OLG Graz 4R34/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.04.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00400R00034.25I.0403.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz) und Dr.in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ** eingetragen gewesenen A* KG mit Sitz in ** über den Rekurs der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin B*, geboren am *, und des Kommanditisten C, geboren am **, beide **, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz je vom 14. Jänner 2025, **-5 und -6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
begründung:
Im Firmenbuch des Erstgerichts war zu FN ** die A* KG mit der Geschäftsanschrift , eingetragen. B war unbeschränkt haftende Gesellschafterin, C war Kommanditist.
Amtswegige Erhebungen des Erstgerichts bei der Wirtschaftskammer ** ergaben, dass von der Gesellschaft vom genannten Standort aus keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet wird (ON 2).
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 (ON 4) forderte das Erstgericht die beiden Gesellschafter auf, binnen drei Wochen die Löschung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch zu beantragen, oder binnen derselben Frist darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe, wobei das Erstgericht die beiden Gesellschafter auch darauf hinwies, dass diese den Antrag zu stellen hätten; widrigenfalls müsse nach ungenutztem Verstreichen der Frist eine Zwangsstrafe in Höhe von je EUR 700,00 verhängt werden. Dieser Beschluss wurde beiden Gesellschaftern am 20. Dezember 2024 zugestellt.
Fristgerecht wurde weder ein Löschungsantrag gestellt, noch eine Mitteilung über entgegenstehende Hindernisse eingebracht.
Mit den angefochtenen Beschlüssen je vom 14. Jänner 2025 (ON 5 und ON 6) verhängte das Erstgericht über die Gesellschafter die angedrohte Zwangsstrafe. Die Beschlüsse wurden beiden Gesellschaftern am 20. Jänner 2025 zugestellt. Gegen die Verhängung der Zwangsstrafen richtet sich der von beiden Gesellschaftern gemeinsam erhobene Rekurs mit dem (erkennbaren) Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben (ON 7 und ON 8), und dem wesentlichen Vorbringen, dass die unbeschränkt haftende Gesellschafterin irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Wirtschaftskammer die Löschung vornehmen werde.
Mittlerweile ist die Löschung der KG im Firmenbuch auf Antrag der Rekurswerber vom 12. Februar 2025 erfolgt (**).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Jede Änderung eingetragener Tatsachen ist beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden (§ 10 Abs 1 FBG [Firmenbuchgesetz]). Im Falle der Beendigung einer Tatsache, wie etwa beim Erlöschen einer Firma wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Kommanditgesellschaft, wenn eine Abwicklung iSd §§ 157, 161 Abs 2 UGB [Unternehmensgesetzbuch] unterbleibt (W. Schuhmacher in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 30 Rz 13), ist die Löschung nach § 30 Abs 2 UGB zu beantragen. Nach der klaren Anordnung des § 107 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 UGB sind Anmeldungen von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (RIS-Justiz RS0061538; RS0111762). Die fehlende Anmeldung der Änderung kann mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG durchgesetzt werden (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 10 Rz 2f, 7).
2. Nach den amtswegigen Erhebungsergebnissen bestand der Verdacht eines Verstoßes gegen mit Zwangsstrafe bedrohte Verhaltenspflichten (vgl W. Schuhmacher aaO), weshalb das Erstgericht – dem insoweit kein Ermessen zukommt – zu Recht ein Zwangsstrafverfahren nach § 24 FBG gegen die anmeldepflichtigen Gesellschafter einleitete (Kodek aaO § 24 FBG Rz 68 mwN).
3. Gemäß § 24 Abs 3 FBG ist ein Anmeldepflichtiger vom Gericht vor Verhängung der ersten Zwangsstrafe aufzufordern, die Verpflichtung zu erfüllen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht bestehe. Gleichzeitig ist eine konkrete Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen. Diese Aufforderung ist wie eine Klage – mit Zustellnachweis (§ 106 Abs 1 ZPO [Zivilprozessordnung]) – zuzustellen.
4. Die Gesellschafter stellten innerhalb der (iSd ständigen Rechtsprechung: RS0113939; nunmehr iSd § 24 Abs 3 FBG) im Zwangsstrafverfahren gesetzten Frist weder den geforderten Löschungsantrag noch äußerten sie sich dahin, dass die Pflicht nicht bestehe. Zu Recht verhängte das Erstgericht daher nach Fristablauf die angedrohten Zwangsstrafen.
5. Auf das im Rekurs der Gesellschafter enthaltene neue Tatsachenvorbringen, wonach die unbeschränkt haftende Gesellschafterin davon ausgegangen sei, dass die Wirtschaftskammer die Löschung vornehmen werde, ist schon wegen des auch im Firmenbuchverfahren geltenden Neuerungsverbots (§ 49 Abs 2 AußStrG [Außerstreitgesetz] iVm § 15 Abs 1 FBG; Kodek aaO Rz 104, 116ff; RS0110773) nicht einzugehen. Die Unterlassung einer entsprechenden Äußerung, die das Erstgericht ihnen mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 2024 eingeräumt hatte, schließt die Gesellschafter von der Geltendmachung von Neuerungen im Tatsachenbereich aus (Kodek aaO Rz 104, 116ff). Dass die Unterlassung dieses Vorbringens in erster Instanz auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruhe und die Neuerung daher zulässig sei, behaupten die Rekurswerber nicht einmal (RS0120290). Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum ihnen das nun im Rekurs erstattete Vorbringen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren nach Zustellung der Aufforderungen vom 17. Dezember 2024 möglich gewesen wäre.
6. Die nachträgliche Erfüllung des aufgetragenen Verhaltens ist für das Rechtsmittelverfahren unbeachtlich (§ 24 Abs 5 FBG; Jennewein, Kommentar zum FBG § 24 Rz 22, 38).
7. Die innerhalb eines Strafrahmens von bis zu EUR 3.600,00 auszumessende Strafe bewegt sich mit dem tatsächlich verhängten Betrag von EUR 700,00 ohnehin im unteren Bereich für eine Erstverhängung und ist nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls angemessen (Kodek, aaO Rz 51 mwN).
8. Aus diesen Erwägungen ist dem Rekurs gegen die Verhängung der Zwangsstrafen ein Erfolg zu versagen.
9. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 15 FBG) bedarf dieser Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
10. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) ist nicht zuzulassen, weil das Rekursgericht erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen hatte.