OLG Linz 10Bs73/25v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00073.25V.0331.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldige wegen des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach §§ 12 dritter Fall, 278c Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 14. März 2025, HR*-58, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu St* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach §§ 12 dritter Fall, 278c Abs 1 Z 1 StGB, welches sie am 6. Dezember 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO einstellte (ON 1.24).
Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 beantragte die Genannte unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung (ON 57).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht diesen mit EUR 2.000,00.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A* (ON 59) ist nicht berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der neben den nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst. Dieser Pauschalkostenbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf in der Grundstufe 1 den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Maßgebliches Kriterium ist daher der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP S3).
Ein sogenanntes Standardverfahren umfasst im Regelfall eine Besprechung mit dem Beschuldigten, die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Unter Heranziehung der Ansätze nach der AHK (unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, aber ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge) sind dafür durchschnittliche Verteidigungskosten von EUR 3.000,00 zu veranschlagen. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu aufwendigen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der konkret zu bemessende Pauschalkostenbeitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Ein Anspruch auf Ersatz der gesamten aufgelaufenen (notwendigen und zweckmäßigen) Vertretungskosten ist aber weder der Bestimmung des § 196a StPO noch den geltenden Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des EGMR zu entnehmen (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 5).
Vorliegend ist in Ermangelung eines außergewöhnlichen Umfangs, besonderer Komplexität und einer Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens von einem Ermittlungsverfahren der Stufe 1 auszugehen (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 4f). An notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungshandlungen wurden neben Aktenstudium und Besprechung mit der Mandantin, Anträge auf Akteneinsicht und eine schriftliche Stellungnahme (ON 44.1) erbracht. Die Teilnahme an einer Beschuldigteneinvernahme ist nicht aktenkundig. Das gegen die Beschwerdeführerin, einen weiteren Beschuldigten sowie uT geführte Verfahren wurde am 5. September 2024 begonnen und bereits am 6. Dezember 2024 wieder eingestellt. Der Umfang des Verfahrens (46 Ordnungsnummern) war noch durchschnittlich. Die zu lösende Sachfrage erwies sich als nicht komplex, das Ermittlungsverfahren lief letztlich darauf hinaus, ob die Beschwerdeführerin, durch Zurverfügungstellung ihres PKWs zu terroristischen Straftaten im Sinn des § 278c Abs 1 Z 1 StGB beigetragen hat oder nicht. Der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen war daher unterdurchschnittlich, sodass der durch das Erstgericht zuerkannte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in der Höhe von EUR 2.000,00 keiner Korrektur bedarf.
Wie schon der Erstrichter zutreffend ausführte, sind die verrechneten ERV-Gebühren Teil des Honorars und daher vom Pauschalbeitrag umfasst.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.