OLG Wien 7Ra51/24g

7Ra51/24gCorte d'appello27 giu 2025

Testo completo

OLG Wien 7Ra51/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RA00051.24G.0627.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, **, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen EUR 258.946,06 brutto s.A. (hier wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12.1.2024, **-57, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz des vormaligen Klagevertreters Dr. B*, Rechtsanwalt in **, vom 27.6.2023 (ON 43), mit welchem dieser unter anderem die einvernehmliche Vollmachtsauflösung bekannt gab, beantragte der vormalige Klagevertreter für den Kläger Verfahrenshilfe „in vollem Umfang“, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Diesem Schriftsatz war auch ein ausgefülltes Formblatt ZPForm 1 angeschlossen (Näheres dazu s. ON 43). In dem ausgefüllten Formblatt ZPForm 1 wurde zur Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung bestehe, die den konkreten Fall umfasse, eingetragen, dass die Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 21.6.2023 mitgeteilt habe, „dass sie sich auf Basis einer (unrichtig) behaupteten Obliegenheitsverletzung für das gesamte Verfahren, für das sie die Deckungszusage erteilt hatte, leistungsfrei sieht“.

Mit Beschluss vom 27.6.2023 (ON 45) verfügte das Erstgericht die Zustellung dieses Verfahrenshilfeantrags an die Beklagte, wobei sie ihr die Möglichkeit zu einer allfälligen Stellungnahme einräumte.

Mit Schriftsatz vom 11.7.2023 (ON 48) gab die Beklagte eine Stellungnahme zum Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab. Sie führte darin zusammengefasst aus, dass das thematisierte Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 21.6.2023 seitens des Klägers nicht vorgelegt worden sei und daher auch nicht nachprüfbar sei, ob für das konkrete Verfahren tatsächlich keine Rechtsschutzdeckung (mehr) bestehe; es könne beispielsweise auch durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst oder eine andere Rechtsschutzversicherung Deckung gewährt worden sein. Es bestehe im gegenständlichen arbeitsrechtlichen Verfahren keine Anwaltspflicht. Es bestünden zudem Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorlägen, da der Kontoauszug für November 2022 keinen tauglichen Nachweis für den tatsächlichen Pensionsbezug des Klägers im Zeitpunkt der Beantragung der Verfahrenshilfe darstelle. Es sei auch bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Mutwilligkeit – zu berücksichtigen, dass seit Fortsetzung des Verfahrens im Mai 2022 sämtliche anberaumten Tagsatzungen kurzfristig auf Ersuchen des Klägers abberaumt worden seien.

Mit Beschluss vom 18.8.2023 (ON 50) wurden dem Kläger vom Erstgericht hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrags ON 43 und des vorgelegten Vermögensbekenntnisses folgende Verbesserungsaufträge erteilt:

„1) Es ist zu konkretisieren, in welchem Umfang die Verfahrenshilfe begehrt wird, nämlich wie im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 27.6.2023 vom Kläger selbst ausgefüllt (siehe AS 235) oder wie im Schriftsatz des vormaligen Klagevertreters vom 27.6.2023 angeführt (in vollem Umfang), solle Verfahrenshilfe in vollem Umfang begehrt werden, sind alle Punkte auf AS 235 beim Punkt Umfang der Verfahrenshilfe anzukreuzen.

  1. Belege zu II Vermögensbekenntnis Pkt. 1 - die Kosten für Gemeindeabgaben und Grundsteuer sind dem Gericht urkundlich nachzuweisen, wie auch die Kosten von EUR 90,-- für die Versicherung (samt Vorlage der Polizze) und ist nicht entnehmbar und nicht nachgewiesen durch entsprechende Urkunden, dass eine Reparaturrücklage von EUR 300,--- (monatlich?) gebildet wird (womit bei Pfändung der Pension?)

  2. Zu II. Pkt. 2 Einkommen: Es sind dem Gericht Kontoauszüge betreffend die aktuellen Überweisungen der Pension des Klägers für die letzten 6 Monate vorzulegen (Überweisung der Pension des Klägers laut Blg ./B datiert mit 30.12.2022 und ist daher veraltet).

  3. Zu III Pkt. 3 Bankkonten – Es sind entsprechende Kontoauszüge zum Nachweis des Kontostandes (betreffend die letzten 6 Monate) vorzulegen zum Konto bei der C* mit der Kontonummer IBAN **, welches der Kläger im Vermögensbekenntnis angeführt hat.

  4. Zu III. Pkt. 3: Es ist die entsprechende Polizze der D* AG dem Gericht in Kopie vorzulegen sowie sind die entsprechenden Zahlungen an die Versicherung (laut Kläger EUR 655,-- jährlich) nachzuweisen durch Vorlage entsprechender Belege. Es ist die Polizze der E* Krankenversicherung dem Gericht in Kopie vorzulegen und sind die monatlichen Prämienzahlungen von EUR 208,24 durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen.

Zudem ist die Polizze der entsprechenden Rechtsschutzversicherung des Klägers dem Gericht in Kopie vorzulegen sowie das im Antrag zitierte Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 21.6.2023 und eine Bestätigung, dass die Rechtsschutzversicherung für das hg. Verfahren ** des ASG Wien keine Deckung erteilt und ist anzuführen, warum auch sonst kein Rechtsschutz gewährt wird.

  1. Zu III.Pkt 4 sind die Schulden durch entsprechende Belege nachzuweisen (z.B. Kopie Kreditunterlagen und Kontoauszug betreffend Ratenzahlungen). Auf Grund welches E-Verfahrens (Geschäftszahl) wird die Pension des Klägers gepfändet und Vorlage entsprechender Urkunden zum Nachweis der Pfändung der Pension des Klägers.

Die Stellung des Konkursantrages zu ** des BG Feldkirchen ist urkundlich nachzuweisen.

  1. Zu III. Pkt. 6: Nachweis, dass die Kinder des Klägers nicht selbsterhaltungsfähig sind – Nachweis über aufrechte Inskription auf Universitäten betreffend beider Kinder ist vorzulegen und anzugeben, ob die Kinder ein monatliches Einkommen haben oder nicht und wenn ja, in welcher Höhe?

  2. neues Datum und nochmalige Unterschrift unter altem Datum und Unterschrift sind anzubringen.

Es sind die entsprechenden Verbesserungen vorzunehmen und ist sodann der Antrag + Vermögensbekenntnis + Beilagen im Original dem Gericht fristgerecht wieder vorzulegen. Sollte die Verbesserung hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrages und vorzulegenden Vermögensbekenntnisses binnen 14 Tagen nicht erfolgen, kann der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen werden.“

Der Verbesserungsauftrag ON 50 samt den damit übermittelten Urkunden wurde dem Kläger am 9.11.2023 eigenhändig zugestellt (Näheres dazu s. ON 52 und unten).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag vom 27.6.2023 (ON 43) ab. Das Erstgericht traf im angefochtenen Beschluss erkennbar Tatsachenfeststellungen, die es mit der zusammengefassten Wiedergabe des Verfahrensverlaufs vermengte.

Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:

„[...]

Der Kläger ist wohnhaft an der klagsgegenständlichen Adresse. Der Kläger ist geschieden und hat keine Unterhaltsansprüche. Der Kläger ist Miteigentümer einer Liegenschaft, wobei Kosten für Strom (Teilzahlung) EUR 266,-- anfallen, welche allerdings für Oktober 2022 bereits anfielen und liegen für 2023 keinerlei Angaben vor. Die Kosten für Gemeindeabgaben und Grundsteuer, Versicherung und Reparaturrücklage wurden nicht entsprechend nachgewiesen. Das Einkommen seitens der BVAEB von angegebenen EUR 1.905,67 netto, 14 x, wurde nicht entsprechend belegt (Kläger bezog im Dezember 2022 EUR 1.727,00). Kontoauszüge zum Bankkonto bei der C* wurden nicht vorgelegt.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass beim Kläger der Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung nunmehr nicht (weiter) gewährt wird, da auch das Schreiben vom 21.6.2023 entgegen dem Gerichtsauftrag nicht übermittelt wurde und wurden auch sonst keine dem Gerichtsauftrag entsprechenden Nachweise erbracht.

Über die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers ist aus dem Akteninhalt nichts bekannt und kann daher durch das Gericht weder eine Feststellung zum derzeitigen Einkommen des Klägers und dessen Bezüge noch zur Vermögenssituation mangels Vorlage eines entsprechenden verbesserten Vermögensbekenntnisses und entsprechender Belege festgestellt werden.

Es können auch keine Feststellungen zu Unterhaltspflichten getroffen werden, da keine Nachweise erbracht wurden, dass die Kinder des Klägers nicht selbsterhaltungsfähig sind und welches monatliche Einkommen diese haben.

Der Kläger gibt an, einen Konkursantrag beim BG Feldkirchen gestellt zu haben, welcher nicht nachgewiesen wurde und ist bis dato kein Insolvenzverfahren betreffend den Kläger in den Edikten aufzufinden.

Mangels Vorlage entsprechender Urkunden können auch keine Feststellungen zu den derzeit vorliegenden Schulden des Klägers getroffen werden.

[…].“

Das Erstgericht begründete die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags vor allem damit, dass der Kläger trotz expliziter Aufforderung kein entsprechendes Vermögensbekenntnis und keine aufgetragenen Belege zur Einkommens- und Vermögenssituation vorgelegt habe (was per se einen – nach Auftrag der Verbesserung – nicht behobenen Formfehler darstelle), sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Unterhalt des Klägers durch die ihm entstehenden Kosten des Verfahrens und eines nachfolgenden Verfahrens gefährdet sei, was auch als Mutwilligkeit anzusehen sei. Es sei zudem nicht nachgewiesen worden, dass keine Rechtschutzdeckung (mehr) bestehe und liege in Bezug auf die eingeklagte Forderung im Hinblick auf die Auslandseinsatzzulage zudem eine Überklagung vor, sodass der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christopher Kempf, erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Kläger Verfahrenshilfe im Umfang gemäß § 64 Abs 1 Z 1 bis 5 ZPO gewährt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte und der Revisor haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Kläger führt in seinem Rekurs im wesentlichen Folgendes aus:

Ihm sei eine eigenhändige Übernahme des Beschlusses vom 18.8.2023 nicht erinnerlich. Unabhängig davon seien die vorhandenen Unterlagen ausreichend, um über den Verfahrenshilfeantrag (positiv) absprechen zu können. Dem Erstgericht sei bekannt, dass vor dem Landesgericht Klagenfurt zu ** seitens des Klägers ein Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung des Klägers (F*) geführt werde. Vom Landesgericht Klagenfurt sei nämlich diesbezüglich eine Anfrage zur Übermittlung des Aktes an das ASG Wien gesendet worden. Es sei daher dem Erstgericht von Amts wegen her bekannt, dass gegenständlich keine Rechtsschutzversicherung für den Kläger gegeben sei. Andernfalls wäre ein Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung nicht eingeleitet worden und sinnwidrig.

Vom Erstgericht werde auch richtig dargelegt, dass im Zuge der Verhandlung vom 28.1.2022 das Klagebegehren auf Leistung in Höhe von EUR 258.946,06 umgestellt worden sei. Die Kosten pro Verhandlungsstunde überstiegen daher das Monatseinkommen des Klägers. Bereits aus diesem Grund sei – ohne Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung – die Verfahrenshilfe zu gewähren, weil kein hinreichendes Vermögen vorhanden sei. Hierbei werde angemerkt, dass auf Grund der äußerst angespannten finanziellen Situation des Klägers die aktuelle Beauftragung des Klagevertreters derzeit nur für die nächste Tagsatzung erfolge.

Nicht nachvollziehbar – und mangels bisher durchgeführten Beweisverfahrens auch äußerst bedenklich – sei die Ansicht des Erstgerichts, wonach eine Mutwilligkeit und eine Überklagung vorliege. Eine Mutwilligkeit liege nicht vor, weil die Klage schlüssig und auch hinreichend bescheinigt sei. Überdies lägen hinreichende Erfolgsaussichten vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Erstgericht daher zum Schluss gekommen, dass auf Grund der zu erwartenden Verfahrenskosten eine Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung der notwendigen Kosten des täglichen Lebens nicht möglich sei und daher dem Kläger jedenfalls Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu gewähren sei.

Das Rekursgericht hat dazu Folgendes erwogen:

1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage feststeht, dass der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 18.8.2023 (ON 50) dem Kläger am 9.11.2023 eigenhändig zugestellt wurde (Näheres dazu s. ON 52). Dass diese Zustellung tatsächlich nicht erfolgt wäre, wird im Rekurs nicht behauptet. Vielmehr führt der Kläger darin lediglich aus, dass ihm diese eigenhändige Übernahme „nicht erinnerlich“ sei.

1.2. Das Rekursgericht hat bei seiner rechtlichen Beurteilung somit davon auszugehen, dass die Zustellung des Verbesserungsauftrags vom 18.8.2023 samt angeschlossenen Beilagen an den Kläger persönlich am 9.11.2023 erfolgt ist.

1.3. Nach der Aktenlage ist überdies davon auszugehen, dass dem Kläger mit der Ausfertigung des Verbesserungsauftrags vom 18.8.2023 (ON 50) ua auch das ausgefüllte Formblatt ZPForm 1 im Original sowie die Originale der dem Verfahrenshilfeantrag sonstigen angeschlossenen Beilagen am 9.11.2023 zurückgestellt wurden (Näheres dazu s. ON 50 iVm ON 52).

1.4. Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, dass der Kläger jedenfalls bis zur Erlassung des hier angefochtenen Beschlusses des Erstgerichts vom 12.1.2024 (ON 57) dem Verbesserungsauftrag ON 50 in keinster Weise nachgekommen ist und dem Erstgericht vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses auch nicht die rückgemittelten Originalurkunden wieder vorgelegt hat.

2.1. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe, der zur Verbesserung zurückgestellt, in der Folge aber nicht mehr vorgelegt wird, gilt nach herrschender Rechtsprechung als nicht gestellt (3 Ob 220/17z; 10 ObS 18/16v; 10 ObS 17/16x je mwN ua). In einem solchen Fall liegt nämlich kein Antrag mehr vor, über den das Gericht zu entscheiden hätte (3 Ob 220/17z; 3 Ob 1101/94 [RZ 1995/85]; ebenso zu nach Verbesserungsauftrag nicht mehr wieder vorgelegten Rechtsmitteln (RIS-Justiz RS0035753 [T4, T9]; RS0115805 [T4]).

2.2. Das Erstgericht leitete mit seinem Verbesserungsauftrag vom 18.8.2023 (ON 50) das Verbesserungsverfahren nicht nur in Bezug auf Angaben des Klägers zu seinem Vermögensbekenntnis, sondern auch zur Behebung allfälliger Formmängel des – von diesem zu unterscheidenden – Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. So führte das Erstgericht unter Punkt 1. seines Verbesserungsauftrags an, dass zu konkretisieren sei, in welchem Umfang die Verfahrenshilfe begehrt werde, nämlich wie im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 27.6.2023 vom Kläger selbst ausgefüllt (s. AS 235) oder wie im Schriftsatz des vormaligen Klagevertreters vom 27.6.2023 angeführt, in vollem Umfang (Nähers dazu s. ON 50, Punkt 1.).

2.3. Damit lag im Unterschied beispielsweise zu den Entscheidungen 10 ObS 17/16x und 10 ObS 18/16v kein formgültig eingebrachter Verfahrenshilfeantrag des Klägers vor (vgl 8 Ob 129/21k), soweit man ausschließlich auf das ausgefüllte Formblatt ZPForm 1 abstellt. Klarstellend ist festzuhalten, dass der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, ebenso wie sein Vermögensbekenntnis, Bestandteil des von ihm für seinen Antrag verwendeten gerichtlichen Formulars „ZPForm 1“ ist (so auch 10 ObS 17/16x; 10 ObS 18/16v). Dieses ZPForm 1 wurde dem Kläger im Rahmen des Verbesserungsverfahrens im Original zurückgestellt, vom Kläger jedoch bis zur Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag durch das Erstgericht dem Gericht nicht wieder vorgelegt.

2.4. Ausgehend von der dargestellten Sach- und Rechtslage wäre somit über den im ausgefüllten Formblatt ZPForm 1 unter anderem enthaltenen Verfahrenshilfeantrag des Klägers nicht zu entscheiden, weil der Kläger das ihm im Original zurückgestellte ZPForm 1 vor der Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag durch das Erstgericht dem Gericht nicht wieder vorgelegt hat.

2.5. Nach Teilen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. G. Kodek in Fasching/Konecny3 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 272 und insbesondere die dort unter Fußnote 898 zitierten OGH-Entscheidungen) ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit auch in diesem Fall ein ausdrücklicher Zurückweisungsbeschluss zweckmäßig.

3.1. Aus Sicht des Rekursgerichts ist hier jedoch insofern ein besonderer Fall gegeben, als der Kläger seinen Verfahrenshilfeantrag nicht nur im Rahmen des dem Erstgericht übermittelten und von ihm ausgefüllten Formblatts ZPForm 1 gestellt hat, sondern zusätzlich sein vormaliger Rechtsvertreter auch in seinem Schriftsatz vom 27.6.2023 (ON 43) „unter Hinweis auf das angeschlossene Formular samt Beilagen“ als Rechtsvertreter des Klägers den Antrag gestellt hat, dem Kläger Verfahrenshilfe im vollen Umfang, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu gewähren.

3.2. Damit liegt in dieser Sonderkonstellation ein Verfahrenshilfeantrag des Klägers noch vor, weil der Schriftsatz ON 43 dem Kläger – anders als das diesem Schriftsatz angeschlossene vom Kläger ausgefüllte Formblatt ZPForm 1 samt Beilagen – nicht im Original zurückgestellt wurde (Näheres dazu s. Zustellverfügung des Beschlusses ON 50). Da sich mit dem Originalschriftsatz ON 43 somit noch ein Verfahrenshilfeantrag im Original im erstgerichtlichen Akt befindet, liegt somit ein Verfahrenshilfeantrag vor, über den das Gericht zu entscheiden hat.

3.3. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der im Schriftsatz ON 43 enthaltene Verfahrenshilfeantrag inhaltlich zu behandeln ist.

4.1. Der Kläger ist dem mit Beschluss des Erstgerichts ON 50 erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

4.2. Soweit der Kläger dem Punkt 1. des Verbesserungsauftrags nicht nachgekommen ist, nämlich in Bezug auf den erteilten Auftrag bekanntzugeben, in welchem Umfang Verfahrenshilfe begehrt wird, handelt es sich nicht um einen Formmangel, sondern um einen Inhaltsmangel (vgl. Kodek aaO Rz 151, wonach unbestimmte Klagebegehren einen Inhaltsmangel darstellen). Bei Inhaltsmängeln kommt keine sofortige Zurückweisung, sondern nur eine meritorische Abweisung in Betracht (vgl. Kodek aaO Rz 223/2 mwN).

4.3. Auch soweit der Kläger den Verbesserungsaufträgen hinsichtlich seines Vermögensbekenntnisses durch Vorlage von näher bezeichneten Belegen nicht nachgekommen ist (vgl. Punkt 2. ff des Verbesserungsauftrags ON 50), ist eine inhaltliche Behandlung des Verfahrenshilfeantrags – und keine Zurückweisung desselben – vorzunehmen. So entspricht es der herrschenden Rechtsprechung, dass das Vermögensbekenntnis nach dem Modell der ZPO keinen (notwendigen) Bestandteil des Verfahrenshilfeantrags darstellt, sondern das primär vorgesehene Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse (9 Ob 46/20k mwN ua). Leistet daher die Partei einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine Folge, dann ist § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 66 Abs 2 Satz 4 ZPO). Daraus folgern die Lehre und Rechtsprechung, dass selbst bei Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses eine positive Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag möglich ist und weiters eine noch vor der Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag erfolgte Wiedervorlage zugunsten der Partei zu beachten ist (9 Ob 46/20k mwN ua).

5.1. Aufgrund dieser sinngemäßen Anwendbarkeit des § 381 ZPO hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrags des Klägers ist – jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen hat.

5.2. In diesem Zusammenhang ist vor allem der Auftrag unter Punkt 6. des Verbesserungsauftrags ON 50 zu berücksichtigen, in dem vom Erstgericht nähere Angaben und Belege vom Kläger gefordert wurden, um beurteilen zu können, ob der Kläger für das gegenständliche Verfahren tatsächlich keinen Rechtsschutz hat. Dabei wurde der Kläger vom Erstgericht unter anderem aufgefordert, eine Bestätigung seiner Rechtsschutzversicherung vorzulegen, dass diese für das gegenständliche Verfahren keine Deckung erteile. Zusätzlich sei vom Kläger anzuführen, warum auch sonst kein Rechtsschutz gewährt werde.

5.3. Dadurch, dass der Kläger insbesondere diesem Punkt des Verbesserungsauftrags ON 50 nicht nachgekommen ist, ist dies iSd § 381 ZPO frei zu seinem Nachteil dahingehend zu würdigen, dass nicht angenommen werden kann, dass hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens keine Rechtsschutzdeckung gegeben ist. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch aufgrund der vom Erstgericht getroffenen – und vom Rekurswerber nicht bzw nicht gesetzmäßig bekämpften – Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass beim Kläger der Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung nunmehr nicht (weiter) gewährt wird.

5.4. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts nicht nur innerhalb der aufgetragenen Frist nicht nachgekommen ist, sondern auch nicht in dem gesamten ihm vor Fassung des angefochtenen Beschlusses zur Verfügung stehenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

5.5. Das Argument des Rekurswerbers, dass dem Erstgericht bekannt gewesen sei, dass er gegen seine Rechtsschutzversicherung vor dem Landesgericht Klagenfurt zu ** ein Verfahren führe, genügt nicht, um eine freie Würdigung iSd § 381 ZPO zu seinem Nachteil in diesem Punkt nicht vornehmen zu können. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Verbesserungsauftrag ON 50 zusätzlich aufgefordert wurde anzuführen, warum auch sonst kein Rechtsschutz gewährt werde.

5.6. Überdies hatte auch die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Verfahrenshilfeantrag des Klägers in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass nicht nachprüfbar sei, ob für das konkrete Verfahren tatsächlich für den Kläger keine Rechtsschutzdeckung mehr bestehe. Beispielsweise könnte eine solche auch durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst oder eine andere Rechtsschutzversicherung gewährt worden sein (vgl. ON 48). Da dem Kläger eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes der Beklagten gemeinsam mit dem Verbesserungsauftrag ON 50 und den dabei rückgemittelten Originalbeilagen zugestellt wurde, ist es im Rahmen der freien Würdigung nach § 381 ZPO zulässig, eine Würdigung zum Nachteil des Klägers in dem Sinne vorzunehmen, als nicht angenommen werden kann, dass hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens keine Rechtsschutzdeckung gegeben ist.

6. Dem unberechtigten Rekurs war daher spruchgemäß ein Erfolg zu versagen.

7. In Verfahrenshilfesachen findet nach §§ 2 Abs 1 ASGG, 72 Abs 3 ZPO kein Kostenersatz statt, weshalb der Kläger die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen hat, dies unabhängig davon, dass sein Rekurs ohnehin erfolglos war.

8. Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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