OLG Innsbruck 10R3/25d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:01000R00003.25D.0423.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Doshi Partner Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. B* und 2. D* AG E*, beide vertreten durch Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 1030 Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 24.154,43 sA und Feststellung (EUR 1.000,--), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 3.573,97) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.10.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 804,78 (darin enthalten EUR 134,13 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,-- nicht.
4. Die Revision ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage der Verschuldensteilung, wobei die Beklagten ein Verschulden von 2/3 im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt haben (ON 9), und der Zuspruch an Verdienstentgang.
Ausgehend davon traf das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zum Unfallhergang und zum Verdienstentgang folgende, unbekämpft gebliebenen Feststellungen:
„Am 29.05.2021 ereignete sich um ca. 17:15 Uhr in F* auf der *straße ** im Bereich der nördlichen Parkplatzausfahrt des Geschäftes G ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger mit dem von ihm gehaltenen Motorrad der Marke ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** und der Erstbeklagte mit dem von ihm gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke **, mit dem behördlichen Kennzeichen ** beteiligt waren.
In der Anfahrt zum Unfallort folgte der Kläger auf seinem Motorrad einem vorausfahrenden Linienbus. Der Linienbus hielt an der Haltestelle vor der Einfahrt zum G* H* an.
Die Haltestelle befindet sich auf der (einzigen) Fahrspur Richtung Norden. Der Kläger brachte sein Fahrzeug zum Stillstand, um sich einen Blick auf eventuellen Gegenverkehr zu verschaffen. Danach spurte er auf die linke Fahrspur und beschleunigte bis zu einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h bei dem mit einem Seitenabstand zum stehenden Linienbus von ca. 1,5 m vorbeifahrend.
Der Erstbeklagte lenkte sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 12 km/h in einem Zug aus der Ein- und Ausfahrt des Supermarktes auf die südwärtige Fahrspur. Die gegenseitige Sicht der Unfallgegner war durch den Linienbus stark eingeschränkt.
Als der Erstbeklagte den herannahenden Kläger wahrnahm brachte er sein Fahrzeug auf der Mittellinie zwischen den Fahrspuren zum Stillstand.
Der Kläger reagierte auf die Wahrnehmung des Erstbeklagten indem er überbremste, sodass sich das Motorrad unmittelbar vor der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug überschlug. Aufgrund der Überbremsung wurde der Kläger vom Motorrad geschleudert und prallte auf die Straße.
Das Heck des Motorrades kollidierte in der Folge mit der Front des Beklagtenfahrzeuges.
Hätte die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers maximal 25 km/h betragen, hätte er bei promptem Einleiten einer Vollbremsung unmittelbar an der Kollisionsstelle zum Stillstand kommen können und ein Überschlagen des Motorrades wäre unwahrscheinlich gewesen. Ausgehend von einer Fahrgeschwindigkeit von 30 bis 35 km/h und einer eingeschränkten Sicht auf die Straßen bzw. Verkehrsverhältnisse vor dem Linienbus hätte selbst ein optimaler Bremsvorgang ohne Überbremsung und Überschlagen zu einer direkten Kollision mit der Front des Beklagtenfahrzeuges geführt. Hätte der Kläger beim Vorbeifahren am Linienbus auf alle Gefahren gefasst sein wollen so wäre das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit erforderlich gewesen.
Hätte sich der Erstbeklagte langsam vorgetastet statt in einem Zug die Straße zu queren, so hätte er das Klagsfahrzeug früher wahrnehmen, bzw. noch am nordwärtigen Fahrstreifen reagieren und sein Fahrzeug an der Mittellinie zum Stillstand bringen können. Wie der Kläger in der Folge reagiert hätte und ob der Unfall alleine durch das veränderte Verhalten des Erstbeklagten vermieden hätte werden können, kann nicht festgestellt werden.
Zur Veranschaulichung des Unfallgeschehens und der Unfallsörtlichkeit wird auf die dem Sachverständigengutachten angeschlossene Skizze verwiesen, die dem Urteil angeschlossen wird und einen integrierenden Bestandteil der Entscheidungbildet.
Der Kläger war zum Unfallszeitpunkt im Mai 2020 [richtig: 2021] selbständiger Zimmermann. Er führte jeweils Zimmereiarbeiten im Auftrag für andere auf Werkvertragsbasis aus. Im Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.10.2021 hätte der Kläger Aufträge als Zimmermann gehabt mit einer Auftragssumme von insgesamt EUR 25.329,00. Von der Sozialversicherung und der Betriebsausfallsversicherung hat der Kläger insgesamt Vergütungen in der Höhe von EUR 13.904,57 erhalten.
Welche Einkommenseinbußen aufgrund der Nichtausführung der vorgelegenen Aufträge der Kläger vom Unfall bis zum 30.09.2021 erlitten hat, kann auf Grundlage von unterschiedlichen Varianten fiktiv berechnet werden. Bei einem Vergleich der tatsächlichen Zahlen aus dem Jahr 2021 mit den Vorjahren ergibt sich kein Gewinnrückgang. Der Gewinn 2021 war höher als in den Jahren 2018 bis 2020. Dies bei einer Gegenüberstellung des Jahres 2021 mit den Vorjahreszahlen 2018 bis 2020.
Bei einer Kostenstruktur, wie sie tatsächlich war aufgrund der Gegebenheiten des teilweisen inaktiven Betriebes, hatte der Kläger einen Gewinnentgang von netto EUR 7.721,43. Bei einem 30 %igen Grenzsteuersatz beträgt die Einkommenssteuer bei einem Zufluss des Verdienstentganges Ende des Jahre 2024 EUR 3.309,18.
Werden in Abänderung dieser Variante bei den zu Grunde gelegten Aufwendungen die Durchschnittsbeträge aus den Vorjahren herangezogen, also im Falle eines aktiven Betriebes auch für das Jahr 2021, dann beträgt der Gewinnentgang netto EUR 1.219,58.
Die Einkommenssteuer bei einem Zufluss dieses Verdienstentganges Endes des Jahres 2024 beträgt in diesem Fall EUR 522,68. Bei diesem Betrag liegt der Unterschied darin, dass im Verhältnis zur vorangegangenen Berechnung die Aufwendungen beim laufenden Betrieb höher sind als bei einem teilweise inaktiven Betrieb.
Bei einer Berechnung unter Berücksichtigung aller Parameter für die Einnahmen-/Ausgabenrechnung im Vergleich zu einem normalen Betriebsjahr, also auch einer Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge, beträgt der Gewinnentgang netto EUR 2.298,92. In diesem Fall liegt die Einkommenssteuer bei einem Zufluss des Verdienstentgangs Ende des Jahres 2024 EUR 985,25.“
Der Kläger begehrt zuletzt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 24.154,43 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche unfallkausalen Spät- und Dauerfolgen aufgrund des Verkehrsunfalls vom 29.05.2021, wobei hinsichtlich des Feststellungsbegehrens die Haftung der Zweitbeklagten mit dem Höchstbetrag des § 15 EKHG begrenzt werden wolle.
Das Zahlungsbegehren setzt sich zusammen aus EUR 6.500,-- Schmerzengeld, EUR 630,-- Haushaltshilfe, EUR 4.500,-- Fahrzeugschaden, EUR 1.000,-- Helm-, Kleidungs- und Protektorenschaden, EUR 11.424,43 Verdienstentgang und EUR 100,00 pauschalen Unkosten.
Dazu brachte er, soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz, vor, dass er, als er am Bus vorbeigefahren sei, durch den plötzlichen, schnellen Einbiegevorgang des Beklagtenfahrzeugs überrascht gewesen sei und daher sofort stark gebremst habe. Aufgrund der Bremsung habe er sich überschlagen. Ihm sei weder ein Reaktionsverzug noch ein sonstiger Fahrfehler anzulasten. Der Erstbeklagte hätte aufgrund der schlechten Sicht vor seinem Einbiegemanöver Abstand nehmen müssen oder dieses lediglich durch langsames nach-vorne-Tasten vornehmen dürfen.
Er habe im Jahr 2021 tatsächliche Bruttoerlöse von EUR 40.865,60 generiert. Ohne die unfallkausalen Verletzungen hätte er in diesem Jahr Bruttoerlöse von EUR 52.290,03 erzielen können. Unter Abzug des Betriebsaufwandes von insgesamt EUR 17.202,25 habe er einen Ist-Bruttogewinn von EUR 20.434,21 erwirtschaftet. Ohne Unfall wäre der Gewinn mit brutto EUR 31.012,03 ausgefallen. Die Differenz von EUR 11.424,43 und damit der vom Kläger tatsächlich erlittene Bruttoverdienstentgang sei von den Beklagten zu ersetzen (ON 99.3, Seite 6).
Die Beklagten bestreiten und wenden – soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, dass der Kläger mit weit überhöhter Geschwindigkeit am Bus vorbeigefahren sei und das Beklagtenfahrzeug übersehen habe. Schließlich habe der Kläger bei erster Sicht ein inadäquates Bremsmanöver vollzogen, sodass er die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe und zu Sturz gekommen sei. Zudem sei er nicht auf halbe Sicht gefahren. Zwar sei dem Erstbeklagten ein Vorrangverstoß anzulasten, doch habe der Kläger aufgrund der Vielzahl der Verkehrsregelverletzungen zumindest ein Mitverschulden am Unfall von einem Drittel zu verantworten.
Der Kläger habe keinen Verdienstentgang erlitten, da der Gewinn im Jahr 2021 höher ausgefallen sei als in den Jahren 2018, 2019 und 2020. Es seien nicht nur die fiktiven Entgänge, sondern auch die fiktiven Kosten und Auslagen zu berücksichtigen. Es sei daher ausschließlich jene Variante, bei der die Gewinne der Vorjahre mit dem Jahr 2021 verglichen werden, heranzuziehen, aus der sich ergebe, dass der Kläger keinen Verdienstentgang erlitten habe.
Selbst bei Berücksichtigung der gesicherten Umsätze gehe nicht eindeutig hervor, dass der Kläger diese Aufträge auch mängelfrei erfüllt hätte. Zudem wären Preisnachlässe wie Skonti oder Rabatte sowie Zahlungsschwierigkeiten der Kunden zu berücksichtigen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 11.710,63 sA und stellte fest, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand für 75 % sämtlicher künftiger Spät- und Dauerfolgen aufgrund des Verkehrsunfalls vom 29.05.2021 in ** F* haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit dem Höchstbetrag des § 15 EKHG begrenzt wurde. Das Mehrbegehren von EUR 12.443,80 sA sowie das Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Dieser Entscheidung legte es neben dem Eingangs wiedergegebenen Sachverhalt weitere unbekämpft gebliebene Feststellungen zu den Unfallfolgen und zur Höhe der einzelnen Klagspositionen zu Grunde, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Erstbeklagte sei in einem Zug von einer benachrangten auf die bevorrangte Fahrbahn des Klägers eingefahren. Er habe daher eine Vorrangverletzung begangen und den Kläger im fließenden Verkehr zu einer unvermittelten Bremsung genötigt. Den Erstbeklagten treffe daher ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, die Zweitbeklagte hafte als Haftpflichtversicherin. Dem Kläger sei jedoch ein Mitverschulden anzulasten, da er mit zu hoher Geschwindigkeit an dem Linienbus vorbeigefahren sei. Um rechtzeitig auf alle ausgehenden Gefahren reagieren zu können, hätte es einer Fortbewegung mit Schrittgeschwindigkeit bedurft. Er habe daher gegen das Sichtfahrgebot nach § 20 StVO verstoßen. Bei einer Gegenüberstellung des Fehlverhaltens des Erstbeklagten und des Klägers ergebe sich eine Verschuldensteilung von 3:1 zulasten des Erstbeklagten.
Zum Verdienstentgang führte das Erstgericht aus, dass eine exakte Berechnung der Höhe des Verdienstentgangs, weil der Kläger die vorliegenden Aufträge nicht ausführen habe können, nicht möglich sei. Auf Grundlage der festgestellten Berechnungen der Sachverständigen und in Anwendung des § 273 ZPO sei die Variante, die praktisch alle Parameter berücksichtige, jene, die dem tatsächlichen Verdienstentgang am nähesten kommen würde, weshalb der sich daraus ergebende Betrag von EUR 2.298,92 netto samt EUR 985,25 an anfallenden Steuern zuzusprechen sei. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens hätten die Beklagten dem Kläger daher an Verdienstentgang netto EUR 2.463,13 zu ersetzen.
Während die Abweisung des Klagsteilbetrags von EUR 12.443,80 sA sowie des Feststellungsmehrbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwuchs und von den Beklagten – wie auch schon im erstinstanzlichen Verfahren – ein Verschulden von zwei Drittel eingeräumt wird, richtet sich gegen den darüber hinausgehenden klagsstattgebenden Teil des Urteils die fristgerechte Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagsbegehren "im Umfang der erfolgten Anfechtung abgewiesen werden wolle". Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung der Beklagten den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zum Umfang der Anfechtung:
Die Beklagten beziffern den Anfechtungsumfang im Rubrum, aber auch in der Berufungserklärung ausdrücklich mit EUR 21.710,63 und erklären, das Urteil zur Gänze anzufechten. Im Berufungsantrag wird eine Abänderung dahingehend beantragt, dass das Klagebegehren im Umfang der erfolgten Anfechtung abgewiesen werden wolle. Aus den Berufungsausführungen geht hervor, dass die Beklagten ausschließlich den Zuspruch des Verdienstentgangs und die Verschuldensteilung im Ausmaß von 8,33 % bekämpfen (eine Verschuldensteilung 2:1 zulasten der Beklagten war bereits in erster Instanz unstrittig und wird auch im Rahmen der Rechtsrüge als „Berufungsziel“ formuliert).
1. Gemäß § 467 Z 3 ZPO hat die Berufung die bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils beantragt wird (Berufungsantrag). Stehen Anfechtungserklärung, Berufungsgründe und Berufungsantrag nicht in Einklang, so genügt es, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will (RS0042142; RS0109220; RS0036410; RS0045820; RS0042160; RS0041851; RS0042235; RS0042215; RS0041771; RS0042147). Aus dem Berufungsantrag kann eine fehlende oder undeutliche Anfechtungserklärung richtig verständlich und umgekehrt aus der Formulierung der Anfechtungserklärung der Berufungsantrag erschlossen werden (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 E 6 und 7). Die exakte Beachtung des Anfechtungsumfangs ist deshalb wichtig, weil der nicht angefochtene Teil der Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Würde das Berufungsgericht auch über den nicht angefochtenen, rechtskräftigen Teil des Ersturteils mitentscheiden, läge insofern eine (teilweise) nichtige Berufungsentscheidung vor (RS0107779).
2. Aus den Berufungsausführungen geht eindeutig hervor, dass sich die Beklagten gegen den erstinstanzlich zugesprochenen Verdienstentgang von EUR 2.463,13 wenden und sie das Urteil hinsichtlich der Verschuldensteilung bekämpfen. So begehren sie, entgegen der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung von 3:1 zu Lasten der Beklagten (25 % Mitverschulden des Klägers) eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten der Beklagten (33,33 % Mitverschulden des Klägers).
Bezüglich des zugesprochenen Leistungsbegehrens ohne Verdienstentgang (EUR 9.247,50) beträgt das Berufungsinteresse EUR 1.027,51, hinsichtlich des Zuspruchs des Verdienstentgangs EUR 2.463,13. Im Hinblick auf das Feststellungsbegehren (Streitwert: EUR 1.000,--) beträgt das Berufungsinteresse (8,33 %) daher EUR 83,33, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in der Klage (ON 1) das Feststellungsbegehren sowohl im Rubrum (S 1) als auch im Vorbringen (S 3) zweifelsfrei mit EUR 1.000,-- bewertet wurde. In der darauf folgenden Klagseinschränkung (ON 10; sinngemäß auch bei den weiteren Modifikationen; vgl auch ON 53) wurde das Feststellungsinteresse im Rubrum mit EUR 10.000,-- angeführt, wobei sich im Vorbringen nichts mehr zur Bewertung findet. Das Erstgericht ging in der Folge von einer neuen Bewertung des Feststellungsbegehrens von EUR 10.000,-- aus (vgl Urteil ON 118, S 14).
3. Die Bewertung eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstands hat bereits in der Klage zu erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt der Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 S 3 JN. Diese Rechtsfolge kann der Kläger auch nicht mehr durch eine später (im Lauf des Verfahrens) vorgenommene Bewertung vermeiden (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 56 JN Rz 6/1 mwN).
An eine in der Klage erfolgte Bewertung sind – mit Ausnahme des Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht nach § 500 ZPO – sowohl das Gericht als auch die Parteien, also insbesondere auch der Kläger selbst gebunden. Sie kann nachträglich nicht geändert werden (Gitschthaler aaO Rz 7; RS0046474), weshalb die erfolgte Bezifferung des Feststellungsinteresses mit EUR 1.000,-- in der Klage maßgebend für das gesamte Verfahren ist.
4. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungserklärung, des Berufungsantrags und den Berufungsausführungen eindeutig der Anfechtungsumfang und somit das Berufungsinteresse von EUR 3.573,97 und nicht – wie angegeben – mit EUR 21.710,63.
Zur Verschuldensteilung:
In ihrer Rechtsrüge führen die Berufungswerber aus, der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von 30 – 35 km/h an dem stehenden Bus vorbeigefahren. Das Erstgericht habe festgestellt, dass das Fahren in Schrittgeschwindigkeit, also etwa mit 5 km/h, erforderlich gewesen sei, um auf alle Gefahren gefasst zu sein. Der Kläger habe daher eine relative Geschwindigkeitsübertretung zu verantworten, die aufgrund der potenziellen Gefahren – beispielsweise eines hinter dem Linienbus die Straße kreuzenden Fußgängers – unvertretbar sei. Aus den Feststellungen des Erstgerichts gehe hervor, dass der Kläger, wenn er maximal 25 km/h gefahren wäre, vor der Kollision stehen hätte bleiben können.
Für beide Fahrzeuglenker habe zudem eine unklare Verkehrssituation vorgelegen, weshalb der Kläger sein Motorrad anhalten und von einem Vorbeifahren am Linienbus hätte absehen müssen.
Der Kläger, der den Fahrstreifen des Gegenverkehrs benutzt habe, hätte bewusst sein müssen, dass beim Vorbeifahren an einem Linienbus aufgrund des in der Nähe befindlichen Supermarkts jederzeit mit aus dem Parkplatz ausfahrenden Fahrzeugen und einem höheren Verkehrsaufkommen gerechnet werden müsse. Schließlich habe er gegen den Grundsatz des Fahrens auf halbe Sicht verstoßen.
Insgesamt habe der Kläger daher unter Berücksichtigung der zahlreichen Übertretungen der StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren auf halbe Sicht, unklare Verkehrssituation, fehlerhaftes inadäquates Bremsmanöver) ein Mitverschulden von zumindest 1/3 zu verantworten.
1. Vorauszuschicken ist, dass der im Nachrang befindliche Verkehrsteilnehmer in eine den Vorrang gewährende Straße nur einfahren darf, wenn er durch gehörige Beobachtung des bevorrangten Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung sich die Gewissheit verschafft hat, dies ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung (§ 19 Abs 7 StVO) eines bevorrangten Verkehrsteilnehmers unternehmen zu können (RS0074685). Ein – vom Erstgericht zutreffend erkannter und auch in der Berufung eingeräumter – Verstoß (des Erstbeklagten) gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vorrang wiegt schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten (RS0026775).
Zur behaupteten Geschwindigkeitsübertretung des Klägers:
1. Bei der Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers trifft die Beklagten die Beweislast (RS0022560). Es ist daher von der Untergrenze der vom Erstgericht festgestellten Geschwindigkeit von 30-35 km/h und damit von einer vom Kläger eingehaltenen Geschwindigkeit von 30 km/h beim Vorbeifahren am Bus auszugehen (vgl ZVR 1989/129; 2 Ob 53/95).
2. Der Unfall ereignete sich im Ortsgebiet. Die Geschwindigkeit des Klägers lag daher deutlich unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Bloß abstrakt mögliche Gefahrenquellen brauchen bei der Wahl einer Geschwindigkeit unter fünfzig km/h im Ortsgebiet nicht in Rechnung gestellt zu werden (RS0073490). Einer möglichen konkreten Gefahrenquelle – nämlich eines aus dem fließenden Verkehr kommenden Fahrzeugs im Gegenverkehr – trug der Kläger Rechnung, indem er den Sachverhaltsannahmen zufolge, bevor er am Bus vorbeifuhr, hinter diesem anhielt und sich vergewisserte, dass ihm kein Fahrzeug entgegenkommt, bevor er auf den anderen Fahrstreifen wechselte.
Sofern die Berufungswerber auf die Feststellung des Erstgerichts Bezug nehmen, wonach „der Kläger, hätte er beim Vorbeifahren am Linienbus auf alle Gefahren gefasst sein wollen, ein Fahren in Schrittgeschwindigkeit erforderlich gewesen wäre“, ist festzuhalten, dass der Kläger aus rechtlicher Sicht nicht mit der abstrakten Gefahr eines aus einer benachrangten Verkehrsfläche gegen die Vorrangbestimmungen verstoßenden Autofahrers rechnen musste.
3. Den Berufungsausführungen, wonach der Kläger verpflichtet gewesen wäre, eine Geschwindigkeit einzuhalten, die es ihm ermöglicht hätte, anzuhalten, wenn vor dem Bus ein Fußgänger die Straße gequert hätte, ist entgegenzuhalten, dass der Schutzzweck einer Vorschrift, aus der sich eine geringere Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund von kreuzenden Fußgängern ergibt (etwa, dass gemäß § 17 Abs 2 StVO an einem stehenden Bus oder einer Straßenbahn auf der Seite der Ausstiegstüren nur in Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden darf, und auch nur dann, wenn die Türen geschlossen sind), jedenfalls nicht auf einen jenseits der Haltestelle unter Verletzung der Vorrangvorschriften in die Kreuzung einfahrenden Kraftfahrer ausgedehnt werden darf (RS0074294).
Die Berufungsausführungen, wonach der Kläger aufgrund der Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit ein (weiteres) Mitverschulden zu verantworten habe, geht daher ins Leere.
Zur behaupteten unklaren Verkehrssituation:
1. In der Rechtsprechung wurde der Grundsatz entwickelt, dass jede unklare Verkehrssituation im bedenklichen Sinn auszulegen und ihr durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch rechtzeitige und ausreichende Herabsetzung der Geschwindigkeit, erforderlichenfalls auch durch Abgabe von Warnzeichen, Rechnung zu tragen ist (vgl RS0073513). Wann aber eine derartige unklare Verkehrssituation vorliegt, kann nur unter Bedachtnahme auf den im § 3 StVO normierten Vertrauensgrundsatz beurteilt werden. Dieser kommt demjenigen nicht zugute, der das unrichtige Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers so rechtzeitig erkennt oder bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennen kann, dass ihm eine zumutbare Reaktion möglich ist. Soweit aber ein bestimmtes verkehrswidriges Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers nicht vorhersehbar ist, kann dem Gegner daraus, dass er ein solches Verhalten des anderen bei seiner eigenen Fahrweise nicht in Rechnung stellte, kein Vorwurf gemacht werden.
2. Aufgrund des vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Sachverhalts musste der Kläger nicht mit einem gegen die Vorrangregeln verstoßenden Verkehrsverhalten des Erstbeklagten rechnen, weshalb dem Kläger auch kein Vorwurf gemacht werden kann, dass er ein solches Verhalten bei seiner eigenen Fahrweise nicht in Rechnung stellte (vgl auch 2 Ob 21/89).
3. Vielmehr lag aus Sicht des Erstbeklagten eine unklare Verkehrssituation vor. Dieser kam von einer benachrangten Verkehrsfläche und bog – trotz eingeschränkter Sicht aufgrund des haltenden Busses – links auf eine bevorrangte Straße ein. Im Fall einer Sichtbehinderung ist der benachrangte Fahrzeuglenker allerdings nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, sich äußerst vorsichtig zur Kreuzung vorzutasten, bis er die notwendige Sicht erhält. Dies gilt dann, wenn die bevorrangte Straße nicht in jenem Ausmaß überblickt werden kann, um mit Sicherheit beurteilen zu können, dass durch das Einfahren in die Kreuzung keine bevorrangten Fahrzeuge behindert werden (RS0074932; [T4]). Bevorrangt ist auch ein, an einem stehenden Fahrzeug vorbeifahrender oder ein anderes Fahrzeug überholender Fahrer, da sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht (RS0073758).
Der Kläger war daher – entgegen der Rechtsmittelbehauptungen – nicht gehalten, eine (noch) geringere Geschwindigkeit einzuhalten.
Zur behaupteten Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht:
Ebenso bestand – entgegen den Berufungsausführungen – keine Verpflichtung des Klägers zum Fahren auf halbe Sicht. Zwar stand im Bereich des haltenden Linienbusses nur ein Fahrstreifen zur Verfügung, doch handelte es sich lediglich um einen kurzen „einspurigen“ Teil. Von einer uneinsehbaren Strecke (in Bezug auf die bevorrangte Verkehrsfläche) kann auch nicht die Rede sein. Auch ist ein von einer benachrangten Verkehrsfläche kommender, gegen die Vorrangregeln verstoßender Fahrer nicht vom Schutzzweck dieser Norm umfasst, sondern vielmehr entgegenkommender (gleichrangiger) Verkehr an unübersichtlichen, einspurigen Stellen.
Zum behaupteten Mitverschulden aufgrund „Überbremens“:
Abschließend kann dem Kläger – wie auch das Erstgericht richtig festgehalten hat – das „Überbremsen“ nicht zum Vorwurf gemacht werden. Einerseits ist schon aufgrund der Sachverhaltsannahmen davon auszugehen, dass auch ein optimaler Bremsvorgang den Unfall nicht vermieden hätte, andererseits begründet eine erzwungene schnelle Handlung aufgrund einer plötzlich auftretenden Gefahr auch dann kein Mitverschulden, wenn unter dem Eindruck dieser Gefahr eine rückwirkend betrachtet unrichtige Maßnahme getroffen wird (vgl RS0023292).
Insgesamt überzeugen die Berufungsausführungen nicht und ist die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung nicht korrekturbedürftig.
Zum Verdienstentgang:
Die Berufungswerber führen dazu aus, dass dem Kläger nicht gelungen sei, seiner Beweislast, ob und in welcher Höhe ihm ein Verdienstentgang entstanden sei, nachzukommen. Es bestehe kein Raum für die Anwendung des § 273 ZPO, da den Feststellungen des Erstgerichts zufolge auch nach Einholung des dazu angebotenen Sachverständigengutachtens Unklarheiten zum Vorliegen eines Verdientsentgangs verblieben seien: So ergebe sich einerseits, dass im Vergleich zu den Vorjahren der Gewinn im Jahr 2021 sogar gestiegen sei, gleichzeitig liege bei Berücksichtigung verschiedener Faktoren doch ein Verdienstentgang vor. § 273 ZPO räume dem Gericht lediglich ein gebundenes Ermessen ein, aufgrund der Unklarheiten und der nicht durchführbaren exakten Berechnung habe das Erstgericht den eingeräumten Ermessensspielraum in einer rechtlich unzulässigen Weise überschritten.
1. Vorauszuschicken ist, dass die Falschbezeichnung von Berufungsgründen nicht schadet. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282). Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist. Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. Nur in jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Schadens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Schaden nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen (RS0040341).
2. Die Berufungswerber führen in ihrer Rechtsrüge aus, dass für die Anwendung von § 273 ZPO „kein Raum bestanden habe“, womit sie tatsächlich einen Verfahrensmangel geltend machen. Diese unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrunds schadet – wie angeführt – allerdings nicht, wenn aus den Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennbar sind (RS0041851).
3. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bestimmung der Höhe einer Forderung nach § 273 Abs 1 ZPO ist, dass der Beweis darüber „gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten“ zu erbringen ist. Die Beurteilung, ob die genannten Schwierigkeiten vorliegen, betreffen den Kern des Verfahrensermessens. Ob der Richter (letztlich) auf ein Beweisverfahren verzichtet, entscheidet sich aufgrund der richterlichen Erfahrung, der allgemeinen Lebenserfahrung oder auch anhand der Zwischenergebnisse eines bereits teilweise durchgeführten Beweisverfahrens (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 273 ZPO Rz 8).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Erstgericht hat Beweise zur Höhe des Verdienstentgangs aufgenommen und dazu auch – wie sogleich auszuführen sein wird – ausreichende Feststellungen getroffen, um diesen bei richtiger rechtlicher Beurteilung in der vom Erstgericht festgelegten Höhe zuzusprechen. Soweit in der Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht also ein Verfahrensmangel erblickt wird, fehlt es diesem an Relevanz.
4. Der Verlust einer Erwerbschance ist dann positiver Schaden, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der schädigenden Handlung eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (RS0030425 [T22]; 2 Ob 114/11w). Selbstständig Erwerbstätige können (unter anderem) den durch die Verletzung verursachten Gewinnausfall fordern (2 Ob 191/07p).
4.1. Der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge Arbeitsunfähigkeit erleidet, kann in einem verminderten Betriebsertrag bestehen. Diese Einkommenseinbuße stellt einen Verdienstentgang dar, den der Schädiger ersetzen muss. Die (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit eines Unternehmers verursacht indes nicht notwendig eine Verminderung des Betriebsergebnisses. Unterschiedliche Konsequenzen kommen insoweit in Betracht. Die fehlende Präsenz kann zum Verlust bzw zur Nichterteilung eines Auftrags führen. Dieser Umstand wirkt sich negativ auf das Betriebsergebnis aus (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1325 ABGB Rz 24 mwN).
4.2. Zur Ermittlung der Höhe ist die Differenzmethode anzuwenden, dabei ist zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem Einkommen, das der Kläger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielen hätte können, wäre er nicht verletzt worden, zu vergleichen (vgl ua 2 Ob 79/97z). Dabei ist eine Gesamtschau vorzunehmen und nicht nach einzeln willkürlich gewählten Zeiträumen oder gesondert nach Haupt- und Nebenverdienst abzurechnen (2 Ob 227/07g).
4.3. Wenn ein Unternehmer (vor dem Zeitpunkt der Verletzung) steigende Gewinne erzielt hat, so muss dies bei der Ersatzberechnung berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck ist festzustellen, welchen Ertrag der Unternehmer erwirtschaftet hätte, wenn er nicht infolge der Verletzung an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert gewesen wäre (fiktive Gewinnsituation). Daneben ist der tatsächlich erzielte Ertrag zu ermitteln. Die Differenz muss der Schädiger ersetzen (Harrer/Wagner aaO Rz 25 mwN).
4.4. Das Erstgericht stellte dazu zunächst unbekämpft fest, dass der Kläger als selbstständiger Zimmermann im Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum 4.10.2021 Aufträge mit einer Auftragssumme von EUR 25.329,00 hatte. Von der Sozialversicherung und der Betriebsausfallversicherung erhielt er Vergütungen von EUR 13.904,57. Aus dem darauf folgenden Absatz geht hervor, dass der Kläger diese Aufträge aufgrund der Verletzungen nicht ausführen konnte.
Als Zwischenergebnis kann damit aufgrund der Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts in rechtlicher Hinsicht festgehalten werden, dass der Kläger eine gesicherte Position auf Verdienst in der genannten Höhe hatte. Darauf muss er sich die Ersparnisse durch den inaktiven Betrieb anrechnen lassen. Dieser Wert ist dann mit dem tatsächlichen Einkommen in diesem Zeitraum zu vergleichen.
4.5. In diesem Sinne sind die weiteren Feststellungen des Erstgerichts, die den Ergebnissen des buchhalterischen Sachverständigengutachtens entspringen, zu verstehen: So geht aus deren Zusammenschau hervor, dass das Erstgericht zunächst zum Ergebnis gelangte, dass der Gewinnentgang netto EUR 7.721,43 betrug. Bei dieser Berechnung des Gewinnentgangs wurden die Ausgaben entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen 2021 angesetzt, allerdings, wurden die Ersparnisse des teilweise inaktiven Betriebs und Aufwendungen, die durch die Auftragserfüllung entstehen, nicht einberechnet.
Werden nicht die tatsächlich im Jahr 2021 aufgelaufenen Aufwendungen, die aufgrund des inaktiven Betriebs niedriger waren, sondern die (fiktiven) Aufwendungen eines laufenden Betriebs, wobei als Basis dafür der Durchschnitt der Vorjahre herangezogen, beträgt der Gewinnentgang netto EUR 1.219,58.
In weiterer Folge legte das Erstgericht schließlich unbekämpft dar, dass unter zusätzlicher Berücksichtigung der sich aufgrund des geänderten Ergebnisses ändernden Sozialversicherungsbeiträge der Gewinnentgang („unter Berücksichtigung aller Parameter“) netto EUR 2.298,92 beträgt.
4.6. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze zum Verdienstentgang eines selbständig Erwerbstätigen ist dieser Betrag aber genau jener, der der fiktiven Gewinnsituation entspricht und der sich ergibt, wenn man das tatsächliche Einkommen des Klägers mit dem – aufgrund der gesicherten Auftragslage – gesichert zu erzielendem Einkommen vergleicht.
Dass der Gewinn im Jahr 2021 tatsächlich höher war als in den Jahren davor und sich somit – aus dieser Warte betrachtet – im Jahresvergleich kein Verdienstentgang ergibt, spielt dabei keine Rolle und steht auch nicht im Widerspruch zu den weiteren Feststellungen, da sich im vorliegenden Fall der Ersatz des Verdienstentgangs aus der gesicherten Verdienstposition (nämlich der festgestellten Auftragssummen abzüglich der Ersparnisse) im Vergleich zum tatsächlichen Einkommen ergibt.
4.7. Der Höhe nach ist der Verdienstentgang dabei so zu berechnen, dass zum entgangenen Netto-Verdienst noch die davon zu entrichtenden Abzüge (Besteuerung; freiwillige Höherversicherung) hinzuzunehmen sind (RS0022868). Die Schadenersatzleistung ist so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden gesetzlichen Abzügen dem Nettoschaden entspricht (RS0022868; [T5, T6]). Auf dieser Basis hat das Erstgericht den zum Nettobetrag hinzukommenden Steueranteil mit EUR 985,25 auf der Grundlage zugesprochen, dass ihm der Verdienstentgang Ende des Jahres 2024 zufließt. Dieser Betrag ist nunmehr auch durch den erkennenden Senat unter Berücksichtigung des Zuflusses im Jahr 2025 gemäß § 273 Abs 2 2. Fall ZPO zuzusprechen. Der vom Erstgericht an Verdienstentgang erfolgte Zuspruch ist daher unter Berücksichtigung der Verschuldensteilung nicht zu beanstanden.
Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
1. Die Verschuldensteilung des Erstgerichts zu Lasten der Beklagten von 3:1 ist ebenso wenig zu beanstanden wie im Ergebnis die Höhe des zugesprochenen Verdienstentgangs. Der Berufung kommt daher insgesamt kein Erfolg zu.
2. Da der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren nicht ausschließlich aus einem Geldbetrag bestand, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung vorzunehmen. Gründe für eine Abkehr von der Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestanden nicht, sodass auszusprechen war, dass dieser Wert EUR 5.000,-- nicht übersteigt.
Abschließend wird angemerkt, dass sich selbst unter Zugrundelegung der „neuen Bewertung“ (ON 10) des Feststellungsbegehrens von EUR 10.000,-- sich kein Wert des Entscheidungsgegenstands über EUR 5.000,-- ergeben würde.
3. Die absolute Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens findet ihre Begründung in den §§ 50, 41 ZPO. Die Berufungsbeantwortung ist jedoch nur auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.573,97 zu honorieren.