OGH 13Os34/25m

13Os34/25mTribunale superiore30 apr 2025

Testo completo

OGH 13Os34/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00034.25M.0430.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. in der Strafvollzugssache des * D* wegen Erwirkung der Vollstreckung in der Slowakischen Republik nach §§ 42 ff EU-JZG, AZ 51 Hv 1/20v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. Juni 2024, AZ 22 Bs 154/24v, (ON 101 der HvAkten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Gföller, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafvollzugssache des * D* wegen Erwirkung der Vollstreckung in der Slowakischen Republik nach §§ 42 ff EU-JZG, AZ 51 Hv 1/20v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. Juni 2024, AZ 22 Bs 154/24v, (ON 101 der HvAkten) § 42f EUJZG.

Begründung

Gründe:

[1] Der slowakische Staatsangehörige * D* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. November 2023 (ON 76) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche er in der Justizanstalt Leoben verbüßte (vgl ON 87).

[2] Unter Bezugnahme auf ein vom Bundesministerium für Justiz an die Slowakische Republik gestelltes Ersuchen um Anerkennung und Übernahme der Vollstreckung der Strafe begehrte das Landesgericht in Bratislava mit „[r]ichterliche[m] Brief“ vom 15. April 2024 die Zustimmung zur Strafverfolgung wegen anderer, im Schreiben näher dargestellter, vor der Überstellung begangener Taten (siehe Art 18 Abs 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl L 2008/327, 27; im Folgenden kurz: RB Freiheitsstrafen) des * D*. Dabei machte es seinerseits diese Zustimmung im Sinn des Art 9 Abs 1 lit j RB Freiheitsstrafen zur Bedingung für die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion (vgl ON 92 S 6 f und 10 f).

[3] Soweit im Folgenden von Relevanz bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. Mai 2024 (ON 96) die „Vollstreckung“ der „vom Landesgericht Bratislava als Berufungsgericht, Geschäftszahl 4To/148/2023 in Verbindung mit dem Strafverfahren beim Stadtgericht Bratislava I, Geschäftszahl B2-0T/187/2022 auferlegten Strafe (von acht Monaten)“. Dagegen erhob * D* sogleich nach Verkündung Beschwerde (ON 95).

[4] Dieser gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. Juni 2024, AZ 22 Bs 154/24v, (ON 101) Folge und hob die dargestellte Bewilligung ersatzlos auf. Begründend führte es (unter allgemeinem Verweis auf Hinterhofer in WK² EUJZG § 42f Rz 1) aus, dass § 42f EUJZG nur in Bezug auf „eine an den Vollstreckungsstaat überstellte Person“ anzuwenden sei, was sich auch an der systematischen Einordnung dieser Bestimmung im Zweiten Unterabschnitt des EUJZG, der die Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat regelt, zeige. Da die im Inland verhängte Freiheitsstrafe über * D* jedoch in der Justizanstalt Leoben vollstreckt werde, eine „Erwirkung der Vollstreckung“ in einem anderen Mitgliedstaat nicht aktenkundig sei und „somit eine Übergabe an die Slowakische Republik bis dato auch nicht stattfand“, liege kein Fall des § 42f EUJZG vor. Vielmehr wären „allenfalls“ §§ 39 ff EUJZG oder §§ 16 ff EUJZG anzuwenden und demnach jeweils das Landesgericht Leoben zur Entscheidung berufen.

[5] Nachdem mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 23. Oktober 2024, GZ 31 BE 315/24f3, gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über * D* verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbots vorläufig abgesehen worden war, zog das Bundesministerium für Justiz sein Ersuchen an das Landesgericht in Bratislava um Übernahme der weiteren Strafvollstreckung zurück (ON 111 S 5).

[6] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der dargestellte Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[7] § 42f EU-JZG setzt die in Art 18 Abs 2 lit g RB Freiheitsstrafen iVm Art 18 Abs 3 RB Freiheitsstrafen normierten Durchbrechungen des Spezialitätsgrundsatzes in innerstaatliches Recht um (vgl Hinterhofer in WK² EUJZG § 42f Rz 2 und 4). Demnach bedarf die (hier zufolge Anhängigkeit des Berufungsverfahrens [vgl ON 92 S 11] richtig) Verfolgung der verurteilten Person im Vollstreckungsstaat wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, der Zustimmung jenes Gerichts des Ausstellungsstaats, dessen Strafe bei Einlangen eines entsprechenden Ersuchens „vollstreckt wird oder zuletzt vollstreckt wurde“.

[8] Schon diese vom Gesetzgeber gewählte Formulierung zeigt, dass die Zustimmung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem die in Österreich verhängte Strafe noch im Inland vollstreckt wird, also auch vor der Übergabe an den Vollstreckungsstaat.

[9] Zudem ergibt sich aus der dem Vollstreckungsstaat in Art 9 Abs 1 lit j RB Freiheitsstrafen eröffneten Möglichkeit, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion an eine (vorherige) Zustimmung des Ausstellungsstaats zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten zu knüpfen, dass ein Verfahren nach § 42f EUJZG auch dann erfolgen kann, wenn dem Vollstreckungsstaat zwar bereits ein Ersuchen um Vollstreckung gemäß § 42b EUJZG übermittelt wurde, er darüber aber noch nicht entschieden hat (vgl GöthFlemmich in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 42f EUJZG Rz 2).

[10] Zum Zeitpunkt der Zustimmung gemäß § 42f EUJZG muss der Betroffene somit – entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien – noch nicht an den Vollstreckungsstaat überstellt worden sein.

[11] Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirkt, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO).

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