OLG Wien 14R36/25d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01400R00036.25D.0328.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A*, , wegen Wiederaufnahme zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, hier wegen Ablehnung der Richterin des Landesgerichts B Mag. C, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes B* vom 13.11.2024, GZ **4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.11.2024 wies das Landesgericht B* den Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen die Richterin des Landesgerichts B* Mag. C* zurück. Rechtlich ging es davon aus, dass eine angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter nicht als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden könnten.
Die rechtskräftige Beendigung des Hauptverfahrens stehe einer Sachentscheidung über die Ablehnung entgegen, weil auch eine erfolgreiche Ablehnung an der rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren nichts mehr ändern könne. Dem Ablehnungswerber fehle es an einem rechtlich geschützten Interesse, weil die Teilnahme eines noch nicht rechtskräftig abgelehnten Richters selbst für den Fall seiner erfolgreichen Ablehnung mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung heile und eine Wiederaufrollung des Verfahrens aus diesem Grunde ausgeschlossen sei.
Das Hauptverfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sei rechtskräftig beendet. Er habe aber nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrenshilfebewilligungsverfahrens beantragt. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine solche Wiederaufnahme überhaupt möglich sei, da die abgelehnte Richterin über diesen Antrag jedenfalls zu entscheiden habe. Der Ablehnungsantrag sei daher inhaltlich zu behandeln.
Die auf das Verfahren ** gestützte Argumentation des Antragstellers sei verspätet und auch inhaltlich nicht berechtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs habe das OLG Wien zu 11 R 229/23m nicht bestätigt.
Mit den vorgeworfenen rechtswidrigen Fristberechnungen im Verfahrenshilfeverfahren mache der Antragsteller eine Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung geltend. Dies stelle keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen „ua unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ mit dem Antrag den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem Ablehnungsantrag vollinhaltlich stattzugeben, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisorin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs des Antragstellers schwer lesbar ist.
Der Antragsteller wirft der abgelehnten Richterin eine „rechtswidrige Fristberechnung“ vor, die in Kombination mit der Verletzung des Parteiengehörs eine gehäufte, qualifizierte Rechtswidrigkeit darstelle, die Zweifel an der Unbefangenheit der Richterin wecke.
Der Antragsteller wiederholt sodann nochmals seine Argumentation zur falschen Fristberechnung durch die abgelehnte Richterin, die zur Annahme der Aussichtslosigkeit seiner beabsichtigten Amtshaftungsklage geführt habe.
Bereits in einem vorgelagerten Verfahren zu ** habe die abgelehnte Richterin ohne Durchführung eines Beweisverfahrens und ohne Parteieneinvernahme das Verfahren geschlossen. Der Antragsteller hätte im Rahmen seiner Parteieneinvernahme das Zustandekommen des Verfahrenshilfeantrags erklären können.
Dem Antragsteller sei der Verfahrenshilfeantrag samt Klageentwurf zur Verbesserung zurückgestellt worden. Die Erteilung eines Verbesserungsauftrags konterkariere die Einrede der Verjährung.
Der angesprochene Verdacht der mangelnden Unbefangenheit bzw Objektivität erhärte und verdichte sich auch dadurch, dass die abgelehnte Richterin im Verfahrenshilfeverfahren ** die Entscheidung in der Sache selbst vorweg genommen habe.
Eine professionelle Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags habe vom Antragsteller nicht erwartet werden können. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags sei dem Antragsteller weder objektiv möglich noch subjektiv zumutbar gewesen. Die abgelehnte Richterin überspanne in unsachlicher Art und Wiese den an den unvertretenen Antragsteller anzulegenden Sorgfaltsmaßstab.
Beim OLG sei noch ein Rekurs anhängig. Der gegenständliche Rekurs erfolge parallel dazu.
Das gehäufte Vorliegen des Verdachts eklatanter richterlicher Fehlleistungen behafte den angefochtenen Beschluss vom 13.11.2024 mit Rechtswidrigkeit. Es bestehe der Verdacht, dass die abgelehnte Richterin auch im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren einem geschlossenen System im Sinne einer sich selbst deckenden Entscheidung ausgesetzt sei.
2. Der Antragsteller gründet seinen „Wiederaufnahmeantrag“ zu ** darauf, dass die vom LG B* und vom OLG Wien vorgenommene Fristberechnung, die zur Annahme der Verjährung geführt habe, eine grob sachliche und gesetzlich völlige Ungleichbehandlung darstelle, die auch in den Bestimmungen der §§ 901, 902 und 903 letzter Satz ABGB keine Deckung finde. Das OLG Wien habe für diese Ungleichbehandlungen weder sachliche Begründungen noch nachvollziehbare gesetzliche Grundlagen anführen bzw zitieren können. Infolgedessen werde durch diese Vorgangsweisen der Verdacht des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB nach sich gezogen. Der Antragsteller behalte sich die Erstattung von Sachverhaltsdarstellungen an die WKStA ausdrücklich vor.
Gemäß § 530 Abs 1 Z 4 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Bezug auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat.
Nach § 532 Abs 1 ZPO ist für die nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO erhobene Wiederaufnahmsklage das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreit von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig. Liegt bereits vor Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO eine Entscheidung höherer Instanz vor, ist die Wiederaufnahmeklage beim Gericht höherer Instanz einzubringen, da auch die Beseitigung seiner Endentscheidung begehrt wird (2 Ob 115/23k, Jelinek in Fasching/Konecny IV/1³ § 532 ZPO Rz 16). Zur Entscheidung über eine auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage kann auch der Oberste Gerichtshof berufen sein (RS0044612).
Nachdem der Antragsteller das Verfahrenhilfeverfahren wiederaufgenommen haben möchte und die Entscheidungen des Landesgerichts B* und des OLG Wien angefochten werden, wäre nach § 532 Abs 1 ZPO an sich das OLG Wien zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig.
Gemäß § 537 ZPO ist allerdings der Richter, wegen dessen Verhalten eine Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO angebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen (** ua).
Sowohl eine Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 ZPO als auch der Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG können nur gegen eine die Sache erledigende Entscheidung erhoben werden. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen finden diese Rechtsbehelfe nicht statt (RS0120566).
Die (Rekurs-)entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag stellt keine solche die Sache erledigende Entscheidung dar, sodass dagegen keine Wiederaufnahmeklage (bzw kein Antrag auf Wiederaufnahme) erhoben werden kann (OLG Wien 14 R 72/21t, OLG Linz 4 R 55/21t, 3 Ob 1/03y).
Die vom Antragsteller (erkennbar) angestrebte, (erkennbar) auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage ist daher kein zulässiges Mittel, um die im Verfahrenshilfeverfahren ergangene Entscheidung zu beseitigen.
Kommt – wie hier - eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Wiederaufnahmegründe von vornherein nicht in Betracht, weil keine die Sache erledigende Entscheidung vorliegt, scheidet auch eine Anwendung des § 537 ZPO nach ständiger Rechtsprechung aus. Die sachliche Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes besteht darin, dass der Richter, dem rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird, dieses Vorbringen im Wiederaufnahmsverfahren nicht selbst überprüfen soll. Dabei kommt es zwar auf die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der Vorwürfe nicht an. Müssen aber diese Vorwürfe inhaltlich überhaupt nicht geprüft werden, fehlt es sowohl an einer sachlichen als auch an einer gesetzlichen Grundlage für die Anwendung des § 537 ZPO (10 ObS 20/24z, ** mwN ua).
3. Zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ist daher nach den vorstehenden Ausführungen das OLG Wien zuständig. Der Antrag wurde allerdings beim Landesgericht B* eingebracht. Dieses ist zur Entscheidung über den Antrag unzuständig und wird diesen in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem OLG Wien zu übermitteln haben.
4. Damit ist die als befangen abgelehnte Richterin des Landesgerichts B* insofern aber zu keiner Entscheidung mehr berufen, sodass auch keine Grundlage zu ihrer Ablehnung verbleit. Das Verfahrenshilfeverfahren ist mit der Entscheidung des OLG Wien zu 14 R 83/24i rechtskräftig abgeschlossen.
Die Befangenheit ist immer in Bezug auf die konkrete Rechtssache und nicht allfällige frühere Verfahren zu prüfen (RS0045966). Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden (RS0045978). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0045978 [T3], 9 ObA 142/88 ua).
Der Ablehnungsantrag ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Im Übrigen wäre der Ablehnungsantrag aber auch inhaltlich nicht berechtigt.
Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949). Zu beachten ist jedoch, dass die Vermutung für die Unparteilichkeit des Richters spricht, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]).
Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (RS0045935). Nach ständiger Rechtsprechung bildet es hingegen keinen Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert (RS0045916) hat. Die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung ist durch die Rechtsmittelinstanz überprüfbar und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (RS0045916 [T3], RS0111290 [T4, T7, T8, T14, T15]). Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters (RS0045916 [T7]).
Der Antragsteller macht in seinem Rekurs die Unrichtigkeit der Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Amtshaftungsklage geltend. Zudem sei das Verfahren ** entgegen der Rechtsauffassung der abgelehnten Richterin noch nicht spruchreif gewesen und daher zu unrecht geschlossen worden.
Auch damit macht der Antragsteller eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die abgelehnte Richterin geltend.
Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs, der dem Verfahren ** vorangehende Verfahrenshilfeantrag sei als nicht ausreichend substantiiert bewertet worden. Damit bezieht sich der Antragsteller offenbar auf die rechtliche Beurteilung durch die abgelehnte Richterin, wonach die zu ** geltend gemachten Schadenersatzansprüche des Klägers verjährt seien. Der Argumentation des Antragstellers, das beim Landesgericht B* zu ** geführte Verfahren habe die Verjährungsfrist gehemmt, ist auch das OLG Wien zu 11 R 229/23m nicht gefolgt.
Wie bereits oben dargelegt, kann aber eine Ablehnung von Richtern nicht mit einer behaupteten Unrichtigkeit ihrer Entscheidung begründet werden. Dass sich die abgelehnte Richterin von unsachlichen Motiven leiten hätte lassen, vermag der Antragsteller nicht aufzuzeigen.
5. Der Rekurs muss daher erfolglos bleiben.
Nach § 24 Abs 2 JN ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (vgl RS0098751 insb [T19], RS0074402, RS0122963).