OLG Wien 18Bs141/25d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00141.25D.0626.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. März 2025, GZ *, nach der am 26. Juni 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, des Angeklagten A sowie dessen Verteidiger Mag. Embacher durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Strafe auf sechs Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Begründung
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der am ** in /Rumänien geborene rumänische Staatsangehörige A wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. März 2025 (ON 25.3) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und nach aktenkonformer Vorhaftanrechnung unter Anwendung der § 28 Abs 1 StGB und § 39 Abs 1a StGB nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus verpflichtete das Erstgericht A gemäß § 369 Abs 1 iVm § 366 Abs 2 StPO zur Bezahlung von 500 Euro an den Privatbeteiligten B*, verwies diesen jedoch mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 19. Dezember 2024 in **
I./ mit Gewalt gegen eine Person B* eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Mobiltelefon, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er ihm zumindest drei Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser kurz benommen war, und das Mobiltelefon an sich nahm;
II./ Beamte, nämlich RvI C*, Insp D* und RvI E*
A./ mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er gegenüber RvI E* die Drohung „Du wirst entführt und ich bring dich um, wirst schon sehen, ich bring dich um“ äußerte und sich unter anderem, mit geballten Fäusten in Richtung der genannten Beamten bewegte und Tritte gegen diese versetzte;
B./ durch das zu Punkt II./A./ genannte Verhalten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten, vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend 17 einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie das Vorliegen auch der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB, als mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung der Beute.
Gegen dieses Urteil richtet sich (nach Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde: ON 26 und ON 28) eine rechtzeitig angemeldete (ON 25.2,36) und fristgerecht ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 32.2), die eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe fordert.
Die Berufung ist berechtigt.
Zum Nachteil des Berufungswerbers zu ergänzen sind zunächst - im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen nach § 32 StGB - zu Faktum II./A./ die Mehrzahl der Opfer (Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 77) sowie die Tatbegehung durch beide Nötigungsmittel des § 269 Abs 1 StGB, nämlich Gewalt und gefährliche Drohung.
Insofern der Berufungswerber seine Alkoholisierung zu den Tatzeitpunkten mildernd berücksichtigt wissen will, so ist ihm zu entgegnen, dass die dadurch bewirkte Herabsetzung seiner Hemmschwelle durch den Vorwurf aufgewogen wird, der ihm durch den habituellen Alkoholmissbrauch (US 10) gemacht werden muss, in dessen Zuge er immer wieder aggressiv wird. Der Milderungsgrund des § 35 StGB liegt somit nicht vor.
Der im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsüberlegungen vorgebrachten mangelnden Vorbereitung der Taten bzw der (vermeintlich) fehlenden besonderen Rücksichtslosigkeit steht wiederum der Umstand entgegen, dass der Angriff plötzlich und ohne ersichtlichen Grund gegen das Raubopfer (das gerade im Begriff stand, ihm eine Zigarette zu überlassen) erfolgte, weswegen „keine Vorsicht gegen die Tat gebraucht werden konnte“ (§ 32 Abs 3 StGB).
Wenn im Rechtsmittel kritisiert wird, das (konkrete) Gewicht der Milderungsgründe des teilweisen reumütigen Geständnisses, des teilweisen Versuchs und der teilweisen Sicherstellung sei im Urteil – anders als bei den Erschwerungsgründen - nicht erkennbar, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gericht nicht gehalten ist, das Gewicht jedes einzelnen Erschwerungs- oder Milderungsgrundes bei der Straffindung auszuweisen. Dessen ungeachtet ist zu konstatieren, dass die beiden (gewichtigen) Milderungsgründe des (teilweisen) reumütigen Geständnisses und des (teilweisen) Versuchs gerade nicht den strafsatzbestimmenden Raub betreffen, sondern lediglich das Faktum II./. Die Sicherstellung der Raubbeute (Handy) ist – da der Berufungsweber dazu aus Eigenem nichts beigetragen hat – lediglich als objektive Schadensgutmachung zu werten.
Die aggravierende Gewichtung des raschen Rückfalls zusätzlich zu § 39 Abs 1a StGB ist entgegen der Berufungsausführungen zulässig (Tipold in Leukauf/Steininger StGB4 § 33 Rz 14). Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass sich die Frage einer unzulässigen Doppelverwertung gegenwärtig aber schon deswegen nicht stellt, weil die in Anschlag gebrachten rückfallsbegründenden Vorstrafen (in Österreich: siehe US 3) nicht ident mit jenen Verurteilungen (!) sind, die für den raschen Rückfall in Betracht kommen (siehe insbesondere die letzten beiden Verurteilungen in Deutschland: ECRIS-Auskunft ON 22.2).
Trotz Ergänzung der Strafzumessungslage ausschließlich zu Lasten des Berufungswerbers ist dieser aber im Recht, wenn er moniert, das Erstgericht habe das Gewicht der Taten bzw deren Unrechts- und Schuldgehalt außer Acht gelassen:
Denn festzuhalten ist, dass fallbezogen „lediglich“ ein Mobiltelefon ** (AS 15 in ON 25.2) mit – zwar nicht unbeträchtlicher, gleichwohl aber nicht mit brutaler - Gewalt weggenommen wurde und sich auch der versuchte Widerstand bzw die versuchten Körperverletzungen an den Beamten eher im Durchschnittsbereich derartiger Taten bewegen. Auch die (angesichts seines noch jungen Alters) exorbitante Zahl an Vorstrafen ist insofern etwas zu relativeren, als er in Österreich als Jugendlicher/junger Erwachsener zwar auch unbedingte Haftstrafen zu verbüßen hatte, zuletzt in Deutschland aber wegen Bagatelldelikten lediglich zu Geldstrafen verurteilt wurde. Hinzu kommt, dass die Rückfallverjährung (§ 39 Abs 2 StGB) nur um wenige Tage verfehlt hat.
Die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen nach § 142 Abs 1 StGB iVm § 39 Abs 1a StGB von einem bis 15 Jahren Freiheitsstrafe gefundene Sanktionen in Höhe von acht Jahren scheint angesichts dieser Umstände als überzogen.
Die Strafe ist somit auf ein tat- und schuldangemessenes Maß von sechs Jahren zu reduzieren.