OLG Linz 8Bs57/25a

8Bs57/25aCorte d'appello31 mar 2025

Testo completo

OLG Linz 8Bs57/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00057.25A.0331.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Haidvogl, BEd, als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB über den Einspruch und die Berufung des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Linz vom 28. Jänner 2025, Hv*-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Einspruch und die Berufung werden jeweils als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Begründung:

Der ** geborene Angeklagte A* wurde mit dem in seiner Abwesenheit gefällten Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 28. Jänner 2025, GZ Hv*-7, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 5. November 2024 in ** den Mitarbeiter der C* AG D* durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, indem er diesem gegenüber telefonisch die Aussage: „Wenn ich diese Auskunft nicht bekomme, renne ich Amok wie in ** oben und komme mit meiner Pumpgun zu euch rein!“ tätigte, um ihn zur Auskunftserteilung zu veranlassen, wobei es mangels Erteilung der gewünschten Auskunft beim Versuch blieb.

Das Abwesenheitsurteil, das Hauptverhandlungsprotokoll und die Rechtsmittelbelehrung für Abwesenheitsurteile wurden dem Angeklagten am 12. Februar 2025 zu eigenen Handen zugestellt.

Gegen das Abwesenheitsurteil richtet sich das mit 10. März 2025 datierte, an diesem Tag persönlich beim Bezirksgericht Rohrbach abgegebene und ausdrücklich als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten, das inhaltlich auch als Berufung gegen das genannte Abwesenheitsurteil zu werten ist (ON 9). Der Angeklagte bringt darin vor, die Äußerung „Muss ich persönlich vorbeischauen mit einer Pumpgun, damit ich die Infos erhalte“ stelle keine gefährliche Drohung dar, sondern sei als Frage zu werten. Er habe überdies bislang das Protokoll seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2024, anlässlich der er von Beamten massiv psychisch unter Druck gesetzt worden sei, nicht erhalten.

Gemäß § 427 Abs 3 StPO kann gegen das in Abwesenheitsurteil eines Angeklagten gefällte Urteil innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhoben werden. Fallkonkret begann diese 14-tägige Rechtsmittelfrist mit Zustellung des Abwesenheitsurteils samt Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten am 12. Februar 2025 zu laufen und endete – nach den Grundsätzen der Fristenberechnung (§ 84 StPO) – mit Ablauf des 26. Februar 2025. Der am 10. März 2025 beim Bezirksgericht Rohrbach abgegebene Einspruch war daher verspätet und gemäß § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisen.

Gegen ein einzelrichterliches Urteil des Landesgerichts kann das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden (§ 489 Abs 1 StPO). Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Erstgericht anzumelden. War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteils nicht anwesend, so ist die Berufung binnen drei Tagen anzumelden, wobei diese Frist durch die Verständigung vom Urteil ausgelöst wird (§ 489 Abs 1 iVm § 466 Abs 1 und Abs 2 StPO). Die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil kann auch nach Ablauf der dreitägigen Frist zusammen mit einem (rechtzeitigen) Einspruch angemeldet werden (§ 427 Abs 3 StPO). Im konkreten Fall wurde die Frist zur Berufungsanmeldung mit Zustellung des Urteils am 12. Februar 2025 ausgelöst. Die dreitägige Anmeldefrist endete mit Ablauf des 17. Februar 2025 (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO). Die 14-tägige Anmeldefrist für eine mit einem Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil zu verbindende Berufung endete am 26. Februar 2025. Ausgehend davon ist die erst am 10. März 2025 beim Bezirksgericht Rohrbach eingebrachte Berufung verspätet, weshalb sie über Antrag des Berichterstatters schon in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §§ 469, 470 Z 1 erster Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen war. Ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen erübrigte sich daher.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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