OLG Innsbruck 11Bs166/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.06.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00166.25M.0627.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5.6.2025, GZ **-43, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12.12.2022, rechtskräftig seit 15.12.2022, GZ **-27, wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, auf welche die erlittene Vorhaft angerechnet wurde. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurden gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nachfolgende bedingte Strafnachsichten bzw Entlassungen widerrufen:
Nachdem der Verurteilte die zweijährige Freiheitsstrafe zu ** des Landesgerichts Innsbruck mit 19.10.2024 (zur Gänze) verbüßt hatte, wird derzeit im direkten Anschluss die widerrufene bedingte Strafnachsicht betreffend die zweijährige Freiheitsstrafe zu ** des Landesgerichts Wiener Neustadt vollzogen. Im Anschluss daran folgen noch die Vollzüge der weiteren widerrufenen Strafen und Strafreste sowie einer – für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevante – weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten zu ** des Bezirksgerichts Hall in Tirol wegen § 83 Abs 1 StGB (vgl IVV-Auszug und Strafregisterauskunft).
Erst am 21.5.2025 beantragte der Verurteilte im gegenständlichen Verfahren einen Aufschub nach § 39 SMG und führte dazu aus, er habe eine Alkohol-, Cannabis- und Tablettensucht und möchte ein drogenfreies Leben führen. Er sei jetzt unter drei Jahren und sobald er eine Bestätigung habe, werde er diese sofort schicken (ON 42).
Die Staatsanwaltschaft gab hiezu eine ablehnende Stellungnahme ab (ON 42).
Mit dem angefochtenen Beschluss „wies“ das Landesgericht Innsbruck den Antrag wegen Verspätung „ab“, weil er zwei Jahre nach Einleitung des Vollzugs gestellt worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, in der er zusammengefasst ausführt, er sei am 12.12.2022 wegen § 127 und §§ 15, 142 Abs 1 StGB zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten“ verurteilt worden und habe mittlerweile die Hälfte der Strafe verbüßt. Aufgrund seiner Sucht habe er sich selbständig um einen stationären Therapieplatz in der Zukunftsschmiede in Niederösterreich gekümmert und werde die Bestätigung und „das Gutachten“ nachreichen (ON 44).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn
Im Sinn des § 39 Abs 1 SMG nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG oder wegen einer der Beschaffungskriminalität zuzuordnenden Straftat „verhängt“ wurde(n) nicht nur die in einer solchen Verurteilung ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe, sondern auch jene Strafen(teile) oder Strafreste, die durch einen zugleich damit gefassten Widerrufsbeschluss aktualisiert wurden (RIS-Justiz RS0132035 [T1 und T2]).
Solcherart übersteigt fallaktuell die idS verhängte Freiheitsstrafe die Höchstgrenze des § 39 Abs 1 SMG von drei Jahren, weil sämtliche Freiheitsstrafen und Strafreste Gegenstand derselben Strafvollzugsanordnung bilden (vgl ON 33). Schon ausgehend davon wurde der Antrag zu Recht abgewiesen.
Darüber hinaus ist ein Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG nur bis zum Beginn des Vollzugs der Strafe zulässig. Einzig für die Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) sieht § 39 Abs 1 SMG eine Ausnahme vor. Bei einer bis dahin erfolgten Antragstellung des Verurteilten oder (hier ebenfalls nicht vorliegend) von Amts wegen begonnenen Prüfung ist der Strafvollzug auch noch nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (RIS-Justiz RS0133637). Der hier erst nach Übernahme in den – mit ein und derselben Verfügung angeordneten – Vollzug gestellte Antrag auf Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist daher verspätet und wäre vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
Die Beschwerde konnte daher nicht durchdringen.