OLG Innsbruck 7Bs174/25h

7Bs174/25hCorte d'appello25 giu 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 7Bs174/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00174.25H.0625.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 28.5.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung:

Begründung

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck einen Strafenblock aus mehreren zeitlichen Freiheitsstrafen. Am 12.7.2025 wird er zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben.

Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag erklärte der Strafgefangene die bedingte Entlassung anzustreben, weil er nach Rumänien abgeschoben werde. Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck verwies auf einen Schulunterricht in der Haft und eine Betreuung durch den sozialpädagogischen Dienst, äußerte aber dennoch Bedenken an der bedingten Entlassung wegen eines nur durchschnittlichen Anstalts- und Sozialverhaltens und mehrere Ordnungswidrigkeiten während des Vollzugs. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen die bedingte Entlassung aus.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht nach Anhörung des Strafgefangenen die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag abgelehnt und dies mit der Wirkungslosigkeit einer Hafterfahrung, dem raschen Rückfall nach der Haft und der schlechten Aufführung im Vollzug begründet. Diese Umstände würden der von § 46 Abs 1 StGB geforderten Prognose in spezialpräventiver Hinsicht entgegenstehen (ON 7).

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die er entgegen seiner Ankündigung nicht weiter schriftlich ausführte.

Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zu dieser Beschwerde, die nicht im Recht ist.

§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.

Die Teilnahme am Schulunterricht und die sozialpädagogische Betreuung in der Haft sind positiv zu vermerken. Diesen Faktoren steht aber das beträchtlich getrübte strafrechtliche Vorleben des Strafgefangenen gegenüber, der bereits einmal in den Genuss einer bedingten Entlassung (im Februar 2024) kam, die trotz Anordnung von Bewährungshilfe infolge neuerlicher wiederholter Straffälligkeit widerrufen werden musste. Nach der bedingten Entlassung wurde der Strafgefangene äußerst rasch rückfällig. Seine derzeitige Aufführung im Vollzug ist durch zahlreiche Ordnungswidrigkeiten getrübt. Zudem ist ein sozialer Empfangsraum für die Zeit nach der Haft nicht gesichert.

Diese Umstände in ihrer Gesamtheit lassen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB auch zum Drittelstichtag nicht zu. Solche bieten sich fallbezogen mit Blick auf die nach wie vor fehlende Normakzeptanz des Strafgefangenen derzeit nicht an.

Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.

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