OLG Innsbruck 11Bs159/25g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00159.25G.0626.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die (weitere) Berufung des Genannten vom 28.4.2025 gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3.5.2024, GZ B*-39, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Berufung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen A* auch die Kosten des weiteren Berufungsverfahrens zur Last.
Begründung:
Begründung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zum Nachteil der C* schuldig erkannt und hiefür unter Anrechnung der erlittenen Vorhaft nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 39).
Gegen dieses Urteil richtete sich bereits eine Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 35 und ON 41). Über das Rechtsmittel wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17.9.2024, AZ 11 Bs 135/24a (ON 48), wie folgt entschieden:
„Der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre h e r a b g e s e t z t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.“
Mit Schreiben vom 28.4.2025 an das Oberlandesgericht Wien, dort eingelangt am 19.5.2025 und dem Landesgericht Innsbruck am 22.5.2025 weitergeleitet (ON 55), erhob A* zu AZ B* (des Landesgerichts Innsbruck) „Einspruch wegen Nichtigkeit gegen § 83 Abs. 1, 15“.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sei. A* machte von seinem Recht, sich zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu äußern, binnen offener Frist nicht Gebrauch.
Da über die seinerzeitige Berufung bereits mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17.9.2024 entschieden wurde, steht der als (weitere) Berufung zu wertenden Eingabe das Prozesshindernis der bereits entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.
Die Berufung war daher gemäß § 489 Abs 1 iVm § 470 Z 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, da ein (weiteres) Berufungsrecht gegen das rechtskräftige Urteil nicht (mehr) zusteht.
Die Kostenentscheidung gründet in der angeführten Gesetzesstelle.