OLG Wien 6R86/25y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00600R00086.25Y.0331.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Müller in der Firmenbuchsache der A* GmbH, FN **, **, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023, über den Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 9.1.2025, **–5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Begründung
Die A* GmbH (Gesellschaft) mit Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Unter anderem war MMag. B* als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ab 13.7.2023 im Firmenbuch eingetragen. Seine Löschung als Geschäftsführer erfolgte am 20.4.2024. Einziger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist derzeit Mag. C*, während MMag. B* als Prokurist mit Vertretungsbefugnis seit 5.3.2024 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen ist.
Stichtag für den Jahresabschluss war der 31. Dezember. Am 4.1.2024 (Antrag eingelangt am 27.4.2023) erfolgte die Eintragung des 31. März als neuer Stichtag für den Jahresabschluss (**).
Mit Zwangsstrafverfügung vom 13.12.2024 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Unterlagen für die Rechnungslegung der Gesellschaft (Jahresabschluss, etc) zum 31.12.2023 bis zum 30.9.2024 (Stichtag der Zwangsstrafverfügung) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, eine Zwangsstrafe von EUR 350,-.
In dem dagegen erhobenen, lediglich von Dr. B* mit dem Beisatz „ppa“ unterfertigten Einspruch brachte die Gesellschaft vor, sie habe ihrer Verpflichtung zur Abgabe des Jahresabschlusses nicht nachkommen können, weil ihre Bilanzbuchhaltungskanzlei seit Herbst 2024 von der D* in die E* (jeweils **) umsiedle. Dies sei weder vorhersehbar noch abwendbar gewesen, die Bilanzbuchhaltungskanzlei sei aufgrund eines Familienstreits unberechtigt fristlos gekündigt worden. Dazu seien beim Bezirksgericht Klosterneuburg mehrere Verfahren anhängig, ua . Im April 2023 sei es zu einem Wechsel der Geschäftsführung gekommen. Die Einarbeitung und notwendige Abstimmungen hätten zusätzliche Zeit erfordert. Die Erstellung der Bilanz gestalte sich aufgrund von Unklarheiten bezüglich der Vollständigkeit der vorliegenden Unterlagen äußerst herausfordernd, was aus Schwierigkeiten mit dem vorherigen Geschäftsführer resultiere. Gegen diesen seien Klagen auf Herausgabe von relevanten Unterlagen eingebracht worden (, **). Das Geschäftsjahr ende nicht mit 31.12.2024.
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren wegen der Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht eine Zwangsstrafe von EUR 350,- über die Gesellschaft. Ein anhängiger Rechtsstreit sei weder als unvorhergesehenes noch als unabwendbares Ereignis zu qualifizieren, welches die Erfüllung der Offenlegungspflicht verhindert hätte. Das Rumpfwirtschaftsjahr erstrecke sich vom 1.1.2024 bis 31.3.2024. Der Geschäftsführer müsse nachweislich alles unternehmen, um die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten.
Die im Einspruch geltend gemachten Gründe könnten vor allem mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2023 bis dato nicht zum Firmenbuch eingereicht worden sei, die Einstellung des Zwangsstrafverfahrens nicht rechtfertigen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Gesellschaft mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung und Einstellung des Zwangsstrafverfahrens, allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung. Darin wiederholt die Gesellschaft im Wesentlichen ihr Einspruchsvorbringen. Ohne Unterlagen könne keine Bilanz erstellt werden. Die Gesellschaft habe alle notwendigen Schritte unternommen, um die Unterlagen zu erhalten. Auf die Dauer der Gerichtsverfahren habe die Gesellschaft keinen Einfluss.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Argumentation, der 31.12.2024 (gemeint wohl: 31.12.2023) sei nicht der Bilanzstichtag, wird im Rekurs nicht mehr aufrecht erhalten. Es genügt daher der Hinweis darauf, dass eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch satzungsändernden Gesellschafterbeschluss nur zulässig ist, wenn dieser Änderungsbeschluss vor Ablauf des neugebildeten Rumpfgeschäftsjahres – hier daher vor dem 31.3. – gefasst und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Zeitpunkt bei Gericht eingelangt ist (6 Ob 235/12w; 6 Ob 184/05k; OLG Wien 6 R 19/24v mwN). Im Übrigen darf die Dauer des Geschäftsjahres zwölf Monate nicht überschreiten (§ 193 Abs 3 UGB). Das Rumpfwirtschaftsjahr erstreckt sich hier somit vom 1.1.2024 bis 31.3.2024. Der 31.12.2023 ist ein regulärer Stichtag für die Erstellung eines Jahresabschlusses.
2. Gemäß § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften die in den §§ 277 bis 279 UGB angeführten Unterlagen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen. Für die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 endete diese Frist daher mit 30.9.2024.
Ziel der Offenlegungsvorschriften ist die Unterrichtung Dritter über geschäftsrelevante Umstände, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können (RS0113090).
3. Nach § 283 Abs 2 UGB ist, wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgte, mit Strafverfügung eine Zwangsstrafe von EUR 700,-, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs 1a UGB) von EUR 350,- zu verhängen, und zwar über den/die Geschäftsführer (§ 283 Abs 1 UGB) und über die Gesellschaft selbst (§ 283 Abs 7 UGB). Mit der rechtzeitigen Erhebung eines begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist dann im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von EUR 700,- bis EUR 3.600,-, bei Kleinstkapitalgesellschaften von EUR 350,- bis EUR 1.800,- verhängt werden (§ 283 Abs 3 UGB).
4. § 283 UGB weist die Organe der Rechtspflege zwingend zur Verhängung einer Zwangsstrafe durch die Erlassung einer Strafverfügung ohne vorausgehendes Verfahren nach Ablauf der Offenlegungsfrist (damit der Frist gemäß § 277 UGB) an. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung oder einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren kann nur abgesehen werden, wenn die offenlegungspflichtigen Organe offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert waren. Diesbezüglich besteht kein Ermessen des Gerichts.
5. Der Begriff „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ in § 283 Abs 2 UGB entspricht dem gleichlautenden Begriff in § 146 Abs 1 ZPO (RW0000513). Mangels einer dem § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO vergleichbaren Bestimmung reicht im Zwangsstrafverfahren schon ein minderer Grad des Versehens und damit leichte Fahrlässigkeit aus, um die Unvorhersehbarkeit zu beseitigen (RS0123571; 6 Ob 214/15m; 6 Ob 66/12t je mwN). Die Unmöglichkeit oder das mangelnde Verschulden haben die Einreichpflichtigen im Zwangsstrafverfahren schon in erster Instanz darzutun (6 Ob 214/15m ua). Eine amtswegige Ermittlungspflicht des Firmenbuchgerichtes im Zwangsstrafverfahren besteht nicht; dieses ist also nicht verpflichtet, Erhebungen zu möglichen Hinderungsgründen anzustellen (RS0069653; 6 Ob 246/07f, 6 Ob 134/11s ua). Vielmehr hat der Vorlagepflichtige im Einspruch die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse darzutun (6 Ob 246/07f, 6 Ob 134/11s). Anhand dieser Angaben hat das Firmenbuchgericht dann zu prüfen, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt.
6. Es ist Sache der Geschäftsführer der offenlegungspflichtigen Gesellschaft, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für die rechtzeitige Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen (RS0127065). Sie können sich wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses nicht entschuldigen, solange sie nicht nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RS0125140, RS0123571 [T2]).
7. Die Organe der Gesellschaft müssen ihrer Offenlegungsverpflichtung nicht persönlich nachkommen; vielmehr dürfen sie diese auch an Hilfspersonen übertragen. Fehler oder Versäumnisse eines Vertreters - wie des Steuerberaters der Gesellschaft - an der verspäteten Einreichung des Jahresabschlusses muss sich der Geschäftsführer im Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB nicht ohne Weiteres zurechnen lassen (6 Ob 66/17z). Es ist aber Sache der Gesellschaftsorgane, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer Offenlegungsverpflichtungen zu sorgen (RS00127065). Darüber hinaus müssen sie kontrollieren, ob die Einreichung des Jahresabschlusses auch tatsächlich (und ordnungsgemäß) erfolgte, weil Fehler nie gänzlich ausgeschlossen werden können; andernfalls haben sie die Rechtsfolgen des § 283 UGB zu tragen. Die Kontrollpflichten bestehen auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Steuerberatern, Notaren oder Rechtsanwälten (6 Ob 66/17z; 6 Ob 55/14b). Beispielsweise haben sie sich durch Einsichtnahme in ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll oder in das Firmenbuch zu vergewissern, ob die Einreichung des Jahresabschlusses tatsächlich erfolgte.
8. Auszugehen ist von der aus §§ 222 und § 283 Abs 2 UGB abzuleitenden Wertung des Gesetzgebers, dass es möglich sein muss, den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und dies grundsätzlich auch bei Auftreten eines Hindernisses binnen vier Wochen nach dessen Wegfall nachzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann fristwahrend auch ein vorläufiger Jahresabschluss eingebracht werden (6 Ob 30/21m [2.]; 6 Ob 32/12t; RS0127129).
9. 1 Die Gesellschaft wäre somit zur Aufstellung des Jahresabschlusses bis 31.5.2024 und zu dessen Offenlegung bis 30.9.2024 verpflichtet gewesen. Ein Umzug der Steuerberatungskanzlei „im Herbst“ infolge eines Familienstreits und einer Kündigung ist somit irrelevant, weil zu diesem Zeitpunkt die Säumnis bereits eingetreten war. Das im Rekurs angeführte, im April 2024 anhängig gemachte Verfahren beim Bezirksgericht Klosterneuburg zu ** betrifft eine Klage auf Entfernung und Unterlassung der neuerlichen Anbringung einer Videokamera im Eingangsbereich der Liegenschaft 2201 Gerasdorf, D*, und ist daher für die Aufstellung eines Jahresabschlusses jedenfalls ohne Relevanz.
9. 2 Die Übernahme der Geschäftsführung im April 2023 und die – mag sie auch aufwendig sein – erforderliche Einarbeitung können im Jahr 2024 kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis mehr begründen. Diesbezüglich standen dem Geschäftsführer weit mehr als 12 Monate zur Verfügung.
9. 3 Der Geschäftsführer F* wurde am 4.4.2024 im Firmenbuch gelöscht. Das zu ** beim Bezirksgericht Neunkirchen gegen ihn geführte Verfahren war auf die Aushändigung einer Fotokopie eines Abtretungsvertrags gerichtet, auf dessen Grundlage F* Verfügungen über das Bankkonto der Gesellschaft im August 2023 vorgenommen hatte. Das Verfahren endete mit rechtskräftigem Urteil vom 14.11.2024. Das zu ** beim Bezirksgericht Neunkirchen gegen ihn geführte Verfahren war auf die Übertragung der Domain „**“ an die Gesellschaft gerichtet. Dieses Verfahren endete mit rechtskräftigem Urteil vom 30.10.2024.
Aus diesen beiden Verfahren ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Gesellschaft gänzlich gehindert gewesen wäre, wenigstens einen vorläufigen Jahresabschluss zu erstellen und einzubringen. Ein Abtretungsvertrag und eine Domain sind zwar für eine Gesellschaft wesentliche Dokumente und wesentliches Vermögen, die Erstellung eines (zumindest vorläufigen) Jahresabschlusses wird durch deren Fehlen aber nicht verhindert. Auch darin liegt somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis.
10. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgt aus § 283 Abs 6 UGB, dass eine nachträgliche Einreichung die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht mehr verhindern kann, wenn der Jahresabschluss nicht längstens bis zum Tag vor Fassung der Zwangsstrafverfügung – hier somit dem 12.12.2024 - eingereicht wurde (RS0126978, insbesondere [T2]). Die Einreichung des gegenständlichen Jahresabschlusses erfolgte bis dato nicht.
11. Eine Herabsetzung der Zwangsstrafe kommt nicht in Betracht, weil diese ohnehin an der Untergrenze des § 283 Abs 3 UGB liegt. Die Möglichkeit, anstelle der Verhängung einer Zwangsstrafe eine Ermahnung auszusprechen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
12. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
13. Da dem Rekurs inhaltlich keine Berechtigung zukommt, konnte von seiner Verbesserung durch eigenhändige Unterfertigung auch durch den Geschäftsführer der Gesellschaft abgesehen werden. Laut aktuellem Firmenbuchstand ist MMag. B* als Prokurist zur Vertretung der Gesellschaft nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer befugt (gemischte oder unechte Gesamtprokura, vgl Warto in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 48 Rz 60).
14. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 15 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne der letztgenannten Bestimmung waren nicht zu beantworten.