OLG Innsbruck 13Ra3/25a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.04.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0130RA00003.25A.0424.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Sarah Haider (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und ADin RRin Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Doshi Akman Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei D* C* GmbH, vertreten durch Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen brutto EUR 15.086,05 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 12.699,68 sA), gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.10.2024, **-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I.Der Berufung wird teilweise dahin Folge gegeben, dass das bekämpfte Urteil im Umfang des Ausspruchs über das Zurechtbestehen der Klagsforderung im Betrag von brutto EUR 234,91 (Spruchpunkt 1.) samt Verpflichtung der beklagten Partei zur Bezahlung dieses Betrags samt 4 % Zinsen seit 15.5.2023 (Spruchpunkt 3.) aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
II.Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das bekämpfte Urteil unter Einschluss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teile als Teilurteil bestätigt, sodass es insgesamt lautet:
Die Klagsforderung besteht mit brutto EUR 12.464,77 zu Recht.
Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin brutto EUR 12.464,77 samt 4 % Zinsen seit 15.5.2023 zu bezahlen.Das Mehrbegehren von brutto EUR 2.386,37 samt 4 % Zinsen seit 15.5.2023 wird abgewiesen.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 4.687,22 (darin EUR 665,28 Barauslagen und EUR 670,32 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
III.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
IV.Die (ordentliche) Revision gegen das Teilurteil ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
[1]Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die von der Klägerin geltend gemachte Urlaubsersatzleistung. Das letzte im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Bruttomonatsentgelt der Klägerin belief sich auf EUR 4.429,77 inkl. Überstundenpauschale.
[2]Die Klägerin war vom 1.1.2020 bis [richtig] 30.4.2023 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung. E* ist und war im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der Beklagten. Da er nur unregelmäßig vor Ort war, wurde die Klägerin eingestellt, damit sie die Geschäftsführung vor Ort ausübt. F* ist Aufsichtsratsmitglied bei der Beklagten.
[3]Der „GESCHÄFTSFÜHRER-ANSTELLUNGSVERTRAG“ der Klägerin lautet auszugsweise wie folgt:
I. Umfang der Tätigkeit
- [Die Klägerin] wird zur unternehmensrechtlichen Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt. Als Geschäftsführerin ist sie berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft im Sinn des Gesellschaftsvertrags und unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen und der Beschlüsse der Gesellschaft selbstständig zu führen und die Gesellschaft selbstständig nach außen zu vertreten. […]
[4]Die Klägerin unterfertigte diesen Vertrag mit dem (vorgedruckten) Zusatz „die Geschäftsführerin“. Für die Beklagte unterfertigte den Vertrag der Aufsichtsratsvorsitzende.
[5]Der Klägerin wurde von der Beklagten gesagt, dass sie – wenn es möglich ist – ihren Urlaub in den Sommermonaten verbrauchen soll. Dem stimmte sie zu. Mit wem sie Urlaub vereinbaren bzw bezüglich Urlaubsverbrauch Rücksprache halten sollte, wurde nicht besprochen. Sie musste niemanden fragen, ob sie Urlaub nehmen durfte. Vielmehr konnte sie sich ihren Urlaub selbst einteilen. Wenn sie Urlaub konsumierte, informierte sie F* oder E* darüber. Die Klägerin war ua für die Einteilung der anderen Mitarbeiter und deren Urlaubsverbrauch sowie die Personalabrechnung zuständig. Dass es der Klägerin in den Jahren 2020 bis 2023 nicht möglich gewesen wäre, ihren Urlaub zu verbrauchen, steht nicht fest.
[6]Dieser gekürzt wiedergegebene Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.
[7]Mit Mahnklage vom 7.6.2024 begehrt die Klägerin EUR 15.086,05 sA für 64,22 nicht konsumierte Urlaubstage. Aufgrund der Arbeitsbelastung sei der Verbrauch dieser Urlaubstage während des Arbeitsverhältnisses nicht möglich gewesen. Sie habe nicht eigenständig über ihre Urlaubszeiten entscheiden können.
[8]Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Da die Klägerin als faktische unternehmensrechtliche Geschäftsführerin selbst für die Einteilung, Aufzeichnung und den Verbrauch des Urlaubs zuständig gewesen sei, habe sie keinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, zumal es ihr problemlos möglich gewesen wäre, den Urlaub jeweils im Frühjahr/Sommer zu konsumieren. Das Urlaubsguthaben aus dem Jahr 2020 sei verjährt. Selbst nach den eigenen Angaben und Aufzeichnungen der Klägerin habe sie insgesamt 31 Urlaubstage konsumiert, weshalb auch die Anzahl der nunmehr geltenden gemachten Tage unrichtig sei.
[9]Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit einem Betrag von EUR 12.699,98 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 2.386,37 sA ab. Die von der Beklagten im Verfahren erster Instanz eingewendete Gegenforderung qualifizierte das Erstgericht im Rahmen eines mehrgliedrigen Spruchs als nicht zu Recht bestehend. Die Gegenforderung ist mangels Anfechtung des erstgerichtlichen Ausspruchs nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
[10]Seiner Entscheidung legte das Erstgericht den in den US 6 bis 12 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen wird und der im unstrittigen, verfahrensrelevanten Umfang eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurde. Darüber hinaus traf es folgende Feststellungen, wobei die im Berufungsverfahren umkämpften Sachverhaltsannahmen hervorgehoben sind:
[11]Im Jahr 2020 hat die Klägerin zehn Urlaubstage und im Jahr 2021 fünf Urlaubstage konsumiert. Von 1.1.2022 bis 31.8.2022 hat die Klägerin keinen Urlaub genommen. Im Juli 2022 hatte die Klägerin einen offenen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 60 Tagen. Im September 2022 und im Oktober 2022 hat die Klägerin jeweils zwei Urlaubstage konsumiert. Ob und allenfalls wann die Klägerin darüber hinaus Urlaub konsumierte, blieb offen.
[12]Rechtlich führte das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofs aus, das Urlaubsguthaben aus dem Jahr 2020 sei gemäß § 4 Abs 5 UrlG verjährt. Da die Klägerin als Geschäftsführerin selbst für die Einteilung und den Verbrauch des Urlaubs verantwortlich gewesen sei, habe es keiner Aufforderung zum Verbrauch des Urlaubs unter Hinweis auf den sonstigen Verfall iSd Rechtsprechung des EuGH bedurft. Die von der Klägerin während des gesamten Dienstverhältnisses konsumierten insgesamt 19 Urlaubstage seien allesamt auf den Anspruch aus dem Jahr 2020 anzurechnen. Das darüber hinausgehende Urlaubsguthaben aus diesem Jahr (6 Urlaubstage) sei hingegen verjährt, zumal es der Klägerin möglich gewesen wäre, diese Urlaubstage auch tatsächlich zu konsumieren. Daher habe die Klägerin insgesamt Anspruch auf Abgeltung ihres gesamten Urlaubskontingents für die Jahre 2021 bis 2023 im Ausmaß von 58,22 Tagen. Unter Zugrundelegung des unstrittigen Bruttoeinkommens der Klägerin errechne sich die abzugeltende Urlaubsersatzleistung (inkl. Sonderzahlungsanteil) mit EUR 12.699,68.
[13]Während der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung mangels Anfechtung durch die Klägerin in Rechtskraft erwachsen ist, wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten gegen den gesamten klagsstattgebenden Teil. Ausdrücklich unangefochten bleibt der Ausspruch über die Gegenforderung. Aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung begehrt die Beklagte eine vollumfängliche Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[14]Die Klägerin beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
[15]Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
[16]
1. Aus systematischen Gründen ist zunächst auf die Rechtsrüge einzugehen. In dieser wiederholt die Beklagte unter Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2022 den Standpunkt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, weil sie als Geschäftsführerin selbst für die Urlaubseinteilung und den -verbrauch verantwortlich und ihr der Urlaubskonsum auch möglich gewesen sei.
[17]2.1. Die Beklagte begründete bereits im Verfahren erster Instanz ihren Prozessstandpunkt mit der Position der Klägerin als unternehmensrechtliche (faktische) Geschäftsführerin. Diese hielt dem nur entgegen, sie sei nicht als solche im Firmenbuch eingetragen gewesen. Die Geschäftsführung sei E* oblegen. Urlaube habe sie mit diesem oder dem Generalsekretär vereinbaren müssen.
[18]2.2. Richtig ist, dass die Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers im Firmenbuch nur deklarativ wirkt (6 Ob 17/07p; RIS-Justiz RS0059467 [T3, T4, T8, T9]; Verweijen in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 17 Rz 2, 13, 24). Allein die mangelnden Eintragung im Firmenbuch lässt daher keinen Schluss auf die tatsächliche Ausübung dieser Funktion zu.
[19]2.3. Nach den Urteilsfeststellung erfolgte die Anstellung der Klägerin zum Zweck der Ausübung der Geschäftsführung vor Ort. Im seitens der Beklagten vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterfertigten „Geschäftsführer-Anstellungsvertrag“ wird die Klägerin durchgängig als (unternehmensrechtliche) Geschäftsführerin bezeichnet und festgehalten, dass sie berechtigt ist, die Geschäfte der Beklagten selbständig zu führen und – mit gewissen Einschränkungen – die Gesellschaft selbständig nach außen zu vertreten. Sie arbeitete selbständig, konnte sich ihre Urlaube selbst einteilen und gab diese nur entweder F* oder E* bekannt. Zudem war sie für die Einteilung der Mitarbeiter und deren Urlaubsverbrauch sowie die Personalabrechnung zuständig.
[20]2.4. Ausgehend von diesem Sachverhalt qualifizierte das Erstgericht die Klägerin im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausdrücklich als Geschäftsführerin (US 19) und begründete damit die Nichtanwendbarkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bzw des Obersten Gerichtshofs zur Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bezüglich Urlaubsverbrauch („Urlaubssorgepflicht“) auf den vorliegenden Sachverhalt (vgl EuGH 22.9.2022, C120/21, LB gegen TO; 6.11.2018, C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft, und C619/16, Kreuziger; 8 ObA 23/23z; 8 ObA 88/20m; RIS-Justiz RS0134421). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht gelangte des Erstgericht zur uneingeschränkten Anwendbarkeit der Verjährungsbestimmung des § 5 Abs 4 UrlG und daraus resultierend zur Verjährung des noch offenen Urlaubsguthabens aus dem Jahr 2020 samt Abweisung des darauf entfallenden Teils des Klagebegehrens. Dieser Beurteilung und insbesondere ihrer Qualifizierung als Geschäftsführerin tritt die Klägerin auch im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen. Die Klagsabweisung ficht sie nicht an. In der Berufungsbeantwortung beschränkt sie sich darauf, begründungslos auszuführen, sie sei nicht Geschäftsführerin der Beklagten gewesen.
[21]2.5. Im Hinblick auf das wechselseitige Prozessvorbringen und den unstrittigen Sachverhalt ist auch im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Beklagten die Funktion einer unternehmensrechtlichen Geschäftsführerin inne hatte. Dennoch dringt die Beklagte mit ihrem Standpunkt aus folgenden Gründen nicht durch:
[22]3.1. Der von der Berufung herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2020, Ra 2021/12/0040, lag die von einem Beamten einer Stadtgemeinde im Februar 2020 geltend gemachte Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum bis Mai 2011, in dem er im Rahmen einer Dienstzuteilung hauptamtlich und ausschließlich die Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführers ausgeübt hatte, zugrunde. Die Vorinstanzen erachteten diesen Anspruch als nicht berechtigt. Der Revisionswerber argumentierte ua mit der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH sowie Art 7 der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG und Art 31 GRC. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG, § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurück und führte ua begründend aus:
[23]„Die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Pflicht des Arbeitgebers zur Aufforderung zum Verbrauch des bezahlten Urlaubs unter Hinweis auf einen sonstigen Verfall betrifft die Konstellation einer erforderlichen Antragstellung durch den Arbeitnehmer, um seinen bezahlten Urlaub zu verbrauchen. Zweck dieser Aufforderung ist, den Arbeitnehmer - als „schwächere Partei des Arbeitsvertrags“ - tatsächlich in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen (vgl. etwa EuGH 6.11.2018, C-619/16, Kreuziger, Rn 48ff, mwN). Im vorliegenden Revisionsfall hat allerdings das Landesverwaltungsgericht Tirol (wie bereits zuvor die belangte Behörde) den Anspruch des Revisionswerbers auf Urlaubsersatzleistung auch deshalb verneint, weil er als Geschäftsführer der G* GmbH selbst für die Urlaubseinteilung und den Urlaubsverbrauch sämtlicher Dienstnehmer und auch für sich selbst verantwortlich war. Dem wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts entgegengesetzt. Weshalb eine ungerechtfertigte Bereicherung des Arbeitgebers vorliegen sollte, wenn der Arbeitnehmer seinen bezahlten Urlaub nicht wahrnimmt, obwohl er dazu in der Lage war, wird in der Zulässigkeitsbegründung ebenso wenig ausgeführt. Die Beachtung der Verpflichtung des Arbeitgebers aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG kann nach der Rechtsprechung des EuGH etwa nicht so weit gehen, von diesem zu verlangen, dass er seine Arbeitnehmer zwingt, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen (vgl. das bereits zitierte Urteil des EuGH Kreuziger, mwN).“
[24]3.2. Aus dieser Entscheidung formulierte H* unter der Überschrift „Kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Geschäftsführer für nicht konsumierten Urlaub“ zwar unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, aber ohne weitergehende inhaltliche Begründung die von der Beklagten in der Berufung isoliert wiedergegebenen Annahme, ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub sei zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer als Geschäftsführer der Gesellschaft selbst für die Urlaubseinteilung und den Urlaubsverbrauch sämtlicher Dienstnehmer und für sich selbst verantwortlich gewesen sei (ARD 6848/7/2023 = RdW 2023/314 dort unter der Überschrift „Urlaubsersatzleistung für Geschäftsführer für nicht konsumierten Urlaub?“).
[25]3.3. Sowohl die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs als auch die von Lindmayr formulierte Annahme können allerdings nicht isoliert und verallgemeinert herangezogen werden. Vielmehr sind diese im Kontext mit der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bezüglich Urlaubsverbrauch und der vom Dienstgeber gegen die geltend gemachte Urlaubsersatzleistung eingewendeten Verjährung zu sehen (vgl zuletzt: 8 ObA 23/23z = RIS-Justiz RS0134421), nimmt doch auch der Verwaltungsgerichtshof auf diese Rechtsprechung Bezug. Soweit aus der kurz gehaltenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ableitbar, erfolgte auch die Antragsabweisung durch die dortigen Vorinstanzen unter Bezugnahme auf die öffentlich rechtlichen Verjährungsbestimmungen (§ 13b Gehaltsgesetz 1956).
[26]Damit ist aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2020, Ra 2021/12/0040, für die Beklagte nichts gewonnen, hat das Erstgericht doch die auf das restliche Urlaubsguthaben für das Jahr 2020 entfallende Urlaubsersatzersatzleistung ohnehin bereits wegen Verjährung des Urlaubsanspruchs gemäß § 4 Abs 5 UrlG (rechtskräftig) abgewiesen. Bezüglich des aus den Jahren 2021 bis 2023 resultierenden Urlaubsanspruchs bzw der daraus errechneten Urlaubsersatzleistung hat sich die Beklagte – im Hinblick auf § 4 Abs 5 UrlG zu Recht – nicht auf Verjährung berufen.
[27]4.1. Sofern die Beklagte mit ihrer Argumentation darauf abstellt, die Klägerin habe – unabhängig von der Frage der Verjährung – schon allein deshalb keinen Anspruch auf die geltend gemachte Urlaubsersatzleistung für die Jahre 2021 bis 2023, weil sie als Geschäftsführerin trotz Möglichkeit den Urlaub nicht konsumiert habe, kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Auch wenn gemäß § 4 Abs 1 UrlG der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden soll und das „Horten von Urlaub“ nach der Intention des Gesetzes verpönt ist, besteht die einzige Schranke für die Geltendmachung offenen Urlaubs aus früheren Jahren in der Verjährungsbestimmung des § 4 Abs 5 UrlG. Unterbleibt der Urlaubsverbrauch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so gebührt dem Arbeitnehmer für den nicht verbrauchten – und nicht verjährten – Urlaub grundsätzlich eine Ersatzleistung (8 ObA 81/08g; 8 ObA 80/05f; RIS-Justiz RS077453).
[28]4.2. Davon abweichend wurde in der bisherigen Rechtsprechung ein Entfall der Urlaubsersatzleistung unabhängig vom Greifen der Verjährung nur im Fall eines Rechtsmissbrauchs oder einer Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers diskutiert und in Einzelfällen auch bejaht, wobei sich die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung – soweit überblickbar – auf Fälle des vom Dienstnehmer abgelehnten Konsums von Urlaub während der Kündigungsfrist oder in Phasen einer Dienstfreistellung beschränkt (8 ObA 81/08g; 9 ObA 144/05z; 8 ObA 80/05f; RIS-Justiz RS0120368). In dem der Entscheidung 8 ObA 81/08g zugrundeliegenden Sachverhalt verweigerte ein dienstfrei gestellter ehemaliger Geschäftsführer trotz mehrfacher diesbezüglicher Aufforderung des Dienstgebers bzw dessen Anbots auf Abschluss von Urlaubsvereinbarungen den Konsum von Urlaub während der fast viereinhalbjährigen Dienstfreistellung. In diesem Einzelfall bejahte der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung einen Rechtsmissbrauch des Dienstnehmers und damit einen Entfall der Urlaubsersatzleistung. Gleichzeitig betonte das Höchstgericht aber auch, dass ein Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers in seiner mangelnden Bereitschaft, Urlaub zu verbrauchen, nur dann angenommen werden kann, wenn sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen ein völlig eindeutiges, krasses Überwiegen der benachteiligten Interessen des Arbeitgebers in einer vom Gesetz wegen der Besonderheiten des Falls nicht geregelten Konstellation ergibt.
[29]4.3. Ein diesem Fall vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. Auch wenn sich die Klägerin als faktische Geschäftsführerin ihre Urlaube selbständig einteilen konnte, sie einem Urlaubsverbrauch während der Sommermonate grundsätzlich zugestimmt hatte und es ihr nach den Urteilsfeststellungen möglich gewesen wäre, den angefallenen Urlaub während des Dienstverhältnisses zu verbrauchen, reicht allein die Unterlassung des Konsums noch nicht, um einen Missbrauchsfall anzunehmen (vgl 8 ObA 80/05f). Hiefür bedürfte es zusätzlicher Faktoren, etwa der (mehrfachen) Ablehnung von Urlaubsverbrauch trotz eines darauf gerichteten Ansinnens der Beklagten bzw ihrer Organe. Dafür oder für ein gleichwertiges treuwidriges Verhalten der Klägerin ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass hier – anders als in dem der Entscheidung 8 ObA 81/08g zugrundeliegenden Sachverhalt – auch nicht der unterlassene Konsum von Urlaub während einer längeren Dienstfreistellung, sondern während der regulären Beschäftigung der Klägerin zu beurteilen ist.
[30]5. Insgesamt bleibt die Rechtsrüge daher erfolglos, weshalb auf die Beweisrüge einzugehen ist.
[31]6.1. In dieser kritisiert die Beklagte die bei Wiedergabe des Sachverhalts hervorgehobenen Feststellungen zum tatsächlichen Urlaubskonsum der Klägerin und begehrt stattdessen folgende:
[32]„Im Jahr 2021 hat die Klägerin 10 Urlaubstage konsumiert. Im Jahr 2022 hat die Klägerin insgesamt 11 Urlaubstage konsumiert. Insgesamt hat die Klägerin während der Dauer des Dienstverhältnisses vom 01.01.2020 bis 30.04.2023 31 Urlaubstage konsumiert.“
[33]6.2. Da sich die Beweisrüge nicht auf die Feststellungen zum Urlaubskonsum im Jahr 2020 (10 Tage) bezieht, ist auf dieses Jahr nicht einzugehen. Dass die Klägerin im Jahr 2023 keinen Urlaub konsumierte, ist ebenfalls nicht strittig.
[34]6.3. Sofern die Beweisrüge anstelle der vom Erstgericht für das Jahr 2021 festgestellten 5 konsumierten Urlaubstage die Feststellung anstrebt, die Klägerin habe in diesem Jahr tatsächlich 10 Urlaubstage verbraucht, ist ihr Folgendes entgegen zu halten: Entgegen den Berufungsausführungen gestand die Klägerin im Verfahren erster Instanz für das Jahr 2021 nicht 10, sondern nur 5 konsumierte Urlaubstage zu (ON 14 Pkt D). Richtig ist zwar, dass eine Gegenrechnung von Urlaubs- und Feiertagen, an denen die Klägerin arbeitete, grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Auf diesen Aspekt ging das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung jedoch ausführlich ein (insb US 18f) und begründete, warum es abweichend von den vorgelegten Fahrtenbuchaufzeichnungen (insb Beilage ./T) für das Jahr 2021 dennoch nur von einem tatsächlichen Urlaubskonsum von 5 Tagen ausgeht und ein darüber hinausgehender Verbrauch offen bleiben musste. Die Feststellungen des Erstgerichts sind zudem durch die Beilage ./9 und ./10 gedeckt. In diesen beiden E-Mails vom August 2022 und vom Mai 2023 gab die Klägerin übereinstimmend an, im Jahr 2021 5 Tage Urlaub konsumiert zu haben. Auf diese Beweisergebnisse und die ausführlichen beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts geht die Beweisrüge nicht ein. Da die Beklagte in Bezug auf das Jahr 2021 keine ausreichend stichhaltigen Argumente gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung ins Treffen führen kann und allein der Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, in aller Regel nicht reicht, eine Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz aufzuzeigen, bleibt der Beweisrüge in diesem Punkt ein Erfolg versagt (RISJustiz RI0100099; RES0000012; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4, 176 mwN).
[35]6.4.1. Sofern sie sich auf den für das Jahr 2022 festgestellten Urlaubskonsum bezieht, ist die Kritik der Beklagten allerdings berechtigt. Für dieses Jahr hat das Erstgericht nur einen Verbrauch von insgesamt vier Tagen angenommen (jeweils zwei Tage im September und Oktober). Einen darüber hinausgehenden Urlaubskonsum erachtete es für nicht feststellbar (vgl angefochtene pauschale Negativfeststellung). Richtig ist aber, dass die Klägerin mit E-Mail vom 11.5.2023 (Beilage ./10) selbst angab, im Jahr 2022 11 Tage Urlaub konsumiert zu haben. Obgleich das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung sogar ausdrücklich auf diese Angaben Bezug nimmt (US 18 letzter Absatz) geht es nicht darauf ein, warum es dennoch im Jahr 2022 nur von einem Urlaubskonsum von 4 anstatt 11 Tagen ausgeht. Im Hinblick auf diese Urkunde ist die Beklagte im gegebenen Zusammenhang auch ihrer Behauptungs- und Beweislast in ausreichendem Maß nachgekommen, behauptete sie doch unter Bezugnahme auf die eigenen Angaben der Klägerin einen tatsächlich Urlaubskonsum von insgesamt 31 Tagen (ON 11 S 38; RISJustiz RS0077337).
[36]6.4.2. In diesem Punkt – also in Bezug auf den Urlaubskonsum für das Jahr 2022 – leidet die angefochtene Entscheidung damit an einem Begründungsmangel, der von der Berufung auch aufgegriffen wird, wenn dort ausgeführt ist, das Erstgericht habe die Beilage ./10 im Rahmen seiner Beweiswürdigung in Bezug auf das Jahr 2022 gänzlich unberücksichtigt gelassen. Allein die falsche Bezeichnung des Rechtsmittelgrunds schadet in diesem Zusammenhang nicht (RIS-Justiz RS0041851; RS0111425). Ein Begründungsmangel liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Beweisergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzt (1 Ob 192/07b; RIS-Justiz RS0102004; RS0040122). Die Urteilsbegründung muss nämlich jedenfalls erkennen lassen, auf welche Beweisergebnisse die Tatsacheninstanz die entscheidungsrelevanten Feststellungen gegründet bzw wie es die Beweisergebnisse konkret bewertet, um zu den besagten Urteilsannahmen zu gelangen. Insoweit dies – wie hier – nicht der Fall ist, ist ein in einem Verstoß gegen die in § 272 Abs 3 ZPO normierte Begründungspflicht gelegener wesentlicher Entscheidungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO verwirklicht.
[37]6.4.3. Allerdings führt dies aus folgenden Gründen nur zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Umfang des auf einen Urlaubstag entfallenden Entgelts:
[38]Aus den von der Beklagten angestrebten Feststellungen könnte sich maximal ein weiterer Urlaubsverbrauch von 7 Tagen im Jahr 2022 ergeben (11 statt 4 Tage). Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, war der gesamte Urlaubsverbrauch des Jahres 2022 zunächst auf den damals noch nicht verjährten Anspruch aus dem Jahr 2020 anzurechnen, weil immer der alte Urlaub vor dem neuen verbraucht wird (RISJustiz RS0077453 [T1]; RS0077513). Nach Berücksichtigung des bisher geklärten Urlaubsverbrauchs von 19 Tagen (10 Tage im Jahr 2020, 5 Tage im Jahr 2021 und 4 Tage im Jahr 2022), verblieb – wie das Erstgericht richtig festhielt – ausgehend von einem unstrittigen Urlaubsanspruch von 25 Tagen für das Jahr 2020 grundsätzlich noch ein Urlaubsguthaben von 6 Tagen. Dieses wurde vom Erstgericht aber ohnehin als verjährt qualifiziert und das entsprechende Klagebegehren (rechtskräftig) abgewiesen. Selbst wenn sich also im fortgesetzten Verfahren der angestrebte zusätzliche Urlaubskonsum von 7 Tagen ergibt, kann sich davon nur noch ein Tag anspruchsmindernd auswirken.
[39]7.1. Ausgehend von der unstrittigen Berechnung der Klagsforderung ist die angefochtene Entscheidung daher ausschließlich im Umfang eines Betrags von EUR 234,91 sA (Urlaubsersatzleistung laufend: EUR 4.429,77 / 22 = EUR 201,35; zzgl Sonderzahlungsanteil EUR 4.429,77 / 22 /12 x 2 = 33,56) aufzuheben. Mit dieser teilweisen Aufhebung muss auch eine Zurückverweisung der Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht einhergehen, weil eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht mit beträchtlich höheren Kosten verbunden wäre (§§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 3 ZPO). Im Hinblick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse ist es dem Erstgericht zu überlassen, ob es eine Ergänzung der Verhandlung für notwendig erachtet.
[40]7.2. Im darüber hinausgehenden Umfang war die Rechtssache aus den oben dargelegten Überlegungen entscheidungsreif, weshalb ein Teilurteil zu fällen war.
[41]8. Eine Neufassung der Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist ebenso entbehrlich wie eine Aufhebung der Kostenentscheidung erster Instanz. Bei einer bloß geringfügigen Abänderung des Urteils der Vorinstanz wird von der Abänderung der Kostenentscheidung abgesehen; gleiches gilt, wenn nur ein geringfügiger Teil des angefochtenen Urteils aufgehoben wird (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.449 mwH auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs in FN 1799 und 1800). Hier bezieht sich die Aufhebung nur auf rund 1,5 % des ursprünglichen Streitgegenstands, sodass es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu bleiben hat.
[42]9. Aus den selben Gründen war auch bereits endgültig über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden, konnte die Beklagte in diesem doch einen Abwehrerfolg von nahezu 100 % erzielen; die Aufhebung erfasst nur rund 1,8 % des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet daher auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 43 Abs 2 erster Fall ZPO. Da zwischen dem Berufungsinteresse von EUR 12.699,68 und dem bestätigten Zuspruch von EUR 12.464,77 kein „Tarifsprung“ liegt, waren der Klägerin die im Berufungsverfahren rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten in voller Höhe zuzuerkennen. Im Hinblick auf den zu vernachlässigenden Umfang der Aufhebung von nur rund 1,8 % des Berufungsinteresses würde die Berücksichtigung der anteiligen Pauschalgebühr (knapp EUR 22,--) eine bloße Scheingenauigkeit darstellen, die unter Beachtung der Prozessökonomie und des dem Kostenrecht innewohnenden Vereinfachungsgedankens abzulehnen ist (vgl Obermaier aaO Rz 1.130; Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 43 Rz 10). Damit konnte auch bezüglich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ein Kostenvorbehalt unterbleiben.
[43]10. Da sich das Berufungsgericht zur entscheidungswesentlichen Frage der Voraussetzungen für den Entfall einer – nicht verjährten – Urlaubsersatzleistung auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen konnte und aufgrund der Einzelfallbezogenheit des zu beurteilenden Sachverhalts war im vorliegenden Berufungsverfahren keine erhebliche Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision hinsichtlich des Teilurteils nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).