OLG Wien 30Bs109/25m

30Bs109/25mCorte d'appello25 apr 2025

Testo completo

OLG Wien 30Bs109/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00109.25M.0425.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 4, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. April 2025, GZ **-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Bei der Staatsanwaltschaft Wien ist unter anderem gegen den am ** geborenen litauischen Staatsangehörigen B* ein Ermittlungsverfahren wegen (richtig:) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 4, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB (siehe 12 Os 119/24b; 14 Os 10/25i) anhängig.

Über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 30. März 2025 (ON 1.77) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. März 2025 (ON 17 und 18) über B* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO mit Wirksamkeit bis 14. April 2025 verhängt.

Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 11. April 2025 und Verkündung des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 12. Mai 2025 gab der Beschuldigte im Beisein seiner Verteidigerin keine Erklärung ab (ON 43, 2). Erst am 16. April brachte der Verteidiger des Beschuldigten auf elektronischem Weg eine Haftbeschwerde ein (ON 49).

Die Beschwerde erweist sich als verspätet.

Nach § 176 Abs 5 StPO ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft binnen drei Tagen nach Verkündung des Beschlusses einzubringen.

Zur Berechnung dieser Frist normieren § 84 Abs 1 Z 2 und 3 StPO, dass weder der Tag des fristauslösenden Ereignisses (hier: Verkündung) noch die Tage des Postlaufs der Beschwerde einzurechnen sind. Die Frist ist daher gewahrt, wenn die Postaufgabe des Rechtsmittels an das zuständige Gericht an ihrem letzten Tag erfolgt (Fabrizy, StPO15 § 84 Rz 3; Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 84 Rz 24). Nach § 84 Abs 1 Z 5 StPO haben Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sowie der Karfreitag keinen Einfluss auf den Beginn und den Lauf der Frist, endet eine Frist jedoch an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten im Beisein seiner Verteidigerin der von ihm bekämpfte Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (samt Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung) am Freitag, dem 11. April 2025, durch Verkündung bekanntgemacht, sodass die daran anknüpfende dreitägige Rechtsmittelfrist am Samstag, dem 12. April 2025, um 0.00 Uhr zu laufen begann und am Montag, dem 14. April 2025, um 24.00 Uhr endete.

Die erst am 16. April 2025 bei Gericht eingebrachte Beschwerde (ON 49) ist daher verspätet.

Gemäß § 89 Abs 2 StPO hat das Rechtsmittelgericht verspätete Beschwerden oder solche, die von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, als unzulässig zurückzuweisen; eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf seine Richtigkeit hat in diesem Fall nicht stattzufinden (RIS-Justiz RS0129395).

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