OLG Wien 2R169/24y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00169.24Y.0328.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Kunz und die Kommerzialrätin Lang in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B-Aktiengesellschaft, FN **, **, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 14.060,68 samt Anhang über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 08.07.2024, GZ: **45, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird abgeändert und lautet unter Einschluss des unangefochten gebliebenen klagsabweisenden Teils insgesamt wie folgt:
„1. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin EUR 3.548,92 samt 4 % Zinsen aus EUR 3.548,92 ab 28.07.2022 sowie EUR 1.515,88 an (kapitalisierten) Zinsen für den Zeitraum 01.01.2020 bis 27.07.2022 zuzüglich 4 % Zinseszinsen ab 28.07.2022 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren von EUR 10.511,76 und das Zinsenbegehren, soweit es die in Punkt 1. zugesprochenen Zinsen übersteigt, wird abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.“
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe
Die Klägerin betreibt ein Agrarunternehmen, in dessen Rahmen sie landwirtschaftliche Maschinen vermietet. Ein Teil ihres Fuhrparks ist in einer 2012/2013 errichteten Maschinenhalle eingestellt. Deren Dach wurde am 12.02.2019 durch Schneedruck beschädigt. Die Beklagte leistete für diesen Schadensfall aus dem bei ihr zu Polizze Nr. ** bestehenden Versicherungsvertrag, dessen Deckungsumfang sich u.a. auf Sturm- und Schneedruckschäden am versicherten Objekt bezieht, am 03.11.2019 EUR 120.000 und am 15.04.2020 EUR 100.000 an Entschädigung.
Die Klägerin begehrt EUR 14.060,68 samt Zinsen, und zwar EUR 147.526,12 an Schadenbehebungskosten, EUR 47.810,44 an Eigenkosten für Mitarbeiter, EUR 31.197,00 an Eigenkosten für Maschinen sowie EUR 7.527,12 an Verwaltungsaufwand ihres Geschäftsführers abzüglich der bereits geleisteten Entschädigung. Die Maschinenhalle sei vollständig wiederhergestellt, die Klägerin habe daher Anspruch auf Ersatz der Neuwertentschädigung bzw. der ortsüblichen Wiedererrichtungskosten. Ihr Zinsenbegehren stützte die Klägerin auf § 94 VersVG (analog). Die Schadensmeldung sei am 12.2.2019 erfolgt, weshalb ab 12.3.2019 Zinsen von 4 % gebühren würden. Da sich die Beklagte aber spätestens nach Vorliegen des Versicherungsgutachtens vom 22.03.2019 grob schuldhaft im Zahlungsverzug befunden habe und da ein zweiseitiges Unternehmensgeschäft vorliege, stünden Zinsen nach § 456 UGB zu. Die genannte Bestimmung normiere keine Ausnahme für das Vorliegen einer vertretbaren Rechtsansicht. Im Übrigen könne die Beklagte eine solche nicht für sich in Anspruch nehmen.
Die Beklagte wandte ein, die Wiederherstellungskosten enthielten - in Hinblick auf den vorprozessualen Kontakt unstrittig erscheinend - Verbesserungen (angesichts statischer Mängel bei der ursprünglichen Errichtung des Gebäudes) und akausale Leistungen; sollte sich der Standpunkt der Klägerin insoweit ändern, behalte sich die Beklagte weiteres Vorbringen und Beweisanbot vor (ON 5, 6). Vorbehaltlich einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung des Klagebegehrens resultiere die strittige Forderung wohl aus den unterschiedlichen Standpunkten zur Bewertung der Eigenleistungen (ON 5, 2). Der Klägerin stünden nach der strengen Wiederherstellungsklausel des Art 10 der vereinbarten „Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998)“ nur die zur Gänze für die Wiederherstellung verwendeten Aufwendungen zu, nicht aber Kalkulationsbestandteile, die den unternehmerischen Ertrag begründen würden. Daher stehe nur eine geringere Entschädigung von EUR 39.289,00 für die eigenen Mitarbeiterkosten und von EUR 16.160,00 für die eigenen Maschinenkosten zu. Die sich daraus ergebende Summe von EUR 55.449,00 sei „aufgrund von Verbesserungen (10 %) und nicht kausaler Leistungen (10 %)“ zu kürzen, sodass eine Entschädigung von EUR 44.359,20 gerechtfertigt sei. Aus den Rechnungen, die den Schadensbehebungskosten von EUR 147.526,12 zugrunde liegen würden, würden sich Skontoabzüge von insgesamt EUR 67,88 ergeben, die die Klägerin nicht habe bezahlen müssen. Das führe im Ergebnis zu Schadensbehebungskosten von EUR 147.458,24. Das Zinsenbegehren für den Zeitraum vor der Klagseinbringung sei nicht begründet, und zwar weder hinsichtlich des Zinsenlaufs, noch hinsichtlich der veranschlagten Basisbeträge. Zinsen gemäß § 456 UGB stünden nicht zu, weil die Abwicklung des Schadensfalls und die nunmehrige Bestreitung des Klagebegehrens auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt der Beklagten beruhen würden und daher kein Verschulden vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 11.103,23 samt gestaffelter Zinsen gemäß § 456 UGB statt und wies das Mehrbegehren ab. Es traf die aus den S 4 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Klägerin nur die betriebswirtschaftlichen Eigenkosten als Ersatz zustünden. Der Versicherer habe auch bei einer Neuwertversicherung im Fall von Eigenleistungen des Versicherungsnehmers nicht den kalkulatorischen entgangenen Gewinn zu ersetzen. Das ausgedehnte Begehren (Hebebühne „Manitou“) sei verjährt. Als Eigenaufwand für Maschinen stünden EUR 30.555,00 zu, als Eigenaufwand der Mitarbeiter EUR 46.769,49 sowie für „Organisationsaufwand“ EUR 5.334,50 zuzüglich EUR 918,12 an Kilometergeld. Gemeinsam mit den Fremdkosten von EUR 147.526,12 belaufe sich der Schadensbetrag demnach auf EUR 231.103,23, sodass die Beklagte nach Abzug der bereits geleisteten EUR 220.000 noch EUR 11.103,23 schulde. Der Klägerin stünden sowohl Zinsen nach § 456 UGB als auch 4 % Zinseszinsen ab Klagszustellung aus den zugesprochenen EUR 11.103,23 zu. Für die Bewertung des Ergebnisses des Schadensberichts sei eine Frist von vier Wochen angemessen, sodass Fälligkeit am 19.04.2019 eingetreten sei.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils (Pkt 1.) richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im gänzlich klagsabweisenden Sinne abzuändern, hilfsweise es dahin abzuändern, dass der Klägerin zusätzlich zum Kapitalzuspruch nur 4 % Zinsen daraus ab Klagszustellung zuerkannt werden, hilfsweise es aufzuheben.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Sie bekämpft (Punkt 3.) unter den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Feststellung: „Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Wiederherstellung der Maschinenhalle in einem verbesserten Zustand als ursprünglich von dem Schadensereignis bestehend wiedererrichtete; auch nicht dass damit eine Wertsteigerung gegenüber dem ursprünglichen vor dem Schadenseintritt liegenden Zustand eintrat“ (UA 8).
1.1. Die Berufungswerberin rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass das Erstgericht zu dem fraglichen Umstand überhaupt eine (Negativ)Feststellung getroffen habe. Die Klägerin habe nämlich - ungeachtet des Hinweises der Beklagten darauf, dass sie mangels Bestreitung davon ausgehe, dass dieser Umstand unstrittig sei, und dass sie sich für den Fall der Bestreitung weiteres Vorbringen vorbehalte – die Behauptungen der Beklagten unbestritten gelassen; auf die unterbliebene Bestreitung habe die Beklagte in der letzten Tagsatzung neuerlich hingewiesen. Ausgehend davon sei ihre Behauptung im Sinne des § 267 ZPO zugestanden. Die Verkennung dieser Außerstreitstellung stelle auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar.
1.2. Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078; vgl auch RS0040146).
1.3. Eines Beweises bedürfen grundsätzlich alle Tatsachen, die nicht ausdrücklich (§ 266 ZPO) oder schlüssig (§ 267 ZPO) zugestanden worden sind; das bloße Unterbleiben der Bestreitung reicht für die Annahme eines Tatsachengeständnisses nicht aus (RS0039955; RS0039941). Bloß unsubstantiiertes Bestreiten kann aber ausnahmsweise dann als Geständnis gewertet werden, wenn gewichtige Indizien für ein derartiges Geständnis sprechen, etwa dann, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, die Partei dazu aber nie konkret Stellung genommen hat (RS0039927). Das gilt insbesondere dann, wenn eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Vorbringen entgegengetreten ist, zu den übrigen jedoch geschwiegen hat (9 ObA 7/03z mwN = RS0039927 T12 u.a.).
1.4. Hier ist die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten, dass der Entschädigungsbetrag um 10 % zu kürzen sei, weil mit der Wiederherstellung angesichts statischer Mängel bei der ursprünglichen Errichtung des Gebäudes auch Verbesserungen erfolgt seien, selbst angesichts des Hinweises der Beklagten, dass dies im Zuge der Schadensabwicklung unstrittig gewesen sei und die Beklagte bis auf Weiteres davon ausgehe, dass dies auch im Verfahren unstrittig sei (Schriftsatz 28.07.2022, ON 5 S 6), nicht entgegengetreten. Selbst im Berufungsverfahren erschöpft sich ihr Vorbringen vielmehr darauf, dass aufgrund der abgeschlossenen Vorsorgeversicherung (Bes. Bed. 9538) eine „Wertsteigerung“ ausdrücklich versichert sei.
Ausgehend von den vorstehend dargestellten Grundsätzen ist das Vorbringen der Beklagten betreffend Statik-bedingte Wertsteigerungen daher schlüssig zugestanden.
1.5. Zugestandene Tatsachen sind grundsätzlich der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Ein Fall eines unbeachtlichen (zumal der Richter nicht sehenden Auges auf einer falschen Grundlage entscheiden darf: 10 Ob 21/03s; 1 Ob 121/17a) „Geständnisses“, etwa weil sich dessen Unrichtigkeit eindeutig aus dem Akteninhalt (RS0107489) oder aus den Beweisergebnissen (RS0040085; insbesondere einer unstrittigen Urkunde: 1 Ob 587/93) ergibt, liegt nicht vor.
Die insoweit durch das Erstgericht getroffene Negativfeststellung ist damit unbeachtlich. Das Geständnis hat aufgrund der Dispositionsmaxime bei einer bloßen Negativfeststellung Vorrang (RS0039949 T6).
1.6. Der Behauptung der Beklagten, eine Kürzung im Ausmaß von ebenfalls 10 % sei auch aufgrund von nicht kausalen Leistungen vorzunehmen, mangelt es hingegen an einer auch nur ansatzweisen Substantiierung, sodass auch ein Geständnis nicht in Betracht kommt, können doch nur Tatsachen(behauptungen) Gegenstand eines Geständnisses sein (Rechberger in Fasching/Konecny3, § 267 ZPO Rz 2 u 5; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5, §§ 266-267 ZPO Rz 1), die der Kläger aber nach dem klaren Wortlaut des § 226 Abs 1 ZPO in Erfüllung seiner Substantiierungslast konkret vorzubringen hat (4 Ob 160/21i; 6 Ob 173/22t; RS0037447); das gilt § 239 Abs 1 ZPO zufolge gleichermaßen für den Beklagten hinsichtlich derjenigen Behauptungen, die zur gänzlichen oder teilweisen Abwehr des Klagebegehrens führen könnten (Mayr in Fasching/Konecny3, § 239 ZPO Rz 22).
2. Aus dem Argument der Berufungsbeantwortung (S 4), aufgrund der abgeschlossenen Vorsorgeversicherung (Bes. Bed. 9538) sei eine „Wertsteigerung“ ausdrücklich versichert, ist für die Klägerin nichts gewonnen:
2.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB), am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers orientiert (RS0050063), unter Berücksichtigung des einem objektiven Beobachter erkennbaren Zwecks (RS0112256) und grundsätzlich objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RS0008901).
2.2. Die Klägerin hat die Geltung folgender Klausel vorgebracht (Schriftsatz ON 6, 5; ihr Text ist unstrittig - vgl auch Beilage ./J):
„Besondere Bedingung Nr. 9538
Vorsorge ist mitversichert und insgesamt mit dem in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") angeführten Betrag begrenzt. Die Vorsorgeversicherung gilt für die in der Versicherungsurkunde angeführten Positionen Gebäude und/oder Inhalt […]. Die Vorsorgeversicherung deckt Wertsteigerungen, […].“
Der objektive Bedeutungsinhalt des Begriffs Vorsorge meint Vorbeugung, Prävention. Die Verbesserung statischer Mängel, die aus der ursprünglichen Errichtung des Gebäudes herrühren, stellt aber kein präventives Handeln dar. Die Wertsteigerung resultierte vielmehr aus erstmals vorgenommenen (verbesserten) statischen Maßnahmen am versicherten Objekt. Es ging dabei also um keine Vorsorge, sondern darum, etwas nachzuholen, was aus bautechnischen Gründen bereits ursprünglich hätte errichtet werden sollen.
Die erfolgte Wertsteigerung fällt demnach nicht unter die Mitversicherung von Vorsorge im Rahmen der von der Klägerin angezogenen Klausel.
3. Der Berufung (S 4) ist darin zu folgen, dass der Personalaufwand von gesamt EUR 46.769,49 zuzüglich der Maschinenkosten von EUR 30.555,00 – diese Beträge liegen auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde - in Summe EUR 77.324,49 ergeben. Allerdings sind die von der Berufungswerberin als Abzugsposition angeführten EUR 7.486,43 wie gesagt nur für die Statik-bedingte Wertsteigerung anzusetzen, nicht auch für akausale Leistungen.
4. Zu Recht bemängelt die Rechtsrüge (Berufung Pkt 4.1.) die fehlende Auseinandersetzung der angefochtenen Entscheidung mit der Frage von Skontoabzügen hinsichtlich der Fremdkosten. Die Beklagte hat dazu Vorbringen im Schriftsatz vom 29.08.2022, ON 8 S 2, erstattet, das von der Klägerin ebenfalls gänzlich (unkommentiert und) unbestritten geblieben ist. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen ist daher auch insoweit von einer schlüssigen Außerstreitstellung durch die Klägerin auszugehen.
5. Die aus Skontoabzügen resultierenden EUR 67,88 summieren sich mit den EUR 7.486,43 aus Wertsteigerungen auf EUR 7.554,31, um die der erstgerichtliche Zuspruch von EUR 11.103,23 zu reduzieren ist. Daraus resultiert ein restlicher Entschädigungsanspruch der Klägerin von EUR 3.548,92.
Insoweit war der Berufung Folge zu geben, was zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu führen hatte.
6. Die Berufung wendet sich in ihrer Rechtsrüge (Pkt 4.2.) gegen den erstgerichtlichen Zinsenzuspruch. Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
6.1. § 11 Abs 1 VersVG setzt die Fälligkeit von Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der nötigen Erhebungen fest. Art 13 der unstrittig zur Anwendung gelangenden „Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)“ (Beilage ./2) bestimmt in die gleiche Richtung gehend die Fälligkeit der Entschädigung mit ihrer vollständigen Feststellung.
Nach dem weiteren Inhalt der genannten Klausel kann einen Monat nach der Schadensanzeige der nach Lage der Sache mindestens zu zahlende Betrag verlangt werden.
6.2. Vorliegend gelten aber spezifische Fälligkeitsregelungen, und zwar zunächst Art 10 Pkt 1.1 der – ebenfalls unstrittig anzuwendenden - „Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998)“. Danach besteht vorerst nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens. Den Anspruch auf den übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer nach Art 10 Pkt 2.1 und 2.4 AStB 1998 erst dann und nur insoweit, als gesichert ist, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung verwendet wird, und zudem nur unter der Voraussetzung, dass die Wiederherstellung binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses erfolgt.
Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht. Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung ist grundsätzlich ausreichend. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur für die Sicherung der Wiederherstellung ist nicht ausreichend (jüngst 7 Ob 180/24g mwN).
Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaues an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben (RS0111471).
6.3. Das Vorbringen in der Mahnklage (und entsprechend im Schriftsatz vom 27.07.2022, ON 6 S 14), spätestens nach Vorliegen des Versicherungsgutachtens befinde sich die Beklagte in Zahlungsverzug, missachtet die sich aus den zitierten Regelungen der AStB 1998 ergebenden besonderen Fälligkeitszeitpunkte. Das gleiche gilt für die Argumentation mit dem Neuwertschaden (Schriftsatz ON 6 S 16), denn dieser steht nach den Bedingungen vorerst eben nicht zu.
Konkretes Vorbringen der Klägerin zum Zeitpunkt, ab dem gesichert gewesen sei, dass (und in welchem Umfang) die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung verwendet wird, fehlt. Aus Vorbringen im Schriftsatz ON 6 ergeben sich allerdings Rechnungsdaten für Fremdleistungen ab 25.10.2019 bis 15.04.2020 (S 7 f), und die Stundenaufzeichnungen für Mitarbeiter und Maschinen (Beilagen ./Q bis ./U) beziehen sich auf den Zeitraum November 2019 bis April 2020. Legt man diese Umstände den Überlegungen zur Fälligkeit zugrunde, so kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit Ablauf des Jahres 2019 Vorkehrungen getroffen hatte, die im Sinne der vorstehend dargelegten Grundsätze keinen vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung ließen, sodass die Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt gegeben war.
6.4. Zinsen nach § 456 UGB (von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) stehen bei subjektivem Verzug zu, wenn also den Schuldner ein Verschulden an der Verzögerung trifft (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4, § 456 Rz 13). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht (aaO Rz 16 mwN; vgl auch RS0116030). Diesfalls, also bei nicht verschuldetem Verzug, gebühren nur 4 % Zinsen (§ 456 UGB, § 1000 Abs 1 ABGB).
Die Rechtsansicht der Beklagten, dass für die Entschädigung die betriebswirtschaftlichen Eigenkosten anzusetzen seien, war zutreffend. Ein früherer (schuldhafter) Verzug lag nach den Verfahrensergebnissen nicht vor: die Klägerin ist der – durch die Beilagen ./6 und ./7 gestützten - Behauptung der Beklagten, dass sie die Teilzahlung erst am 24.10.2019 verlangt habe (Einspruch Pkt 4. S 3), inhaltlich nicht entgegengetreten. Somit forderte die Klägerin die Mindestentschädigung iSd Art 13 ABS aber erst zu dem genannten Zeitpunkt.
6.5. Das führt zu folgendem Ergebnis:
Die Fälligkeit trat für die Mindestentschädigung mit der diesbezüglichen Anforderung vom 24.10.2019 ein. Die Zahlung der EUR 120.000 erfolgte am 03.11.2019 und demnach „ohne unnöthigen Aufschub“ (§ 904 ABGB), also ohne Verzug, weil der Zeitraum zwischen Anforderung und Zahlung dem entspricht, was im rechtsgeschäftlichen Verkehr üblicherweise erbracht werden kann (s dazu Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4, § 904 Rz 11 mwN). Verzugszinsen stehen insoweit also nicht zu.
Im Übrigen trat die Fälligkeit der Entschädigung mit dem Ablauf des Jahres 2019 ein (s oben Pkt 6.3.). Da der Umstand, dass die Zahlung erst am 15.04.2020 erfolgte, auf der vertretbaren Rechtsansicht der Beklagten beruhte, dass die betriebswirtschaftlichen Eigenkosten anzusetzen sind, ist von keinem subjektiven Verzug auszugehen. Der Klägerin stehen daher nur Zinsen nach § 1000 Abs 1 ABGB zu.
Die Kapitalisierung der 4 % Verzugszinsen aus EUR 103.548,92(EUR 223.548,92 Gesamtentschädigung abzüglich Teilzahlung EUR 120.000) und die Kapitalisierung der 4 % Verzugszinsen aus dem nach der Teilzahlung verbleibenden Anspruch von EUR 3.548,92 ergeben einen Zinsenbetrag von insgesamt EUR 1.515,88.
7.1. Angesichts der (aufgrund der Ausdehnung des Klagebegehrens im Schriftsatz ON 6 und seiner Einschränkung im Protokoll ON 42) für die Kostenentscheidung nötigen Bildung von Prozessphasen und angesichts des nur teilweisen Obsiegens war die Kostenentscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie vorzubehalten (§ 52 Abs 1 ZPO). Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung (§ 52 Abs 3 ZPO).
7.2. Die Revision an den Obersten Gerichtshof war zuzulassen, weil (soweit überblickbar) höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der relevanten Rechtsfrage fehlt, ob im Rahmen einer – potentiell für eine größere Anzahl von Versicherungskunden relevante - Klausel für eine Vorsorgeversicherung Wertsteigerungen mitversichert sind, die aus einer Verbesserung des versicherten Objekts gegenüber seinem Zustand vor dem Schadensfall resultieren.