OLG Wien 5R11/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00011.25M.0630.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden, den Richter MMag. Klaus und den KR DI Frank in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, geboren am *, und 2. Mag. B, geboren am **, beide *, beide vertreten durch die Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C GmbH, FN **, **, vertreten durch DI Dr. Siegfried Kaiblinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt I. Verbesserung (EUR 25.920), II. Feststellung (EUR 1.200) und III. EUR 1.186,73 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26.11.2024, GZ **-50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des bestätigten Teils zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien EUR 737,81 samt 4 % Zinsen seit 07.09.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren,
die beklagte Partei sei schuldig, binnen zwei Monaten den Keller der klagenden Parteien an der Adresse ** baulich so auszuführen, dass absolute Dichtheit gegenüber (Niederschlags)Wasser bestehe und der Keller sohin den Anforderungen der ** Bauordnung, den technischen Normen und dem Stand der Technik entspreche, das Mehrbegehren
auf Feststellung, wonach die beklagte Partei den klagenden Parteien für sämtliche Mangelfolgeschäden und sonstige zukünftige Schäden aus den oben genannten Mängeln aufgrund der mangelhaften baulichen Planung und Ausführung hafte sowie das Mehrbegehren
auf Zahlung von EUR 448,92 samt 4 % Zinsen seit 7.9.2023;
wird abgewiesen.
3. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 13.667,18 (darin EUR 2.277,86 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.340,94 (darin EUR 500,01 USt und EUR 1.340,90 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Im Jahr 2012 teilte der Erstkläger seinem langjährigen Freund und Geschäftsführer der Beklagten, D* (künftig: Geschäftsführer), mit, dass die Kläger ein Haus errichten lassen wollen. Die Beklagte war damals eine reine Vertriebsfirma für Fertigteilhäuser in Holzriegelform und bot im Allgemeinen den Ausbau bzw die Errichtung solcher Häuser ab Kellerdeckenoberkante an. Für Leistungen, die die Beklagte nicht selbst durchführte, vermittelte sie Kunden im Allgemeinen an andere Unternehmer gegen eine Provision.
In der ersten Besprechung zur Errichtung des Hauses im Sommer 2012 erklärten die Kläger dem Geschäftsführer, dass sie einen Bungalow bauen wollten. Der Geschäftsführer schlug dagegen vor, auch einen Dichtbetonkeller zu errichten. Daraufhin entschieden die Kläger, das Haus belagsfertig einschließlich eines Kellergeschoßes in Form eines Dichtbetonkellers errichten zu wollen.
Der Geschäftsführer erklärte außerdem gegenüber den Klägern, dass er die Arbeiten nur mit „seinen“ Professionisten durchführen würde. Aufgrund der damals bestehenden Freundschaft verzichtete die Beklagte auf die sonst für die Vermittlung von Professionisten verrechnete Provision von 3%, was der Geschäftsführer durch den Hinweis „Keinen Aufschlag C* direkt mit Firma Abrechnung“ auf einer den Klägern übergebenen handschriftlichen Aufstellung über die voraussichtlichen Gesamtkosten vermerkte. Weiters wurde besprochen, dass „alles“ über den Geschäftsführer laufen solle, er sich insofern um „alles kümmern“ und „darauf schauen“ solle.
In der Folge ließ der Geschäftsführer einen Perspektiven- und Grundrissplan, datiert mit 23.11.2012, erstellen, der unter anderem auch ein Kellergeschoß enthielt. Diesen Plan übergab der Geschäftsführer den Klägern im Herbst 2012.
Im Winter 2012 erhielten die Kläger vom Geschäftsführer ein schriftliches Anbot, das auszugsweise lautete (Blg./A):
Nicht festgestellt werden kann, wer das Dokument „Leistungsbeschreibung/Anbot über ein Kellergeschoss“ vom 14.12.2012 (Blg./B) erstellte bzw dass der Geschäftsführer dieses den Klägerin übermittelt hätte.
In der Folge wollten die Kläger ein kleineres Haus bauen und ließ der Geschäftsführer einen neuen Perspektiven- und Einreichplan, datiert mit 1.2.2013, erstellen. Die für die spätere Einreichung erforderlichen Architektenpläne wurden von der Beklagten eingeholt und den Klägern verrechnet.
Der Geschäftsführer übergab den Klägern im Herbst 2013 für die Einreichung eine Baubeschreibung, die unter anderem auch den Keller umfasste (im Detail Blg./AH). Weiters verfasste er eine handschriftliche Aufstellung der Gesamtkosten des Hauses für einen Banktermin.
Auf Grund der Redimensionierung des Hauses erstellte der Geschäftsführer ein neues Anbot, das dieselben, bereits dargestellten Anmerkungen wie das ursprüngliche Offert enthielt.
Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt war der Geschäftsführer mit einem der Kläger bei einem Unternehmen, um Fenster auszusuchen. Es wurden sämtliche Fenster einschließlich der Kellerfenster bestellt, ohne gesonderten Auftrag der Kläger für die Kellerfenster.
Am 10.1.2014 unterfertigte der Erstkläger ein an die Beklagte gerichtetes und ihr zugegangenes Dokument mit der Bezeichnung „Auftragsbestätigung/Bauvertrag“ (Blg./D), das sich auf das Haus ohne Kellergeschoß bezog. Über das Kellergeschoß wurde in diesem Zusammenhang zwischen den Streitteilen nicht gesprochen.
Baumeister/Kellergeschoß
Die Kläger wollten ein Haus mit Ziegelwänden errichten. Da die Beklagte damals Häuser in Holzriegelbauweise vertrieb, beauftragte sie für die Errichtung des Hauses als Baumeisterin die E* GmbH (künftig: E* GmbH). Deren Geschäftsführer, F*, erklärte gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten, dass er auch den Keller errichten könne und ob ihn der Geschäftsführer nicht vermitteln könne.
Die Zweitklägerin wusste schon im Zuge der Beauftragung der Beklagten, dass diese damals nur die Gewerbekonzession für den Vertrieb mit Fertigteilhäusern hatte. Die Kläger wollten ursprünglich selbst einen bestimmten Baumeister zur Kellererrichtung beiziehen, und holten von diesem ein Angebot ein.
Vor Beginn der Kellererrichtung erschien der Geschäftsführer beim Erstkläger, und stellte ihm F* vor. Der Geschäftsführer sagte dem Erstkläger, dass „mit F* gebaut werde“, was dieser (gemeint: der Erstkläger, siehe dazu die Beweiswürdigung im Ersturteil, Rz 77) zur Kenntnis nahm.
Vor Errichtung des Kellers kam es zu einem Treffen zwischen Erstkläger, Geschäftsführer, F* und anderen für die einzelnen Gewerke herangezogenen Professionisten. Dabei erörterte der Geschäftsführer, welche der anwesenden Personen für welche Gewerke zuständig seien. Konkrete Gespräche zwischen dem Erstkläger und einzelnen Professionisten fanden damals nicht statt.
Für F*, den Erstkläger sowie den Geschäftsführer war vor Baubeginn klar, dass die E* GmbH auch den Keller bauen wird. Eine ausdrückliche mündliche Erklärung der Kläger oder des Geschäftsführers gegenüber F*, dass sein Unternehmen mit der Errichtung des Kellers beauftragt werde, bzw einen entsprechenden schriftlichen Vertrag gab es nicht. Die Zweitklägerin traf F* erstmals im Frühjahr 2014 auf der Baustelle.
Nicht feststellbar war, dass der Geschäftsführer gegenüber den Klägern zu irgendeinem Zeitpunkt vor Baubeginn ausdrücklich ausgesprochen hätte, dass er nur die Errichtung des Hauses ab Kellerdeckenoberkante übernehme.
Die E* GmbH richtete nach Fertigstellung des Kellergeschoßes zwei Rechnungen vom 11.2.2014 an die Kläger. Die Rechnungen schickte sie dem Geschäftsführer der Beklagten, der sie dem Erstkläger übergab. Die Kläger bezahlten die Rechnungsbeträge direkt an die E* GmbH.
Mit an die Beklagte adressiertem Angebot vom 14.03.2014 (Blg./W) bot die E* GmbH unter anderem die Errichtung der Sickerschächte auf der Liegenschaft der Kläger an. Dieses Anbot ging zunächst an die Beklagte und wurde vom Geschäftsführer an den Erstkläger weitergeleitet.
Die Übergabe des errichteten Hauses an die Kläger erfolgte im November 2014.
Über das Vermögen der E* GmbH wurde am 12.6.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Darauf angesprochen meinte der Geschäftsführer gegenüber den Klägerin im Juli 2014, dass dies nicht ihr Problem sei, weil er sich um alles kümmere und F* „im Griff habe“.
Mängel und Wassereintritte
Die auf der Liegenschaft errichteten Sickerschächte weisen keine Abflussmöglichkeit auf, sodass darin kein Wasser versickern kann. Folglich wurde Wasser gegen den Swimmingpool gedrückt, wodurch er Risse bekam. Beim Keller kommt es zu Wassereintritten, weil er keine vollständige Feuchtigkeitsabdichtung aufweist und nicht als Dichtbetonkeller ausgeführt ist.
Die ersten Wassereintritte im Keller erfolgten während der Bauphase im September 2014. Der Erstkläger kontaktierte daraufhin den Geschäftsführer. Dieser antwortete, dass er sich darum kümmern werde, und informierte F* über den Wassereintritt. Dieser kam in der Folge auf die Baustelle und erklärte, was er gegen die angezeigten Wassereintritte unternehmen wolle.
Am 24.10.2014 fand eine Begehung des Kellers statt. Ein von F* beauftragter Sachverständiger erstellte einen Bericht, der an die Kläger weitergeleitet wurde. Demnach scheinen nach „der erfolgreichen Sanierung (…) keine weiteren Wassereintritte zu erfolgen“ (Blg./M). Auch danach kam es zu weiteren Wassereintritten:
Am 17.5.2015 erfolgte eine Begehung der Liegenschaft durch das Unternehmen G*, das den Pool errichtet hatte. Dabei wurde nach Schadensursachen im Zusammenhang mit dem Pool gesucht.
Am 4.8.2015 erfolgte eine weitere Begehung der Liegenschaft, an der F*, der Geschäftsführer sowie die Zweitklägerin teilnahmen. Der Geschäftsführer sagte dabei, dass aus seiner Sicht der vom Unternehmen G* errichtete Pool das Problem sei.
Im Oktober 2015 beauftragten die Kläger das Unternehmen H* mit der Trockenlegung.
Am 25.5.2016 informierten die Kläger den Geschäftsführer über neuerliche Wasserschäden im Keller. Über sein Betreiben kam in weiterer Folge ein Maler und führte Ausbesserungsarbeiten bei den bestehenden Feuchtigkeitsschäden im Keller durch. Die Kläger entrichteten dafür kein Entgelt.
Wegen weiterhin bestehender Feuchtigkeitsschäden suchte der Geschäftsführer am 1.4.2017 den Keller auf und erklärte, „dass es mit den Malerarbeiten nicht funktioniere“.
Da in weiterer Folge Wasser im Kamin stand, der bis zum Keller reichte, kam der Geschäftsführer im August 2017 neuerlich zur Liegenschaft, wobei er sich den Kamin und das Dach ansah. Er sagte gegenüber den Klägern „ich mache das“.
Nachdem die Kläger dem Geschäftsführer von weiteren Wassereintritten im Keller berichteten, ging er im August 2019 abermals mit ihnen durch den Keller, wobei er auch die Verrohrungen und den Kamin ansah. Er führte daraufhin eine Dichtheitsprobe am Dach durch, stellte aber keine Undichtheit fest. Dass der Geschäftsführer bei diesem Termin eine weitere Mängelbehebung bezüglich der Wassereintritte zusagte, kann nicht festgestellt werden.
Nach einem neuerlichen Wassereintritt im Keller im Jahr 2020 beauftragten die Kläger das Unternehmen „H*“ mit einer Leckortung im Keller und bezahlten dafür EUR 448,92. Dieses kam unter anderem zum Ergebnis, dass in einem Sickerschacht Wasser bis 130 cm unter der Bodenoberkante steht, dass der Wassereintritt in das Gebäude von außen erfolgt und keine Abdichtungen auf der Fundamentplatte festgestellt werden konnten.
Mit Gutachten vom 30.11.2020 (vgl Blg./V) stellte BM Ing. DI (FH) I* unter anderem fest, dass die Ausführung des Kellers mit Betonhohlwänden nicht einem Dichtbetonkeller entspricht.
Die Kläger begehrten mit Klage vom 30.3.2022,
In der Tagsatzung vom 7.9.2023 schränkten die Kläger ihr Begehren um Punk 1.2. ein und dehnten es um ein Zahlungsbegehren von EUR 1.186,73 sA aus. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den Kosten für die Ursachenforschung des Wassereintritts im Bereich des Kellers (EUR 448,92) sowie für eine Reparatur des Pools (EUR 737,81).
Die Kläger brachten vor, dass die Beklagte als Generalunternehmerin ihre einzige Vertragspartnerin gewesen sei und daher die Verbesserung des mangelhaft errichteten Kellers und Kostenersatz für die Ursachenforschung schulde. Die Beklagte hafte auch für die nicht fachgerechte Ausführung der Außenanlagen und damit die Reparaturkosten des Pools, der durch mangelhaft errichtete Sickerschächte beschädigt worden sei.
Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil Schadenersatzansprüche erst dann zu laufen beginnen würden, wenn dem Besteller erkennbar sei, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen sei oder feststehe, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigere. Die Gewährleistungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt eines erfolglosen Verbesserungsversuchs jeweils neu zu laufen.
Im Mai 2016 sei über die Risse in der Fassade und im Haus gesprochen worden und habe der Geschäftsführer die Sanierung sämtlicher Schäden zugesichert. Im August 2017 habe der Geschäftsführer die Schäden an der Fassade und die Wasserschäden im Keller mit den Klägern besprochen. Der Geschäftsführer habe geprüft, woher das Wasser komme, und habe den Kamin und das Dach auf mögliche Wassereintrittsherde prüfen wollen. Im Jänner 2018 sei es wieder zu einem Wassereintritt gekommen und habe der Geschäftsführer daraufhin die Dichtheit des Kamins bzw des Daches geprüft. Nach mehreren Urgenzen der Kläger bei der Beklagten sei es im Juni 2019 wieder zu einem Wassereintritt im Keller gekommen und habe der Geschäftsführer die Dichtheit des Daches mittels Wasserprobe getestet. Auf Grund der gescheiterten Behebungsversuche durch die Beklagte und die Zusage, die Mängel zu beheben, seien die Ansprüche nicht verjährt (ON 12, S 7ff).
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren zur Gänze und wandte die mangelnde Passivlegitimation ein. Die zwischen den Parteien vereinbarte Leistung habe Arbeiten ab der Kelleroberkante umfasst, nicht aber die Errichtung eines Kellers oder von Sickerschächten. Dafür hätten die Kläger eine Vereinbarung mit einer Drittfirma abgeschlossen.
Die Schäden im Keller seien bereits im September 2014 aufgetreten, weshalb die Ansprüche spätestens im Herbst 2017 geltend gemacht werden hätten müssen und daher verjährt seien.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem zuletzt erhobenen Klagebegehren zur Gänze statt. Der von ihm festgestellte Sachverhalt wurde – soweit für das Berufungsverfahren relevant – eingangs dieser Entscheidung wiedergegeben.
In rechtlicher Hinsicht erachtete es, dass der Geschäftsführer den Klägern vorgeschlagen habe, auch einen Keller zu errichten. Er habe erklärt, nur mit „seinen“ Professionisten zu bauen und habe auch den Kontakt zwischen den Klägern und F* bzw mit der E* GmbH hergestellt, welche als Baumeisterin den Keller errichtet habe. Zwischen den Streitteilen sei sinngemäß besprochen worden, dass alles über die Beklagte laufen solle; auch, dass sich diese um alles kümmern solle. Zwar hätten sich die schriftlichen Anbote der Beklagten nur auf Leistungen ab Kellerdeckenoberkante bezogen. Dass aber die Beklagte darüber hinausgehende Leistungen - obwohl diese in den Vertragsgesprächen erörtert und fixiert worden seien - nicht als eigene Leistungspflicht übernehme, sondern diesbezüglich nur andere Unternehmen vermitteln würde, sei gegenüber den Klägern nicht kommuniziert worden. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger die Vertragsgespräche und die Auftragserteilung an die Beklagte so verstehen dürfen, dass auch die Errichtung des Kellers als Dichtbetonkeller über die Beklagte als Generalunternehmerin erfolge. Zusammengefasst bejahte das Erstgericht die Haftung der Beklagten als Generalunternehmerin. Da auch das Anbot der E* GmbH zur Errichtung der Sickerschächte über die Beklagte gelaufen sei, und die mangelhaften Sickerschächte Risse am Pool verursachten, hafte die Beklagte auch für die Reparatur des Pools.
Die Schadenersatzansprüche seien nicht verjährt, weil der Geschäftsführer im August 2017 die Verbesserung zugesagt habe, wodurch die Gewährleistungsfrist unterbrochen worden sei. Zwar habe der Geschäftsführer danach keine weiteren Zusagen getätigt. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nach § 933a ABGB beginne aber erst dann, wenn dem Besteller erkennbar sei, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen sei, oder wenn feststehe, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigere. Dies sei für die Kläger erst im August 2019 nach der erfolgten Dichtheitsprobe erkennbar gewesen. Bei Klagseinbringung seien die Ansprüche daher nicht verjährt gewesen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
I. Beweisrüge:
Die Beklagte bekämpft die im Ersturteil mit Randziffer (27) und (29) versehenen Feststellungen.
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber (unter anderem) zum einen angeben, welche konkrete Feststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft wird, sowie zum anderen, welche Feststellung aufgrund richtiger Beweiswürdigung (an deren Stelle) zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RS0041835 [T2]). Werden mehrere Feststellungen bekämpft und mehrere Ersatzfeststellungen begehrt, muss klar erkennbar sein, welche Feststellung durch welche Ersatzfeststellung ersetzt werden soll. Da es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts ist, derartige Zuordnungen selbst auf Basis eigener Vermutungen vorzunehmen, gehen allfällige Unklarheiten bei der Zuordnung zu Lasten des Rechtsmittelwerbers.
Die Beweisrüge der Beklagten ist unter Heranziehung dieser Grundsätze nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht zum Ausdruck bringt, welche konkreten Ersatzfeststellungen sie begehrt. Die Berufung enthält zwar einen mehrere Seiten langen Abschnitt mit der Überschrift „begehrte Ersatzfeststellungen“. Dieser besteht aber teilweise aus Rechtsausführungen sowie aus zahlreichen Feststellungen, die mit den bekämpften Feststellungen nicht in Widerspruch stehen. Nicht ersichtlich ist, welche konkreten Ersatzfeststellungen angestrebt werden. Die Berufungswerberin führt in weiten Teilen lediglich aus, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung des Erstgerichts abzuleiten seien. Dies ist der Rechtsrüge zuzuordnen. Die Beweisrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich. Im Übrigen ist die den bekämpften Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Erstgerichts auch schlüssig und überzeugend. Dass auch Beweisergebnisse vorliegen, die zu für die Berufungswerberin günstigeren Feststellungen führen könnten, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts ebensowenig unrichtig wie die Möglichkeit, die von ihm herangezogenen Beweisergebnisse anders zu würdigen. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und der Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrheitswahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 § 272 Rz 1). Das Erstgericht hat den ihm solcher Art im Rahmen der freien Beweiswürdigung zukommenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
II. Rechtsrüge:
Die Beklagte hält in der Berufung ihren Verjährungseinwand aufrecht. Zusammengefasst macht sie geltend, dass die dreijährige Verbesserungsfrist nach dem ersten erfolglosen Sanierungsversuch im Keller im Jahr 2014/1015 zu laufen begonnen habe und 2018 endete. Im August 2019 habe die Beklagte keine Verbesserungsarbeiten geleistet und auch nicht zugesagt, weshalb die Ansprüche verjährt seien.
Der Verjährungseinwand ist teilweise berechtigt:
1. Da der Vertragsschluss der Parteien vor dem 1.1.2022 stattfand, sind die Gewährleistungsregeln vor dem BGBl I Nr 175/2021 anzuwenden (§ 1503 Abs 20 ABGB). Das Recht auf Gewährleistung muss gemäß § 933 Abs 1 ABGB idF BGBl I Nr 48/2001 bei unbeweglichen Sachen binnen drei Jahren ab dem Tag der Ablieferung gerichtlich geltend gemacht werden. Die dreijährige Gewährleistungsfrist begann daher grundsätzlich mit Übergabe des Hauses im Jahr 2014.
1. 1 Die Vorschrift über die Unterbrechung der Verjährung ist auf Gewährleistungsfristen analog anwendbar (RS0018790; RS0034507; Garber in Schwimann/Neumayr, ABGB5 § 1497 ABGB Rz 1). Der Ablauf der Verjährungsfrist wird nach § 1497 ABGB durch (deklaratorisches) Anerkenntnis unterbrochen (RS0033015). Ein Anerkenntnis nach Fristablauf kann die Verjährungsfrist zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht unterbrechen, ist aber im Regelfall als Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede auszulegen (RS0032401 [T7, T8, T9]; Vollmaier in Klang3 § 1497 ABGB Rz 28). Ein solcher Verzicht ist auch stillschweigend möglich (RS0032401 [T8]; 9 Ob 55/23p).
1. 2 Für die Unterbrechung der Verjährung genügt jede Handlung des Schuldners, die in irgend einer Weise sein Bewusstsein, aus dem betreffenden Schuldverhältnis dem Gläubiger verpflichtet zu sein, zum Ausdruck bringt (RS0034516 [T3]). Verbesserungsversuche und Verbesserungszusagen des Übergebers sind regelmäßig als konkludentes Anerkenntnis zu werten, mit dem der Vertragspartner seine Verpflichtung zur Verbesserung anerkennt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet (vgl RS0018921; RS0018762). Das bloße InAussichtStellen einer Überprüfung ist allerdings kein Anerkenntnis (5 Ob 240/21m).
1. 3 Die Reichweite eines Verjährungsverzichts ist primär durch Auslegung der Erklärung im Sinn des § 914 ABGB nach dem Eindruck eines redlichen Erklärungsempfängers zu ermitteln (RS0044358 [T52]; Vollmaier in Klang3 § 1502 ABGB Rz 12).
1.4. Im vorliegenden Fall befundete der Geschäftsführer im August 2017 nach neuerlichen Wasserschäden auf der Liegenschaft den Keller und sagt anschließend „ich mache das“, wodurch er im Namen der Beklagten die Mängelbehebung zusicherte. Dadurch wurde die Verjährungsfrist unterbrochen und begann neu zu laufen (vgl 7 Ob 210/24v).
Im August 2019 suchte der Geschäftsführer abermals die Liegenschaft auf. Er besichtigte Teile davon, führte eine Dichtheitsprobe durch, stellte aber keine Undichtheit fest. Er sagte auch keine weiteren Mängelbehebungen zu. Der Geschäftsführer hat daher im August 2019 weder einen weiteren Verbesserungsversuch unternommen noch einen solchen zugesagt. Dieses Verhalten konnte von einem objektiven Erklärungsempfänger nicht als weiterer Verzicht auf die Verjährungseinrede gedeutet werden.
1. 5 Allfällige Gewährleistungsansprüche der Kläger waren daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verjährt.
2. 1 Soweit die Kläger Schadenersatz begehren, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen (§ 1489 ABGB). Der Geschädigte muss sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung des Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034524 [T24, T25]). Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte daher bei einer Verschuldenshaftung neben der Kenntnis vom Ersatzpflichtigen (RS0034374) Kenntnis von der Schadensursache (RS0034951), dem maßgeblichen Kausalzusammenhang (RS0034366) und dem Verschulden des Schädigers (RS0034322). Zwar genügen bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände nicht. Der Geschädigte kann aber nicht so lange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren und Gewissheit über einen Prozesserfolg besteht (RS0034524 [T6, T7]). Die bloße Möglichkeit der Kenntnis und die Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen reichen grundsätzlich nicht aus. Dasselbe gilt für ein Kennenmüssen der relevanten Umstände (RS0034366 [T3, T6]).
2. 2 Der Geschädigte darf sich aber nicht einfach passiv verhalten (RS0065360). Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, dann ist der Zeitpunkt für die Kenntnisnahme (und damit für den Beginn der Verjährungsfrist) maßgeblich, zu dem dem Geschädigten die Voraussetzungen bei angemessener Erkundung bekannt geworden wären (vgl RS0034327; RS0034335). Zwar darf die Erkundungsobliegenheit nicht überspannt werden (vgl RS0034327 [T6, T27, T31]); sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten der Kostenaufwand zumutbar ist, kann aber ausnahmsweise auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden (RS0113916 [T4]).
2. 3 Im Werkvertragsrecht vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass der Schaden, der darin liegt, dass der Werkbesteller infolge des schuldhaften Verzugs des Unternehmers mit der Verbesserung der Werkmängel oder infolge der Verweigerung der Verbesserung die Kosten für die Verbesserung des Werks selbst zu tragen hat, nicht schon mit der Lieferung der mangelhaften Sache, sondern erst in dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem klargestellt wurde, dass es zur Verbesserung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr kommen wird (RS0022078). Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt demnach erst dann zu laufen, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt (RS0022078 [T3, T4, T5], RS0021755 [T10]; 5 Ob 16/19t).
2. 4 Dass die Kläger den Schädiger nicht kannten, haben sie nicht behauptet. Vielmehr brachten sie vor, dass die Beklagte nach Abschluss des Bauvorhabens und Hervorkommen der Wassereintritte im Kellergeschoß der einzige Ansprechpartner gewesen sei (ON 12, S 7). Zudem beriefen sich die Kläger darauf, dass der Geschäftsführer die Behebung der Mängel im Keller zugesagt habe (ON 12, S 9). Insofern war nach dem Klagsvorbringen klar, dass die Beklagte auf Grund der Zusicherung ihres Geschäftsführers im August 2017 zu belangen war.
Die Kläger hielten dem Verjährungseinwand aber entgegen, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen begonnen habe, nachdem die zugesicherten Behebungsversuche der Beklagten gescheitert seien.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sicherte der Geschäftsführer im August 2017 zwar – wie bereits ausgeführt - eine Mängelbehebung zu; dem Ersturteil lassen sich aber keine danach erfolgten Mängelbehebungsversuche entnehmen. Selbst nach dem Vorbringen der Kläger (ON 12, S 9f) war der Geschäftsführer im August 2017 im Haus, prüfte, woher das Wasser kam und wollte den Kamin und das Dach auf mögliche Wassereintrittsherde prüfen. Über diese Absichtsbekundung hinausgehende weitere Handlungen im Jahr 2017 wurden nicht behauptet. Erst nachdem es im Jänner 2018 wieder zu einem Wassereintritt gekommen sei, habe er Kamin bzw Dach überprüft. Dass im Jahr 2018 eine Undichtheit oder sonstige Schadensursache festgestellt worden sei oder konkrete Verbesserungsversuche unternommen worden wären, wurde nicht behauptet.
Für die Kläger musste daher – nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass der erste Wassereintritt bereits im Jahr 2014 entstanden war, und weitere folgten - spätestens im Frühjahr 2018 klar sein, dass die von der Beklagten bislang vollzogenen Maßnahmen ungeeignet waren, um die Schadensursache zu beheben. Dass der Geschäftsführer im Jahr 2019 – wie bereits im Jahr 2017 – abermals eine Dichtheitsprobe am Dach und Kamin durchführte, die ohne Ergebnis blieb, brachte für die Kläger keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
Die Kläger hätten daher bereits im Frühjahr 2018 ein Gutachten einholen müssen, um die Schadensursache herauszufinden, weil eine Verbesserung ihres Wissensstandes nur auf diese Weise möglich war.
2. 5 Nach dem unbestritten gebliebenen Klagsvorbringen beauftragen die Kläger nach einem Wassereintritt im Oktober 2020 ein Unternehmen mit der Lecksuche (Blg./U) sowie am 22.10.2020 den SV Baumeister DI (FH) I* (vgl auch Blg./V, S 3). Dieser hielt im Gutachten vom 30.11.2020 unter anderem fest, dass die Ausführung des Kellers mit Betonhohlwänden nicht einem Dichtbetonkeller entspreche (Blg./V, S 4). Daraus folgt, dass die Kläger durch Einholung von Gutachten die Schadensursache innerhalb von ca zwei Monaten herausfinden konnten. Hätten sie daher die Gutachten bereits im Frühjahr 2018 eingeholt, so hätten sie jedenfalls innerhalb des Kalenderjahres 2018 die Schadensursache erfahren.
2. 6 Zusammengefasst begann daher die Verjährungsfrist für die unter Berufung auf Schadenersatz geltend gemachten Ansprüche auf Verbesserung und Feststellung im Jahr 2018 neu zu laufen und waren diese im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verjährt.
2. 7 Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RS0087613).
Bei den Kosten für die Leckortung im Keller durch die Firma H* in Höhe von EUR 448,92 handelt es sich um derartige Folgeschäden. Mangels rechtzeitig erhobener Feststellungsklage ist auch dieser Ersatzanspruch verjährt.
2. 8 Anders verhält es sich mit den Kosten für die Reparatur des Pools. Die Rissbildung wurde nicht durch Mängel am Keller verursacht. Vielmehr ist der Schaden durch mangelhaft errichtete Sickerschächte entstanden. Dieser Schaden löst daher eine gesonderte Verjährungsfrist aus.
Nach dem von den Beklagten nicht bestrittenen Klagsvorbringen kam es am 18./19.5.2022 zu einem Wasserschaden im Keller und verlor damals der Pool sichtbar Wasser. Daraufhin beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Suche nach der Schadensursache und stellte es fest, dass die Sickerschächte mangelhaft ausgeführt wurden, und dadurch Risse im Pool entstanden. Die Kläger erlangten daher erst im Mai 2022 Kenntnis von diesem Schaden, sodass dieser nicht verjährt ist.
3. 1 In der Rechtsrüge wendet die Beklagte die mangelnde Passivlegitimation ein, geht aber überwiegend nur auf die Kellererrichtung ein. Hinsichtlich der Sickerschächte wendet sie im Zusammenhang mit dem Verjährungseinwand ein, dass sie den Pool und die Sickerschächte nicht errichtet habe, weshalb sie keine Verbesserung schulde (Berufung S 30).
Im Rahmen der Beweisrüge wendet die Beklagte ein, dass kein Vertrag zwischen den Streitteilen über die Errichtung des Pools und der Sickerschächte bestanden habe, weshalb sie für diese Bereiche keine Verpflichtung treffe. Die Beklagte sei lediglich Bote bzw Stellvertreter der Kläger auf der Baustelle gewesen (Berufung S 13).
3. 2 Eine gesetzesgemäß ausgeführte Rechtsrüge liegt vor, wenn in ihr – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – aufgezeigt wird, dass dem Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (RS0043312). In der Rechtsrüge muss begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (RS0043312 [T9]). Eine Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (RS0041719 [T4]; RS0043603 [T12]; 10 ObS 83/24i).
3. 3 Den oben genannten Anforderungen genügt die Rechtsrüge nicht. Dass kein schriftlicher Vertrag über die Errichtung des Pools und der Sickerschächte geschlossen wurde, war im Verfahren unstrittig. Auf die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts, weshalb es vom Bestehen eines Vertrages zwischen den Streitteilen über die Errichtung der Sickerschächte ausgegangen ist, geht die Berufung nicht ein. Die lediglich pauschale Behauptung, dass kein Vertrag zu Stande gekommen sei, reicht für eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge nicht aus.
3. 4 Aber auch inhaltlich wäre die Rechtsrüge nicht berechtigt:
Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (RS0088884). Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten (RS0019540 [T2]). Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (RS0019516 [T1]).
Wenn ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen nicht vorliegt, bedarf es in jedem Einzelfall der sorgfältigen Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen - das Auftreten des Handelnden verstehen musste (RS0019516). Die Beurteilung der Erkennbarkeit hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (RS0019516 [T2]). Maßgeblich ist auch hier die Vertrauenstheorie (zuletzt etwa 9 Ob 36/20i). Danach kommt es darauf an, wie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und der gegebenen Umstände die Erklärung verstehen durfte (RS0113932; 8 Ob 114/20b).
3. 5 Das Erstgericht stellte zur Errichtung der Sickerschächte fest, dass die E* GmbH das Angebot Blg./W an die Beklagte richtete und der Geschäftsführer der Beklagten dieses Angebot an den Erstkläger weiterleitete. Feststellungen, wonach der Geschäftsführer in irgendeiner Form mitteilte, dass er lediglich als Bote oder Stellvertreter der E* GmbH handelte, wurden nicht getroffen. Zu diesem Zeitpunkt war für die Streitteile klar, dass die E* GmbH als Subunternehmerin der Beklagten jedenfalls das Haus ab Kellerdeckenoberkante errichtet. Hätte der Geschäftsführer das Angebot als Bote bzw Stellvertreter übermittelt, so wäre anzunehmen, dass dieses an die Kläger adressiert worden wäre. Da sich das Anbot aber an die Beklagte richtete, war die Übergabe durch den Geschäftsführer für einen objektiven Erklärungsempfänger so zu verstehen, dass die Beklagte die Errichtung der Außenanlage entsprechend dem Anbot anbietet und sich dabei der E* GmbH als Subunternehmerin bedient.
Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation ist daher betreffend die Haftung für die mangelhafte Errichtung der Sickerschächte unberechtigt.
4. Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben. Hinsichtlich der Kosten für die Reparatur des Pools war das Urteil zu bestätigen. Im Übrigen war das Klagebegehren wegen Verjährung der Ansprüche abzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Klagseinschränkung vom 7.9.2023 auf § 41 Abs 1 ZPO. Im zweiten Verfahrensabschnitt obsiegten die Kläger mit einem geringfügigen Teil des Begehrens, und gründet die Kostenentscheidung daher auf § 43 Abs 2 ZPO. Die Klagseinschränkung bezog sich auf ein mit EUR 2.880 bewertetes Leistungsbegehren (10% von EUR 28.800, vgl ON 1, S 4). Der Streitwert im zweiten Verfahrensabschnitt betrug daher - wie bereits vom Erstgericht zutreffend errechnet - EUR 28.306,73. Bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ist dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen (RS0116722). Im zweiten Abschnitt sind daher die Kosten auf Basis von EUR 27.568,92 zu bemessen.
Den Kosteneinwendungen der Kläger ist folgendermaßen Rechnung zu tragen: Der Fristerstreckungsantrag vom 29.7.2022 und die Bekanntgabe vom 19.10.2022 betreffen die Sphäre der Beklagten und sind daher nicht zu honorieren. Für die Klagebeantwortung, den vorbereitenden Schriftsatz sowie die Tagsatzung vom 5.10.2022 wurden wie von den Klägern aufgezeigt überhöhte Tarifansätze verzeichnet (im Gegensatz zur Verzeichnung in den Schriftsätzen). Insgesamt errechnet sich daher der aus dem Spruch ersichtliche Kostenersatzbetrag.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 2 ZPO. Auch die überwiegend berechtigte Berufung ist auf Basis eines Streitwerts von EUR 27.568,92 zu entlohnen, wobei die von der Beklagten verzeichneten Ansätze nicht überhöht waren.
Da der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war er gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Die Kläger bewerteten das Feststellungsbegehren mit EUR 1.200. Das Berufungsgericht ist an diese Bewertung jedoch nicht gebunden (RS0043252). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger die Behebung der bereits entstandenen Schäden in der Klage mit EUR 28.800 bewerteten, und gerade bei Wassereintritten die Gefahr weiterer beträchtlicher Schäden besteht, war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 30.000 übersteigt. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche waren gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu lösen. Sowohl die Frage, wann eine Obliegenheit zur Einholung eines Gutachtens besteht, um die Schadensursache festzustellen, als auch, ob ein Handeln im eigenen oder fremden Namen vorliegt, kann nur an Hand des Einzelfalls beurteilt werden.