OGH 8Ob26/25v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00026.25V.0328.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Mag. G*, vertreten durch Dr. Bernd Schmidhammer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Insolvenzverwalter Dr. Christopher Fink, Rechtsanwalt in Imst, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Jänner 2025, GZ 3 R 254/24k90, womit dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom 19. November 2024, GZ 6 S 13/23h82, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs des Schuldners wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er unter Einschluss der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen und der bestätigten Teile als Teilbeschluss insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„Über Antrag des Schuldners wird im Insolvenzverfahren 6 S 13/23h des Bezirksgerichtes Telfs der unpfändbare Freibetrag gemäß § 189b Abs 1 Z 2 IO iVm § 292a EO um 1.130,79 EUR monatlich (12 x jährlich) erhöht.
Das Mehrbegehren auf Erhöhung des monatlichen Freibetrages um weitere 1.110,92 EUR monatlich (12 x jährlich) wird abgewiesen.“
In Ansehung eines Begehrens auf Erhöhung des monatlichen Freibetrags um weitere monatlich 2.822,90 EUR (12 x jährlich) bis auf die Höhe des gesamten Einkommens des Schuldners werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Begründung
Begründung:
[1] Das Erstgericht eröffnete am 9. 5. 2023 das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Mit Beschluss vom 7. 5. 2024 (ON 43) ordnete es die Zusammenrechnung nach § 292 EO der (drei Pensions) Bezüge des Schuldners an.
[2] Der inzwischen knapp 69 Jahre alte, seit einem Verkehrsunfall in seiner Jugend querschnittgelähmte Schuldner beantragte am 22. 6. 2023 (ON 20), modifiziert am 29. 7. 2024 (ON 63), gemäß § 5 Abs 1 IO, sein nicht pfändbares Existenzminimum auf sein gesamtes Monatseinkommen anzuheben.
[3] Das Erstgericht gab diesem Antrag im zweiten Rechtsgang teilweise dahin statt, dass es die Erhöhung um 853,41 EUR (zwölfmal jährlich) bewilligte, das Mehrbegehren in Ansehung einer Anhebung um weitere 4.211,20 EUR jedoch abwies.
[4] Das Rekursgericht änderte dies dahin ab, dass es in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Schuldners den unpfändbaren Freibetrag nach § 189b Abs 1 Z 2 IO in Verbindung mit § 292a EO um monatlich (zwölfmal jährlich) insgesamt 1.130,79 EUR erhöhte und das Mehrbegehren in Ansehung weiterer 3.933,82 EUR abwies.
[5] Es bewertete seinen Entscheidungsgegenstand als 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zur Frage zu, ob der pfändungsfreie Betrag auch für Ausgaben erhöht werden könne, die erst (wenn auch vielleicht in naher) Zukunft entstünden, wie hier weitere Physiotherapien und Kosten für eine 24hPflege.
[6] Gegen die Abweisung in Ansehung der Nichtberücksichtigung von 3.631,98 EUR richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Schuldners mit dem Antrag, den Erhöhungsbetrag über monatlich (zwölfmal jährlich) 1.130,72 EUR hinaus so anzuheben, dass kein pfändbarer Betrag verbleibe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[7] Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und teilweise im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[8] 1.1. Der Schuldner hat nach § 5 Abs 1 IO keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was er durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerlässlich ist.
[9] 1.2. Nach § 189b Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht auf Antrag oder von Amts wegen
1. die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen,
2. den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder
3. den unpfändbaren Freibetrag nach § 292b EO herabzusetzen.
[10] 1.3. Nach § 292a EO hat das (hier: Insolvenz) Gericht auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf
1. wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder
2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder
3. besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder
4. einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder
5. besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten
dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte. Der Beschluss über die Erhöhung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.
[11] 1.4. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist für die Anwendung des Erhöhungstatbestands nach § 292a Z 1 EO darauf abzustellen, ob durch die in dieser Bestimmung genannten Sachverhalte tatsächlich konkret erhöhte Aufwendungen für den (hier:) Schuldner entstanden sind; es muss sich um außergewöhnliche, finanzielle Verpflichtungen handeln, die im Hinblick auf die Konzeption des Schuldnerschutzes der EO von der Rechtsordnung gebilligt werden. Ein sehr niedriges Einkommen des Verpflichteten rechtfertigt für sich allein noch keine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags, die „dringend geboten“ sein muss. Trotz Vorliegens von Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit sind daher insbesondere solche Kosten nicht zu berücksichtigen, die in der Regel jedermann treffen (G. Kodek in Garber/Simotta, EO [2023] § 292a Rz 1 und 3; Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3 [2015] § 292a Rz 2; Markowetz in DeixlerHübner, EO, § 292a [2022] Rz 8 und 13; alle mwN vor allem aus der zweitinstanzlichen Rsp). Bezüglich der Mehrauslagen muss ganz generell eine wirtschaftliche Kostenprüfung stattfinden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Verpflichtete bei seiner gesundheitlichen Versorgung mit den Leistungen aufgrund der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankengeldleistungen, Pflegegeld) auskommen muss. Die Berücksichtigung eines darüber hinausgehenden dringend gebotenen Mehraufwands ist allerdings im Einzelfall möglich (G. Kodek in Garber/Simotta, § 292a EO Rz 5; Oberhammer in Angst/Oberhammer, § 292a EO Rz 3; Markowetz in DeixlerHübner, § 292 EO Rz 14).
[12] Bei der Entscheidung über die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Einerseits muss die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags auf der Schuldnerseite dringend geboten sein, während andererseits nicht die Gefahr bestehen darf, dass Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden (vgl zum Meinungsstand hierzu G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs3 [2021] Rz 14.144; Mohr in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze, § 189b IO [2024] Rz 11; Oberhammer in Angst/Oberhammer, § 292a EO Rz 5; vgl zum Exekutionsverfahren: G. Kodek in Garber/Simotta, § 292a EO Rz 1; Oberhammer in Angst/Oberhammer, § 292a EO Rz 2; Markowetz in DeixlerHübner, § 292a EO Rz 6 ff).
[13] 1.5. Während im Exekutionsverfahren die Erhöhung des Existenzminimums nach § 292a EO nur für die Zukunft wirkt (vgl Oberhammer in Angst/Oberhammer, § 292a EO Rz 6 mwN), gilt dies nach jüngerer Auffassung im Insolvenzverfahren nicht: Eine vom Schuldner bereits mit den verfahrenseinleitenden Anträgen begehrte Erhöhung des Existenzminimums gemäß § 189b IO in Verbindung mit § 292a EO gilt für das gesamte Insolvenzverfahren ab dessen Eröffnung. Dies hat seinen Grund darin, dass im Insolvenzverfahren die pfändbaren Bezugsteile auf dem Massekonto als Guthaben vorhanden und deshalb die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags zugunsten des Schuldners realisiert werden kann (Mohr in Konecny/Trenker, § 189b IO Rz 12 mH auf LGZ Wien 20. 9. 2023, 46 R 142/23g).
[14] Der Fachsenat schließt sich dieser wohlbegründeten Einschätzung an.
[15] 2. Im Lichte dieser Rechtslage ist zum Revisionsrekurs das Folgende auszuführen:
[16] 2.1. Zur Klarstellung ist vorab einerseits festzuhalten, dass die Anhebung um 1.130,72 EUR monatlich durch das Rekursgericht unangefochten blieb. Andererseits hat der Schuldner die Abweisung eines Mehrbegehrens in Ansehung von 301,84 EUR (Kosten einer Privatkrankenversicherung und Handykosten) in seinem Revisionsrekurs nicht mehr angegriffen.
[17] Rechtskräftig abgesprochen wurde somit über einen Teil von insgesamt 1.432,63 EUR der zuletzt beantragten Erhöhung von betraglich 5.064,61 EUR; Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist damit noch eine weitere (über 1.130,72 EUR monatlich hinausgehende) Erhöhung um monatlich 3.631,98 EUR, nämlich 332,38 EUR restliche Autokosten, 476,70 EUR Heiz- und Liftkosten, 673,40 EUR restlicher Selbstbehalt für Physiotherapie, restliche 111,98 EUR für Pflegeartikel und 2.037,52 EUR für 24hPflege.
[18] 2.2.1. Die Abweisung des Begehrens von 2.037,52 EUR für eine 24hPflege begründete das Rekursgericht damit, dass diese Kosten derzeit noch nicht anfielen. Für die Anwendung des Erhöhungstatbestands nach § 292a Z 1 EO sei jedoch darauf abzustellen, ob durch die in dieser Bestimmung genannten Sachverhalte tatsächlich konkret erhöhte Aufwendungen für den Verpflichteten (schon) entstanden seien, wie sich schon aus dem Wortlaut „wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten“ ergebe, während nach der alten Rechtslage in § 8 LPfG lediglich auf „besondere Bedürfnisse des Verpflichteten“ abgestellt worden wäre. Das Rekursgericht verkenne dabei nicht, dass vermutlich auch in der Zukunft eine 24hPflege erforderlich sein werde; diese Kosten fielen jedoch derzeit nicht an und könnten daher auch nicht zu einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrags führen.
[19] 2.2.2. Der Revisionsrekurs hält dem entgegen, dies sei unvertretbar, weil die „Erhöhung immer für die Zukunft gewährt“ werde und der Schuldner die notwendige Betreuung aktuell mangels hierfür erforderlicher Mittel nicht beauftragen könne.
[20] 2.2.3. Diesem Argument kann sich der Senat nicht verschließen, würde doch bei konsequenter Verfolgung der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht eine maßgebliche Erhöhung des pfändungsfreien Betrags niemals geboten sein: Die dem Schuldner zur freien Verfügung überlassenen Mittel für die Befriedigung kostenintensiverer zusätzlicher Bedürfnisse im Sinne des § 292a EO werden regelmäßig nicht ausreichen, sodass die Anschaffung unterbliebe, was jedenfalls dazu führen würde, dem Erhöhungsbegehren entgegenhalten zu können, dass der Mehraufwand ja noch nicht entstanden sei.
[21] 2.2.4. Das Argument des Rekursgerichts, die „alte Rechtslage“ nach § 8 LPfG 1985, BGBl 1985/450 (das bereits mit Ablauf des 29. 2. 1992 durch Art XXXIII EONov 1991, BGBl 1991/620, aufgehoben worden war), habe dagegen auf „besondere Bedürfnisse des Verpflichteten aus persönlichen oder beruflichen Gründen“ abgestellt, während der Wortlaut von § 292a EO auf „Mehrauslagen“ verweise, überzeugt nicht:
[22] Nicht nur der Umstand, dass diese Auffassung – wie dargelegt – zu geradezu sinnwidrigen Ergebnissen führen würde, ist auch den Materialien zur EONov 1991 nicht zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber eine solche Änderung der Voraussetzungen der Erhöhung im Sinne gehabt hätte: § 292a EO sei eine Weiterentwicklung des § 8 LPfG; unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung seien die Fälle, bei deren Vorliegen eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags möglich sei, genauer umschrieben, wodurch dem Gebot des Art 18 Abs 1 BVG Rechnung getragen werden solle (ErläutRV 181 BlgNR 18. GP 34; vgl auch Mohr, Neuordnung des Lohnpfändungsrechts, RdW 1991, 207, Pkt 7).
[23] 2.2.5. § 292a EO ist daher nicht dahin zu verstehen, dass nur bereits getätigte Auslagen des Verpflichteten bzw (hier:) Schuldners als Grund für eine Erhöhung des Existenzminimums herangezogen werden könnten.
[24] Eine Erhöhung nach § 292a EO setzt somit das Bestehen eines der in dieser Bestimmung taxativ (vgl Oberhammer in Angst/Oberhammer, § 292a EO Rz 1; Markowetz in DeixlerHübner, § 292 EO Rz 7) umschriebenen Bedürfnisse des Schuldners voraus, nicht zwingend jedoch eine tatsächlich bereits bestehende Verpflichtung einem Dritten gegenüber zur Bezahlung der zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlichen Leistungen. Damit ist aber sehr wohl auf den – konkret zu Mehrauslagen führenden – Bedarf bzw das „Bedürfnis“ des Schuldners nach Leistungen Bedacht zu nehmen, welche mit dem nicht erhöhten pfändungsfreien Betrag nicht finanzierbar wären, ohne die für eine bescheidene Lebensführung unerlässlichen Mittel (vgl Mohr in Konecny/Trenker, § 189b IO Rz 9) für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben (§ 5 IO), zu beschneiden. Dazu bedarf es konkreter Feststellungen, dass diese Bedürfnisse tatsächlich zu solchen Mehrauslagen führen werden.
[25] 2.2.6. Ob diese Voraussetzungen für eine Erhöhung hier vorliegen, kann indes noch nicht beurteilt werden, weil die Vorinstanzen zur aktuellen gesundheitlichen Situation und zum Bedarf des Schuldners nach einer 24hPflege keine Feststellungen getroffen haben. Das Erstgericht hat Verfahrensgang und Vorbringen geschildert, aber seiner rechtlichen Beurteilung keine erkennbaren Tatsachenfeststellungen zugrundegelegt; das Rekursgericht wiederum – ausgehend von seiner vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht – ergeht sich bloß in Mutmaßungen über den aktuellen oder „vermutlich“ bzw künftig „vielleicht“ entstehenden Gesundheitszustand des Schuldners und seine Betreuungssituation, welche aber möglichst konkrete Feststellungen nicht ersetzen können.
[26] Dies macht eine Aufhebung der diesbezüglichen Entscheidungen der Vorinstanzen erforderlich, welche Feststellungen im dargelegten Sinne nachzutragen haben werden, die eine nachvollziehbare Beurteilung erlauben, ob beim Schuldner ein dringend gebotener Bedarf nach solchen Leistungen besteht, welcher eine Erhöhung nach § 292a (insb Z 1) EO rechtlich nahelegt.
[27] 2.3. Gleiches gilt für die Abweisung der 300 EUR übersteigenden Erhöhung in Ansehung von zusätzlichen Physiotherapiekosten. Auch hier bezieht sich das Rekursgericht ausschließlich auf den Umstand, dass dem Schuldner solche Kosten noch nicht entstanden seien, nicht jedoch auf die Tatsachenfrage, ob beim Schuldner ein dringend gebotener medizinischer Bedarf nach solchen Leistungen besteht. Auch insofern können die Entscheidungen der Vorinstanzen mangels ausreichender Feststellungen keinen Bestand haben.
[28] 2.4.1. Zur Abweisung eines Erhöhungsbegehrens von restlichen 111,98 EUR (zusätzlich zu den bereits von den Vorinstanzen zuerkannten 70 EUR) für Hautpflegeartikel meinte das Rekursgericht, der Schuldner habe nicht dargetan, dass bzw weshalb dieser Aufwand nicht mit dem Pflegegeld der Pflegestufe 6 in Höhe von – entsprechend dem Rekursvorbringen – 1.568,90 EUR abgedeckt werden könnte.
[29] 2.4.2. Dagegen führt der Revisionsrekurs ins Treffen, die Ansicht der Vorinstanzen, dieser Mehraufwand sei über das Pflegegeld abgedeckt, bei Bejahung einer Erhöhung für die 24hPflege zu einer doppelten Berücksichtigung des dem Schuldner zustehenden Pflegegeldes der Stufe 6 führen würde.
[30] 2.4.3. Auch diese Überlegungen des Revisionsrekurses können nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden, zumal die Frage der Pflegebedürftigkeit und der erforderlichen 24hPflege damit eng verknüpft erscheint.
[31] Auch insofern wird im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage ergänzter Feststellungen eine Gesamtbewertung der Situation des Schuldners (unter Bedachtnahme auf seine gesamte Vermögens- und Einkommenslage) und der Gläubiger und einer entsprechenden Interessenabwägung (vgl oben Pkt 1.4.) vorzunehmen sein.
[32] 2.5. Nicht berechtigt ist der Revisionsrekurs hingegen in Ansehung des von den Vorinstanzen abgewiesenen Begehrens auf Erhöhung um weitere 332,38 EUR für restliche Kosten für ein behindertengerechtes Auto und 476,70 EUR für Heiz- und Liftkosten.
[33] 2.5.1. Nachdem das Erstgericht eine Erhöhung von 190 EUR (von begehrten 664,76 EUR) wegen zusätzlicher Autokosten als berechtigt angesehen hatte, sprach das Rekursgericht in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Schuldners unter Anwendung des § 273 ZPO die geltend gemachte Erhöhung zur Hälfte zu (332,38 EUR), wozu es darauf verwies, dass das Fahrzeug zur Hälfte auch der Ehefrau des Schuldners zur Verfügung stünde.
[34] Dem setzt der Revisionsrekurs entgegen, dass dies „unbillig erscheine“, weil die Ehefrau das Fahrzeug gar nicht nutze.
[35] Derartiges wurde im Verfahren vor den Vorinstanzen jedoch nicht konkret vorgebracht, sodass aus dieser Neuerung kein Argument gegen die Entscheidung des Rekursgerichts zu gewinnen ist; die Abweisung der mit dem Revisionsrekurs begehrten weiteren 332,38 EUR war zu bestätigen.
[36] 2.5.2. Zur weiters begehrten Erhöhung von 476,70 EUR für Lift- und Heizkosten verwies das Rekursgericht zusammenfassend darauf, dass dem Schuldner hierfür nur geringfügige Beträge zur Last fielen, welche eine Erhöhung nicht rechtfertigen würden. Eine Erhöhung der Raumtemperatur um ein bis zwei Grad erfordere keinen wesentlichen Mehraufwand, der zu einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrags führen könnte. Für die begehrte Erhöhung von 128,48 EUR für Liftkosten habe der Schuldner nur unzureichende Belege vorgelegt, aus denen sich dieser Betrag nicht ergebe; die belegten monatlichen Kosten von umgerechnet rund 65 EUR seien in Relation zum Einkommen des Schuldners keine die Erhöhung rechtfertigende gewichtige Kostenposition.
[37] Der Revisionsrekurs verweist zu den Liftkosten auf die vom Rekursgericht ohnehin gewürdigten belegten Kosten und behauptet lediglich, damit eine genaue Aufstellung samt Zahlungsbelegen vorgelegt zu haben. Das Rechtsmittel geht damit jedoch nicht auf das Argument des Rekursgerichts ein, dass diese Belege die begehrten Kosten betraglich gerade nicht abdecken würden und die belegten Kosten nicht ins Gewicht fielen. Beim Mehraufwand bezüglich der Heizkosten beschränkt sich das Rechtsmittel auf die lapidare Behauptung, die Vorinstanzen seien dem Untersuchungsgrundsatz der IO nicht nachgekommen, ohne dies näher zu substanziieren. Auch damit wird eine an ein Höchstgericht herangetragene Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
[38] Die Abweisung der mit dem Revisionsrekurs begehrten weiteren 476,70 EUR war damit ebenfalls zu bestätigen.
[39] 3. Zusammengefasst waren somit die Stattgebung des Erhöhungsbegehrens im Umfang von 1.130,79 EUR und dessen Abweisung im Umfang von 301,84 EUR unangefochten geblieben; im Übrigen war die Antragsabweisung betreffend die Erhöhung um weitere 809,08 EUR zu bestätigen (Abweisung insgesamt 1.110,92 EUR).
[40] Über ein Begehren auf Erhöhung um weitere 2.822,90 EUR werden die Vorinstanzen auf Grundlage nachzutragender konkreter Sachverhaltsfeststellungen neuerlich zu entscheiden haben.
[41] Bei der Interessenabwägung werden bei der Bedachtnahme auf Gesamteinkommen und vermögen des Schuldners neben dem Umfang der bereits gewährten Erhöhung auch das monatliche Einkommen des Schuldners und das ihm zukommende Pflegegeld – beides wird ebenfalls noch festzustellen sein – zu berücksichtigen und gegen die Interessen der Gläubiger insbesondere im Lichte der ihnen nach Erhöhung noch zukommenden Quote abzuwägen sein.