OLG Wien 21Bs106/25d

21Bs106/25dCorte d'appello28 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 21Bs106/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00106.25D.0328.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Z 3 und Abs 2; 278a StGB, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Dezember 2024, GZ **136.1, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde sowie aus deren Anlass wird der angefochtene Beschluss ersatzlos behoben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. Juli 2024, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (ON 81.3).

Mit Beschluss vom 20. August 2024 wurde A* B* gemäß § 39 Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 3 SMG ein Strafaufschub im zulässigen Höchstmaß unter der Voraussetzung gewährt, dass er sich unter begleitender Bewährungshilfe zunächst einer sechsmonatigen stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Suchtgiftentwöhnung und daran anschließend einer weiteren ambulanten Suchtgiftentwöhnungstherapie von 18 Monaten mit begleitenden Harnkontrollen unterzieht (ON 107.1).

Am 5. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf den Bericht des C* D* E* vom 8. November 2024 (ON 128), wonach am 24. Oktober 2024 die stationäre Therapie und am 7. November 2024 auch noch die dezentrale Behandlung des A* B* beendet werden musste (ON 128, 130) und darauf, dass er auch für die Bewährungshilfe in weiterer Folge nicht mehr erreichbar gewesen sei (ON 133), den Widerruf des Strafaufschubs (ON 135).

Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Landesgericht Wiener Neustadt den A* B* gewährten Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG mit der Begründung, dass sich der Verurteilte der gesundheitsbezogenen Maßnahme und der Bewährungshilfe dauerhaft entzogen habe, keine tatsächliche Therapiewilligkeit gegeben und der Vollzug der Freiheitsstrafe daher geboten sei (ON 136.1).

Mangels bekannten Aufenthalts konnte der Beschluss A* B* jedoch zunächst nicht zugestellt werden (siehe ON 137 bis ON 139).

Mit Schreiben vom 9. Jänner 2025 teilte das C* F* E* allerdings mit, dass sich A* B* in dieser Einrichtung seit 13. November 2024 und somit sechs Tage nach dem letzten Abbruch der Therapie wiederum laufend in Vorbetreuung befinde, die Termine zuverlässig einhalte und die neuerliche stationäre Aufnahme mit 4. Februar 2025 geplant sei (ON 140). Am 27. Jänner 2025 gab auch die Bewährungshilfe mit Erstbericht bekannt, dass sich B* am 23. Jänner 2025 gemeldet und am 27. Jänner 2025 einen Termin bei der Bewährungshilfe wahrgenommen habe. Laut Eintrittsmeldung des C* D* E* vom 10. Februar 2025 wurde A* B* am 4. Februar 2025 erneut zur stationären Therapie aufgenommen (ON 151). Der Therapiebestätigung vom 18. März 2025 derselben Einrichtung zufolge habe er sich dort gut integriert, nehme an der Therapie teil und bearbeite seine Suchtproblematik sowie seine lebensgeschichtlichen Aspekte, weshalb zur Festigung des mittlerweile erlangten Therapiestatus ein Fortsetzen der stationären Therapie wünschenswert sei (ON 164.2).

Am 18. März 2025 konnte A* B* schließlich auch der Beschluss auf Widerruf des Strafaufschubs zugestellt werden (ON 164.3, 2), gegen den er rechtzeitig noch am selben Tag Beschwerde einbrachte (ON 164.3, 1), und mit der er unter Hinweis auf den neuerlichen Beginn der aufgetragenen Therapie die Aufhebung des Beschlusses begehrt.

Mit der dazu erstatteten Stellungnahme der G*, H*, vom 20. März 2025 bringt diese vor, dass „im Hinblick darauf, dass B* die Therapie noch vor Erlass des Widerrufsbeschlusses eigenständig wieder aufgenommen hat“, der Beschluss aufzuheben sein werde.

Der Beschwerde des A* B* kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG ist der Aufschub des Strafvollzugs zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG bereits erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Von diesem Widerrufstatbestand sind alle Fälle erfasst, in denen der Verurteilte die gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht beginnt oder sie - nach dem er die Behandlung zumindest begonnen hat - dauerhaft abbricht (Matzka/Cedar/Rüdisser, SMG³ § 39 Rz 34; Oshidari, Suchtmittelrecht7 § 39 Rz 14). Voraussetzung für das Vorliegen dieses Widerrufsgrundes ist dabei einerseits die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin - so weit hier relevant - durch einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss. Vereinzelte Unterbrechungen der Therapie stellen keinen dauerhaften Abbruch der Behandlung dar und sind daher auch kein Anlass zum Widerruf des Strafaufschubs (Schwaighofer in WK² SMG § 39 Rz 40 f mwN).

Wie oben dargestellt hat sich A* B* bereits sechs Tage nach seinem erstmaligen Abbruch neuerlich selbständig mit dem C* F* E* in Verbindung gesetzt, die Vorbetreuung wieder begonnen und sei schließlich am 10. Februar 2025 wieder zur stationären Therapie aufgenommen worden (ON 151). Mit der Vorlage einer Therapiebestätigung vom 18.3.2025 konnte er über einen weiteren positiven Verlauf berichten.

Da vereinzelte Unterbrechungen der Therapie keinen dauerhaften Abbruch der Behandlung darstellen und die dargestellten Umstände vielmehr seine derzeitige Therapiewilligkeit dokumentieren, liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 39 Abs 4 Z 1 SMG nicht vor, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und auch mit Blick auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben ist.

Es bleibt anzumerken, dass, wenngleich eine förmliche Mahnung als Voraussetzung für den Widerruf des Strafaufschubs nach § 39 SMG vom Gesetz nicht verlangt wird, aufgrund des allgemeinen Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 6 Abs 2 StPO) dem Verurteilten vor der Beschlussfassung grundsätzlich Gelegenheit einzuräumen ist, zum Widerrufsantrag der Anklagebehörde Stellung zu nehmen und sich zum Entscheidungsgegenstand zu äußern. Davon kann nur bei Fehlen eines aufrechten Wohnsitzes oder bloßer Scheinmeldung abgesehen werden, weil sich der Verurteilte dann seines Rechtes auf rechtliches Gehör selbst begeben hat (Nimmervoll, Praxisfragen zu § 39 SMG, ÖJZ 2013/78 [717]; OLG Wien, 19 Bs 87/24v mwN uvm). Ob dies hier konkret der (vom Erstgericht offenbar gar nicht in Betracht gezogene) Fall gewesen ist, ist mit Blick auf die Aufhebung des Beschlusses aufgrund nicht mehr gegebener materieller Voraussetzungen für den Widerruf nach § 39 Abs 4 Z 1 SMG nicht mehr zu prüfen.

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