OGH 8Ob56/25f

8Ob56/25fTribunale superiore28 mar 2025

Testo completo

OGH 8Ob56/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00056.25F.0328.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 25. Februar 2025, GZ 3 R 23/25i718, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies von der Schuldnerin gestellte Anträge des Inhalts,

1. der Masseverwalter Dr. Axel Reckenzaun möge sich ohne jede Verzögerung mit der H* GmbH ins Einvernehmen bezüglich der Meistbotsverteilungen der gerichtlichen Versteigerung der Liegenschaftsanteile *, setzen, da dies einvernehmlich umgehend erfolgen könne, und

2. dem Masseverwalter möge aufgetragen werden,

a. sich sämtlicher Verwertungen des Massevermögens zu enthalten, da kein aktueller Finanzbedarf bestehe,

b. keinen, wie auch immer gearteten Vergleich zu schließen und

c. mit sämtlichen Verwertungsmaßnahmen innezuhalten,

ab.

[2] Das Rekursgericht wies den gegen diese Spruchpunkte des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Rekurs mit der wesentlichen Begründung zurück, insoweit bestehe Unanfechtbarkeit nach § 84 Abs 3 IO.

[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Schuldnerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs.

[4] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[5] Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist (RS0044501 [T18]). Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt damit jedenfalls auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus (§ 528 Abs 1 ZPO; RS0044501 [T4]).

[6] Für eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter nach § 84 Abs 1 IO gilt nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO (vgl RS0124961; RS0065165). Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Fall, dass der – als Beschwerde iSd § 84 Abs 3 IO zu wertende – Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird (8 Ob 80/21d [Rz 15]; RS0065208 [T4] ua).

[7] Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Rekurs sei nach § 84 Abs 3 IO unzulässig, ist daher nicht zu beanstanden. Der Revisionsrekurs ist mangels einer Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) geforderten Qualität zurückzuweisen.

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