OLG Innsbruck 2R44/25z

2R44/25zCorte d'appello24 apr 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 2R44/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00044.25Z.0424.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. B*, und 2. C* AG **, beide vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wegen (ausgedehnt) EUR 153.272,04 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 4.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 157.272,04 s.A.), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 7.776,-- s.A.) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 86.191,04 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird k e i n e Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 2.629,82 (darin EUR 438,30 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 1.6.2019 ereignete sich in ** ein Verkehrsunfall, an welchem die damals 89jährige Klägerin als Fahrerin eines Liegefahrrads (Dreirad) und die Erstbeklagte als PKWLenkerin beteiligt waren. Das von der Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert. Das Alleinverschulden der Erstbeklagten an diesem Unfall ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind die Positionen Haushaltshilfe und die Umbaukosten, wobei in diesem Zusammenhang sowohl der Anspruchsgrund als auch die Höhe bekämpft werden. Ebenso vom Anfechtungsumfang umfasst ist das vom Erstgericht stattgegebene Feststellungsbegehren. Die Wiedergabe des wechselseitigen Prozessvorbringens und des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in der Rechtsmittelentscheidung beschränkt sich daher auf diese noch strittigen Punkte. Darüber hinaus wird auf das Ersturteil verwiesen (§ 500a ZPO).

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin zuletzt (nach Klagsausdehnung in ON 113 bzw ON 119) EUR 153.272,04 s.A. an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle ihre künftigen und sonstigen Nachteile aus dem vorangeführten Unfall, wobei die Haftung der Zweitbeklagten auf den Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags beschränkt sei.

Das zuletzt geltend gemachte Schadenersatzbegehren schlüsselte sie auf wie folgt:

  • Schmerzengeld EUR 21.000,00

  • Betreuungskosten EUR 31.626,25

  • Haushaltshilfekosten EUR 53.856,00

  • Physiotherapien EUR 2.524,00

  • Arzt und Laborkosten EUR 190,00

  • Pflegeheimkosten EUR 4.124,36

  • vermehrte Bedürfnisse für Heilbehelfe EUR 1.011,58

  • Reisekosten EUR 2.056,73

  • Fahrradreparatur EUR 112,00

  • PKW-Abmeldung EUR 170,60

  • Umbaukosten am Wohnhaus EUR 36.328,03

  • sonstige Aufwendungen EUR 222,49

  • pauschale Unkosten EUR 50,00

SummeEUR 153.272,04

Sie brachte – stark zusammengefasst – vor, beim Unfall ein Anpralltrauma im Bereich des Hüftgelenks mit Bruch des Kreuzbeins sowie eine Prellung im Bereich des Schädels, Hautabschürfungen am rechten Ellbogen und eine Rissquetschwunde am linken Oberschenkel erlitten zu haben. Sie habe bis zum Unfall alleine und selbstständig gelebt und keiner Pflege bedurft. Sämtliche geltend gemachten (oa) Ersatzansprüche seien auf das Unfallereignis zurückzuführen. Insbesondere sei wegen der Verletzungsfolgen ein Umbau ihres Wohnhauses erforderlich geworden. Am 5.5.2022 habe man eine 24StundenBetreuung installiert. Die Klägerin habe vor dem Unfall Haushaltstätigkeiten und Gartenarbeiten im Ausmaß von 4 Stunden täglich aufgewendet. Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen ergebe sich bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR 16,-- für 935 Tage eine diesbezügliche Forderung in Höhe von EUR 59.870,--. Da sie bereits vor dem Unfall vereinzelt bei der Gartenarbeit Hilfe in Anspruch genommen habe, lasse sie sich einen Abzug von 10 % anrechnen, was den geltend gemachten Betrag von EUR 53.856,-- ergebe (sic!).

Die beklagten Parteien bestritten und beantragten Klagsabweisung. Sie hielten den begehrten Haushaltshilfekosten entgegen, dass diese nicht unfallkausal seien. Die am Unfalltag nahezu 90jährige Klägerin sei schon vorher erheblich bewegungseingeschränkt gewesen. Sie sei im Alter von 7 Jahren an Kinderlähmung erkrankt und habe im Jahre 2010 nach einem Schenkelhalsbruch eine Hemiprothese erhalten. Im Jahr 2011 habe bei ihr ein Oberarmkopfbruch konservativ behandelt werden müssen; im Jahr 2013 habe sie eine weitere Oberschenkelfraktur links erlitten, der mit einem GammaNagel versorgt worden sei. Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche stünden daher nicht mit der Kollision vom 1.6.2019 im Zusammenhang, sondern seien den bereits bestehenden Beschwerden der Klägerin geschuldet. Die Klägerin sei außerdem im Herbst 2021 (ca zwei Jahre nach dem Unfall) erneut schwer gestürzt. Dieser Sturz stehe mit dem klagsgegenständlichen Verkehrsunfall in keinerlei Zusammenhang und habe ihren Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Abgesehen davon, dass nicht nachvollzogen werden könne, warum die Beklagten der Klägerin Pflegeheimkosten und vermehrte Bedürfnisse für Heilbehelfe ersetzen sollten, seien die geltend gemachten Umbaukosten an ihrem Wohnhaus „vollends unverständlich“. Diese Kosten hätten mit den unfallkausalen Verletzungen der Klägerin rein gar nichts zu tun. Auch die Voraussetzungen für das geltend gemachte Feststellungsbegehren lägen nicht vor, zumal bei ihrer Erstuntersuchung im Krankenhaus D* keine schwere Verletzung diagnostiziert worden und ihre Heilbehandlung mittlerweile zur Gänze abgeschlossen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 113.327,45 s.A. zu bezahlen und stellte fest, dass sie ihr zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden und sonstigen Nachteile aus dem klagsgegenständlichen Verkehrsunfall zu haften haben, wobei die Haftung der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherung auf den Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags beschränkt sei. Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 39.944,59 wurde abgewiesen.

Es legte seiner Entscheidung den in US 6 bis US 16 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf welchen zunächst verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Als für das Berufungsverfahren wesentlich werden zum besseren Verständnis der weiteren Ausführungen folgende Feststellungen hervorgehoben und die von den beklagten Parteien bekämpften Sachverhaltsteile in Fettdruck gehalten:

Die Klägerin erlitt beim Unfall am 1.6.2019 aus unfallchirurgischer Sicht folgende Verletzungen:

[…] Aus neurologischer Sicht erlitt die Klägerin durch den Unfall eine Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Fußes […]. Sie war nach dem Unfall bis 24.6.2019 stationär im Krankenhaus untergebracht, anschließend blieb sie bis 14.9.2019 im Pflegeheim in **, da ihr körperlicher Zustand noch keine Entlassung nach Hause zuließ.

In der Haushaltsführung war die Klägerin nach der Entlassung aus dem Pflegeheim aus unfallchirurgischer Sicht (ab 14.9.2019) aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen zu 50 % für 2 Wochen und zu 25 % für 2 Monate eingeschränkt. […] Die Mobilität und der Allgemeinzustand der Klägerin wurden durch die in Folge des Unfalls aufgetretenen Schmerzen und den in Folge des Unfalls notwendigen Krankenhaus und PflegeheimAufenthalt [...] verschlechtert. Der Unfall und die in der Folge notwendige stationäre Behandlung führten zu einer nachhaltigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit Abnahme der Muskelkraft und reduzierter Selbständigkeit. (A) Diese Verschlechterung des Allgemeinzustandes und der Mobilität ist nicht auf Vorleiden und erkrankungen der Klägerin, sondern auf den Unfall und die infolge des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzungen erforderlichen Aufenthalte im Krankenhaus und im Pflegeheim zurückzuführen. Die Klägerin verlor während dieser Aufenthalte 14 kg an Körpergewicht und konnte sich anschließend – bis heute – nicht mehr vollständig von den Folgen der stationären Aufenthalte erholen. (B) Die durch das Unfallgeschehen und den Spitalsaufenthalt bedingte Verschlechterung des Zustands der Klägerin ist nach wie vor anhaltend. Der Gewichtsverlust ist entweder auf Appetitlosigkeit infolge der psychosozialen Belastung durch den stationären Krankenhausaufenthalt und den nachfolgenden Aufenthalt im Pflegeheim oder infolge der Gabe von Schmerzmitteln, die aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen medizinisch indiziert war, während dieser Aufenthalte zurückzuführen.

Die Klägerin hatte sich in der Vergangenheit vor dem Unfall beide Oberschenkel und den Oberarmkopf links gebrochen, der linke Fuß war aufgrund einer Kinderlähmung gelähmt und sie hat seitdem einen Spitzfuß; das rechte Kniegelenk zeigte das Vollbild einer Arthrose. Trotz dieser Vorerkrankungen und verletzungen konnte die Klägerin vor dem Unfall ein selbständiges Leben führen, war mit ihrem Liegefahrrad (Dreirad) unterwegs und fuhr mit dem Auto. Sie erledigte ihre Einkäufe selbst, absolvierte ein fast tägliches Sportprogramm bestehend aus Turnübungen und Training am Crosstrainer, absolvierte Bergwanderungen, führte ihren Haushalt selbst und besuchte eigenständig ihre in ** lebenden Kinder. Seit dem Unfall und der infolge der stationären Aufenthalte eingetretenen Verschlechterung ihres Zustandes ist ihr all dies nicht mehr möglich.

Über die Schmerzperioden aus unfallchirurgischer Sicht hinaus erlitt die Klägerin aufgrund der nachhaltigen, anhaltenden Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes aus internistischer Sicht zusätzlich 8 Tage an mittleren und 42 Tage an leichten Schmerzen in komprimierter Form. Sofern man die Schmerzen aus internistischer Sicht nur bis September 2021 bemisst, als die Klägerin vor ihrem Haus stürzte und dadurch unabhängig von den Unfallfolgen ohnedies eine Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes eingetrat, ist von den leichten Schmerzen aus internistischer Sicht ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.

Die Klägerin bewohnt ein Haus mit 130 m² Wohnfläche und einem Garten alleine. Vor dem Unfall führte sie ihren Haushalt selbständig und erledigte die Gartenarbeit großteils allein. Sie hatte vor dem Unfall Hilfe beim Heckenschnitt und Baumschnitt, beim Fensterputzen oder Teppiche Raustragen und Ausklopfen, außerdem kam alle drei bis vier Wochen eine Freundin der Klägerin zu ihr, um ihr bei aufwändigen Haushaltsarbeiten, zB beim Waschen von Vorhängen, zu helfen. (C) Die Klägerin wandte vor dem Unfall 4 Stunden pro Tag für die Arbeit im Haus und im Garten auf. Aus internistischer Sicht war sie infolge der unfallbedingten Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes bis heute nicht mehr zur selbständigen Führung ihres Haushaltes in der Lage, die Fähigkeit zur Haushaltsführung ging aufgrund der unfallbedingten Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes komplett verloren.

Aufgrund der unfallbedingten Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes war die Klägerin ab der Entlassung aus dem Pflegeheim bis September 2021 für 5 Stunden am Tag pflegebedürftig. Spät und Dauerfolgen aufgrund der aus unfallchirurgischer Sicht erlittenen Verletzungen können mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dauerfolgen aus internistischer Sicht aufgrund der unfallbedingten Verschlechterung des Allgemeinzustands der Klägerin liegen vor.

(D) Aus internistischer Sicht ist es so, dass sich die Klägerin seit dem Unfall und der dadurch bedingten Verschlechterung ihres Allgemeinzustands nur noch im Erdgeschoss ihres Hauses bewegen kann, da sie die Treppen in das Obergeschoß und in den Keller nicht mehr bewältigen kann. Sie kann sich nur mit Hilfe von Krücken oder Gehhilfen im Haus weiterbewegen. Da die Klägerin nach dem Unfall keine Treppen mehr bewältigen konnte, wurde ihr Schlafzimmer vom oberen Geschoß des Hauses in das Erdgeschoß verlegt und eine barrierefreie Dusche für sie installiert. Für den Umbau des Erdgeschoßes nach dem Unfall fielen Kosten in Höhe von EUR 34.455,43 an. (E) Der Umbau des Erdgeschoßes war aus internistischer Sicht aufgrund der Einschränkungen, die die Klägerin infolge des Unfalls erlitt, medizinisch indiziert und notwendig. Aufgrund ihrer Vorerkrankungen war die Klägerin nicht derart eingeschränkt, dass jemals ein Umbau des Hauses angedacht gewesen wäre. [...]

Es wurde zudem ein gebrauchter Treppenlift um EUR 700,-- erworben und um EUR 286,11 vom Erdgeschoß über ca 6 Stufen ins Freie eingebaut, da die Klägerin diese Treppen nach dem Unfall nicht mehr überwinden konnte. Es wurde auch überlegt, anstelle des ErgeschossUmbaus einen Treppenlift vom Erdgeschoß in das Obergeschoß einzubauen. Da das Haus der Klägerin aber 150 Jahre alt ist und sich die Küche im Erdgeschoß und das Bad im Obergeschoß befindet und letzters nur über eine Badewanne aber keine Dusche verfügt und die Treppe sehr eng ist, entschied man sich gegen den Einbau eines Treppenliftes ins Obergeschoß und für den Umbau des Erdgeschoßes. Die Kinder der Klägerin schafften ferner um EUR 500,-- ein Pflegebett für sie an, in dem sie nach dem Unfall in ihrem Haus gepflegt wurde und welches sie nach wie vor verwendet. Die Klägerin bekam auch einen Arm- oder Halsbandsender um EUR 169,50, damit sie jederzeit auch in der Nacht bei ihren Kindern um Hilfe rufen konnte, da sie ein paar Mal aus dem Bett fiel.

Nachdem die Klägerin aus dem Pflegeheim entlassen worden war, wurde sie von ihren in ** lebenden Kindern für einige Wochen nach ** geholt, weil sie, als sie aus dem Pflegeheim entlassen wurde, gehunfähig war. Sie musste im Rollstuhl durch die Wohnung ihres Sohnes in ** bewegt werden. [...]

Da die Klägerin bei den Besuchen ihrer Kinder teilweise nicht ansprechbar war und auch halluzinierte, wurden die Dosen der ihr verabreichten Schmerzmittel reduziert. Als sie nach dem Aufenthalt im Pflegeheim zu ihren Kindern nach ** kam, wurden alle Medikamente abgesetzt, da die Appetitlosigkeit der Klägerin auf die Medikamente zurückgeführt wurde und mit einer ausgewogenen Ernährung begonnen werden sollte. [...]

Im September 2021 stürzte die Klägerin auf den Kopf und erlitt dabei eine Subarachnoidalblutung. Dieser Sturz ist nicht auf die Unfallfolgen zurückzuführen. Seit Ende Februar 2022 hat die Klägerin eine 24StundenPflegehilfe. Der Grund dafür, (Einrichtung der 24StundenPflege) ist der schwere Sturz der Klägerin im September 2021, bei dem sie auf den Kopf fiel. Dieser Sturz hätte auch ohne das klagsgegenständliche Unfallereignis dazu geführt, dass die Klägerin ab September 2021 dauerhaft nicht mehr zur Führung ihres Haushaltes in der Lage gewesen wäre.

Rechtlich führte das Erstgericht zu den beiden den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Positionen Haushaltshilfe und Umbaukosten für das Wohnhaus zusammengefasst ins Treffen, dass die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zur Haushaltsführung fähig gewesen sei. Sie sei allerdings im September 2021 neuerlich – und unabhängig von den Folgen des klagsgegenständlichen Unfalls – gestürzt und habe sich dabei so schwer verletzt, dass sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Führung ihres Haushalts in der Lage gewesen wäre. Ausgehend von einem Zeitraum von 24 Monaten (Entlassung aus dem Pflegeheim im September 2019 bis zum Sturz im September 2021) errechne sich bei einem Aufwand von 4 Stunden Haushaltsführung pro Tag und einem Stundensatz von EUR 16,-- eine Haushaltshilfe-Entschädigung von EUR 46.080,--. Die darüber hinaus geltend gemachten weiteren Haushaltshilfekosten von EUR 7.776,-- seien hingegen nicht ersatzfähig.

Da die Kosten einer unfallbedingten Wohnungsadaptierung grundsätzlich ersatzfähig seien, habe die Klägerin Anspruch auf Ersatz der festgestellten Umbaukosten von EUR 34.455,43. Hinzu kämen die Kosten für den Treppenlift und dessen Einbau in Höhe von EUR 986,11. Auch die Kosten des Halsbandsenders von EUR 169,50 und des Pflegebetts von EUR 500,-- seien der Klägerin als vermehrte Bedürfnisse zuzusprechen, sodass von den als Umbaukosten geltend gemachten EUR 36.328,03 ein Teilbetrag von EUR 36.111,04 zuzusprechen und weitere EUR 216,99 abzuweisen seien.

Beide Streitteile bekämpfen diese Entscheidung mit einer jeweils fristgerechten Berufung. Die Klägerin bekämpft den klagsabweisenden Teil des Zahlungsbegehrens in einem Teilbetrag von EUR 7.776,-- s.A. Sie beantragt die Abänderung des Urteils dahin, dass ihr weitere EUR 7.776,-- an Schadenersatz zugesprochen werden, was unter Einbeziehung des bereits zugesprochenen Betrags von EUR 113.327,45 einen (begehrten) Gesamtbetrag von EUR 121.103,45 ergibt. Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung.

Die beklagten Parteien bekämpfen das Urteil in einem klagsstattgebenden Umfang des Zahlungsbegehrens von EUR 82.191,04 sowie der Stattgebung des mit EUR 4.000,-- bewerteten Feststellungsbegehrens. Sie streben eine Abänderung der Entscheidung dahin an, dass das Leistungsbegehren im EUR 31.131,41 s.A. übersteigenden Betrag von EUR 82.191,04 sowie das Feststellungsbegehren (dieses zur Gänze) abgewiesen werde; hilfsweise wird auch von ihnen ein Aufhebungsantrag im angefochtenen Umfang gestellt.

Im Umfang der Stattgebung des Zahlungsbegehrens von EUR 31.131,41 s.A. ist das Ersturteil somit unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt:

I. Zur Berufung der beklagten Parteien:

1.1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpfen die Beklagten die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) hervorgehobene Feststellung und begehren stattdessen folgende Alternativfeststellung:

„In Anbetracht der Vorleiden und Erkrankung der Klägerin ist nicht feststellbar, dass die Verschlechterung ihres Allgemeinzustands und Mobilität allein auf den Unfall vom 1.6.2019 und die infolge des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzungen erforderlichen Aufenthalte im Krankenhaus und Pflegeheim zurückzuführen sind.“

Der Sachverständige aus dem Bereich der inneren Medizin Univ. Prof. Dr. E* habe im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens bestätigt, dass die Verschlechterung des Allgemeinzustands nicht mit letzter Sicherheit auf den klagsgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen sei. Zudem habe der unfallchirurgische Sachverständige Dr. F* ausgeführt, dass die bei der Klägerin vorliegende Verletzung nicht in der Lage (gemeint wohl: nicht geeignet) sei, zu einer dauernden Behinderung zu führen. Auch habe dieser Sachverständige dargelegt, dass der von der Klägerin erlittene Kreuzbeinbruch nicht wesentliche Bedingung für einen Umbau des Hauses gewesen sei.

Die Berufungswerber geben die Ausführungen des internistischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. E* nur unvollständig wieder. Dieser befasste sich ausführlich mit den Auswirkungen des klagsgegenständlichen Verletzungsbilds auf eine geriatrische Patientin. Ausgehend vom Ergebnis des schriftlichen Gutachtens vom 25.3.2022 (ON 64), wonach der Aufenthalt der Klägerin im Spital und die unfallkausalen Behandlungen aus internistischer Sicht zu einer Verschlechterung ihres Allgemeinzustands geführt haben und dass die Zustandsverschlechterung bei der Klägerin nach wie vor anhaltend sei (ON 64 S 13) erläuterte er in diesem Zusammenhang bei der mündlichen Gutachtenserörterung eingehend, dass ein hoch relevanter Unterschied darin liege, ob eine 50jährige oder eine 90jährige Person die klagsgegenständlichen Verletzungen erleide.

Richtig ist, dass der Sachverständige ausführte, es könne „nicht mit letzter Sicherheit“ bewiesen werden, dass die Verschlechterung des Allgemeinzustands der Klägerin auf den Unfall zurückgehe. Er führte aber auch aus, dass man mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ annehmen könne, dass die Unfallproblematik ursächlich für die Verschlechterung gewesen sei. Dafür spräche vor allem die zeitliche Abfolge der Verschlechterung der Beschwerden, zu der es unmittelbar nach dem Unfall gekommen sei. Es sei ganz klar, dass die Klägerin über die Zeiten, in denen sie das Medikament erhalten habe, eine Gewichtsabnahme erlitten habe. Es sei „höchst unwahrscheinlich“, dass das alles auch gekommen wäre, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Vielmehr sei mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen, dass der klagsgegenständliche Unfall mit der nachfolgenden längeren stationären Behandlung auch über eine Zeitraum von 12 Wochen hinaus eine Verschlechterung des Gesamtzustands in geriatrischer Hinsicht bedingt habe.

Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit, die für eine festzustellende Tatsache spricht (RS0110701). Dieses ist hier – angesichts des dargelegten (eindeutigen) Gutachtensergebnisses – erfüllt. Die kritisierte Feststellung (A) begegnet vor diesem Hintergrund beim Berufungsgericht keinen Bedenken. Die Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. F* zu den Unfallfolgen aus unfallchirurgischer Sicht sind nicht geeignet, die gutachterlichen Schlüsse des Internisten in Zweifel zu ziehen, zumal die Geriatrie einen Schwerpunkt der inneren Medizin, nicht aber der Orthopädie, bildet.

1.2. Die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (B) bekämpfte Feststellung, dass die durch das Unfallgeschehen und den Spitalsaufenthalt bedingte Verschlechterung des Zustands der Klägerin nach wie vor anhaltend sei, wollen die Berufungswerber durch folgende Ersatzfeststellung ersetzt wissen:

„Spät- und Dauerfolgen resultierend aus dem gegenständlichen Unfall sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.“

Dazu führen sie lediglich aus, es sei „auch diesbezüglich auf das bereits zitierte Gutachten Dr. F*“ zu verweisen, wonach Dauer- und Spätfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien.

Eine erfolgreiche Beweisrüge erfordert neben der konkreten Angabe, welche Feststellung bekämpft wird und welche an deren Stelle begehrt wird, auch Ausführungen dazu, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde und aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T4, T5 ua], Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15 mwN). Da die Berufungswerber mit keinem Wort darlegen, welche erstrichterlichen Erwägungen zur bekämpften Feststellung aus welchen Gründen kritisiert werden, erfüllt die Beweisrüge diese voraufgezeigten Voraussetzungen nicht.

Im Übrigen geht die begehrte Ersatzfeststellung (zur Verneinung aller Spät und Dauerfolgen) inhaltlich über die bekämpfte Feststellung (dass die Zustandsverschlechterung weiterhin anhalte) hinaus und stünde die Wunschfeststellung auch in Widerspruch zur unbekämpften Feststellung (in US 11), dass bei der Klägerin Dauerfolgen aus internistischer Sicht aufgrund der unfallbedingten Verschlechterung ihres Allgemeinzustands (sehr wohl) vorliegen.

Letztlich begegnet die Feststellung (B) beim Berufungsgericht auch inhaltlich keinen Bedenken, zumal es sich dabei um die gutachterliche Schlussfolgerung, zu welcher der Sachverständige aus dem Bereich der Inneren Medizin, Dr. E*, bereits im schriftlichen Gutachten ON 64 gelangte (dort Seite 13), handelt und der Sachverständige auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung am 8.9.2022 davon nicht abwich. Vielmehr führte er im Zuge seiner Beantwortung der ergänzend an ihn gerichteten Fragen aus, dass die wochenlange stationäre Betreuung für einen Menschen im Alter der Klägerin „nachhaltige“ Auswirkungen auf den Gesamtheitszustand habe. Vor diesem Hintergrund kann aber keine Rede davon sein, dass bei der Klägerin Spät und Dauerfolgen (in geriatrischer Hinsicht) resultierend aus dem gegenständlichen Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind.

1.3. Anstelle der bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (C) hervorgehobenen Feststellung zum Haushaltsführungsaufwand der Klägerin vor dem Unfall begehren die Berufungswerber nachstehende Ersatzfeststellungen:

„Dass die Klägerin aufgrund einer unfallbedingten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage zur selbstständigen Führung des Haushalts ist und sie die Fähigkeit zur Haushaltsführung deswegen zur Gänze verloren hat, ist aufgrund der vorbestehenden Erkrankungen und Leiden der Klägerin nicht feststellbar. Wie viel Stunden die Klägerin vor dem gegenständlichen Unfall in ihrem Haushalt aufgewendet hat, kann gleichermaßen nicht festgestellt werden.“

Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Parteiaussage selbst eingeräumt, dass sie bereits vor dem klagsgegenständlichen Unfall mehrfach gestürzt sei. Insbesondere sei sie einmal die Treppe hinuntergestürzt. Auch nach dem Unfall sei es zu Stürzen gekommen. Die Tochter der Klägerin habe vor Gericht zudem ausgesagt, dass die Klägerin schon vor dem Unfall an einem Grauen Star erkrankt sei. Diese Zeugin habe auch eingeräumt, dass infolge des Sturzes im September 2021 dieselben Umbaumaßnahmen wie infolge des gegenständlichen Unfalls geplant und nötig gewesen wären. Vor diesem Hintergrund sei die Feststellung, wonach die Klägerin in der Lage gewesen sei, ihren Haushalt in einem Ausmaß von 4 Stunden selbst zu führen, „illusorisch“. Zudem sei der vom Erstgericht angenommene Stundensatz in Höhe von EUR 16,-- überhöht.

Zum zuletzt aufgeworfenen Kritikpunkt ist vorab festzuhalten, dass eine Feststellung zur Höhe der üblichen Kosten einer Haushaltsführung am Wohnort der Klägerin nicht getroffen wurde und eine solche auch nicht mit Beweisrüge bekämpft wird. Soweit sich die Berufungswerber daher in diesem Zusammenhang gegen eine unrichtige Anwendung der des § 273 ZPO wenden, handelt es sich dabei um eine dislozierte Rechtsrüge (vgl Rechberger in Fasching³ § 273 ZPO Rz 13), auf welche im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen wird.

Soweit sie kritisieren, es sei illusorisch, dass die Klägerin vor dem Unfall in der Lage gewesen sei, ihren Haushalt in einem Ausmaß von 4 Stunden täglich selbst zu führen, ist zunächst klarzustellen, dass aus der kritisierten Feststellung lediglich hervorgeht, dass die Klägerin 4 Stunden pro Tag für die Arbeit im Haus und im Garten aufwandte. Die bedeutet aber nicht, dass sie in dieser Zeit alle in einem Haus mit 130 m² Wohnfläche und dem Garten anstehenden Arbeiten zur Gänze und alleine bewältigte. Vielmehr wurde vom Erstgericht auch festgestellt, dass der Klägerin vor dem Unfall beim Heckenschnitt und Baumschnitt, beim Fensterputzen oder Teppiche Raustragen und Ausklopfen und auch bei anderen aufwändigeren Hausarbeiten – wie zB beim Waschen von Vorhängen und dergleichen – geholfen wurde und dass alle drei bis vier Wochen eine Freundin zu ihr kam, um ihr (dabei) zu helfen. Angesichts der festgestellten Größe des Hauses und ihres Alters ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Klägerin als Pensionistin vor dem Unfall durchschnittlich mit 4 Stunden an Haushaltsführungstätigkeiten und Gartenarbeit beschäftigt war. Gegenteilige Beweisergebnisse liegen weder vor, noch führen die Berufungswerber solche ins Treffen.

Auch im Hinblick auf die festgestellten Auswirkungen der Verschlechterung ihres Allgemeinzustands auf die Fähigkeit zur Haushaltsführung, hält die Beweisrüge den diesbezüglich eindeutigen Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. E* nichts Stichhaltiges entgegen. Dieser kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Klägerin nach dem Unfall keine eigenständige Haushaltsführung mehr möglich gewesen sei. Sie sei dazu „eigentlich gar nicht mehr“ in der Lage. Aus internistischer Sicht habe sie nach dem Unfall „nicht einmal Teile von Hausarbeiten“ erledigen können. Wenngleich sie sicherlich eine Tasse in den Geschirrspüler habe legen können, so sei ihr eine selbstständige Haushaltsführung jedenfalls nicht mehr möglich gewesen (ON 96 S 11). Die zitierten Angaben der als Zeugin vernommenen Tochter der Klägerin, wonach es sowohl vor als auch nach dem Unfallereignis zu Stürzen der Klägerin gekommen sei, vermögen diese eindeutigen gutachterlichen Ausführungen nicht zu entkräften.

Insgesamt liegt daher auch der Feststellung (C) keine fehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde.

1.4. Anstelle der als (D) bekämpften Feststellung, dass sich die Klägerin seit dem Unfall nur noch im Erdgeschoss des Hauses bewegen könne, begehren die Berufungswerber folgende Ersatzfeststellung:

„Wenngleich sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach dem (klagsgegenständlichen) Unfall verschlechterte, so ist dies auf die Vorerkrankungen und den zunehmenden Alterungsprozess zurückzuführen. Die massive Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin ist nicht auf den klagsgegenständlichen Unfall, sondern auf das Sturzgeschehen im September 2021 zurückzuführen.“

Diese Wunschfeststellung ergebe sich aus den Ausführungen des internistischen Sachverständigen, welcher eingeräumt habe, dass er die Klägerin erst nach dem Vorfall vom September 2021 untersucht habe. Über den Gesundheitszustand der Klägerin vor dem Jahr 2019 und vor dem Sturzgeschehen im Jahr 2021 habe dieser Sachverständige somit „keine Wahrnehmungen“ machen können.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerber auch hier – wie im Übrigen auch in ihrer Beweisrüge zur Feststellung (C) – mit keinem Wort darlegen, welche erstrichterlichen Erwägungen von ihnen aus welchen Gründen missbilligt werden.

Darüber hinaus steht die begehrte Ersatzfeststellung auch nicht in einem Austauschverhältnis zur bekämpften Feststellung (wonach sich die Klägerin durch die unfallbedingte Verschlechterung ihres Allgemeinzustands nur noch im Erdgeschoss ihres Hauses habe bewegen können). Vielmehr beleuchtet die Wunschfeststellung, dass die zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin auf Vorerkrankungen und ihren zunehmenden Alterungsprozess zurückzuführen sei und nicht auf den klagsgegenständlichen Unfall, die im Zusammenhang zu den Feststellungen (A) und (B) behandelten Gesichtspunkte. Dazu ist klarzustellen, dass mit dieser Beweisrüge Feststellungen angestrebt werden, welche mit anderen – hier erfolglos bekämpften – Feststellungen in einem nicht überbrückbaren Widerspruch stünden, und daher auch aus diesem Grund der Beweisrüge kein Erfolg zukommen kann, weil das Berufungsurteil diesfalls mit einem Feststellungsmangel behaftet wäre (vgl RS0042744).

Sowohl die Tochter (ON 51 S 3) als auch der Sohn (ON 51 S 10) der Klägerin gaben im Rahmen ihrer Zeugenaussagen übereinstimmend an, dass die Klägerin seit dem Unfall keine Treppen mehr benützen könne, was auch die Klägerin selbst bei der Befundaufnahme gegenüber dem orthopädischen Sachverständigen anführte (ON 18 S 3). Der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin Dr. E* legte dar, dass es sinnvoll und notwendig gewesen sei, das Bad ins Erdgeschoss zu verlegen. Wenngleich er die Patientin erst im Zustand nach dem zweiten Unfall gesehen habe, würde er – wenn er dies zu einem Zeitpunkt einschätzen würde, in dem sich die Klägerin noch im Pflegeheim befunden habe – sagen, dass die Umbaumaßnahmen aus internistischer Sicht erforderlich gewesen seien (ON 76 S 10). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass dem Sachverständigen eine Einschätzung der (alleinigen) Auswirkungen des Verkehrsunfalls – unter Ausklammerung des späteren Sturzereignisses – nicht möglich war. Im Übrigen werden von den Berufungswerbern auch in diesem Zusammenhang keine konkreten – ihre begehrte Wunschfeststellung untermauernden – Beweisergebnisse ins Treffen geführt.

Die kritisierte Feststellung (D) ist im Ergebnis ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

1.5. Abschließend bekämpfen die Berufungswerber die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (E) gekennzeichnete Feststellung, wonach der Umbau des Erdgeschosses aus internistischer Sicht aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen der Klägerin medizinisch indiziert und notwendig gewesen sei und stellt dieser Feststellung folgende Ersatzfeststellung gegenüber:

„Der Umbau des Erdgeschosses hätte jedenfalls – auch ohne den Unfall vom 1.6.2019 – durchgeführt werden müssen. Die Klägerin war aufgrund ihrer bestehenden Vorerkrankungen und erlittenen Verletzungen nicht mehr in der Lage, das Obergeschoss des Hauses zu benützen. Die Umbauarbeiten des Erdgeschosses waren bereits geplant und dem Alter, dem Gesundheitszustand der Klägerin geschuldet. Zudem hätten aufgrund des Sturzes vom September 2021 genau dieselben Umbaumaßnahmen durchgeführt werden müssen, wie sie aufgrund des Fahrradunfalls ergriffen wurden.“

Bemerkenswert sei, dass weder die Klägerin noch die von ihr angebotenen Zeugen von sich aus ihren schweren Sturz vom September 2021 erwähnten. Nur dieser (spätere) Sturz sei der Grund für die Installierung einer 24StundenPflegehilfe gewesen. Hinzu komme, dass die Erhöhung der Pflegestufe für die Klägerin erst nach dem Sturz im Jahr 2021 und nicht vorher beantragt worden sei. Nicht zu vernachlässigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin – wie sie es im Rahmen ihrer zweiten Befragung vor Gericht eingeräumt habe – bereits vor dem klagsgegenständlichen Unfall mehrfach schwer gestürzt sei. Ihre Behauptung und auch die Angaben der von ihr angebotenen Zeugen, wonach allein der gegenständliche Unfall aus dem Jahr 2019 ursächlich für ihren nunmehrigen schlechten Gesundheitszustand sei, sei schlichtweg unglaubwürdig. Richtig und nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang nur das Gutachten des Sachverständigen Dr. F*. Dieser habe nachvollziehbar dargelegt, dass sämtliche Unfallfolgen vollständig ausgeheilt seien. Die weiters eingeholten Gutachten seien nicht geeignet, Klarheit über den Gesundheitszustand der Klägerin nach dem Unfall aus dem Jahr 2019 zu geben, zumal „die Sachverständigen (internistisch und geriatrisch)“ von den mehrfachen Stürzen der Klägerin, welche sie bereits vor dem Unfall erlitten habe, nichts gewusst hätten. Unter Zugrundelegung der begehrten Wunschfeststellung hätten der Klägerin weder die angesprochenen Haushaltshilfekosten noch die geltend gemachten Umbaukosten für das Wohnhaus zugesprochen werden dürfen.

Zunächst ist klarzustellen, dass vom Erstgericht neben einem unfallchriurgischen und einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten ein Gutachten aus dem Bereich der inneren Medizin und Geriatrie eingeholt wurde, auf welches sich die kritisierte Feststellung (E) stützt.

Die begehrte Wunschfeststellung geht – auch hier – inhaltlich über den bekämpften Sachverhalt hinaus. Die Berufungswerber legen im Übrigen auch in diesem Zusammenhang nicht dar, aus welchen konkreten Beweisergebnissen sich ergebe, dass die Umbauarbeiten des Erdgeschosses schon vorher geplant gewesen seien und dass sie jedenfalls – auch ohne den Unfall vom 1.6.2019 – hätten durchgeführt werden müssen. Ebenso wenig führen sie ein Beweisergebnis ins Treffen, aus dem abzuleiten wäre, dass die Klägerin schon vor dem Unfall nicht mehr in der Lage sei, das Obergeschoss des Hauses zu benützen. Die Beweisrüge wird im Wesentlichen auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugenaussagen gestützt, ohne diese pauschale Behauptung durch konkrete, gegenteilige Beweisergebnisse zu stützen.

Die Berufungswerber verkennen außerdem, dass nicht nur die Kinder der Klägerin, sondern auch ihr vormaliger Hausarzt bei seiner Befragung als Zeuge vor Gericht angab, dass sie vor dem Unfall „sehr mobil“ gewesen sei und ihren Haushalt selbstständig habe führen können. Er sei bis 1.10.2019 ihr Hausarzt gewesen und dann in Pension gegangen. Es sei einmal in einer Sprechstunde bei ihm ein Thema gewesen, dass man im Haus irgendetwas in altersgerechter Hinsicht umbauen müsse; die Klägerin habe ja gewusst, dass im Alter alles mühsamer werde. Es habe aber vor dem Unfall keine konkreten Pläne gegeben, da irgendetwas umzubauen (ON 78 S 5). Aus seiner Sicht seien die Umbauarbeiten damals, als er die Klägerin noch als Hausarzt betreut habe, noch nicht absolut erforderlich gewesen. Vielmehr sei sie, als er sie zuletzt ein paar Monate vor dem Unfall gesehen habe, in einem guten Mobilitätszustand gewesen.

Die Angaben dieses Zeugen korrelieren mit dem Ergebnis des internistischen Sachverständigengutachtens. Soweit in der Beweisrüge damit argumentiert wird, dass „einzig und allein“ das orthopädische Gutachten des Sachverständigen Dr. F* „richtig und nachvollziehbar“ sei, ist klarzustellen, dass sich die bekämpfte Feststellung ausdrücklich auf die medizinische Indikation „aus internistischer Sicht“ bezieht. Dass die Umbaumaßnahmen aus rein orthopädischer Sicht nicht erforderlich gewesen wären – weil sich eine jüngere Person wieder vollständig von den Verletzungen erholt hätte – vermag an der bereits mehrfach wiedergegebenen geriatrischen Facheinschätzung des internistischen Sachverständigen (vgl ON 76 S 10) nichts zu ändern.

Vor diesem Hintergrund ist auch die kritisierte Feststellung (E) nicht zu beanstanden.

Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt wird daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

2. Unter dem Berufungsgrund der „sekundären Feststellungsmängel“ monieren die Beklagten das Fehlen folgender Feststellung:

„Aufgrund des zunehmend schlechter werdenden Gesundheitszustandes der Klägerin und der mehrfachen Sturzereignisse hatte sich der Zustand der Klägerin bereits vor dem Vorfall aus dem Jahr 2019 massiv verschlechtert gehabt, sodass diese auf Hilfe im Haushalt angewiesen war und Umbaumaßnahmen beim Wohnhaus geplant waren.“

Die Klägerin habe sich schon vor dem Unfall mit Krücken fortbewegen müssen und ein Behindertenfahrrad benutzt. Allein aus ihrer eigenen Aussage ergebe sich, dass sie „an und für sich“ nicht mehr in der Lage gewesen sei, den obersten Stock des Hauses zu benutzen und dass bereits „entsprechende“ Umbaumaßnahmen beim Haus geplant gewesen seien. Sie habe bereits (gemeint: vor dem Unfall) einen Hilfsdienst in Anspruch genommen und sei von ihrer Tochter betreut worden. Die begehrte Wunschfeststellung sei rechtserheblich, weil das Erstgericht bei deren Zugrundelegung die begehrten Haushaltshilfekosten von EUR 46.080,-- und die Umbaukosten von EUR 36.111,04 nicht hätte zusprechend dürfen.

Da eine sekundäre Feststellungsrüge der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist, wird darauf bei der Gesamtbeurteilung der Rechtssache unter Punkt III. eingegangen.

Eine eigentliche Rechtsrüge enthält die Berufung der beklagten Parteien nicht.

II. Zur Berufung der Klägerin

In ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge kritisiert die Klägerin die Abweisung eines Teilbetrags von EUR 7.776,-- an Haushaltshilfekosten, wozu sie argumentiert, dass selbst bei Vorliegen einer besonderen Schadenanfälligkeit keine Kürzung des Ersatzanspruchs vorzunehmen sei, weil die Mitursächlichkeit eines Umstands aus der Sphäre der Geschädigten den Schädiger nach der ständigen Rechtsprechung nicht entlasten könne. Eine bloße Mitursächlichkeit von gesundheitlichen Faktoren, welche nicht vom Schädiger zu vertreten seien, reiche für eine Schadensteilung oder eine Schadensverlagerung nicht aus. So seien beispielsweise beim Zusammentreffen eines Verkehrsunfalls als schädigendes Ereignis mit einem Zufall die Ersatzansprüche der Geschädigten nicht zu kürzen. Die Haftung für einen Schaden werde auch nicht dadurch aufgehoben, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Ereignis eintrete, welches den Schaden ebenfalls herbeigeführt hätte. Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen das reale schädigende Ereignis mit einem hypothetischen Ereignis, das die geschädigte Partei selbst zu tragen gehabt hätte, konkurriere. In einem solchen Fall der sogenannten hypothetischen Kausalität sei jenes Rechtsgut, das die hypothetische Ursache vernichtet hätte, gar nicht mehr existent und könne daher von der Reserveursache nicht mehr (neuerlich) zerstört werden. Dass ein weiteres Ereignis – hier der Sturz der Klägerin zwei Jahre nach dem Unfall – „theoretisch“ auch ihre Fähigkeit zur Haushaltsführung beseitigt hätte, könne die beklagten Parteien somit nicht entlasten. Es liege hier auch kein Fall eines sogenannten Anlageschadens vor. Davon wäre nur auszugehen, wenn eine vom Schädiger ausgelöste Verletzungsfolge – wie hier die Beseitigung der Fähigkeit zur Haushaltsführung – wegen einer körperlichen Veranlagung der geschädigten Person auch ohne den Vorfall, jedoch erst später, ohnedies aufgetreten wäre. Wenn also die Fähigkeit der Klägerin zur Haushaltsführung theoretisch auch aus Anlass des späteren Sturzes vom September 2021 eingetreten wäre, sei dies jedenfalls keine Folge einer körperlichen Veranlagung. Davon, dass der Schaden (Verlust der Fähigkeit zur Haushaltsführung) auch ohne die unfallbedingte Verletzung aus einer Anlage selbst heraus eingetreten wäre, könne nicht ausgegangen werden.

III. Dazu ist insgesamt auszuführen:

1. Zunächst ist den Rechtsausführungen der Klägerin insofern beizutreten, als eine schädigende Partei grundsätzlich auch dann für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich bleibt, wenn zwei Umstände – wie etwa eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung und eine Veranlagung der verletzten Person – zusammen die Schwere des Verletzungserfolgs bedingen (RS0022684). Der Umstand, dass ein Schaden mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadensbringende Handlung eingetreten wäre, vermag die Schadenersatzpflicht des Schädigers nicht aufzuheben (RS0022629).

Richtig ist auch, dass die Rechtsprechung die Aufhebung der Haftung infolge überholender Kausalität im Allgemeinen ablehnt (RS0022634). Der ursächliche Zusammenhang der widerrechtlichen schädigenden Handlung und des dadurch verursachten Schadens wird nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der durch die schädigende Handlung eingetretene Erfolg auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das später bestimmt stattgefunden „hätte“ (RS0022653). In solchen Fällen führt ein Ereignis einen Schaden wirklich herbei, den später ein anderes Ereignis ebenfalls herbeigeführt hätte. Der Schaden wäre „auch sonst" eingetreten, weil die „hypothetische“ Ursache („Reserveursache") zum Tragen gekommen wäre. (RS0022634 [T9]). Bei der Konkurrenz zwischen realer und hypothetischer Verursachung handelt es sich nicht um ein Problem der Kausalität sondern um ein solches der Schadenszurechnung. Hypothetische Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie zeitlich nicht mehr zu den für die Schadensberechnung maßgeblichen Daten gehören (RS0022645).

Beim zweiten Sturz der Klägerin handelt es sich um einen realen, weiteren Unfall. Dieser entlastet die beklagten Parteien naturgemäß nicht für jenen Zeitraum (bis September 2021), welcher vor diesem Ereignis liegt (RS0022653 [T1, T4], RS0022629 [T2, T4]; vgl auch Reischauer in Rummel3 § 1302 ABGB Rz 14 uvm), was hier ohnedies nicht strittig war. Dass die beklagten Parteien der Klägerin sämtliche unfallbedingten Nachteile bis zum zweiten Sturz der Klägerin zu ersetzen haben, war auch kein Streitthema.

2. Für eine (rechtliche) Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre. Der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können (RS0022653 [T2], RS0106534). Die Behauptungs und Beweislast dafür trägt die schädigende (beklagte) Partei (RS0022684 [T17]). Die Beklagten haben diesen Beweis angetreten und auch erbracht, weil feststeht, dass die Klägerin völlig unabhängig vom klagsgegenständliche Unfallereignis – nämlich allein wegen ihres Sturzes im September 2021 – ab diesem Sturz dauerhaft nicht mehr zur Führung ihres Haushaltes in der Lage gewesen wäre, dass also die ab diesem Zeitpunkt begehrten Haushaltshilfekosten als Schadenserfolg auch sonst – und unabhängig vom von der Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall – eingetreten wären.

3. Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge argumentiert, dass kein Fall eines Anlageschadens vorliege, ist zunächst klarzustellen, dass die oben dargestellten Grundsätze der überholenden Kausalität nicht nur für krankhafte Veranlagungen im Sinn einer „körperlichen Vorschädigung“ gelten (vgl 2 Ob 88/14a). So führte der OGH in 1 Ob 175/01v beispielsweise im Zusammenhang mit einem Wasserschaden aus, dass die Reserveursache den realen Schädiger für Zeiträume, die vor dem Eintritt des hypothetischen Ereignisses lägen, nicht entlaste. Für die Berücksichtigung überholender Kausalität müsse feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das reale Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre. Es genüge nicht, dass der Erfolg „irgendwann“ eintreten werde. Zeitliche Bestimmbarkeit sei auch bei solchen Anlageschäden zu fordern, bei denen eine bereits schadhafte Sache zerstört werde. Sei im Zeitpunkt der realen Schädigung die Sache durch die hypothetische Ursache schon konkret gefährdet, werde deren gemeiner Wert schon vor der Beeinträchtigung durch die reale Ursache wegen der von der hypothetischen Ursache ausgehenden konkreten Gefährdung gemindert. Werde daher eine Sache beschädigt, die erwiesenermaßen ohnedies schon vor der Vernichtung stehe, könne dies deshalb nicht nur zur Minderung, sondern sogar zum Entfall der Ersatzpflicht führen.

Auch in 7 Ob 86/02a ging es um eine schadhafte Sache (eine Haushälfte). Der 7. Senat führte in dieser Entscheidung aus, dass sich die Judikatur zu Anlagefällen zwar aus Körperverletzungen entwickelt habe, die zugrunde liegenden Erwägungen aber auch Sachschäden betreffen könnten. Nach der herrschenden Ansicht habe grundsätzlich derjenige zu haften, der die nachteilige Veränderung real herbeiführe. Bei Anlagefällen, bei denen von der realen Tat ein Rechtsgut betroffen sei, das sein Ende im Schädigungszeitpunkt bereits in sich trage, habe der Täter allerdings nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintritts entstehenden Nachteil zu ersetzen. Der Beklagte könne nur für jene Nachteile verantwortlich sein, die dadurch entstanden seien, dass die Schadensentwicklung beschleunigt worden sei und sich der Endschaden früher eingestellt habe.

4. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des hier verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalls 89 Jahre alt. Dass sie sich bei früheren (lange vor dem Unfall erlittenen) Stürzen beide Oberschenkel und den linken Oberarmkopf gebrochen hatte, war im Verfahren nicht strittig. Ihr linker Fuß war schon seit der Kindheit aufgrund einer PolioErkrankung gelähmt und sie hatte seitdem einen Spitzfuß. Da ihr Sturz im Herbst 2021 in keinem Zusammenhang mit den Folgen des klagsgegenständlichen Unfalls steht (dies steht unangefochten fest) und ein Fremdverschulden an diesem (späteren) Sturzereignis gar nicht behauptet wurde, ist davon auszugehen, dass das Sturzereignis (auch) auf ihre präexistierende Konstitution (Alter von 91 Jahren, Lähmung und Spitzfuß) zurückzuführen war. Dieses reale – sich im Herbst 2021 zugetragene – weitere und in keinem Zusammenhang mit dem klagsgegenständlichen Unfall stehende – Schadensereignis führte dazu, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt in gleicher Weise und in gleichem Umfang nicht mehr zur Haushaltsführung in der Lage war (vgl RS0022609 [T8], RS0022684). Angesichts dieser Sachlage wurde die überholende Kausalität vom Erstgericht in Anwendung der dargelegten Grundsätze zutreffend berücksichtigt, zumal den beklagten Parteien der sie nach den dargelegten Grundsätzen treffende Beweis, dass die Folgen der schädigenden Handlung in puncto Haushaltshilfekosten ab Herbst 2021 auf eine andere Ursache (zweiter Sturz) zurückgeht, gelungen ist (vgl RS0022647, RS0022609 [T7], 2 Ob 192/22g).

Da sich die Ersatzpflicht der beklagten Parteien daher auf jene Nachteile zu beschränken hat, welche der Klägerin durch die zeitliche Vorverlagerung des Schadens entstanden (RS0022616 [T1]), kommt der Berufung der Klägerin keine Berechtigung zu.

5. Aber auch dem Rechtsmittel der beklagten Parteien kommt kein Erfolg zu:

5.1. Soweit die Beklagten das vermeintlich fehlende rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung damit begründen, dass Dauer und Spätfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Richtig ist zwar, dass Spät und Dauerfolgen aufgrund der aus unfallchirurgischer Sicht erlittenen Verletzungen der Klägerin nach den Feststellungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind; aus internistischer Sicht liegen bei ihr aber aufgrund der unfallbedingten Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes sehr wohl Dauerfolgen vor (US 11). Die Rechtsrüge wird daher in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603).

5.2. Auch in Hinblick auf die gerügte sekundäre Mangelhaftigkeit des Ersturteils erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten als nicht berechtigt. Wie bereits aufgezeigt wurde, ist die Frage, ob weitere Feststellungen zu treffen gewesen wären, der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (RS0043304 [T5]). Ein sekundärer Feststellungsmangel wäre nur dann zu bejahen, wenn rechtserhebliche Feststellungen fehlen und die Rechtssache somit nicht abschließend beurteilbar ist (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 ZPO Rz 10; RS0053317). Dies ist hier nicht der Fall, weil das Erstgericht (auch) für die abschließende rechtliche Beurteilung der im Rechtsmittelverfahren noch strittigen Positionen Haushaltshilfe und Umbaukosten eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage geschaffen hat. So stellte das Erstgericht insbesondere fest, dass der Umbau des Erdgeschoßes aus internistischer Sicht aufgrund jener Einschränkungen, welche die Klägerin infolge des Unfalls erlitt, medizinisch indiziert und notwendig war und dass sie allein wegen ihrer Vorerkrankungen nicht derart eingeschränkt war, dass jemals ein Umbau des Hauses angedacht gewesen wäre.

Mit diesen (erfolglos mit dem Beweisrüge bekämpften) Feststellungen ist der ergänzend begehrte Wunschsachverhalt, wonach sich der Zustand der Klägerin aufgrund ihres zunehmend schlechter werdenden Gesundheitszustandes und der mehrfachen Sturzereignisse bereits vor dem Vorfall aus dem Jahr 2019 massiv verschlechtert hatte, sodass sie auf Hilfe im Haushalt angewiesen gewesen und Umbaumaßnahmen beim Wohnhaus geplant war(en), nicht vereinbar. Eine in sich widersprüchliche Sachverhaltsgrundlage würde die abschließende rechtliche Beurteilung der Rechtssache verunmöglichen und zu einer sekundären Mangelhaftigkeit führen. In Wahrheit machen die Beklagten daher in diesem Punkt keine Rechts sondern eine Beweisrüge geltend und sind daher auf die Ausführungen unter Punkt 1.5. zu verweisen.

5.3. Soweit sie – ebenfalls disloziert – im Rahmen der Beweisrüge (Berufung S 4) die Höhe des vom Erstgericht herangezogenen Haushaltshilfe-Stundensatzes bemängeln, ist den Beklagten noch Folgendes zu erwidern:

Steht fest, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens gebührt und ist der Beweis über den streitigen Schadensbetrag gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, kann das Gericht diesen Betrag nach § 273 ZPO nach freier Überzeugung festsetzen. Die in § 273 ZPO gebrauchte Wendung, „nach freier Überzeugung“ ist dabei nicht mit derjenigen des § 272 Abs 1 ZPO ident, zumal § 273 ZPO nicht die richterliche Beweiswürdigung betrifft, sondern dem Gericht ein gesetzlich gebundenes Ermessen einräumt (RS0040301). Ob § 273 ZPO je nach Lage einer Causa anwendbar ist oder dies nicht der Fall ist, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die im Rahmen einer Mängelrüge aufgegriffen werden kann (RS0040364 [T3], RS0040282). Ob das Gericht bei der Anwendung des § 273 ZPO seinen Ermessensspielraum überschritten hat, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (RS0040341).

Die Einschätzung des Bruttolohns für eine Haushaltshilfe zählt - neben der Bemessung des Schmerzengelds und der Festsetzung von Pflegekosten und/oder eines Pflegeaufwands - zu den typischen Anwendungsfällen des § 273 Abs 1 ZPO (RS0110740; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 273 ZPO Rz 5). Der überprüfbare Ermessensspielraum bewegt sich dabei grundsätzlich innerhalb der Bandbreite der Kosten ungelernter und professioneller Kräfte (zur Pflegehilfe siehe zB RS0110740).

Zwar wird im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck bei der Ermittlung von Haushaltshilfekosten im Allgemeinen ein Stundenansatz von EUR 15,-- als übliches und angemessenes Ergebnis einer nach § 273 ZPO erfolgten Einschätzung herangezogen (vgl 1 R 166/21b, 4 R 84/22t, 3 R 12/22x uvm; siehe auch 2 Ob 179/18i), welche Einschätzung auch vom Oberlandesgericht Graz – jedenfalls bezogen auf Zeiträume ab 2013 – geteilt wird (vgl OLG Graz 2 R 134/20y). Vereinzelt wurden aber auch vom OLG Innsbruck höhere Bruttoansätze als nicht korrekturbedürftig erachtet, wie beispielsweise im Erkenntnis 1 R 39/22b (Stundensatz von EUR 17,--) sowie im Judikat 4 R 170/17g, in welchem ausgeführt wurde, dass ein Stundensatz für Haushaltshilfekosten von EUR 18,-- zwar „an der obersten Grenze“ der im Sprengel zugesprochenen Sätze liege, sich aber noch im Rahmen des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens halte.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom Erstgericht in Anwendung des § 273 ZPO angenommenen Stundensatz nicht als korrekturbedürftig.

Da die Berufung der beklagten Parteien darüber hinaus keine eigentliche Rechtsrüge beinhaltet, kann im Übrigen auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).

Damit war im Ergebnis beiden Rechtsmitteln ein Erfolg zu versagen.

IV. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Beide Streitteile haben jeweils Anspruch auf Ersatz der tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittelgegenschriften. Saldiert (Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.445; 10 Ob 13/17k uvm) ergibt dies eine Kostenersatzpflicht der beklagten Parteien gegenüber der Klägerin im Betrag von EUR 2.629,82 (darin EUR 438,30 an USt).

V. Eine Bewertung konnte unterbleiben, zumal bereits das noch berufungsgegenständliche Leistungsbegehren die Streitwertgrenze von EUR 30.000,-- übersteigt (RS0042277).

VI. Die (ordentliche) Revision war nicht zuzulassen, weil die Beweiswürdigung nicht revisibel ist (RS0043371) und darüber hinaus keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu klären waren.

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