OGH 12Ns19/25b

12Ns19/25bTribunale superiore28 mar 2025

Testo completo

OGH 12Ns19/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00019.25B.0328.001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 252/21 der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

[1] Am 20. Dezember 2024 beantragte * zu AZ 23 Ds 1/25m des Obersten Gerichtshofs die Delegierung des ihn betreffenden Disziplinarverfahrens der Rechtsanwaltskammer *, AZ D 252/21, an einen anderen Disziplinarrat und erhob Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 9. April 2024, GZ D 252/2117.

[2] Gleichzeitig stellte er im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof zu treffenden Entscheidungen über den Delegierungsantrag und die Berufung einen Ablehnungsantrag in Bezug auf zahlreiche – namentlich genannte und zum Teil bereits im Ruhestand befindliche – Mitglieder des Obersten Gerichtshofs.

[3] Vorauszuschicken ist, dass ein Ablehnungsantrag nur bezüglich Richterinnen und Richtern zulässig ist, denen eine konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache zukommt (RIS-Justiz RS0097219). Damit verfehlt der Antrag, soweit er sich nicht auf Mitglieder des 23. Senats des Obersten Gerichtshofs bezieht, von Vornherein sein Ziel.

[4] Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten einmal mehr in einer bloßen Wiederholung der pauschalen Unterstellung, wonach der Anschein bestehe, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs würden als Teilnehmer/Unterstützer staatsfeindlicher Verbindungen agieren.

[5] Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl dazu jüngst 12 Ns 11/25a; 12 Ns 2/25b; siehe auch RIS-Justiz RS0046011, RS0046005; 12 Ns 17/20a; 12 Ns 8/21d; 12 Os 70/24a).

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