OGH 8Ob39/25f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00039.25F.0328.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* S*, vertreten durch die PARLAW Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei J* H*, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Räumung, infolge „außerordentlicher Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2024, GZ 21 R 108/24a18.3, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 25. März 2024, GZ 11 C 2/24b9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist ein Begehren auf Räumung der im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft. Dazu brachte sie vor, dass der Beklagte die Liegenschaft nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft der Streitteile prekaristisch benutzt und sie nunmehr das Prekarium widerrufen habe; die Klägerin stützt ihr Begehren mithin auf eine titellose Benützung der Liegenschaft durch den Beklagten.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei; eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterließ es.
[3] Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche“ Revision legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
[4] Die Vorlage ist verfehlt, weil noch nicht beurteilt werden kann, ob der Oberste Gerichtshof überhaupt zur Entscheidung berufen ist.
[5] Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 5.000 EUR nicht übersteigt. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
[6] Wohl aufgrund von § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, wonach „für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird“, § 502 Abs 2 und 3 ZPO nicht gelten, hat das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unterlassen.
[7] Räumungsklagen sind jedoch nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen und unterliegen damit der Regelung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, wenn – als Haupt- oder Vorfrage – über das Bestehen eines Bestandverhältnisses selbst oder seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RS0043261; vgl auch RS0122891). Ob der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO erfüllt ist, richtet sich grundsätzlich nach den Behauptungen in der Klage (RS0043003; RS0046865 [T12]).
[8] Ein Klagebegehren auf Räumung wegen titelloser Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums verwirklicht den Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht (RS0046865 [T19]). Ebenso liegt keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, wenn ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet wird, sodass auch diesfalls das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat (RS0046865 [T26]).
[9] Es liegt damit auch im gegenständlichen Fall keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, weshalb das Berufungsgericht den unterlassenen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nachzuholen haben wird.
[10] Sollte das Berufungsgericht in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO den Entscheidungsgegenstand mit zwar mehr als 5.000, nicht aber mehr als 30.000 EUR bewerten, wird – gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen sein, ob die im „außerordentliche Revision“ genannten Schriftsatz des Beklagten enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen. Sollte das Berufungsgericht in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewerten, wäre das Rechtsmittel neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (vgl etwa 2 Ob 105/14a [Pkt 5] mwN; 3 Ob 77/22b [Rz 7]; 7 Ob 132/24y [Rz 8 f]).
[11] Der Akt ist zunächst dem Berufungsgericht zur Bewertung des Entscheidungsgegenstands zurückzustellen.