OLG Innsbruck 1R15/25b

1R15/25bCorte d'appello15 mag 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 1R15/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00015.25B.0515.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Marschitz, Dr. Petzer, Dr. Telser, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Mag. Christian Dillersberger und Dr. Karin Bronauer, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen (ausgedehnt) EUR 28.778,20 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 17.214,10) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie unter Einschluss der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 12.214,10 zu Recht.

2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.

3. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter EUR 12.214,10 samt 4 % Zinsen daraus seit 11.11.2023 zu bezahlen sowie die mit EUR 4.275,-- bestimmten saldierten Barauslagen zu ersetzen.

Die übrigen Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegenseitig aufgehoben.

4. Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 16.564,10 s.A. sowie das Zinsenmehrbegehren werden

a b g e w i e s e n .

5. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Skiunfall vom 17.3.2023 im Skigebiet von D* E* zur Hälfte haftet.

6. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren, es möge festgestellt werden, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Skiunfall vom 17.3.2023 im Skigebiet von D* E* im Ausmaß von einer weiteren Hälfte (sohin zur Gänze) zu haften hätte, wird

a b g e w i e s e n .“

II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.177,22 (darin enthalten EUR 326,37 USt und EUR 1.219,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

III. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

IV. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 17.3.2023 ereignete sich in D* E* gegen 09:45 Uhr im Kreuzungsbereich der Verbindungspiste ** und der blauen Piste Nr. 99 vom ** zur F* in der G* E*/H* ein Skiunfall, an dem der Kläger als Skifahrer und die Beklagte als Snowboardfahrerin beteiligt waren.

Am Unfallstag herrschte schönes Wetter mit guter Sicht. Die Schnee- und Pistenverhältnisse waren sehr gut und die Pistenfrequenz war gering.

Der Kläger fährt seit über 50 Jahren Ski und war auch als Skilehrer tätig. Die Beklagte fährt seit 20 Jahren Snowboard und fuhr auch Rennen. Sowohl beim Kläger als auch bei der Beklagten handelt es sich um sehr erfahrene und ortskundige Ski- bzw. Snowboardfahrer.

Der Kläger hatte geplant, von der Bergstation der ** kommend auf der Verbindungspiste die Piste Nr. 99 zu kreuzen und weiter Richtung I* zu fahren. Der Kläger und seine Begleiterinnen blieben nach dem Ausstieg aus der **bahn am Ende des flachen Ausstiegsbereichs letztmalig gemeinsam stehen. Die Begleiterin 1 fuhr sodann als Erste los und überquerte die Kreuzung mit der Piste Nr. 99.

Der Kläger und die Begleiterin 2 beobachteten von ihrem Standpunkt aus die sich dem Kreuzungsbereich nähernden Wintersportler auf der Piste Nr. 99. Der Kläger nahm dabei die Beklagte ca. auf Höhe der letzten Geländekuppe oberhalb der Pistenkreuzung wahr. Da sowohl der Kläger als auch seine Begleiterin 2 der Ansicht waren, dass die sich auf der Piste Nr. 99 befindlichen Wintersportler ausreichend weit entfernt waren, entschlossen sie sich, loszufahren und die Piste Nr. 99 zu queren.

Der Kläger fuhr dabei aufrecht "Schuss", um ohne Anzuschieben über das flache Teilstück zu kommen. Er hielt dabei eine Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 30 km/h ein.

Die Beklagte näherte sich der Kollisionsstelle über die Piste Nr. 99 von der Bergstation der I* kommend und hatte geplant, Richtung B* zur F* zu fahren. Die Beklagte fuhr linkerhand in kurzen Schwüngen mit ca. 3-4 m Breite und ca. 8 m Länge die Piste Nr. 99 talwärts. Sie stand dabei „regular“, also mit dem linken Fuß vorne, auf dem Snowboard. Ca. 190 m oberhalb der Unfallstelle bremste die Beklagte, wobei sie nicht komplett stehen blieb. Sie blickte zum *lift, von wo die Verbindungspiste hinüber zur I führt und die von ihr befahrene Piste Nr. 99 kreuzt. Sie nahm dabei einige auf der Verbindungspiste fahrende Skifahrer wahr und fuhr auf der linken Seite der Piste in Kurzschwüngen weiter talwärts. Nach ca. 45 m hatten die Skifahrer, die die Beklagte zuvor gesehen hatte, die Kreuzung verlassen. Sie nahm noch weitere Skifahrer wahr und beobachtete diese.

Nach weiteren 45 m, die die Beklagte mit den gleichen Kurzschwüngen auf der linken Pistenseite weitergefahren war, folgte die letzte Geländekuppe vor der Pistenkreuzung. Die Distanz dieser Geländekuppe zur Pistenkreuzung beträgt ca. 100 m.

Die Beklagte nahm den Kläger bereits 45 m vor der letzten Geländekuppe vor der Pistenkreuzung wahr. Als die Beklagte den Kläger erstmals wahrnahm, war dieser in Bewegung.

Von der letzten Geländekuppe weg fuhr die Beklagte einen langgezogenen Linksschwung. Sie fuhr dazu ca. 10 m geradeaus, belastete leicht die Backside-Kante, fuhr wieder geradeaus und belastete die Backside-Kante wieder. Die Beklagte machte diesen Linksschwung, um dem Kläger auszuweichen und hinter ihm die Kreuzung zu passieren. Die Entfernung der Kollisionsstelle vom Scheitelpunkt des Linksschwungs betrug ca. 23 m. Die letzten 10 m vor der Kollisionsstelle fuhr die Beklagte etwas aufwärts, wobei die Steigung ca. 2° betrug. Die Annäherungs- und Kollisionsgeschwindigkeit der Beklagten betrug ca. 35 km/h.

Ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während der Durchführung des letzten Linksschwungs beobachtete die Beklagte den Kläger nicht mehr. Die Fahrzeit der Beklagten vom Scheitelpunkt des Linksschwungs bis zur Kollision betrug unter Zugrundelegung einer Fahrgeschwindigkeit von 35 km/h 2,4 Sekunden. Bei durchgehender Beobachtung des Klägers hätte die Beklagte genügend Zeit gehabt, dem Kläger auszuweichen.

Der Kläger nahm ca. 2 Sekunden vor der Kollision wahr, dass die Beklagte die Fahrtrichtung ändert und auf ihn zukommt. Da es für ihn den Anschein machte, dass die Beklagte vor ihm vorbeifahren wollte, versuchte er durch Auslenken nach rechts einen Zusammenstoß zu verhindern. Es kam jedoch zur Kollision, wobei die Beklagte in einem Winkel von 23° zur Skilängsachse auf die Ski des Klägers auffuhr. Die Beklagte prallte mit ihrer linken Körperhälfte bzw. mit der Außenseite ihres linken Beins gegen die rechte Körperhälfte des Klägers. Dies bewirkte ein Ausheben des Klägers und eine Linksdrehung um seine eigene Körperachse.

Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers betrug ca. 30 km/h.

Bei der Kollision wies das Snowboard der Beklagten einen Winkel zur Querachse der Verbindungspiste von ca. 15° und zur Längsachse der Verbindungspiste einen Winkel von 75° auf. Hinsichtlich des Klägers lag zum Zeitpunkt des Anpralls eine in Fahrtrichtung nach rechts gedrehte Skistellung von 52° zur Längsachse der Verbindungspiste vor.

Die Kollisionsstelle befand sich am Beginn des Kreuzungsbereichs knapp unter dem Warnschild „Kreuzung“ und der blauen Pistenmarkierung. Beide Parteien kamen durch die Kollision zu Sturz.

Für den Kläger war erstmals nach dem Scheitelpunkt des letzten Linksschwungs der Beklagten erkennbar, dass die Beklagte die Fahrtrichtung ändert und auf ihn zukommt, wobei für den Kläger sehr schwer einzuschätzen war, ob die Beklagte vor oder hinter ihm passieren möchte. Der Kläger hatte dann noch ca. 2 Sekunden Zeit, um der Beklagten durch eine Ausweichbewegung oder Bremsen auszuweichen.

Die Zufahrten der von den Streitparteien befahrenen, kreuzenden Pisten treffen in einem leicht stumpfen Winkel aufeinander. Warnschilder auf beiden Zufahrten weisen auf die Pistenkreuzung hin. Von beiden zufahrenden Pisten besteht ausreichend freie Sicht auf die jeweils andere Piste. Risikoerhöhend für eine Kollision wirkt sich das Pistengelände nach der Kreuzung aus. Auf der Verbindungspiste folgt nach der Kreuzung ein langes Flachstück, das teilweise leicht ansteigend ist, und auf der Piste Nr. 99 ein kurzes, steiler ansteigendes Pistenstück. Es muss mit relativ hoher Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren werden, um die nachfolgenden Pistenabschnitte kraftsparend zu bewältigen. „Langsam-Schilder“ waren im Kreuzungsbereich nicht vorhanden.

Durch den Skiunfall wurden der Kläger und die Beklagte verletzt.

In diesem verkürzt wiedergegebenen Umfang kann der Sachverhalt als unstrittig vorangestellt werden.

Folgende, dem Kläger vom Erstgericht ungekürzt ausgemittelten Schadenersatzpositionen sind der Höhe nach – ebenso wie ein Verschulden der Beklagten am Zustandekommen des Unfalls von 50 % und das Zurechtbestehen des Feststellungsbegehrens in einem Ausmaß von 50 % – im Berufungsverfahren kein Streitpunkt mehr:

unfallkausales Schmerzengeld EUR 21.800,--

Selbstbehalte Reha und PhysiotherapieEUR 508,20

Pflegekosten EUR 1.680,--

Kosten PistenrettungEUR 370,--

Spesen EUR 70,--

EUR 24.428,20

Im Berufungsverfahren strittig ist lediglich ein über 50 % hinausgehendes Verschulden der Beklagten am Zustandekommen des Skiunfalls.

Der Kläger begehrte zuletzt Schadenersatz in Höhe von insgesamt EUR 28.778,20 s.A. (bestehend aus EUR 25.000,-- Schmerzengeld, EUR 2.800,-- Pflegekosten, EUR 170,94 Selbstbehalt Physiotherapie, EUR 337,26 Selbstbehalt Reha-Aufenthalt, EUR 370,-- Pistenrettung, EUR 100,-- Spesen) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Skiunfall vom 17.3.2023.

Zu dem im Berufungsverfahren noch strittig verbliebenen Verschulden am Zustandekommen des Skiunfalls brachte er vor, dass die Beklagte in den letzten Momenten der wechselseitigen Annäherung entweder ihre eigene Geschwindigkeit oder jene des Klägers derart falsch eingeschätzt habe, dass sie den von ihr beabsichtigten Schwung, mit dem sie am Kläger links vorbeiziehen habe wollen, derart zu früh angesetzt habe, dass sie anstatt hinter dem Kläger vorbeizuziehen, exakt vor diesem in dessen unmittelbare Fahrlinie eingebogen sei. Der Kläger habe in den letzten Sekunden der wechselseitigen Annäherung weder seine Fahrtrichtung noch seine Geschwindigkeit verändert, was bei Benützung eines derart flachen Verbindungsstückes de facto auch nicht möglich gewesen wäre. Das Alleinverschulden an der Kollision treffe die Beklagte, welche einen Fahrfehler zu verantworten habe, indem sie ihre eigene Geschwindigkeit in Relation zur Geschwindigkeit des Klägers derart falsch eingeschätzt habe, dass sie unmittelbar vor der Kollision durch einen zügigen Schwung direkt die Fahrlinie des Klägers gekreuzt habe. Eine unfallvermeidende Reaktion sei für den Kläger nicht mehr möglich gewesen.

Die Beklagte wandte ein, dass das Alleinverschulden am Unfall den Kläger selbst treffe. Der Kläger hätte die Beklagte sehen, aufmerksam fahren und sein Fahrverhalten darauf abstimmen müssen. Der Kläger habe angegeben, dass er zuerst sogar die Beklagte selbst gesehen hätte. Er wäre bereits deshalb verpflichtet gewesen, den gegenüberliegenden Hang und die Beklagte weiterhin zu beobachten. Dies habe er jedoch nicht getan. An der Kollisionsstelle befänden sich auf der vom Kläger genutzten Piste drei Hinweistafeln, welche der Kläger außer Acht gelassen habe. Aufgrund der Ausgestaltung der durch den Kläger genutzten Piste ergebe sich, dass dadurch auch die durch die Beklagte benutzte Piste bevorrangt sei bzw. von dieser Piste Kommende erhöhte Vorsicht walten lassen müssten. Der Kläger sei in die Beklagte gefahren, möglicherweise deshalb, da er im Zuge des Übersetzens bergauf gefahren sei. Die Beklagte habe weder einen Fahrfehler zu verantworten noch irgendeine Geschwindigkeit in Relation zur Geschwindigkeit des Klägers falsch eingeschätzt. Ihr sei eine unfallvermeidende Reaktion auf das Fahrverhalten des Klägers nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagte sei nicht unmittelbar vor der Kollision in die Fahrspur des Klägers eingebogen, habe ihre eigene Geschwindigkeit nicht falsch eingeschätzt, ihren Radius nicht falsch gewählt und sich auch nicht verkantet. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten sei bei der von der Beklagten benutzten Piste von einer übergeordneten und damit bevorrangten und bei der durch den Kläger benutzten Piste von einer untergeordneten und damit benachrangten Piste auszugehen. Der Kläger hätte aus diesem Grund besonders aufmerksam und vorsichtig sein müssen. Er hätte den Pistenbenutzern der anderen Piste und damit auch der Beklagten den "Vorrang einräumen" müssen.

Einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung wandte die Beklagte eine Gegenforderung in Höhe von EUR 3.600,-- (bestehend aus EUR 3.000,-- Schmerzengeld, EUR 500,-- Zeitwert beschädigtes Snowboard, EUR 100,-- Spesen) ein.

Das Erstgericht sprach mit dem angefochtenen Urteil aus, dass die Klagsforderung mit EUR 24.428,20 zu Recht, die Gegenforderung jedoch nicht zu Recht bestehe (Spruchpunkte 1. und 2.). Deshalb sprach es dem Kläger einen Schadenersatzbetrag von EUR 24.428,20 s.A. zu (Spruchpunkt 3.), wies das darüber hinausgehende Zahlungsbegehren von EUR 4.350,-- s.A. ab (Spruchpunkt 4.), gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt (Spruchpunkt 5.) und verpflichtete die Beklagte zum Prozesskostenersatz von EUR 30.234,70 an den Kläger (Spruchpunkt 6.).

Es traf über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus die auf den Seiten 11 bis 18 des Urteils enthalten Feststelllungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung wird folgende – von der Beklagten in ihrer Beweisrüge bekämpfte – Negativfeststellung in Fettdruck hervorgehoben:

„Ob der Kläger die Beklagte während seiner Vorwärtsfahrt weiterhin durchgehend beobachtete, kann nicht festgestellt werden.“

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Alleinverschulden der Beklagten am Zustandekommen des Skiunfalls, zum Zuspruch der oben bereits als der Höhe nach (als nunmehr unstrittig) vorangestellten Schadenspositionen und zur vollständigen Stattgebung des Feststellungsbegehrens. Der Skiunfall habe sich in einem Kreuzungsbereich und damit an einem besonders neuralgischen und kollisionsträchtigen Pistenbereich ereignet. Solche Bereiche dürften den FIS-Regeln Nr. 1 und 2 entsprechend nur mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden. Bei Annäherung an eine Pistenkreuzung seien Skifahrer zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit und zur Beobachtung der von der jeweiligen anderen Piste kommenden Wintersportler verpflichtet. Gekennzeichnete, einander kreuzende Pisten seien unabhängig von ihrer Breite grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, eine Vorrangsituation für den Benützer der einen oder anderen Piste ergebe sich daraus nicht. Die Beklagte habe gegen die FIS-Regeln Nr. 1 und 2 verstoßen, da sie eine Fahrlinie mit so geringem Abstand zum Kläger gewählt habe, dass es für diesen den Anschein gemacht habe, dass die Beklagte vor ihm kreuzen habe wollen, was zu der vom Kläger gesetzten Abwehrhandlung (Auslenken rechts) und in weiterer Folge zur Kollision geführt habe. Bei durchgehender Beobachtung des Klägers wäre es ihr möglich gewesen, dem Kläger auszuweichen und die Kollision damit zu vermeiden.

Den Kläger treffe demgegenüber kein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Der Kläger habe zwar noch versucht, kollisionsvermeidend zu reagieren (Auslenken nach rechts 2 Sekunden vor der Kollision), habe jedoch die Kollision nicht mehr vermeiden können. Dass die Abwehrreaktion des Klägers nicht den gewünschten Erfolg gehabt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, da es für den Kläger sehr schwer einschätzbar gewesen sei, ob die Beklagte vor oder hinter ihm passieren wolle. Da für den Kläger erst 2 Sekunden vor der Kollision erkennbar gewesen sei, dass die Beklagte ihre Fahrtrichtung ändere, hätte auch eine durchgehende Beobachtung der Beklagten vor diesem Zeitpunkt zu keinem anderen Ergebnis geführt. Das Stoppzeichen habe sich auf ein Einfahren auf die Piste Nr. 99 bezogen. Zudem seien Skipisten keine Straßen mit öffentlichem Verkehr, auf denen die Straßenverkehrsordnung gelte. Selbst einem aufgestellten Stoppschild käme daher keine Verbindlichkeit in dem Sinne zu, dass der sich dieser Tafel nähernde Skifahrer benachrangt und der andere Skifahrer bevorrangt wäre. Mangels Mitverschuldens des Klägers treffe die Beklagte das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls.

Das Urteil ist im Umfang eines Zuspruchs von EUR 12.214,10 s.A., hinsichtlich der Stattgebung des Feststellungsbegehrens im Ausmaß von 50 % und hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens von EUR 4.350,-- s.A. in Teilrechtskraft erwachsen.

Gegen den Zuspruch von weiteren EUR 12.214,10 s.A. sowie die Feststellung einer über 50 % hinausgehenden Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannten Schäden aus dem Skiunfall wendet sich die Berufung der Beklagten, in der sie aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abweisung von weiteren EUR 12.214,10 s.A. sowie die Abweisung der Feststellung einer über 50 % hinausgehenden Haftung für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht feststellbare Unfallfolgen anstrebt. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger begehrt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist berechtigt.

I. Zur Beweisrüge:

Die Beklagte begehrt anstelle der oben in Fettdruck hervorgehobenen Negativfeststellung folgende Ersatzfeststellung:

„Der Kläger hat die Beklagte während seiner Vorwärtsfahrt nicht beobachtet, insbesondere nicht vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich und während der Querung. Bei Durchführung der Beobachtung hätte der Beklagte die Klägerin [gemeint wohl: der Kläger die Beklagte] sehen können und festgestellt, dass dieser seine Fahrt ohne Richtungsänderung fortsetzen kann. Damit wäre es nicht zum Unfall gekommen. Eine Auslenkbewegung nach rechts war nicht erforderlich.“

Die Beklagte habe sich richtig verhalten, wohingegen der Kläger auf den letzten Metern vor dem Skiunfall aufgrund seiner Geschwindigkeit einen sogenannten „Tunnelblick“ und damit einen nur eingeschränkten Sehbereich gehabt habe. Auch der Sachverständige habe dargelegt, dass der Kläger die Beklagte vor allem vor der Einfahrt in die Kreuzung beobachten hätte müssen. Aufgrund des unfalltypischen Verlaufs, der durch den Sachverständigen errechneten Geschwindigkeiten, Fahrtstrecken, Sichtverhältnisse etc. sowie der Aussagen aller Beteiligten sei davon auszugehen, dass der Kläger die Beklagte nicht beobachtet habe.

Hiezu ist zu erwägen:

1. Voranzustellen ist, dass die Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO primär dem erkennenden Erstgericht obliegt.

Bei Behandlung einer Beweisrüge ist zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (RI0100099). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht. Vielmehr kann einer Beweisrüge erst dann Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen ins Treffen geführt werden, da es gerade im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, einander widersprechende Beweisergebnisse gegeneinander abzuwägen und wertend zu gewichten (RS0043175). Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (9 Ob 104/22t [Rz 7]; Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 467 E 39 ff).

2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Beweisrüge durchaus Überlegungen anstellt und Argumente vorbringt, die abweichende Feststellungen rechtfertigen könnten. Sie sind im Ergebnis aber dennoch nicht geeignet, Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auszulösen. Dieses hat die bekämpfte Negativfeststellung umfassend und nachvollziehbar begründet und dargelegt, warum es die bekämpfte Negativfeststellung zur Frage der durchgehenden Beobachtung der Beklagten durch den Kläger getroffen hat. Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (§ 500a ZPO).

Ausgehend davon wird nur auf einige von der Beklagten in ihrer Beweisrüge vorgetragenen Argumente eingegangen. Auch das Berufungsgericht muss sich bei der Behandlung der Beweisrüge nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandersetzen und auf jedes Argument des Berufungswerbers eingehen (RS0040165 [T3, T4]).

3. Soweit die Beklagte anführt, dass sie sich richtig verhalten und auch der Sachverständige dargelegt habe, dass der Kläger sie vor allem vor der Einfahrt in die Kreuzung beobachten hätte müssen, stellt dies lediglich die (Rechts-)Meinung der Beklagten dar. Ob der Kläger die Beklagte jedoch tatsächlich beobachtet hat oder nicht, kann daraus nicht abgeleitet werden.

Auch die Ausführungen der Beklagten, wonach der Kläger aufgrund eines Tunnelblicks einen nur eingeschränkten Sehbereich gehabt habe, und sich aus dem unfalltypischen Verlauf, der durch den Sachverständigen errechneten Geschwindigkeiten, Fahrtstrecken, Sichtverhältnisse etc. davon auszugehen sei, dass der Kläger die Beklagte nicht beobachtet habe, stellen lediglich Mutmaßungen dar.

Demgegenüber hat das Erstgericht nachvollziehbar und schlüssig angeführt, dass der Kläger glaubhaft angegeben habe, sich an den genauen Unfallhergang (und damit die Frage der durchgehenden Beobachtung der Beklagten vor der Kollision) nicht mehr erinnern zu können. Die beiden Begleiterinnen des Klägers hätten diesen nicht mehr im Blick gehabt, die Beklagte habe den Kläger zwar schon länger beobachtet, einen direkten Blickkontakt mit ihm aber lediglich kurz vor der Kollision geschildert. Zutreffend hat das Erstgericht auch dargelegt, dass die Beklagte selbst den Kläger im Zuge ihres letzten Linksschwungs nicht durchgehend beobachtet hat, da sie diesem sonst rechtzeitig ausweichen hätte können. Daher stellt auch die Aussage der Beklagten keine taugliche Grundlage für eine positive Feststellung zum fehlenden Beobachten des Klägers kurz vor der Kollision dar.

4. Der Beweisrüge kommt daher keine Berechtigung zu.

II. Zur Rechtsrüge:

In ihrer Rechtsrüge im engeren Sinn vertritt die Beklagte die Auffassung, dass auch der Kläger gegen die FIS-Regel Nr. 1 verstoßen habe. So wie der Kläger darauf vertrauen habe dürfen, dass die Beklagte ihre Fahrspur so wähle, dass sie ihn nicht gefährde, so habe auch die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger seinerseits seine Fahrspur so wähle, dass er sie nicht gefährde. Nach der FIS-Regel Nr. 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und Fahrweise) bestehe für jeden Skifahrer und Snowboarder das Gebot des Fahrens auf Sicht und zur kontrollierten Fahrweise. Es liege auch ein Verstoß der FIS-Regel Nr 3 vor, da der Kläger die falsche Fahrspur gewählt habe Der Kläger habe auch gegen FIS-Regel Nr 8 (zu beachtende Zeichen) verstoßen, da er das "Stoppzeichen" nicht beachtet habe. Insgesamt hätte der Kläger sich diesem neuralgischen Punkt nur äußerst vorsichtig und ohne andere zu gefährden nähern dürfen und sei dem Kläger zur Last zu legen, dass dieser eine Ausweichbewegung durchgeführt habe, ohne dass dazu eine Verpflichtung bestanden habe. Der Kläger habe das primär unfallauslösende Verhalten gesetzt. Es sei daher insgesamt eine Verschuldensteilung 1:1 vorzunehmen.

Als sekundäre Feststellungsmängel macht die Beklagte das Fehlen von Feststellungen zu den Verletzungsfolgen der Beklagten, zum Abstand, mit dem die Beklagte am Kläger vorbeifahren habe wollen, und zur Frage, welcher Abstand konkret eingehalten worden sei, geltend.

Hiezu ist zu erwägen:

1. Die FIS-Regeln sind ebenso wie der vom österreichischen Kuratorium für alpine Sicherheit erarbeitete Pistenordnungsentwurf (sog POE-Regeln) zwar keine gültigen Rechtsnormen, doch kommt ihnen als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu (RS0023793, RS0023410 [T2]).

Nach der FIS-Regel Nr 1 (Rücksichtnahme auf andere Skifahrer und Snowboarder) und auch schon nach allgemeinen Grundsätzen muss sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

Gemäß der FIS-Regel Nr 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise) besteht für jeden Skifahrer und Snowboarder das Gebot des Fahrens auf Sicht (RS0023345; RS0023544; RS0023868) und zur kontrollierten Fahrweise (RS0023429).

Die FIS-Regel Nr 3 stellt auf die Wahl der Fahrspur ab und ordnet an, dass der von hinten kommende Schifahrer und Snowboarder seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet. Diese Verhaltensnorm legt gewissermaßen einen Vorrang des – im unmittelbaren Nahebereich befindlichen – vorderen (unteren) Wintersportlers fest.

In „neuralgischen“ Pistenbereichen, wie etwa einem Kreuzungs- oder Gegenverkehrsbereich besteht jedoch eine Verpflichtung zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit (1 Ob 16/12b; 5 Ob 11/18f; 1 Ob 59/19m) und kommt dieser „Vorrangregel“ keine Bedeutung mehr zu.

2. Festgestellt wurde, dass beide Parteien zumindest über 100 m gegenseitige Sicht aufeinander hatten und sich auch jeweils wahrgenommen hatten (der Kläger die Beklagte ca. auf Höhe der letzten Geländekuppe oberhalb der Pistenkreuzung, die Beklagte den Kläger bereits 45 m vor der letzten Geländekuppe vor der Pistenkreuzung). Weiters wurde festgestellt, dass sich der Unfall im Kreuzungsbereich von mehreren Pisten ereignete. Den Sachverhaltsannahmen ist weiters zu entnehmen, dass risikoerhöhend für eine Kollision das Pistengelände nach der Kreuzung ist. Auf der Verbindungspiste folgt nach der Kreuzung nämlich ein langes Flachstück, das teilweise leicht ansteigend ist, und auf der Piste Nr. 99 ein kurzes, steil ansteigendes Pistenstück. Es muss daher mit relativ hoher Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren werden, um die nachfolgenden Pistenabschnitte kraftsparend zu bewältigen. Es ist daher im verfahrensgegenständlichen Gelände bzw. Streckenabschnitt geradezu typischerweise damit zu rechnen, dass die Pistennutzer die Pistenkreuzung regelmäßig mit höherer Geschwindigkeit durchfahren wollen, um ein Anschieben im daran anschließenden flachen Wegstück zu vermeiden. Es handelt sich daher hinsichtlich des hier in Rede stehenden Streckenabschnitts generell um einen risikoträchtigen und damit neuralgischen Bereich.

Gerade diese Umstände hätten beide Parteien aber verpflichtet, eine besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit beim Durchfahren der Pistenkreuzung walten zu lassen. Nach dem Sachverhalt bestanden in dem Unfallbereich beiderseits aus großen Distanzen Einblick- und Sichtmöglichkeiten. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte hätten einander vor der Kollision als Gefahr wahrnehmen und bei sorgfältiger vorausschauender Beobachtung den Unfall verhindern können.

3. Es mag nun zwar sein, dass dem Kläger nicht nachgewiesen werden konnte, ob er die Beklagte während seiner Vorwärtsfahrt weiterhin durchgehend beobachtete, und demgegenüber festgestellt wurde, dass die Beklagte während der Durchführung ihres letzten Linksschwungs den Kläger nicht mehr beobachtet hatte. Fest steht jedoch auch, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte einander über eine Strecke von zumindest 100 m jeweils sehen hätten können und durch entsprechend vorausschauende Wahl der Fahrlinie und des Tempos den Unfall vermeiden hätten können. Damit liegt bei beiden Beteiligten ein Beobachtungsfehler vor.

Gerade bei Pistenkreuzungen ist die Gefahr einander kreuzender Fahrlinien offenkundig. Es ist einzig entscheidend, dass beide Unfallbeteiligten sich einem neuralgischen Pistenabschnitt näherten, ohne sich mit ausreichender Sorgfalt zu vergewissern, dass sie nicht in die Fahrlinie eines anderen Pistenbenützers geraten. Beide Parteien wären aufgrund dieser besonderen Umstände (Pistenkreuzung und anschließendes Flachstück) verpflichtet gewesen, mit der äußerst erforderlichen Sorgfalt und unter Einhaltung solch einer Geschwindigkeit in diesen neuralgischen Bereich einzufahren, damit ihnen zur Vermeidung von Berührungen und Kollisionen ein rechtzeitiges Ausweichen oder Anhalten jederzeit möglich ist.

4. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist daher ungeachtet dessen, ob für den Kläger erst 2 Sekunden vor der Kollision erkennbar war, dass die Beklagte ihre Fahrtrichtung ändert, dem Kläger ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls anzulasten. Auch er hätte bei Einfahrt in den neuralgischen Bereich mit der äußerst erforderlichen Sorgfalt und unter Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit einfahren müssen, um allenfalls auf für solche Kreuzungsbereiche typische Gefahren wie (abrupte) Richtungsänderungen von anderen Pistenutzern rechtzeitig kollisionsvermeidend reagieren zu können. Auch im Bereich von Pistenkreuzungen ist jederzeit damit zu rechnen, dass ein anderer Sportausübender seine Fahrtrichtung oder sein Schwungverhalten ändern könnte. Beide Parteien haben daher gegen die FIS-Regel Nr. 1 verstoßen, wonach gemäß dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot von jedem Wintersportler verlangt werden muss, neuralgische Pistenabschnitte mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht zu befahren.

5. Zusammengefasst waren daher beide Beteiligten in gleicher Weise verpflichtet, mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht in diesen neuralgischen Pistenabschnitt ein- und diesen durchzufahren. Diesen Sorgfaltsanforderungen haben beide Streitteile in gleicher Weise nicht entsprochen. Keiner der beiden hat im Bereich vor Erreichen der Pistenkreuzung bzw. während ihrer Durchfahrt trotz Wahrnehmung oder Wahrnehmungsmöglichkeit des jeweils anderen die jeweilige Fahrlinie umsichtig und kollisionsvermeidend gewählt, obwohl ausreichende Sichtverhältnisse bestanden hätten. Damit liegen auch die von der Beklagten monierten sekundären Feststellungsmängel zum Abstand, mit dem die Beklagte am Kläger vorbeifahren wollte, nicht vor.

Eine unterschiedliche Gewichtung des jeweils gleichen Aufmerksamkeitsfehlers zulasten eines der beiden Wintersportler ist bei der gegebenen Situation nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht sachgerecht (vgl. auch 1 Ob 59/19m, 1 Ob 16/12b). Auch die Kollisionsgeschwindigkeiten waren nahezu gleich. Auch keine konkrete Fahrlinie und kein konkretes Annäherungsverhalten der Parteien kann als wesentlich sorgfaltswidriger als jenes des jeweiligen Unfallgegners angesehen werden.

6. Im Ergebnis ist daher beiden Unfallbeteiligten der jeweils gleiche Aufmerksamkeitsfehler vorzuwerfen. Es war daher entgegen der Ansicht des Erstgerichts somit eine Verschuldensteilung von 1:1 vorzunehmen.

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung war daher auszusprechen, dass die Klagsforderung mit EUR 12.214,10 zu Recht besteht.

7. Zur von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung bleibt die Berufung jedoch inhaltsleer und ergibt sich in Zusammenschau der Berufungserklärung mit dem Berufungsantrag (begehrte Klagsabweisung von [nur] EUR 12.214,10), dass der Zuspruch von EUR 12.214,10 sowie der Ausspruch über das (gänzliche) Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung in Teilrechtskraft erwachsen sind.

8. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufung das Erstgericht sehr wohl Feststellungen zu den Verletzungsfolgen der Beklagten getroffen hat (US 18).

9. Der Berufung der Beklagten war daher Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung basierend auf einer Verschuldensteilung im Ausmaß von 50 % wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

10. Die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Diese gründet auf § 43 Abs 1 ZPO.

Der Kläger ist in beiden Prozessphasen mit etwa der Hälfte seines Klagebegehrens durchgedrungen, was zu einer gegenseitigen Kostenaufhebung führt.

Allerdings hat der Kläger gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO Anspruch auf die Hälfte seiner Barauslagen, die sich insgesamt auf EUR 9.864,-- belaufen (EUR 1.556,-- an Gerichtsgebühren; EUR 24,-- an Zeugen- und EUR 8.284,-- an SV-Gebühren). Die anderen vom Kläger verzeichneten Barauslagen (Aktenabschrift, Kosten der Bergbahn, etc.) sind in der taxativen Aufzählung des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO nicht enthalten und unterliegen daher der gegenseitigen Kostenaufhebung. Nach dem aktuellen Stand der Technik haben Anwälte ab Vollmachtsbekanntgabe in Zivilverfahren im Wege der elektronischen Akteneinsicht in das VJ-Register vollen Zugriff auf alle dort gespeicherten Daten, damit auf den gesamten Akteninhalt einschließlich Ladungen, etc. Seit 2019 fällt dafür auch keine Gebühr mehr an. Eine elektronische Akteneinsicht ist nach herrschender Auffassung durch den Einheitssatz abgegolten (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.183 und 1.429; RI0100086).

Demgegenüber hat auch die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Barauslagen in Höhe von insgesamt EUR 1.314,-- (SV-Gebühren). Kein anteiliger Ersatz gebührt wiederum für die Reisekosten (Liftkarte) [vgl. Obermaier aaO, Rz 1.183; 9 Ob 50/10h].

Nach Saldierung ergibt sich ein diesbezüglicher Ersatzanspruch des Klägers in Höhe von EUR 4.275,--.

III. Verfahrensrechtliches:

1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolgreichen Berufung richtig und tarifgemäß verzeichnet.

2. Da der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von dem vom Kläger angegebenen Wert seines Feststellungsinteresses, das von der Beklagten nicht beanstandet wurde, abzugehen. In Verbindung mit dem im Berufungsverfahren strittig verbliebenen Zahlungsbegehren ergibt sich daher ein Entscheidungsgegenstand von mehr als EUR 5.000,--, jedoch nicht mehr als EUR 30.000,--.

3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden, die konkreten Umstände des Einzelfalls und ohnedies nur die Tatfrage betreffenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.

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