OLG Wien 17Bs138/25f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.06.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00138.25F.0625.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2025, GZ **-107, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Begründung
Begründung:
Über den am ** geborenen nordmazedonischen Staatsangehörigen A* wurde - nach seiner Festnahme am 20. Oktober 2024 in Bulgarien (ON 18), seiner Auslieferung an die österreichischen Behörden am 23. Dezember 2024 (ON 37) und seiner Einlieferung in die Justizanstalt ** am selben Tag um 23.05 Uhr – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.1, 45) am 25. Dezember 2024 die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO verhängt (ON 44) und zunächst mit Beschlüssen vom 8. Jänner 2025 (ON 52) und 7. Februar 2025 (ON 69) fortgesetzt.
Am 20. Februar 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Wien zu AZ **, GZ **-76 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Anklage wegen dieses Verbrechens.
Nach Einbringung eines Enthaftungsantrages durch den Angeklagten (ON 102) und Durchführung einer Haftverhandlung (ON 106) setzte der Vorsitzende des Schöffengerichts die Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen (ohne Begrenzung durch eine Haftfrist) mit Beschluss vom 18. Juni 2025 erneut fort (ON 107).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 106, 2), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Angeklagten.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der (hier:) Angeklagte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304 [auch T3]).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817), ist A* dringend verdächtig, er habe im Zeitraum Herbst 2019 bis 6. Dezember 2019 an einem unbekannten Ort einem verdeckten Ermittler vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin in zwei verschiedenen Qualitäten, und zwar 1.973,8 Gramm (Wirkstoff: zumindest 37,96 % Heroin, zumindest 2,35 % Acetylcodein und zumindest 3,13 % Monoacetylmorphin) sowie 2.984,3 Gramm (Wirkstoff: zumindest 55,67 % Heroin, zumindest 3,07 % Acetylcodein und ca 0,7 % Monoacetylmorphin) zu verschaffen versucht, indem er den zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien verurteilten B* mit dem Verkauf des Suchtgifts in ** beauftragte und die Übergabe koordinierte, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist, weil vor Abschluss des Geschäfts der polizeiliche Zugriff erfolgte.
Der solcherart für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 15 StGB, 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (vgl RIS-Justiz RS0116841 zur Vermittlung des Überlassens als „Verschaffen“; zuletzt 13 Os 42/23k), womit durch die Verbringung des Suchtmittels ins Inland und die geplante Übergabe in ** österreichische Interessen verletzt worden sind (vgl RIS-Justiz RS0092207), gründet in objektiver Hinsicht insbesondere auf der Sicherstellung des Suchtgiftes (ON 3, 2 f) und dessen Auswertung (Untersuchungsbericht ON 3, 85 ff) sowie auf den den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen B* (ON 3, 27 ff; ON 90, 4 ff), der den Geschehensablauf nicht nur im Detail schilderte und den Angeklagten auf einem Lichtbild einwandfrei als seinen Auftraggeber identifizierte (ON 3, 34), sondern dessen Ausführungen zudem in Einklang mit einem auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Chatverlauf stehen. Dafür, dass der Gesprächspartner dieser Konversation tatsächlich – wie vom Zeugen behauptet – der Angeklagte war, spricht nämlich neben dem Umstand, dass dieser sich zunächst als „C*“ bzw „D*, der Freund aus dem Gefängnis“ vorstellt (ON 3, 47), sodass schon der Vorname des Angeklagten und der zur selben Zeit in der Justizanstalt ** verbrachte Haftaufenthalt 2017 (aaO S 35; vgl ON 92.1 sowie Einsicht in die Integrierte Vollzugsverwaltung betreffend die Haftzeiten des B*) die Angaben des Zeugen bestätigen, auch das vom Gesprächspartner übermittelte Lichtbild (ON 3, 52), welches den Angeklagten zeigt (ON 3, 34; ON 94.1, 4), sowie der Zeitpunkt der Haftentlassung des Angeklagten am 21. Oktober 2019 (vgl hiezu ON 94.1, 3) und die zeitnah – am 24. Oktober 2019 - dazu gestellte Frage des B* „C*, wie fühlst du dich in Freiheit, Freien Luft?“ (ON 3, 47).
Den Nachrichten zufolge übermittelte aber gerade dieser Kontakt dem B* die Rufnummer eines weiteren Mittäters (E*) sowie des eingesetzten verdeckten Ermittlers als auch die Adresse jener Örtlichkeit, an der das Suchtgift überlassen werden sollte (ON 3, 55 ff), weshalb vor diesem Hintergrund die leugnende Verantwortung des Angeklagten den qualifizierten Tatverdacht nicht zu entkräften vermag, ist ihm ein entsprechendes Verhalten doch auch nicht wesensfremd (vgl die Strafregisterauskunft ON 81 sowie ON 72) und konnte in der Wohnung des Angeklagten zudem eine handschriftliche Aufzeichnung mit den persönlichen Daten des B* gesichert werden (ON 2, 6 f).
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ist – wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführt - aus dem äußeren Tatgeschehen (vgl RIS-Justiz RS0098671; RS0116882), der einschlägigen Vorstrafenbelastung nach dem Suchtmittelgesetz, der in Rede stehenden großen Menge an überlassenem Heroin und dem vereinbarten Kaufpreis abzuleiten.
Mit Blick auf den dem (rechtskräftigen) Urteil des Höheren Gerichtes in Belgrad, Sonderabteilung für organisierte Kriminalität zur Geschäftszahl SPK. ** vom 22. Dezember 2020 (ON 72) zugrunde liegenden Sachverhalt, wonach der Angeklagte sich im Zeitraum von Anfang Dezember 2019 bis zum 26. Dezember 2019 gemeinsam mit anderen Personen als jenen, mit welchen er bei der verfahrensgegenständlichen Tat zusammengewirkt haben soll, am Verkauf von insgesamt 7 kg Heroin in Serbien beteiligte, weil er – seinem eigenen Bekunden nach (ON 94.1, 6) – mit der Polizei zusammengearbeitet habe, um eine andere Person verhaften zu können, nicht jedoch um den Plan zu verfolgen, kontinuierlich Suchtmittel an andere Personen zu verkaufen, ist qualifiziert anzunehmen, dass er im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beauftragung und Organisation des Suchtgiftdeals einen eigenständigen Handlungsentschluss fasste. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (mit der Konsequenz eines Verstoßes gegen das in § 17 Abs 1 StPO normierte Verbot wiederholter Strafverfolgung [vgl etwa 11 Os 40/24b]) ist daher bei der aktuell gegebenen Verdachtslage nicht indiziert.
Ausgehend vom daher insgesamt im Sinne des § 173 Abs 1 StPO als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG liegen auch die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO vor.
Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Angeklagte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe. Zu berücksichtigen sind, wenn auch keineswegs allein, Art und Ausmaß der dem Angeklagten voraussichtlich bevorstehenden Strafe. Dabei handelt es sich um keine Schuldvermutung, sondern bloß um eine abstrakte Prognose der zu verhängenden Strafe im Fall eines Schuldspruchs. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr müssen auch die in § 173 Abs 3 erster Satz StPO genannten Umstände in Rechnung gestellt werden (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 31 f mwN).
Ausgehend von diesen Prämissen ist daher unter Berücksichtigung eines Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG sowie der (im Falle eines Schuldspruchs) vorzunehmenden Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das bereits erwähnte Vorurteil (mit dem bereits eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verhängt wurde), angesichts der gänzlich fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Integration des Angeklagten als nordmazedonischer Staatsangehöriger im Inland, der in Rede stehende Haftgrund als gegeben anzusehen.
Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO liegt unzweifelhaft vor. Der Angeklagte weist eine spezifisch einschlägige Vorstrafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG auf und steht nunmehr in Verdacht nur äußerst kurze Zeit nach seiner Haftentlassung am 21. Oktober 2019 die verfahrensgegenständliche Tat, also die Vermittlung einer das 838-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an Heroin, begangen zu haben. Davon ausgehend (vgl RIS-Justiz RS009773) besteht auch unter Berücksichtigung der tristen finanziellen Situation des Angeklagten (vgl hiezu ON 94.1, 2) die konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des aktuell wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere gegen dasselbe Rechtsgut (Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz) gerichtete strafbare Handlungen mit schweren (und somit auch mit nicht ganz leichten) Folgen begehen, wie die ihm nunmehr angelastete Straftat mit schweren Folgen (vgl Nimmervoll, Haftrecht3 Z 699 zur Einordnung des grenzüberschreitenden Handels mit einer harten Droge als solche), wobei er wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist (ON 81).
Die vorliegenden Haftgründe sind – unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen – als so gewichtig anzusehen, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können.
Da eine Unverhältnismäßigkeit der - unter Einschluss der bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 177 Abs 2 StPO) zu berücksichtigenden (15 Os 50/12k) Auslieferungshaft - seit 20. Oktober 2024 andauernden Haft weder zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung noch zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion angesichts des bereits genannten Strafrahmens außer Verhältnis steht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gemäß § 175 Abs 5 StPO ist die Untersuchungshaft durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.