobei in der Berufungsbeantwortung auch ein Feststellungsmangel geltend gemacht wird.

I. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Nach § 179 ZPO können die Parteien zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen, ein solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.

Ein abgesondertes Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss ist nicht zulässig, er kann jedoch mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung angefochten werden (RS0041614). Ein solches Rechtsmittel bleibt nach überwiegender Ansicht ein Rekurs, über den das Rekursgericht zu entscheiden hat (RS0108617 [insb T7]; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 515 Rz 10).

2. Die Klage wurde der Beklagten am 24.12.2020 zugestellt. Die Beklagte stellte zunächst außer Streit, dass der Kläger im Rahmen einer Versteigerung am 12.9.2020 das gegenständliche Fahrzeug von der Beklagten erworben hatte (vorbereitender Schriftsatz vom 15.9.2021 ON 8, S 2). Erstmals mit Schriftsatz vom 26.6.2024 erhob die Beklagte – was sie im Übrigen in ihrem Rekurs selbst zugesteht (dortige S 3) – den Einwand des Fehlens ihrer Passivlegitimation, weil entgegen der bisherigen Außerstreitstellung kein Kaufvertrag zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossen worden sei. Als Beweismittel dazu führte sie neben der Einvernahme ihres Geschäftsführers D* auch die (ergänzende) Einvernahme des Zeugen E*, des Geschäftsführers der C* GmbH. In der Verhandlung vom 9.12.2024 brachte die Beklagte ergänzend vor, sie sei als unmittelbare Stellvertreterin aufgetreten, und beantragte dazu unter anderem die ergänzende Einvernahme des Klägers (ON 59, S 3 f).

3. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, wann der frühest mögliche Zeitpunkt gewesen wäre, zu dem ein Vorbringen bei maßgerechter Prozessführung zu erwarten gewesen wäre (Trenker in Kodek/Oberhammer aao § 179 Rz 6). Dass nicht sie, sondern die C* GmbH Voreigentümerin des Fahrzeugs war und dass sie mit dieser Gesellschaft einen Kommissionsvertrag abgeschlossen hat, musste der Beklagten von Anfang an bekannt sein, zumal sie, wie sie selbst vorbringt, bereits im September 2020 den Kaufpreis an die C* GmbH weiter überwiesen hat (vgl ./8). Es wäre der Beklagten daher von Anfang an, also bereits in der Klagebeantwortung, möglich gewesen, den Einwand ihrer fehlenden Passivlegitimation zu erheben.

4. In einem zweiten Schritt ist nach den Gründen für die Versäumung dieses ehestmöglichen Zeitpunkts zu fragen. Neuerungen, die im Widerspruch zu früherem Vorbringen stehen, werden oftmals grob fahrlässig verspätet sein (Trenker aaO Rz 7 mwN).

Objektiv ist kein Grund zu erkennen, warum die anwaltlich vertretene Beklagte erstmals dreieinhalb Jahre nach Zustellung der Klage und fast drei Jahre, nachdem sie den Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Kläger außer Streit gestellt hatte, das Fehlen ihrer Passivlegitimation einwenden sollte. Die einzige von ihr offerierte Erklärung, dies sei aufgrund des Vollmachtswechsels erfolgt (ON 59, S 4, zweiter Absatz), vermag schon vor dem Hintergrund nicht zu überzeugen, als der Anwalt, der die Beklagte zuletzt vertrat, auch jener war, der bereits die Klagebeantwortung erhoben und das Vorliegen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien außer Streit gestellt hatte. Lediglich für einen verhältnismäßig kurzen Verfahrensabschnitt zwischen 29.9.2023 und 20.12.2023 wurde die Beklagte von einer anderen Rechtsanwältin vertreten (vgl ON 38 und ON 40). Im Übrigen hat sich eine Partei das Verschulden ihres Rechtsvertreters zuzurechnen lassen (Annerl in Fasching/Konecny3 § 179 ZPO Rz 31 und 75). Hinzu kommt, dass sich die Beklagte nicht einmal in dem in ihrem Schriftsatz vom 26.6.2024 erstatteten Vorbringen – welches das Erstgericht ohnehin zugelassen hat – darauf berufen hat, dass eine unmittelbare Stellvertretung vorliege, und dazu eine ergänzende Einvernahme des Klägers beantragt hat, sondern dies erst ein weiteres halbes Jahr später, nämlich in der Verhandlung vom 9.12.2024, nachgeholt hat.

Das diesbezügliche Vorbringen ist daher tatsächlich grob schuldhaft verspätet.

5. Weitere Voraussetzung für die Zurückweisung nach § 179 ZPO ist, dass die Zulassung der Neuerung zu einer erheblichen Verzögerung führen würde, also sich der Schluss der Verhandlung wegen der Neuerung auf ein späteres Datum verlagern muss (Trenker aaO Rz 9). Auch das wäre der Fall gewesen, weil bei Zulassung des Vorbringens eine weitere Verhandlung zur ergänzenden Einvernahme des Klägers notwendig gewesen wäre. Indem die Beklagte im Rekurs vorbringt, es wären keine weiteren Beweisaufnahmen erforderlich gewesen, missachtet sie ihr eigenes Beweisanbot der ergänzenden Einvernahme des Klägers.

6. Zusammengefasst erfolgte daher die Zurückweisung des Vorbringens zur unmittelbaren Stellvertretung zu Recht, weshalb der Rekurs erfolglos bleiben musste.

7. Der Revisionsrekurs gegen diese bestätigende Entscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0036878; RS0036890).

II. Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge:

1. 1 Soweit die Beklagte auch unter diesem Berufungsgrund die Zurückweisung ihres Vorbringens vom 9.12.2024 rügt, ist sie auf die Ausführungen zu oben I. zu verweisen, wonach diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.

1. 2 Als mangelhaft wertet die Berufung weiters das Unterbleiben der Einvernahme des Zeugen E*. Diese hätte gezeigt, dass die Beklagte niemals Eigentümerin des gegenständlichen Fahrzeugs gewesen sei.

Da es jedoch, wie die Behandlung der Rechtsrüge noch zeigen wird, nicht darauf ankommt, ob die Beklagte tatsächlich Eigentümerin des Fahrzeugs war, war die unterbliebene Einvernahme nicht einmal abstrakt geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern; ein relevanter Verfahrensmangel liegt damit nicht vor (vgl RS0043049).

2. Zur Beweisrüge:

2. 1 Die Beklagte bekämpft zunächst die Feststellung: „Ob der Kläger vor Ort die Möglichkeit hatte, in die AVB der Beklagten Einsicht zu nehmen, kann nicht festgestellt werden“.

Stattdessen begehrt sie die Ersatzfeststellung:

„Der Kläger hatte die Möglichkeit, in die AVB der Beklagten Einsicht zu nehmen und erklärte sich mit dem Inhalt dieser AVB durch die Unterfertigung des Anmeldeformulars einverstanden.“

Wie das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausgeführt hat, lagen zu dieser Frage divergierende Aussagen vor: Der Kläger gab an, keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesehen zu haben, und ihm seien auch keine ausgehändigt worden (ON 10, S 4). Demgegenüber gab der Zeuge F* an, er wisse noch, dass der Kläger wegen der AGB gefragt habe und sie auch bekommen habe (ON 39, S 2). Der Geschäftsführer der Beklagten wiederum führte allgemein aus, dass bei der Anmeldung zur Versteigerung die AGB in ausgedruckter Form vorliegen (ON 59, S 5).

Wenn das Erstgericht ausgehend von diesem widersprüchlichen Angaben eine Negativfeststellung getroffen hat, begegnet dies keinen Bedenken des Berufungsgerichts. Dessen Aufgabe ist es nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, und nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen. Maßgeblich ist dabei, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 476 ZPO E 39/1, E 40/4). Das ist hier der Fall, weshalb die Beweisrüge erfolglos bleiben musste.

Im Übrigen kommt es auf die Frage, ob dem Kläger die AVB zur Verfügung gestellt wurden, aus noch zu erörternden rechtlichen Erwägungen auch nicht an.

2. 2 Indem die Beklagte nur den ersatzlosen Entfall der Feststellung „Dass darüber hinaus auch gravierendere Umbauten erforderlich seien werden, wurde nicht dazugesagt“ begehrt, führt er keine gesetzmäßige Beweisrüge aus. Für eine solche genügt es nämlich nicht, bloß die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).

Soweit die Beklagte diese Feststellung außerdem auch als „überschießend“ rügt, führt sie damit eine Rechts- und keine Tatsachenrüge aus (vgl RS0040318 [T2]). Allerdings hält sich die Feststellung im Rahmen des Vorbringens des Klägers, wonach ihm die Notwendigkeit größerer Umbauten nicht mitgeteilt worden sei; sie ist damit nicht überschießend.

2. 3 Schließlich begehrt die Beklagte anstelle der Feststellung, der Kläger habe das Fahrzeug von der Beklagten erworben, die Ersatzfeststellung, der Kläger habe das Fahrzeug von der Beklagten ausgefolgt erhalten.

Die bekämpfte Feststellung, wonach der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten erworben hat, entspricht deren Außerstreitstellung im Schriftsatz vom 15.9.2021 (ON 8, S 2). Wenngleich eine Außerstreitstellung bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung jederzeit widerrufen werden kann, wobei das Vorbringen von Tatsachen, die mit dem Geständnis in einem unlösbaren Widerspruch stehen, einem Widerruf gleichzuhalten ist, unterliegt ein solcher Widerruf der freien Beweiswürdigung (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 266-267 Rz 4 mwN). Schon im Hinblick auf den erst sehr spät im Prozess erhobenen Einwand der mangelnden Passivlegitimation (siehe dazu oben I.), obwohl der Beklagten die Umstände des Verkaufs von Anfang an bekannt waren, konnte das Erstgericht davon ausgehen, dass der Verkauf tatsächlich zwischen Kläger und Beklagten abgewickelt wurde.

Inwieweit das Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts zu einer Haftung der Beklagten führt, ist – wie die Beklagte selbst in der Berufung zugesteht – eine nicht feststellungsfähige Rechtsfrage, auf die bei der Behandlung der Rechtsrüge zurückgekommen wird.

3. Zur Rechtsrüge:

3. 1 Zu den relevierten Feststellungsmängeln:

3.1. 1 Die Beklagte vermisst zunächst Feststellungen zum Inhalt ihrer AVB, insbesondere dazu, dass die Auktion kommissionsweise erfolgt sei. Daraus hätte ergeben, dass die Beklagte nicht passiv legitimiert sei.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Berufungsgericht den Inhalt einer Urkunde (hier ./1), deren Echtheit vom Kläger zugestanden wurde, ohnehin berücksichtigen und den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt damit ergänzen darf (RS0121557 [T1]).

Darüber hinaus stellt auch der Kläger das Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts grundsätzlich nicht in Abrede.

Allerdings führte die Annahme eines solchen nicht zu einem für die Beklagten günstigeren Ergebnis: Das rechtliche Verhältnis zwischen dem Einbringer und dem Auktionshaus – oder wie hier dem Versteigerer – ist regelmäßig als Kommissionsverhältnis zu qualifizieren. Bei den Auktionsbedingungen handelt es sich um AGB, die regelmäßig (auch) das Verhältnis zum Bieter/Ersteigerer und damit das Ausführungsgeschäft betreffen (Rauter/Merzo in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 383 Rz 110 [Stand 1.7.2022, rdb.at]). Durch den Kommissionsvertrag verpflichtet sich der Kommissionär, das Ausführungsgeschäft im eigenen Namen (jedoch auf Rechnung des Kommittenten) abzuschließen (Rauter/Merzo aaO Rz 18). Der Kommissionär schließt das Geschäft mit dem Dritten im eigenen Namen ab und wird damit Partei des Ausführungsgeschäfts, und zwar unabhängig davon, ob er dem Dritten gegenüber offen legt, dass er für fremde Rechnung handelt (1 Ob 196/98z; 2 Ob 347/98p). Die mittels des Ausführungsgeschäfts begründeten Rechte und Pflichten treten in der Person des Kommissionärs ein (Büchele in U. Torggler, UGB3 § 383 Rz 18; Bollenberger in Zib/Dellinger, UGB-Großkommentar § 383 Rz 22; Rauter/Merzo aaO Rz 78). Ein Dritter steht grundsätzlich in keiner vertraglichen Beziehung zum Kommittenten (6 Ob 167/13x), und zwar auch dann nicht, wenn der Dritte Kenntnis vom Kommissionsgeschäft hat.

Bei der Verkaufskommission wird der Kommissionär in der Regel nicht Eigentümer des Kommissionsguts, ist aber grundsätzlich ermächtigt, jene Verfügungen zu treffen, die zur Ausführung des Geschäfts notwendig sind, insbesondere das Eigentum dem Käufer zu übertragen (Rauter/Merzo aaO Rz 91 mwN). Das Eigentum geht in diesem Fall unmittelbar vom Kommittenten auf den Dritten über (Büchele aaO Rz 22; Bollenberger aaO Rz 28).

Aus dem Gesagten folgt, dass unabhängig davon, ob der Kläger vom Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes wusste und ob die Beklagte Eigentümerin des Fahrzeugs als Kommissionsgut war, die Rechte und Pflichten aus diesem Kommissionsgeschäft den Kommissionär, sohin die hier Beklagte, treffen. Die Argumentation der Beklagten, sie hafte deshalb nicht, weil sie nicht Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei, verfängt schon vor diesem Hintergrund nicht.

3.1. 2 Damit bedarf es auch nicht der ergänzenden Feststellung, dass der Kläger das Anmeldeformular ./2 eigenhändig unterfertigt habe: Auch wenn sich aus diesem Formular in Verbindung mit den AVB das Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts ergibt, ändert dies nämlich wie dargelegt nichts an der Verantwortlichkeit der Beklagten. Dass die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses im vorliegenden Fall auch dann unwirksam ist, wenn der Kläger die AVB eigenhändig unterfertigt hat, wird die Behandlung der Rechtsrüge noch zeigen.

3.1. 3 Soweit die Beklagte auch Feststellungen dazu vermisst, dass der Kläger ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert hat, so hat der Kläger dies einerseits ohnehin zugestanden (ON 5, S 4). Andererseits gelingt es der Beklagten nicht, die Relevanz dafür aufzuzeigen: Fest steht nämlich, dass der Kläger das Fahrzeug für seinen persönlichen Gebrauch erworben hat, weshalb er ungeachtet seiner beruflichen Ausbildung als Verbraucher im Sinne des KSchG anzusehen ist (vgl Krejci in Rummel, ABGB3 § 1 KSchG Rz 5 mwN). Darauf, ob der Kläger wusste, dass es sich um Kommissionsgeschäft handelt, kommt es wie bereits dargelegt nicht an.

3.1. 4 Ebenso wenig relevant ist die ergänzende Feststellung, dass der Kläger E* als Eigentümer des Fahrzeugs angesehen habe. Wie schon ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich Eigentümerin des Fahrzeuges war; umso weniger daher darauf, ob sie der Kläger als solche angesehen hat.

3.1. 5 Keine Relevanz kommt schließlich der weiters begehrten Feststellung zu, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger angeboten, das Fahrzeug auch privat zu kaufen und dass die Beklagte über Kontakte in der Oldtimerszene verfüge, welche eine Mängelbehebung an gegenständlichen Fahrzeug ermöglicht hätten. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nämlich entgegen dem Berufungsvorbringen gerade nicht, dass die Beklagte zu einer Mängelbehebung - auf ihre Kosten – auch bereit gewesen wäre. Ebenso wenig stellt der Vorschlag, das Fahrzeug privat zu erwerben, das Angebot einer Verbesserung oder Vertragsauflösung dar.

Im Übrigen können keine rechtlichen Feststellungsmängel geltend gemacht werden, wenn zu einem bestimmten Thema bereits Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen. In diesem Fall ist es vielmehr ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen wurden (RS0053317 [T1, T3]). Vorliegend steht jedoch fest, dass die Beklagte dem Kläger nicht angeboten hat, die relevierten Mängel des Fahrzeugs (selbst sowie unter zu Hilfenahme Dritter) auf ihre eigenen Kosten zu sanieren (Urteilsseite 9, vierter Absatz). Auch diese ergänzenden Feststellungen waren daher nicht zu treffen.

3.1. 6 Soweit der Kläger (in seiner Berufungsbeantwortung, S 9) das Fehlen einer Feststellung dazu rügt, dass der Vertrag dem KSchG unterliege, genügt der Hinweis, dass es sich dabei um eine nicht feststellungsfähige Rechtsfrage handelt; im Übrigen ist das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht ohnehin vom Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts ausgegangen (vgl Urteilsseite 12, letzter Absatz).

3.2. Zum übrigen Inhalt der Rechtsrüge:

3.2. 1 Zur Gewährleistung:

3.2.1. 1 Voranzustellen ist, dass auf das gegenständliche vor dem 1.1.2022 begründete Vertragsverhältnis das Gewährleistungsrecht in der Fassung vor dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG, BGBl I 2021/175) anzuwenden ist (§ 1503 Abs 20 ABGB).

Nach diesem waren die Voraussetzungen für den sekundären Gewährleistungsbehelf der Wandlung, dass 1. eine Verbesserung unmöglich oder unzumutbar ist oder der Unternehmer eine solche verweigert (P. Bydlinski in KBB6 § 932 ABGB Rz 15 ff; RS018742); 2. der Mangel nicht bloß geringfügig ist; und 3. das Wandlungsbegehren nicht rechtsmissbräuchlich erhoben wird (8 Ob 13/21a [5.]).

3.2.1. 2 Dass die Voraussetzungen zur sofortigen Inanspruchnahme der Wandlung vorliegen, hat der die Wandlung begehrende Kläger zu behaupten und zu beweisen (5 Ob 193/21z [6.2.] mwN).

Hier hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Verbesserung begehrt, sondern von Anfang an (vgl ./E) nur die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dazu brachte er lediglich vor, die Beklagte habe die Behebung bislang nicht angeboten und die Behebungskosten würden den Kaufpreis übersteigen. Mit letzterem Vorbringen nahm er nur den allfälligen von der Beklagten zu erhebenden Einwand der „Unverhältnismäßigkeit“ der Verbesserung iSd § 932 Abs 4 ABGB vorweg, ohne damit aber seinerseits die Voraussetzungen zur sofortigen Inanspruchnahme der Wandlung ausreichend darzutun (abermals 5 Ob 193/21z). Im Übrigen ist die Unverhältnismäßigkeit nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Behebungskosten das vereinbarte Entgelt überschreiten (8 Ob 108/06z, 2 Ob 123/12w; P. Bydlinski aaO Rz 18).

Das bloße Nichtanbieten der vom Kläger gar nicht geforderten Verbesserung ist einer (endgültigen) Verweigerung der Verbesserung nicht gleichzuhalten.

Dass eine Verbesserung gar unmöglich sei, hat keine der Parteien behauptet.

3.2.1. 3 Dem Kläger ist somit der ihn treffenden Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die sofortige Wandlung nicht nachgekommen; er kann sein Begehren damit nicht erfolgreich auf Gewährleistung stützen, weshalb die anderen Grundlagen, auf die er sein Klagebegehren gestützt hat, zu prüfen sind.

3.2. 2 Zur laesio enormis:

Die Voraussetzungen des § 934 ABGB sind nicht erfüllt, weil das Fahrzeug im vorliegenden Zustand einen Wert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von zumindest EUR 18.000 und somit mehr als die Hälfte des Kaufpreises von EUR 33.600 aufwies.

3.2. 3 Zur Irrtumsanfechtung:

3.2.3. 1 Ein wirksamer Verzicht auf die Irrtumsanfechtung liegt nicht vor: Eine Vertragsbestimmung, mit dem das Recht eines Verbrauchers zur Geltendmachung eines ihm unterlaufenen Irrtums im Vorhinein eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, ist gemäß § 6 Abs 1 Z 14 KSchG ihm gegenüber nicht verbindlich. Darauf, ob dem Kläger die AVB der Beklagten, die einen solchen Ausschluss beinhalten, vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gelangt sind, kommt es damit nicht an.

3.2.3. 2 Indem die Beklagte das Fahrzeug als „innen wie außen in einem Top-Zustand“, bei dem „alles funktioniert“ angepriesen hat, obwohl es sich tatsächlich in einem stark gebrauchten Zustand mit teils schweren Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs gefährden, befand, veranlasste sie beim Kläger einen (Geschäfts-)Irrtum über bedeutsame Eigenschaften des Fahrzeugs (vgl 4 Ob 83/06v: Beschreibung eines KFZ mit „1 A-Zustand“; 4 Ob 11/13s: PKW „in tadellosem Zustand“, bei dem „alles passe“).

Der Irrtum war auch wesentlich, weil der Kläger bei Kenntnis der wahren Umstände das Fahrzeug nicht gekauft hätte (Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 § 871 Rz 3).

Der Kläger ist damit berechtigt, die rückwirkende Aufhebung des Kaufvertrags zu fordern (1 Ob 64/04z).

3.2.3. 3 Anders als bei der Gewährleistung gilt bei der Irrtumsanfechtung kein Vorrang der Verbesserung (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 871 Rz 35). Der Übergeber kann jedoch durch ein ernsthaftes Angebot einer Mangelbeseitigung die Irrtumsanfechtung abwehren (P. Bydlinski aaO Rz 24). Ein solches Angebot hat die Beklagte nach den Feststellungen nicht gemacht. Mit dem Vorbringen, sie wäre dem Verlangen nach Verbesserung nachgekommen, wenn der Kläger ein solches erhoben hätte, entfernt sich die Beklagte einerseits vom festgestellten Sachverhalt und verstößt andererseits gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO, weil sie ein solches Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet hat.

3.2.3. 4 Entgegen dem Berufungsvorbringen ist das Aufhebungsbegehren auch nicht rechtsmissbräuchlich: Voraussetzung für Rechtsmissbrauch ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht (9 Ob 28/19m [4.1.]; Karner in KBB7 § 1295 ABGB Rz 22 mwN). Ein solches Missverhältnis liegt hier nicht vor; vielmehr besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers am Erhalt eines verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugs.

3.2.3. 5 Derjenige, der den Irrtum eines anderen zumindest fahrlässig verursachte, wird ihm gegenüber auch schadenersatzpflichtig und hat ihm auch nutzlose Aufwendungen zu ersetzen (RS0014882 [T4, T6]).

Da der Beklagten hier Fahrlässigkeit zur Last fällt, besteht auch ihr Anspruch auf Ersatz der Garagierungskosten zu Recht.

3.2.3. 6 Da sich die Klage nach dem zuvor Gesagten auf irrtums- bzw. schadenersatzrechtlicher Grundlage als berechtigt erweist, ist das angefochtene Urteil – im Ergebnis – zu bestätigen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

5. Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wurde, kann mit Revision nicht geltend gemacht werden (RS0106371; RS0042963). Ob ein von der Beklagten verursachter Irrtum vorlag, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

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