OLG Wien 15R38/25f

15R38/25fCorte d'appello5 mag 2025

Testo completo

OLG Wien 15R38/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00038.25F.0505.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen und Mag. Klenk und Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H., FN **, *, vertreten durch Dr. Christoph Kopecky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei b GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.060,56 sA (hier wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.1.2025, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung

Die Klägerin begehrt mit Mahnklage vom 6.12.2024 die Zahlung ihres Honorars für Wirtschafts- und Steuerberatungsleistungen, die sie im Rahmen eines Mandatsverhältnisses für die Beklagte erbracht habe.

Der am 6.12.2024 antragsgemäß erlassene bedingte Zahlungsbefehl (ON 2) wurde der Beklagten durch Hinterlegung am 11.12.2024 zugestellt (ON 3). Das hinterlegte Schriftstück wurde der Beklagten am 17.12.2024 ausgefolgt.

Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C*, erhob am 13.1.2025 Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl (ON 4).

Das Erstgericht wies den Einspruch mit Beschluss vom 13.1.2025 wegen Verspätung zurück (ON 5).

Am 24.1.2025 beantragte die Beklagte die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl und erhob gleichzeitig (neuerlich) Einspruch. Als Wiedereinsetzungsgrund brachte sie vor, sie habe den bedingten Zahlungsbefehl innerhalb der Einspruchsfrist an ihren Rechtsanwalt Mag. C* („Rechtsanwalt“) geschickt, mit der Frage, wie sie reagieren solle. Das Antwortmail und das Urgenzmail des Rechtsanwalts habe die Beklagte nicht erhalten, weil dieser versehentlich die Mail-Adresse der Beklagten mit „.at“ statt mit „.com“ eingegeben habe. Ein derartiger Fehler könne auch einem sehr gewissenhaften und umsichtigen Menschen unterlaufen. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt allfällige erforderliche Prozessschritte rechtzeitig erheben werde, weil ihm bekannt gewesen sei, dass das Auftragsverhältnis zur Klägerin wegen Nichterbringung von Leistungen aufgekündigt worden sei. Aufgrund des unvorhersehbaren Ereignisses, dass sich der Rechtsanwalt bei der Beantwortung des E-Mails der Beklagten in der E-Mail-Adresse vertippt und dies keine Fehlermeldung ausgelöst habe, sei der Beklagten die Möglichkeit zur fristgerechten Einbringung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl vom 6.12.2024 verwehrt geblieben.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht 1. den Antrag die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Einspruchsfrist zu bewilligen ab und 2. den Einspruch der Beklagten vom 24.1.2025 zurück und verpflichtete 3. die Beklagte, der Klägerin die Kosten ihrer Äußerung vom 27.1.2025 zu ersetzen.

Rechtlich ging es davon aus, dass ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nur vorliege, wenn die Versäumung ausschließlich auf das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zurückzuführen sei. Da die Beklagte dem Rechtsanwalt mit der Übersendung des bedingten Zahlungsbefehls und der Frage, wie weiter vorzugehen sei, noch keinen Auftrag zur Einbringung eines Einspruchs erteilt habe, habe sie die Überwachung der Einspruchsfrist nicht an einen Rechtsanwalt ausgelagert. Es sei daher weiter in der Verantwortung der Beklagten gelegen, die Einhaltung der Einspruchsfrist zu überwachen. Das bloße Weiterleiten des bedingten Zahlungsbefehls an einen Rechtsanwalt entbinde die Beklagte als Unternehmerin nicht davon, die Einspruchsfrist selbst in Evidenz zu nehmen. Dies habe sie nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gemacht. Damit fehle es aber an der erforderlichen Kausalität der von der Beklagten ins Treffen geführten irrtümlichen Übersendung der E-Mails durch den Rechtsanwalt an eine falsche E-Mail-Adresse, weil die Frist nicht ausschließlich aus diesem Grund versäumt worden sei. In der Vorgehensweise der Beklagten liege eine auffallende Sorglosigkeit.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Antragsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag (in eventu nach Verfahrensergänzung) und dem Antrag, den Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl zuzulassen und das ordentliche Verfahren einzuleiten; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. 1 Die Beklagte rügt als Verfahrensmangel, dass ihr Vorbringen zur „Vorgeschichte“ (S 2 und 3 ihres Wiedereinsetzungsantrags) nicht berücksichtigt worden sei. Ihr Vorbringen, wonach der Rechtsanwalt zu Jahresende 2023/Jahresbeginn 2024 für die Beklagte tätig gewesen sei, um von der Klägerin, der die Beklagte wegen Untätigkeit die Vollmacht gekündigt habe, Originalbelege und weitere Unterlagen zu erhalten, damit der neu beauftragte Steuerberater habe tätig werden können, sowie wonach er aufgrund der von der Beklagten kommentarlos an ihn geschickten Mahnung über den Klagsbetrag per E-Mail geantwortet habe, sie solle sich klagen lassen, wenn die fakturierten Leistungen der Klägerin nicht ordnungsgemäß erbracht worden seien, habe das Erstgericht nicht beachtet.

Zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels bringt die Beklagte vor, dass das Erstgericht bei Beachtung des Vorbringens zum Ergebnis gekommen wäre, dass die Beklagte aufgrund der vorherigen Vertragsbeziehungen auf eine reibungslose Kommunikation mit dem Rechtsanwalt habe vertrauen können und nicht damit rechnen habe müssen, dass dem beauftragten Rechtsanwalt ein unvorhersehbarer Fehler bei der Kommunikation unterlaufe.

1. 2 Ein primärer Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO - im Sinn eines Verstoßes gegen die Prozessgesetze - könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht etwa infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 57).

Hier hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, sondern aufgrund des Vorbringens der Beklagten deren Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus rechtlichen Gründen abgewiesen. Hätte das Erstgericht dabei ein für die Entscheidung relevantes Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt, hätte es die Sache rechtlich unrichtig beurteilt. Es ist daher auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.

2. 1 Auch in der Rechtsrüge bringt die Beklagte vor, das Erstgericht habe das Vorbringen zur „Vorgeschichte“ seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Aus diesem Vorbringen ergebe sich, dass der Rechtsanwalt über die Hintergründe der Beziehung zwischen den Streitteilen im Detail informiert gewesen sei. Die Beklagte habe daher den Zahlungsbefehl nicht an einen in der Sache nicht informierten Rechtsanwalt übermittelt, sondern sei die Angelegenheit bereits vorab besprochen worden. Die Beklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Rechtsanwalt entsprechende Schritte zur Vormerkung der Frist setzen werde.

2. 2 Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Der Umstand, dass einer Partei ein Verschulden an der Versäumung einer Frist zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 146 Abs 1 ZPO). Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn die Partei die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (RS0036811 [T2]).

Das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis muss für die Versäumung kausal sein. Nur wenn die Versäumung ausschließlich auf dieses Ereignis zurückzuführen ist, stellt dies einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Partei ist daher verpflichtet, alles zu tun, um trotz des eingetretenen Ereignisses die Frist zu wahren (DeixlerHübner in Fasching/Konecny³ § 146 ZPO Rz 8).

2. 3 Das von der Beklagten als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis ist das „Vertippen“ des Rechtsanwalts bei der E-Mail-Adresse der Beklagten („.at“ statt „.com“) bei seinen E-Mails vom 18.12.2024 und 8.1.2025 (ON 6, 8).

Da nach dem Vorbringen der Beklagten eine Beauftragung des Rechtsanwalts in dieser Sache (etwa zur Erhebung eines Einspruchs) nicht erfolgte, scheidet die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus dem geltend gemachten Grund aus. Ein allfälliges Versehen des Rechtsanwalts wäre der Beklagten nur zuzurechnen, wenn der Rechtsanwalt ihr Parteienvertreter in dieser Sache gewesen wäre (RS0036729).

Allein das Übersenden des bedingten Zahlungsbefehls an den Rechtsanwalt – auch wenn dieser in der Sache informiert (aber nicht beauftragt) war - mit der Frage, wie weiter vorzugehen sei, entbindet die Beklagte nicht von ihrer Verantwortung, sich um die Einhaltung der Einspruchsfrist zu kümmern. Sie hat – entgegen ihrem Vorbringen – nicht davon ausgehen dürfen, dass der Rechtsanwalt die entsprechenden Schritte zur Vormerkung der Frist setzen werde. Daher liegt darin auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 146 Abs 1 ZPO.

Das als Wiedereinsetzungsgrund von der Beklagten ins Treffen geführte Ereignis („Vertippen“ des Rechtsanwalts) war daher nicht für die Fristversäumnis im Sinn des § 146 ZPO kausal, weshalb eine Bewilligung der Wiedereinsetzung ausscheidet.

2. 4 Da kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird oder vorliegt, kommt es auf die Beurteilung des Verschuldensgrads (des Rechtsanwalts oder der Beklagten) nicht an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 ZPO. Demnach hat der Wiedereinsetzungswerber sämtliche eigene Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens – unabhängig vom Erfolg - selbst zu tragen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.303).

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist einer Klagszurückweisung nicht gleichzuhalten (RS0044536 [T1, T4]).

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