OLG Wien 16R119/25z

16R119/25zCorte d'appello27 giu 2025

Testo completo

OLG Wien 16R119/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00119.25Z.0627.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Verfahrenshilfe- und Ablehnungssache der Antragstellerin A*, *, vertreten durch B, ebendort, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.8.2024, **4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Eingabe vom 13.10.2023 beantragte die Antragstellerin zu ** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen C*. Mit Beschluss vom 17.10.2023 erteilte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien der Antragstellerin einen Verbesserungsauftrag. Mit Eingabe vom 2.11.2023 erläuterte die Antragstellerin, dass eine Mietrechtsstreitigkeit zwischen ihr und ihrem damaligen Vermieter C*, zu ** des Bezirksgerichtes Leopoldstadt geführt worden und im Dezember 2016 gegen sie beendet worden sei. Eine Akteneinsicht beim Magistratischen Bezirksamt am 15.10.2020 habe jedoch hervorgebracht, dass sie das Verfahren ** gewonnen hätte. Sie habe daraufhin eine Wiederaufnahmsklage beim Bezirksgericht Leopoldstadt eingebracht, die jedoch abgewiesen worden sei, weil sie sich früher darum hätte kümmern sollen. Es stünde ihr jedoch offen, den Schaden einzuklagen.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluss vom 9.11.2023, **4, den Verfahrenshilfeantrag ab und führte begründend dazu aus, dass einerseits die finanziellen Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorlägen, und andererseits nicht beurteilt werden könne, ob die angestrebte Prozessführung nicht tatsächlich mutwillig bzw. aussichtslos sei. Die Antragstellerin behaupte nicht ein Verschulden des Gegners oder einen konkreten Sachverhalt, warum dieser ihr Geld schulden solle. Insgesamt führe daher die Prüfung des Verfahrenshilfeantrages zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorlägen.

Dagegen erhob die Antragstellerin Rekurs, dem jedoch mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien zu 14 R 178/23h am 28.3.2024 nicht Folge gegeben wurde.

Mit Eingabe vom 21.5.2024 zu ** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien beantragte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Verfahren ** erneut die Verfahrenshilfe, um eine Klage gegen C* einzubringen. Die mit dieser Eingabe befasste Richterin Dr. D* erteilte der Antragstellerin mit Beschluss vom 26.6.2024 einen Verbesserungsauftrag. Es sei klarzustellen, ob auf Basis der behaupteten neuen Umstände ein neuer Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt oder die Wiedereinsetzung im Verfahrenshilfeverfahren ** beantragt werde. Weiters sei zu begründen, warum C* die genannten Beträge jeweils schulde. Es sei darüber hinaus ein aktueller Gehaltsnachweis zu übermitteln und die Angaben im Vermögensbekenntnis zu den angeführten Schulden zu vervollständigen. Mit Eingabe vom 11.7.2024 führte die Antragstellerin aus, „es sei nicht klar was die werte Richterin dazu bringe, hier eine Klarstellung zu begehren.“ Es stehe deutlich geschrieben, dass sich die Antragstellerin auf den Akt ** beziehe und sie bringe aufgrund einer neuen Tatsache neuerlich innerhalb der Frist einen neuen Antrag zur Gewährung einer Verfahrenshilfe ein. Die Angelegenheit sei vom Gericht von Amts wegen zu entscheiden. Es sei erbärmlich, diese Entscheidung einer juristisch nicht ausgebildeten Person umzuhängen. Warum die Richterin hier diesen Punkt anführe, könne sie sich nur damit erklären, dass sie in der guten alten Tradition der österreichischen Justiz die Antragstellerin zu einem kleinen Fehler verleiten habe wollen, um dann am Ende den Antrag ablehnen zu können. Die Begründung, warum hier Verbindlichkeiten seitens Herrn C* festzustellen seien, seien bereits sehr exzessiv ausgeführt worden. Es gehörten dazu Zahlungen aus dem Verfahren ** und des Exekutionsverfahrens zu dem Übersiedlungskosten sowie Kosten aus den darauffolgenden Klagen ** bzw. *. Rechtsvertretungskosten von EUR 5.756,58 seien angefallen. Darüber hinaus Kosten für Exekutionsanträge. Die Exekutionsbetreibungen hätten zum Verlust eines Werkvertrages mit den ** und einem Entgang von EUR 8.993,30 geführt. Es stehe daher fest, dass die Verbindlichkeiten von Herrn C über EUR 15.000, lägen, womit diese Klage in die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien falle.“

Mit Antrag vom selben Tag (11.7.2024) lehnte die Antragstellerin die mit dem Verfahren betraute Richterin Dr. D* als befangen ab. Es sei nicht zu verstehen, warum eine Unklarheit geherrscht habe können, die zu einem Verbesserungsauftrag geführt habe. Die Antragstellerin habe sehr deutlich das Geschäftszeichen ** angeführt. Das Gericht hätte von Amts wegen zu entscheiden gehabt. Die Richterin habe die Antragstellerin zu einem kleinen Fehler verleiten wollen, um dann am Ende den Antrag ablehnen zu können. Die Begründung, warum Verbindlichkeiten des Herrn C* festzustellen seien, sei ausgeführt worden. Offenbar sei es einer in Österreich ausgebildeten Juristin nicht möglich, Anträge richtig zu lesen bzw. diese richtig zu bearbeiten. Die Pflichtverletzung ergebe sich bereits ohne weitere Begründung.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Ablehnungsantrag betreffend die Richterin Dr. D* zurück. Es gelänge der Ablehnungswerberin nicht, eine Befangenheit der Richterin im Sinne der Rechtsprechung darzulegen. Die Richterin habe sich mit dem Antrag auseinandergesetzt. In dem Umfang, in dem der Antrag für die Richterin unklar bzw. unvollständig gewesen sei, sei der Ablehnungswerberin durch den erteilten Verbesserungsauftrag die Gelegenheit gegeben worden, ihren Antrag zu verbessern bzw. zu vervollständigen. Darin seien keine Verfahrensverstöße zu erblicken. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richterin die Ablehnungswerberin zu einem Fehler verleiten habe wolle. Da keinerlei Gründe für Zweifel an der Unbefangenheit aufgezeigt würden, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerberin mit dem erkennbaren Abänderungsantrag die Befangenheit der Richterin festzustellen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt:

1. Die Bestimmungen der §§ 19 bis 25 JN regeln die Befangenheit und Ausgeschlossenheit von Richtern.

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Richter als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024).

In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen mit einem Naheverhältnis zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (RS0045935).

1.1. Die Rekurswerberin wiederholt in ihrem Rekurs, dass sie sich in ihrem Verfahrenshilfeantrag auf das Varfahren ** bezogen habe und vermeint, dass darin „die Eindeutigkeit ihres Begehrens abzulesen sei, was sogar Sonderschuldabbrecherinnen überzeugen müsse. Warum an einem Landesgericht dies nicht verstanden würde, bliebe Hitchcock-esk. Es wäre genau die Aufgabe eines Verfahrenshelfers gewesen, eine Präzisierung des Antrags einzubringen und nicht von einem unvertretenen Nichtjuristen, der zugegebenermaßen natürlich eine höhere Kompetenz aufweise, was eben dazu geführt habe, dass mittlerweile viele Akteure innerhalb des Systems bis zum OGH sich des semikorruptiven Verhaltens schuldig gemacht hätten oder doch zu dumm seien, um endlich damit aufzuhören.“

1.2. Diese Ausführungen der Rekurswerberin lassen einen sachlichen Bezug vermissen. Sie legt nicht dar, warum die Unbefangenheit der Richterin Dr. D* in Zweifel zu ziehen sei, wenn sie lediglich einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich eines ergänzungsbedürftigen Verfahrenshilfeantrages erteile. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist somit nicht zu beanstanden.

Dem Rekurs war nicht Folge zu geben.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Regelung des § 24 Abs 2 JN, wonach gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet, als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzuständigkeit aufzufassen, weshalb der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (RS0098751).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.