OLG Wien 8Rs98/24a

8Rs98/24aCorte d'appello28 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 8Rs98/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00098.24A.0328.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende und die Richter Mag. Zechmeister und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Erich Weisz in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Christina Buchleitner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien, vertreten durch Mag. B, ebendort, wegen Rückersatz von Krankengeld, über die Berufungen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 14.10.2024, **29, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung der beklagten Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet:

„Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die klagende Partei das Krankengeld für den Zeitraum vom 31.5.2021 bis zum 21.12.2021 nicht zu Unrecht bezogen habe und der Anspruch der beklagten Partei auf Rückforderung von insgesamt EUR 9.700,05 gegenüber der klagenden Partei nicht zu Recht bestehe, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei das für die Zeit vom 31.5.2021 bis 8.8.2021 in der Gesamthöhe von EUR 8.229,90 und das für die Zeit vom 9.8.2021 bis 21.12.2021 in der Gesamthöhe von EUR 1.470,15, somit in der Gesamthöhe von EUR 9.700,05 zu Unrecht bezogene Krankengeld binnen sechs Monaten bei sonstiger Exekution zurückzuzahlen.

Die klagende Partei hat ihre Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung und ihrer erfolglosen Berufungsbeantwortung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist jeweils nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 7.9.2023 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass er für den Zeitraum von 31.5.2021 bis 8.8.2021 Krankengeld in der Höhe von täglich brutto EUR 117,57 (insgesamt EUR 8.229,90) und für den Zeitraum vom 9.8.2021 bis 21.12.2021 Krankengeld in der Höhe von täglich brutto EUR 10,89 (insgesamt EUR 1.470,15), somit Krankengeld in Höhe von insgesamt EUR 9.700,15 zu Unrecht erhalten habe und zur Rückzahlung dieses Betrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids verpflichtet sei (Beilage ./A).

In der Begründung des Bescheids nahm die Beklagte insbesondere auf § 49 Abs 1 BKUVG Bezug, ohne sich auf einen bestimmten der in dieser gesetzlichen Regelung normierten Rückforderungstatbestände festzulegen. Inhaltlich führte die Beklagte in dieser Begründung unter anderem aus, dass durch die korrigierte Arbeits und Entgeltbestätigung des Dienstgebers des Klägers sowie die Meldung der vollen Entgeltfortzahlung sich nachträglich herausgestellt habe, dass das Krankengeld für diese Tage zu Unrecht geleistet worden sei. Darüber hinaus hätte der Kläger erkennen müssen, dass während des Bezugs von vollem Entgelt kein Krankengeld gebühre. Da die Meldung verspätet erfolgt sei, liege überdies eine Verletzung der Meldevorschriften gemäß § 15 BKUVG vor. Das zu Unrecht ausbezahlte Krankengeld in Höhe von insgesamt EUR 9.700,05 sei daher gemäß § 49 BKUVG rückzufordern.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, „dass die klagende Partei das Krankengeld für den Zeitraum vom 31.5.2021 bis zum 21.12.2021 nicht zu Unrecht bezogen hat und der Anspruch der beklagten Partei auf Rückforderung von insgesamt EUR 9.700,05 gegenüber der klagenden Partei nicht zu Recht besteht.“ Er brachte zusammengefasst vor, ihm hätte nicht auffallen müssen, dass er zu Unrecht Krankengeld bezogen habe. Er sei kein Experte für die Berechnung von Krankengeld und könne daher auch nicht beurteilen, welche Bemessungsgrundlage heranzuziehen und inwieweit die Berechnung der Beklagten unrichtig gewesen sei. Er habe die Zahlungen, die er erhalten habe, im guten Glauben verbraucht, da er davon ausgegangen sei, dass ihm diese zustünden.

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte im Wesentlichen vor, die §§ 138 und 139 ASVG würden den Anspruch auf Krankengeld dem Grunde und der Dauer nach festlegen. § 84 BKUVG verweise auf diese ASVGBestimmungen. § 49 BKUVG stelle klar, dass Leistungen auch dann rückzufordern seien, wenn der Empfänger hätte erkennen müssen, dass diese Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Die Verschweigung von Tatsachen, unwahre Angaben oder Verletzung von Meldevorschriften seien dafür nicht notwendig, sondern stellten nur weitere Rückforderungstatbestände dar. Das Krankengeld sei als Erwerbsersatzeinkommen konzipiert. Naturgemäß könne das Erwerbseinkommen nur dann ersetzt werden, wenn es zumindest teilweise ausgefallen sei. Dies sei im gegenständlichen Verfahren aber nicht der Fall gewesen. Da der Beklagten vom Dienstgeber des Klägers, den C*, aufgrund einer nachträglichen Anerkennung als Dienstunfall die Auszahlung des vollen Entgelts bis zum 8.8.2022 (offensichtlich gemeint: 8.8.2021) gemeldet worden sei, sei es zu einem Ruhen des Krankengelds gemäß § 143 Abs 1 ASVG gekommen. Somit sei der (erhebliche) Übergenuss in der Höhe von EUR 9.700,05 mit mehreren Schreiben vom 13.10.2022, 13.1.2023 und 18.4.2023 dem Kläger mitgeteilt, auf diesen Umstand Bezug genommen und zur Rückzahlung aufgefordert worden. Trotz dieser Aufforderungen sei bis heute keine Rückzahlung erfolgt.

Gemäß § 49 Abs 1 BKUVG habe die Beklagte den zu Unrecht bezogenen Übergenuss an Krankengeld rückzufordern, wenn der Kläger hätte erkennen müssen, dass ihm diese Leistung nicht zugestanden sei. Dies sei unweigerlich der Fall gewesen, da der Kläger für den Zeitraum vom 31.5.2022 bis 8.8.2022 (offensichtlich gemeint: 31.5.2021 bis 8.8.2021) sein volles Gehalt erhalten habe. Zudem sei vom Dienstgeber des Klägers die Bemessungsgrundlage nach unten korrigiert worden, was die Höhe des Krankengeldes bis zum 21.12.2022 (offensichtlich gemeint: 21.12.2021) betroffen habe. In diesem Zusammenhang hätte dem Kläger wohl auffallen müssen, dass er von der Beklagten für den genannten Zeitraum knapp EUR 10.000, zusätzlich erhalten habe. Dafür bedürfe es keiner Expertise in der Bemessung des Krankengelds. Zudem habe der Kläger die Meldepflicht gemäß § 15 BKUVG verletzt, da er der Beklagten diese Zahlungen niemals gemeldet habe (vgl Klagebeantwortung ON 3).

Mit ihrer Replik vom 13.12.2023 (ON 7) brachte die Beklagte unter anderem ergänzend vor, dass der Krankenversicherungsträger überprüfe, ob dem Kläger eine Leistung zustehe. Erhalte dieser sein reguläres Gehalt, stehe ihm für diesen Zeitraum naturgemäß kein Krankengeld zu. Aus der vollen Entgeltfortzahlung seitens seines Dienstgebers hätte dem Kläger sofort und ohne Kenntnis irgendeiner Bemessungsgrundlage auffallen müssen, dass ihm die zusätzliche Auszahlung eines Krankengelds seitens der Beklagten selbstverständlich nicht gebühre.

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass der von der Beklagten erhobene Anspruch auf Rückersatz des an den Kläger für die Zeit vom 9.8.2021 bis 21.12.2021 geleisteten Krankengeldes im Ausmaß von insgesamt EUR 1.470,15 nicht zu Recht bestehe (Spruchpunkt 1.). Das weitere Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der von der Beklagten erhobene Anspruch auf Rückersatz des an den Kläger für die Zeit vom 31.5.2021 bis 8.8.2021 geleisteten Krankengeldes im weiteren Ausmaß von insgesamt EUR 8.229,90 nicht zu Recht bestehe, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Urteils). Unter Spruchpunkt 3. erkannte es den Kläger schuldig, der Beklagten das für die Zeit vom 31.5.2021 bis 8.8.2021 zu Unrecht bezogene Krankengeld in Höhe von EUR 8.229,90 binnen sechs Monaten bei sonstiger Exekution zurückzuzahlen. Außerdem erkannte es die Beklagte schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.286,84 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen (Spruchpunkt 4.).

Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.

Rechtlich führte das Erstgericht - soweit für das Berufungsverfahren relevant - zusammengefasst aus, dass die Beklagte ihr Rückforderungsbegehren im gerichtlichen Verfahren auf die Tatbestände des ErkennenMüssens eines unberechtigten Bezugs (§ 49 Abs 1 vierter Fall BKUVG) und der Meldepflichtverletzung (§ 49 Abs 1 dritter Fall BKUVG) gestützt habe. Für den Zeitraum vom 31.5. bis 8.8.2021 sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen, weil der Rückforderungstatbestand des § 49 Abs 1 vierter Fall BKUVG erfüllt sei. Unter einem sei dem Kläger der Rückersatz an die Beklagte gemäß § 89 Abs 4 ASGG aufzuerlegen gewesen, wobei in Anbetracht der Höhe des zurückzuzahlenden Betrags eine Leistungsfrist von sechs Monaten angemessen erscheine.

Hinsichtlich des Zeitraums 9.8. bis 21.12.2021 sei es infolge der nachträglichen vollen Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 31.5. bis 8.8.2021 auch zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld im Zeitraum vom 9.8. bis 21.12.2021 gekommen. Statt des Bezugs für April 2021 sei jener für Juli 2021 heranzuziehen; da letzterer niedriger gewesen sei (EUR 4.571,90 statt EUR 5.038,76), sei in weiterer Folge auch die Höhe des tatsächlich zustehenden Krankgelds niedriger, sodass der Kläger das im Zeitraum vom 9.8. bis 21.12.2021 geleistete Krankengeld im Ausmaß eben dieser Differenz (zwischen der Berechnung auf Basis des höheren Monatsbezugs April 2021 und der Berechnung auf Basis des niedrigeren Monatsbezugs Juli 2021) zu Unrecht bezogen habe. Dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei, sei jedoch für deren Rückforderbarkeit allein nicht ausreichend. Zusätzlich bedürfe es auch des Vorliegens eines von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungstatbestands. Die von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungstatbestände des § 49 Abs 1 vierter Fall und dritter Fall BKUVG seien nicht erfüllt. Andere Rückforderungsgründe seien von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden und bräuchten daher nicht untersucht werden. Dem Klagebegehren sei daher in dem in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Urteils angeführten Ausmaß stattzugeben gewesen.

Gegen die Spruchpunkte 2. und 3. dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers wegen „unrichtiger Beweiswürdigung“, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gegen die Spruchpunkte 1., 3. und 4. des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtenen Spruchpunkte dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass der von der Beklagten erhobene Anspruch auf Rückersatz des an den Kläger für die Zeit vom 9.8.2021 bis 21.12.2021 geleisteten Krankengelds im Ausmaß von insgesamt EUR 1.470,15 zu Recht bestehe und der Kläger verpflichtet sei, Krankengeld in Höhe von insgesamt EUR 9.700,15 zurückzuzahlen und den Kläger zur eigenen Kostentragung anzuhalten; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Parteien beantragen in ihren jeweils zu der gegnerischen Berufung erstatteten Berufungsbeantwortung, der gegnerischen Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung des Klägers ist nicht berechtigt.

Die Berufung der Beklagten ist berechtigt.

Zur Berufung des Klägers:

Zur Tatsachenrüge:

1. Der Kläger bekämpft folgende erstgerichtliche Feststellungen:

„Der Kläger erhielt bis spätestens 30. September 2022 eine detaillierte Gehaltsabrechnung.“

„Aus dieser (gemeint Gehaltsabrechnung./B) ist die Zuordnung der Zahlung zu den einzelnen Monaten klar ersichtlich. (....) Aus der Höhe der für die Monate Mai bis August 2021 aufgegliederten Teilzahlungen ist ohne Weiteres erkennbar, dass es sich bei diesen in den Monaten Juni und Juli 2021 um (Entgelt-)Zahlungen für den gesamten Monat, in den Monaten Mai und August 2021 hingegen nur um Zahlungen für (unterschiedlich lange) Teile des jeweiligen Monats handelt (Blg ./B). In Zusammenschau mit den Eckdaten der ursprünglichen Entgeltfortzahlung bis 30. Mai 2021 ist aus der Gesamtabrechnung für September 2022 klar ableitbar, dass die Entgeltnachzahlung den Zeitraum 31. Mai bis 8. August 2021 betrifft.“

Vorsichtshalber bekämpft der Kläger auch folgende Ausführungen des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung als dislozierte Feststellung:

„Dass der Kläger, wie er in seiner Parteieneinvernehmung angab, die Zahlung von insgesamt EUR 8.786,62 den einzelnen Monaten nicht zuordnen konnte, ist in Anbetracht der detaillierten Gehaltsabrechnung (Blg ./B) nicht überzeugend.“

2. Der Kläger begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:

„Ob der Kläger bis spätestens 30. September 2022 eine detaillierte Gehaltsabrechnung erhalten hat, kann nicht festgestellt werden.“

„Aus der umfangreichen Gehaltsabrechnung ./B ergibt sich nicht klar verständlich, auf welche Monate die Zahlung von EUR 8.786,62 genau gewidmet ist. Die Gehaltsabrechnung trägt die Überschrift „Gehaltsabrechnung 09/22“. Ohne Erklärung der Gehaltsabrechnung durch die Dienstgeberin ist diese nicht selbsterklärend.“

„Der Kläger konnte die Zahlung von EUR 8.786,62 den einzelnen Monaten nicht zuordnen.“

3. Die Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil ihr die erforderliche rechtliche Relevanz fehlt.

3.1. Wie zur Berufung der Beklagten noch näher dargelegt wird, ist der Rückforderungstatbestand des § 49 Abs 1 fünfter Fall B-KUVG erfüllt. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 107 Abs 1 fünfter Fall ASVG, weshalb die diesbezügliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs sinngemäß herangezogen werden kann.

3.2. Mit dieser Regelung wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezugs aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, dass ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung in Form eines von subjektiven Momenten unabhängigen Rückforderungstatbestands ermöglicht (RS0084379; Atria in Sonntag, ASVG15 § 107 Rz 31). Häufiger Anwendungsfall ist ein unberechtigter Krankengeldbezug wegen nachträglich festgestellter Entgeltansprüche (vgl. Atria aaO mwN). Da somit dieser Rückforderungstatbestand von subjektiven Momenten unabhängig ist, ist dieser auch erfüllt, wenn man die vom Kläger begehrten Ersatzfeststellungen treffen würde.

4. Auch wenn der Tatsachenrüge rechtliche Relevanz zukommen würde, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Die bekämpften Feststellungen beruhen nämlich auf einer plausiblen Beweiswürdigung des Erstgerichts, gegen die die Berufungsausführungen keine stichhaltigen Bedenken erwecken können.

4.1. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, dass es die Angaben der Zeugin D* seinen Feststellungen zugrundelegen konnte, weil diese verständliche und nachvollziehbare Angaben gemacht habe. Das Erstgericht setzte sich auch mit den Angaben des Klägers in seiner Parteienvernehmung auseinander und führte dazu insbesondere aus, dass die Behauptung des Klägers, dass er die Zahlung von insgesamt EUR 8.786,82 den einzelnen Monaten nicht hätte zuordnen können, in Anbetracht der detaillierten Gehaltsabrechnung (Beilage ./B) nicht überzeugend sei. Das Erstgericht begründete diese Beurteilung auch mit plausibler Begründung näher (vgl. S 4 f des angefochtenen Urteils). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden.

4.2. Demgegenüber gelingt es dem Kläger nicht, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Beweiswürdigung beim Berufungsgericht zu erwecken. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger weder vorgebracht noch in seiner Parteienvernehmung ausgesagt hat, dass er diese Gehaltsabrechnung nicht erhalten habe (vgl. Tagsatzungsprotokoll ON 10 und Tagsatzungsprotokoll ON 27). Der Kläger gab in seiner Parteienvernehmung nämlich insofern lediglich an, dass er die gegenständliche Gehaltsabrechnung in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung frisch angefordert und auch frisch erhalten habe (vgl. ON 10, S 2 unten). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass er sie nicht auch schon bereits bis spätestens 30. September 2022 erhalten hat. Gerade im Hinblick darauf, dass die Zeugin D* bei ihrer Vernehmung ausdrücklich ausgesagt hat, dass die gegenständliche Gehaltsabrechnung jedenfalls „hinausgegangen“ sein müsste, die Endabrechnung üblicherweise zwischen dem 20. und dem 23. eines jeden Monats sei und der Kläger spätestens bis zum 30.9.2022 die Gehaltsabrechnung erhalten haben müsste (vgl. ON 27, S 3), und dies vom Kläger in der Tagsatzung vom 7.8.2024 nicht in Zweifel gezogen wurde - und zwar weder durch ergänzendes Befragen der Zeugin D* noch durch Beantragung einer ergänzenden Parteienvernehmung des Klägers - spricht für die Richtigkeit der insofern getroffenen erstgerichtlichen Feststellung.

Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:

1. Der Kläger führt „aus anwaltlicher Vorsicht“ aus, dass dem Erstgericht im Rahmen der Ausführungen, wonach die Abrechnung nachvollziehbar sei, eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei. Im Protokoll vom 27.3.2024 halte das Erstgericht fest, dass die Abrechnung gerade nicht nachvollziehbar sei.

2. Mit diesen Darlegungen vermag der Kläger keine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen.

2.1. Sollte man die beanstandeten Ausführungen des Erstgerichts als Tatsachenfeststellung – und nicht als rechtliche Beurteilung – werten, käme eine Aktenwidrigkeit nicht in Betracht, weil eine Aktenwidrigkeit in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel, nicht aber in einem Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgend einem vorhandenen Beweismittel steht (vgl. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 14 mwN). Der Kläger führt nicht aus, dass ein solcher Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel bestünde. Vielmehr nimmt er nicht einmal auf ein Beweismittel Bezug, sondern auf eine Einschätzung der früheren Vorsitzenden des Erstgerichts (vgl. ON 10, S 3), der hinsichtlich keiner der geltend gemachten Berufungsgründe Relevanz zukommt.

2.2. Sollte man diese beanstandeten Ausführungen des Erstgerichts als rechtliche Beurteilung qualifizieren, kommt eine Aktenwidrigkeit schon per definitionem nicht in Betracht.

3. Da der Tatsachenrüge keine Berechtigung zukommt und die vom Kläger behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegt (und die Beklagte in ihrer Berufung lediglich eine Rechtsrüge erhoben hat), übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Zur Rechtsrüge:

1. Die Rechtsrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie keine rechtlich relevanten Argumente enthält.

Wie zur Tatsachenrüge bereits angesprochen wurde (und zur Berufung der Beklagten noch näher dargelegt wird), ist der Rückforderungstatbestand des § 49 Abs 1 fünfter Fall B-KUVG erfüllt. Dieser Fall stellt einen von subjektiven Momenten unabhängigen Rückforderungstatbestand dar (RS0084379). Die Argumentation des Klägers, dass ihm – entgegen der Auffassung des Erstgerichts – nicht hätte auffallen müssen, dass er eine Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 31.5. bis 8.8.2021 erhalten habe, geht somit bereits in rechtlicher Hinsicht ins Leere.

2. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Erstgericht mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dem Kläger bei einer ihm zumutbaren, pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, dass er durch die Entgeltnachzahlung im September 2022 betreffend den Zeitraum 31.5. bis 8.8.2021 für diesen Zeitraum sowohl volles Entgelt als auch Krankengeld erhalten hat und ihm demnach das Krankengeld für diesen Zeitraum nicht gebührt. Demzufolge ist hinsichtlich dieses Zeitraums (auch) der Rückforderungstatbestand des § 49 Abs 1 4.Fall B-KUVG erfüllt.

Der Berufung des Klägers war daher spruchgemäß nicht Folge zu geben.

Zur Berufung der Beklagten:

Die Beklagte steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass der Rückforderungstatbestand des § 49 Abs 1 fünfter Fall B-KUVG auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen erfüllt und vom Erstgericht zu Unrecht nicht herangezogen worden sei. Ausgehend davon hätte auch für den Zeitraum 9.8.2021 bis 21.12.2021 der Übergenuss an Krankengeld in der Höhe von EUR 1.470,15 festgestellt und eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen werden müssen.

Der Kläger repliziert in seiner Berufungsbeantwortung zusammengefasst, dass sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf den Rückforderungstatbestand des § 49 Abs 1 fünfter Fall B-KUVG berufen habe und das Erstgericht nur jene Rückforderungstatbestände zu prüfen hätte, die die Beklagte konkret behauptet habe.

Das Berufungsgericht hat dazu Folgendes erwogen:

1. Eingangs ist abermals zu betonen, dass die Rückforderungstatbestände des hier anzuwendenden § 49 Abs 1 B-KUVG im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Rückforderungstatbeständen des § 107 Abs 1 ASVG sind. Demzufolge kann die vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 107 Abs 1 ASVG hier herangezogen werden.

2. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Versicherungsträger den Rückforderungsanspruch nach § 107 Abs 1 ASVG auf einen oder mehrere Tatbestände gründen. Er kann auch noch im gerichtlichen Verfahren einen anderen (oder weiteren) Tatbestand (als den im Bescheid genannten) vorbringen (Atria aaO § 107 ASVG Rz 14). Andere als die vom Versicherungsträger vorgebrachten Tatbestände braucht das Gericht nicht zu untersuchen (RS0086067; Atria aaO). Das Gericht hat sich somit auf den vom beklagten Versicherungsträger vorgebrachten Rückforderungsgrund zu beschränken. Wird das Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Rückforderungsbegehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (Atria aaO Rz 45; RS0086067).

3. Das Berufungsgericht teilt nicht die Beurteilung des Erstgerichts, dass sich die Beklagte lediglich auf die Rückforderungstatbestände des § 49 Abs 1 dritter und vierter Fall B-KUVG gestützt hat.

3.1. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Beklagte - wie sich aus der oben auszugsweise wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheids und dem Vorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ergibt - nicht ausdrücklich lediglich auf die Rückforderungstatbestände des § 49 Abs 1 dritter und vierter Fall B-KUVG gestützt hat, sondern sie sich, ohne einen dieser fünf Rückforderungstatbestände des § 49 Abs 1 B-KUVG zu zitieren, ganz allgemein auf § 49 Abs 1 B-KUVG berufen und dazu Vorbringen erstattet hat, welches dahingehend zu verstehen ist, dass die Beklagte inhaltlich nicht nur das Vorliegen der Rückforderungstatbestände des § 49 Abs 1 dritter und vierter Fall sondern auch des § 49 Abs 1 fünfter Fall B-KUVG als erfüllt ansieht.

3.2. Mit der Regelung des § 107 Abs 1 fünfter Fall ASVG bzw. § 49 Abs 1 fünfter Fall B-KUVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezugs aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, dass ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung in Form eines von subjektiven Momenten unabhängigen Rückforderungstatbestands ermöglicht (Atria aaO Rz 31; RS0084379). Häufiger Anwendungsfall ist ein unberechtigter Krankengeldbezug wegen nachträglich festgestellter Entgeltansprüche (Atria aaO).

3.3. Die Beklagte hat sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein unberechtigter Krankengeldbezug durch den Kläger wegen nachträglich festgestellter Entgeltansprüche vorliegt. Das Erstgericht hat auch dementsprechende Feststellungen getroffen. So stellte das Erstgericht zusammengefasst fest, dass der Kläger auf Grund einer nachträglichen Anerkennung seines Krankenstands als Dienstunfall von seiner Dienstgeberin nachträglich volles Entgelt für den Zeitraum vom 31.5. bis 8.8.2021 ausbezahlt erhielt und infolge der durch die Nachzahlung im September 2022 für den Zeitraum vom 31.5. bis 8.8.2021 eingetretenen Änderung der Bemessungsgrundlage er im Zeitraum vom 9.8. bis 21.12.2021 überhöhtes Krankengeld zu Unrecht bezogen hat.

3.4. In diesem Zusammenhang ist abermals auf die oben bereits auszugsweise wiedergegebene Begründung des bekämpften Bescheids (Beilage ./A) hinzuweisen. In dieser führte die Beklagte explizit aus, dass sich durch die korrigierte Arbeits- und Entgeltbestätigung des Dienstgebers des Klägers sowie der Meldung der vollen Entgeltfortzahlung nachträglich herausstellte, dass das Krankengeld für diese Tage zu Unrecht geleistet worden sei. Damit stützt sich die Beklagte ausreichend deutlich auf den Rückforderungstatbestand des § 49 Abs 1 fünfter Fall B-KUVG. Aus der Bescheidbegründung kann darüber hinaus geschlossen werden, dass die von der Beklagten weiters ins Treffen geführten Rückforderungstatbestände des § 49 Abs 1 vierter Fall und dritter Fall B-KUVG (lediglich) zusätzlich als Begründung ins Treffen geführt wurden („darüber hinaus mussten sie erkennen, dass während des Bezuges von vollem Entgelt kein Krankengeld gebührt“ und „da die Meldung verspätet erfolgte, liegt überdies eine Verletzung der Meldevorschriften gemäß § 15 B-KUVG vor“).

4. Aus den aufgezeigten Gründen war daher der Berufung der Beklagten Folge zu geben und das angefochtene Urteil - wie aus dem Spruch der Berufungsentscheidung ersichtlich - im zur Gänze klagsabweisenden Sinn abzuändern. In Anbetracht der Höhe des Rückersatzbetrags war die Leistungsfrist - wie schon vom Erstgericht - gemäß § 89 Abs 4 ASGG mit 6 Monaten zu bestimmen.

5. Die Abänderung des angefochtenen Urteils machte eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erforderlich. Der Kläger ist im erstinstanzlichen Verfahren zur Gänze unterlegen. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASVG ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger seine Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst zu tragen hat.

6. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Berufungsbeantwortung des Klägers beruht ebenfalls auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Auch hinsichtlich dieser Kosten des Berufungsverfahrens gibt es für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung und seiner erfolglosen Berufungsbeantwortung selbst zu tragen hat.

7. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Berufungen nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war.

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