OLG Linz 1R42/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.04.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00042.25I.0417.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden, Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, *, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B GmbH, **straße **, *, vertreten durch die Huber Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen EUR 35.271,60 und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00) über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 14. März 2025, Cg1-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.207,76 (darin EUR 367,96 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Begründung:
Der Sohn der Klägerin verstarb am 26. Oktober 2021 infolge einer Kollision mit einem Feuerwehrauto. Die Beklagte ist Rechtsträgerin des B* , **.
Der Sohn der Klägerin war von 19. bis 22. April 2021 bei der Beklagten nach dem UbG mit der Diagnose untergebracht: aggressive Verhaltensstörung, Hinweise auf akut psychotisches Erleben, schädlicher Gebrauch von Cannabis und Spielsucht. Am 25. Oktober 2021 kam der Sohn der Klägerin in Begleitung seiner Lebensgefährtin und der Klägerin in das Krankenhaus der Beklagten, wobei ihm ambulant ein Antidepressivum verordnet wurde.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 35.271,60 sA (Trauerschmerzengeld EUR 5.000,00; Schockschaden EUR 25.000,00; Begräbniskosten EUR 5.271,60) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden der Klägerin. Sie bringt vor, ihr Sohn habe am 25. Oktober 2021 das Krankenhaus der Beklagten aufgesucht, weil er sich am Vortag die Pulsadern am linken Arm aufgeschnitten und eine deutliche Behandlungsbedürftigkeit gezeigt habe. Dennoch habe die Beklagte den Sohn nicht stationär aufgenommen, weil kein Bett zur Verfügung gestanden sei und diesem bloß Antidepressiva verschrieben. Eine ordnungsgemäße Behandlung hätte jedenfalls eine weitere Abklärung und weitere medizinische Maßnahmen erfordert. Wäre diese ordnungsgemäße Behandlung erfolgt, wäre der vom Sohn in den Morgenstunden des 26. Oktober 2021 verübte Suizid verhindert worden. Die Klägerin habe wegen des tragischen Todes ihres Sohnes eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Panikstörung, schwerste depressive Verstimmungen sowie ein vermehrtes Schlafbedürfnis und Angstzustände und einen Schockschaden erlitten.
Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen und erwiderte, der Sohn der Klägerin sei am 26. Oktober 2021 ausreichend medizinisch versorgt worden. Er sei weder anstaltsbedürftig und schon gar nicht unabweisbar iSd § 46 Oö KAG gewesen. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, den Sohn der Klägerin an diesem Tag stationär aufzunehmen.
Wegen dieses Vorfalls behängt ferner eine von der Klägerin gegen die Republik Österreich erhobene Amtshaftungsklage beim Landesgericht Linz zu Cg2*.
Im Schriftsatz vom 13. November 2024 regte die Klägerin an, das vorliegende Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen solange zu unterbrechen, bis im Amtshaftungsverfahren geklärt sei, ob eine Unterbringung des Sohnes der Klägerin anzuordnen gewesen wäre und ob wegen unterlassenem hoheitlichen Handeln Amtshaftungsansprüche der Klägerin gegen die Republik Österreich bestehen.
Die Beklagte sprach sich gegen eine Unterbrechung des Verfahrens aus, weil die Voraussetzungen des § 190 ZPO nicht vorliegen würden und das Amtshaftungsverfahren für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziell sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens des Landesgerichtes Linz, Cg2*, und ordnete an, dass das unterbrochene Verfahren nur über Parteiantrag fortgesetzt werde. Begründend führte das Erstgericht aus, die Erklärung der Klägerin in ihrer Anregung auf Unterbrechung sei so zu verstehen, dass sie für den Fall ihres Obsiegens im Amtshaftungsprozess ein Unterliegen im vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte – im Sinn einer erweiterten Bindungswirkung des Verfahrens des Landesgerichtes Linz, Cg2* – zugestehe. Es sei daher nach der Verfahrensökonomie das vorliegende Verfahren bis zur Klärung der Frage im Amtshaftungsverfahren, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorlagen, zu unterbrechen, um einen doppelten Prozessaufwand zu vermeiden.
Gegen diesen Beschluss erhebt die beklagte Partei Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss aufzuheben.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den erstinstanzlichen Beschluss zu bestätigen.
Der Rekurs ist berechtigt.
Korrekt macht die beklagte Partei geltend, dass das Verfahren des Landesgerichtes Linz, Cg2*, für das gegenständliche nicht präjudiziell ist, weshalb die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nach § 190 ZPO nicht vorliegen.
§ 190 ZPO erlaubt eine Unterbrechung des Verfahrens dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens bildet. Dieser Bestimmung liegt ein verfahrensökonomischer Gedanke zugrunde, der darauf abstellt, dass die Entscheidung der präjudiziellen Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bei Parteienidentität nach der Rechtskraftlehre Bindungswirkung im Folgeprozess hat und kein weiteres Beweisverfahren dazu mehr durchgeführt werden muss. Ohne Bindungswirkung des Urteils im anderen Verfahren darf ein Verfahren nicht unterbrochen werden (vgl Höllwerth in Fasching/Konecny3 Band II § 190 ZPO Rz 2 ff).
Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist dann anzunehmen, wenn sowohl Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber anstelle der Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher liegt vor, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt (RS0041572). Präjudizialität ist dann gegeben, wenn der im Vorprozess als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet (RS0127052).
Da die Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen ist und ihre Wahrnehmung weniger den Parteieninteresse als vielmehr primär dem öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit und Rechtseinheit dient, ist den Parteien jede Disposition über die Rechtskraft verwehrt (Klicka in Fasching/Konecny3 Band III/2 § 411 ZPO Rz 138).
Im vorliegenden Fall scheitert eine Bindungswirkung der Entscheidung im Amtshaftungsverfahren für den vorliegenden Rechtsstreit bereits an der fehlenden Parteienidentität. Folgedessen liegen schon aus diesem Grund die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbrechung nach § 190 ZPO nicht vor.
Dem Rekurs ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Infolge der widerstreitenden Parteianträge im Rekursverfahren ist ein sukzessiver Zwischenstreit entstanden (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.316; RS0134034). Dies führt zur Kostenersatzverpflichtung der klagenden Partei für die Kosten des Rekursverfahrens. Eine Pauschalgebühr ist jedoch für den Rekurs nicht angefallen (vgl TP 2 GGG Anmerkung 1.).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 192 Abs 2 ZPO. Gegen einen die Unterbrechung abändernden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt (RS0037003).