OLG Wien 5R34/25v

5R34/25vCorte d'appello30 giu 2025

Testo completo

OLG Wien 5R34/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00034.25V.0630.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Aigner und den Kommerzialrat Mag. Krenn in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, FN **, **, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 16.670,51 sA und Feststellung der Versicherungsdeckung (Streitwert EUR 13.377,30; Gesamtstreitwert EUR 30.047,81) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17.1.2025, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Rechtsschutzversicherungspolizze Nr. ** (ehemals Polizze Nr **) rechtsschutzversichert. Vertragsgrundlage sind ua die „Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung 2016“ (in der Folge „ARB 2016“).

Die Versicherungspolizze vom 2.2.2024 (./A) lautet auszugsweise wie folgt:

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[…]

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Die Rechtsschutzversicherung des Klägers bei der Beklagten ist – nach der Diktion des Art 19 ARB 2016 – eine solche „für den Privatbereich“.

Dem Kläger wurden die Kosten der Vertretung für die Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) zu C* und D* auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.600 zur Gänze bezahlt.

Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 16.670,51 sA und die Gewährung von Rechtsschutzdeckung für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ E* – Dr. A* gegen Mag. F* – wegen Herausgabe, Rechnungslegung und Zahlung.

Er brachte vor, er sei bis Ende 2018 als Rechtsanwalt tätig gewesen und habe am 23.11.2018 einen schweren Schlaganfall, verbunden mit einem Aneurysma, erlitten. Dadurch sei er in einen Invalidenstatus versetzt worden. Von der Rechtsanwaltskammer ** sei ihm gemäß § 34a Abs 1 RAO ein mittlerweiliger Substitut beigegeben worden, der ihn während seiner Arbeitsunfähigkeit vertreten habe. Mangels abweichender Vereinbarung gebühre im Substitutionsverkehr zwischen Rechtsanwälten dem ersuchten Rechtsanwalt die Hälfte des tarifmäßigen Honorars (§ 22 Abs 1 RL-BA). Der Kläger habe beim BG Innere Stadt Wien zu E* eine Klage gegen den Substituten RA Mag. F* eingebracht, da dieser die nach dem Gesetz gebührenden Entgeltzahlungen gegenüber dem Kläger verheimlicht und nicht mit dem Kläger geteilt, vom Kläger geliehene Akten nicht retourniert, Klienten in rechtswidriger Weise abgeworben und darüber hinaus auch sonst Pflichtverletzungen in der Form von Fristversäumnissen begangen habe. Die Beklagte habe die Rechtsschutzdeckung für dieses Verfahren abgelehnt, weil sie den Anspruch zu Unrecht dem Betriebsbereich und nicht dem gedeckten Privatbereich zugeordnet habe. Seine schwere Krankheit habe zur Pensionierung geführt. Die Bestellung eines Substituten sei die Folge der Pensionierung gewesen. Der Betriebsbereich ende mit der Pensionierung, weshalb es sich um einen Schadensfall aus dem Privatbereich handle. Das Vorbringen, es sei auch der betriebliche Bereich gedeckt, ließ der Kläger im weiteren Verfahren fallen (ON 9.4 S 4).

Das Leistungsbegehren setze sich aus zwei von ihm in Verfahren vor dem ASG Wien gelegten Honorarnoten zusammen und zwar im Betrag von EUR 6.346,51 im Verfahren C* und von EUR 11.718,99 im Verfahren D*. Der Kläger habe diese beiden Verfahren (betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld) als Partei geführt und sich selbst als Vertreter gewählt, was in seiner Stellung als emeritierter Rechtsanwalt zulässig sei. Die Beklagte habe ihm die in den Honorarnoten verzeichneten Leistungen unter Berufung auf § 77 ASGG lediglich auf Basis eines Streitwerts von EUR 3.600 ersetzt. Der gesetzliche Streitwert bemesse sich jedoch nach der 36-fachen Erhöhungsleistung des Monatsentgelts gemäß § 58 JN, der dem § 77 ASGG vorgehe.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zunächst Unschlüssigkeit des Leistungsbegehrens ein. Die beiden pauschal geltend gemachten Honoraransprüche seien nicht in Einzelleistungen aufgeschlüsselt. Sie seien aber auch nicht berechtigt. Gemäß Art 6.1. ARB würden nur die angemessenen Kosten bezahlt und zwar bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Der Kläger begehre Kosten aus einem Sozialrechtsverfahren, die der Beschränkung aus § 77 ASGG unterlägen und in jedem Fall mit EUR 3.600 limitiert seien. Auf Basis des gesetzlich richtigen Streitwerts von EUR 3.600 seien dem Kläger die gesamten Kosten für beide Pflegegeldverfahren vor dem ASG Wien bezahlt worden.

Der Deckungsanspruch sei nicht berechtigt, weil nur der Privatbereich, nicht aber der Betriebsbereich des Klägers als Rechtsanwalt versichert sei. Die beabsichtigte Prozessführung sei dem selbstständigen Erwerbsbereich eines Rechtsanwaltes zugehörig. Die Gefahrenlage entstamme der Tätigkeit als Rechtsanwalt. Kein Privater sei zu einer Prozessführung wie jener des Klägers im Grundverfahren vor dem BG Innere Stadt Wien zu E* veranlasst. Die dort geltend gemachten Ansprüche seien daher nicht dem Privatbereich zuzuordnen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt folgerte es rechtlich, die Rechtssache sei bereits auf Grundlage des klägerischen Vorbringens sowie des zwischen den Parteien unstrittigen Sachverhalts spruchreif, weshalb es keiner über die Außerstreitstellungen hinausgehenden Tatsachenfeststellungen mehr bedürfe. Das Klagebegehren sei rechtlich unschlüssig.

Zum Leistungsbegehren (EUR 16.670,51): Gemäß Art 6.6.1 der ARB 2016 zahle der Versicherer die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifsgesetzes. § 77 Abs 2 ASGG normiere für Begehren auf Feststellung und bei wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtsverfahren einen Fixbetrag von EUR 3.600 als zwingende Bemessungsgrundlage, der unabhängig vom Wert oder vom Geldbetrag des Ersiegten wie auch unabhängig vom Ausmaß des tatsächlich erzielten Erfolgs zur Anwendung gelange. Diese Bemessungsgrundlage gehe auch § 9 Abs 1 RATG vor und gelte als angemessene Honorarbasis auch im Verhältnis zum Mandanten und zu dessen Rechtsschutzversicherer. Das Pflegegeld stelle eine „wiederkehrende Leistung“ iSd § 77 Abs 2 ASGG dar, weshalb für die beiden Pflegegeldverfahren des Klägers vor dem ASG Wien eine Bemessungsgrundlage von EUR 3.600 zur Anwendung gelange. Dem Kläger stehe daher über den unstrittig von der Beklagten auf dieser Bemessungsgrundlage bezahlten Betrag kein weiteres Honorar für seine Vertretung in eigener Sache als emeritierter Rechtsanwalt zu. Ungeachtet dessen sei das Klagebegehren auch deshalb unschlüssig, weil der Kläger den begehrten Pauschalbetrag – selbst nach dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Unschlüssigkeit und nach Erörterung in der vorbereitenden Tagsatzung - nicht im Detail aufgeschlüsselt habe. Bei objektiver Klagenhäufung seien Pauschalbeträge aber aufzugliedern. Damit lasse sich nicht nachprüfen, wie sich der Klagsbetrag zusammensetze und könne auch in einem Beweisverfahren nicht geklärt werden, ob eine Leistung erbracht oder ob der tarifmäßige Ansatz zu Recht gewählt worden sei.

Zum Rechtsschutzdeckungsbegehren: Infolge der Klarstellung durch den Kläger in der Tagsatzung vom 10.1.2025, dass er keine Rechtsschutzversicherung für den Berufs- oder Betriebsbereich abgeschlossen habe (was sich ungeachtet dessen auch aus der Auslegung der Versicherungsbedingungen, die nach deren Wortlaut zu erfolgen habe, ergebe) sei ausschließlich zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch Teil der Privat-Rechtsschutzversicherung ist. Die vom Kläger im Verfahren vor dem BG Innere Stadt Wien zu E* geltend gemachten Ansprüche beträfen nicht den privaten Lebensbereich, da es sich um Ansprüche auf (i) das anwaltliche Honorar des Klägers („kollegiale Hälfte“), das diesem als Rechtsanwalt zustünde, (ii) die Rückgabe von Akten des Klägers und (iii) die Unterlassung der Abwerbung von Klienten des Klägers handle. All diese Umstände beträfen ausschließlich die betriebliche Tätigkeit des Klägers als (ehemaligen) Rechtsanwalts. Daran ändere auch nichts, dass die Ansprüche erst nach seiner Emeritierung entstanden sein mögen. Denn Ansprüche, die seine ehemalige betriebliche Tätigkeit als Rechtsanwalt betreffen, seien aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht dem Privatbereich zugehörig.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag im Sinne einer Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Mängelrüge

1. Der Kläger beanstandet das Unterbleiben der von ihm beantragten Beischaffung der Akten C* und D* jeweils des ASG Wien als Verfahrensmangel. Es liege dadurch eine vorgreifende Beweiswürdigung vor. Aus den Akten seien die beiden klagsgegenständlichen Kostennoten ersichtlich, sodass es im Fall einer Beischaffung zu keiner Klagsabweisung wegen Unschlüssigkeit gekommen wäre.

1.1. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge der Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 57).

Das Erstgericht hat die Klage im Begehren auf Ersatz der Kosten in den beiden ASG-Verfahren wegen Unschlüssigkeit abgewiesen. Ein solches Urteil beruht nur auf einer rechtlichen Beurteilung des Klagsvorbringens und bedarf keiner Sachverhaltsfeststellungen (RS0037755 [T3]), somit auch nicht der Durchführung eines Beweisverfahrens. Ein Stoffsammlungsmangel kann folglich nicht vorliegen. Hat das Erstgericht – wie hier zum Inhalt und der Höhe der verzeichneten Leistungen – gerade keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, die mit Rechtsrüge aufzugreifen ist (vgl Pimmer aaO Rz 55, 58).

In der Mängelrüge argumentiert der Berufungswerber, bei Durchführung der von ihm beantragten Beweise hätte er beweisen können, welche Leistungen er in den ASG-Verfahren erbracht habe. Damit macht er erkennbar das Fehlen von Feststellungen und damit das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel geltend. Aus den Rechtsmittelausführungen lässt sich dieser Beschwerdegrund somit noch deutlich genug ableiten, sodass die Fehlbezeichnung im vorliegenden Fall nicht schadet (RS0041851) und auf diese Berufungsargumente im Zuge der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist.

1.2. Eine in dem Zusammenhang gerügte vorgreifende Beweiswürdigung liegt nicht vor. Eine solche besteht darin, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht (RS0043308). Das Erstgericht stellte derartige Erwägungen gerade nicht an, sondern wies das Klagebegehren allein aus rechtlichen Erwägungen ab.

2. Als Verfahrensmangel releviert der Kläger ferner das Unterbleiben seiner Einvernahme als Partei und jener des Zeugen G*. Das Erstgericht habe diese Beweisanträge darüber hinaus weder ab- noch zurückgewiesen. Auch durch diese Einvernahmen hätten die in den beiden ASG-Verfahren erbrachten Leistungen sowie die Angemessenheit der Honorierung erwiesen werden können.

2.1. Gemäß § 275 Abs 1 ZPO sind von den Parteien angebotene, jedoch dem Gericht unerheblich scheinende Beweise ausdrücklich zurückzuweisen. Bei der Überprüfung der Entscheidung sollen damit Zweifel darüber ausgeschlossen werden, ob die nicht durchgeführten Beweise absichtlich oder versehentlich vernachlässigt worden sind (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 275 ZPO Rz 1 mwN [Stand 1.8.2017, rdb.at]). Im vorliegenden Fall kann ein Versehen des Erstgerichts jedenfalls ausgeschlossen werden, da das Erstgericht in der Tagsatzung vom 10.1.2025 das Verfahren auf Basis der erörterten Sach- und Rechtslage aus rechtlichen Gründen für spruchreif erachtete (ON 9.4 S 3f).

Unabhängig davon stellt die Unterlassung der beschlussmäßigen Zurückweisung unerheblicher Beweise für sich allein weder eine Nichtigkeit dar, noch bewirkt sie mangels Relevanz eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Rechberger aaO mwN).

2.2. Im Übrigen treffen die zu Punkt 1.1. und 1.2. dargelegten Grundsätze auch auf das Unterbleiben der Aufnahme dieser Beweisanträge zu, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

2.3. Schließlich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Kläger den Zeugen G* in der Klage nur zum Beweis für die Versicherungsdeckung in dem Verfahren gegen seinen vormaligen Substituten (Punkt C. der Klage) beantragt hat, nicht jedoch für die Frage, welche Leistungen im ASG-Verfahren erbracht wurden (Punkt D. der Klage). Nach dem insbesondere in § 76 Abs 1 ZPO verankerten Grundsatz der Beweisverbindung ist das Beweisanbot in Zusammenhang mit den unter Beweis zu stellenden Tatsachen einzeln anzugeben (Konecny/Schneider in Fasching/Konecny3 II/2 § 76 ZPO Rz 2; Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 Vor § 266 ZPO Rz 84). Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882).

Insofern könnte das Unterbleiben der Einvernahme dieses Zeugen für Fragen zum Klagsanspruch aus den beiden ASG Verfahren ohnehin keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen. Zum Klagsanspruch des Deckungsbegehrens bemängelt der Kläger die unterbliebenen Einvernahmen nicht.

II. Zur Rechtsrüge

1. Zum Leistungsanspruch aus den beiden ASG-Verfahren

1.1. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Eine Unschlüssigkeit kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit bzw echte Unschlüssigkeit), oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn; vgl RS0037516 [T5]; Geroldinger in Fasching/Konecny3 III/1 § 226 ZPO Rz 194 [Stand 1.8.2017, rdb.at]).

1.2. Im vorliegenden Fall liegt aufgrund des Klagsvorbringens „Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn“ vor.

Der Kläger brachte vor, er habe seine in den beiden ASG-Verfahren (als Rechtsanwalt) erbrachten (Eigen)Leistungen auf der Bemessungsgrundlage von § 58 JN, nämlich mit der 36-fachen Erhöhungsleistung des Monatsentgelts, verzeichnet. Auf dieser Basis habe er Honorarnoten in Höhe von EUR 6.346,51 und EUR 11.718,99 gelegt.

Das Erstgericht stellte (unbekämpft) als unstrittig (vgl ON 9.4 S 2) fest, dass die Beklagte dem Kläger die Kosten der Vertretung für die Verfahren vor dem ASG Wien auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.600 „zur Gänze“ bezahlte (US 4).

Damit steht aber fest, dass alle verzeichneten Leistungen („zur Gänze“) honoriert wurden, nur eben unter Zugrundelegung einer anderen als der vom Kläger als maßgeblich erachtenen Bemessungsgrundlage. Zur (rechtlichen) Beurteilung der Angemessenheit der Leistungen dem Grunde nach (iS der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit) bedarf es daher keiner Feststellungen darüber, welche Leistungen er in den beiden Verfahren vor dem ASG erbracht hat.

Es erübrigen sich aber auch Feststellungen zur Höhe der von ihm in diesen Verfahren verzeichneten Einzelleistungen, weil auch mit solchen das Klagebegehren allein aufgrund des Klagsvorbringens wegen „Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn“ abzuweisen wäre. Denn es ergibt sich – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat (500a ZPO) – bei wiederkehrenden Sozialleistungen aus § 77 Abs 2 ASGG, dass sich nicht nur der Kostenersatzanspruch des Versicherten gegenüber dem (Sozial-)Versicherungsträger, sondern - aus Rechtsschutzerwägungen und nach dem Normzweck - auch der gesetzliche Tarifanspruch des den Versicherten vertretenden Rechtsanwalts nach dem Betrag von (derzeit) EUR 3.600 richtet. Die von der Beklagten als Rechtsschutzversicherer gemäß dem hier anzuwendenden Art 6.6.1. ARB 2016 zu zahlenden angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer in einer Sozialrechtssache auf wiederkehrende Leistungen tätigen Rechtsanwalts (hier war der Kläger als Rechtsanwalt in Eigenvertretung tätig) sind daher auf der gesetzlichen Bemessungsgrundlage gemäß § 77 Abs 2 ASGG zu berechnen (RS0127199 = 7 Ob 245/11x, 7 Ob 162/11s). Mit dieser bereits vom Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung angeführten höchstgerichtlichen Judikatur setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht auseinander.

Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317). Mangels eben aufgezeigter rechtlicher Relevanz liegt kein sekundärer Feststellungsmangel zum Umfang der vor dem ASG erbrachten anwaltlichen Leistungen vor.

1.3. Ein Eingehen auf eine allfällige „echte Unschlüssigkeit“, dh ob die eingeklagten Einzelleistungen des Klägers (betraglich) ausreichend aufgeschlüsselt wurden, kann unterbleiben, weil es – aufgrund der oben dargelegten Grundsätze – selbst bei konkreter Aufschlüsselung zur Klagsabweisung käme. Auf Fragen, von denen die Lösung des konkreten Rechtsfalls nicht abhängt, muss aber nicht eingegangen werden (vgl RS0088931 [insb T7]).

Nach dem Sachverhalt wurden die vom Kläger erbrachten Leistungen „zur Gänze“ auf der Bemessungsgrundlage nach § 77 Abs 2 ASGG bezahlt. Da diese Bemessungsgrundlage rechtsrichtig herangezogen wurde, wurden dem Kläger somit alle von ihm verzeichneten Leistungen in den beiden ASG-Verfahren abgegolten.

Es erübrigt sich – mangels Relevanz - auch eine Auseinandersetzung mit dem in der Berufung gerügten Unterbleiben der Beischaffung der Akten der beiden ASG-Verfahren, da diese vom Kläger nur zum Thema der Aufschlüsselung beantragt wurden.

Auch auf die vom Kläger in der Rechtsrüge aufgeworfene Frage, ob er – wegen der Nichterlassung des von der Beklagten beantragten Versäumungsurteils binnen einer Frist von 8 Tagen – von einer (echten) Schlüssigkeit ausgehen durfte (was im Übrigen allenfalls als Verfahrensmangel geltend zu machen wäre, da der Kläger darin offenbar eine Überraschungsentscheidung erblickt), muss daher nicht mehr eingegangen werden.

2. Zum Deckungsanspruch

2.1. Im Deckungsprozess bedarf es (nur) der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht, und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist (RS0081927 [T7]). Das Unterbleiben von Feststellungen zu den insofern zu beurteilenden Ansprüchen des Klägers schadet hier nicht, da der Inhalt unstrittiger Urkunden – hier der vor dem BG Innere Stadt Wien zu GZ E* erhobenen Klage (laut Beilage ./1, Klagsausdehnung laut Beilage ./5 S 14ff) – der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt werden kann (RS0121557).

2.2. Nach dem unstrittigen Sachverhalt ist die Rechtsschutzversicherung des Klägers bei der Beklagten eine solche für den Privatbereich.

Dem Erstgericht ist aus den von ihm dazu angeführten Gründen (§ 500a ZPO) zuzustimmen, dass die im Verfahren beim BG Innere Stadt Wien geltend gemachten Ansprüche, für welche der Kläger Deckung begehrt, nicht dem Privatbereich zuzuordnen sind.

Zwischen den Streitteilen gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016). Der Privatbereich wird in Art 19.1.1. ARB 2016 definiert. Zu ihm gehören Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen. Art 19.1.2. beschreibt den Berufsbereich, von dem Versicherungsfälle umfasst sind, die mit der Berufsausübung zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten. Im Betriebsbereich nach Art 19.1.3. ist der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten, geschützt.

In der Privatrechtsschutzversicherung ist eine dem privaten Bereich des Versicherungsnehmers zuzuordnende (bestimmte) Interessenwahrnehmung versichert. Die Wahrnehmung von Interessen im Zusammenhang mit einer geschäftlichen (selbstständigen) Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz hingegen nicht umfasst.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Interessenwahrnehmung dem versicherten privaten oder dem – hier – nicht versicherten selbstständigen Bereich zuzuordnen ist, können aufgrund der vergleichbaren Problemstellung die im Zusammenhang mit den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl 7 Ob 190/12k).

Danach gehört die Interessenwahrnehmung nicht mehr zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht ungeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Ein bloß zufälliger Zusammenhang reicht nicht aus, die Interessenwahrnehmung darf durch die selbständige Tätigkeit nicht lediglich verursacht oder motiviert sein. Die Interessenwahrnehmung ist auch dann nicht mehr dem privaten Bereich zuordenbar, wenn ein nur mittelbarer Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit besteht. Die Wahrnehmung der Interessen gehört dann zum privaten Bereich, wenn sie nicht selbst geschäftlichen Charakter hat, also der Versicherungsnehmer damit nicht eigene geschäftliche Interessen verfolgt (7 Ob 46/04x; 7Ob190/12k mwN).

2.3. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist daher die Beurteilung des Erstgerichts, dass für die in Rede stehenden Ansprüche kein Deckungsschutz besteht, nicht zu beanstanden.

Es handelt sich um Ansprüche, die mit der (vormals) selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Er begehrt, seinen ehemaligen Substituten zur Rechnungslegung über von diesem für den Kläger übernommene Causen zu verhalten und dem Kläger in weiterer Folge den auf ihn entfallenden Honoraranteil (kollegiale Hälfte) aus diesen Causen zu überweisen. Ferner richtet sich der Anspruch auf Herausgabe der Akten aus diesen vom Substituten übernommenen Geschäftsfällen.

Der Umstand, dass der Kläger mittlerweile emeritiert ist, vermag an der Zuordnung der Ansprüche zu seinem geschäftlichen Bereich nichts zu ändern. Denn Ansprüche mit einem sachlichen Zusammenhang zur vormaligen unternehmerischen Tätigkeit des Klägers werden nur aufgrund der Pensionierung nicht zu solchen des Privatbereichs.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

IV. Der Bewertungsausspruch stützt sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der vom Kläger vorgenommenen unbedenklichen Bewertung (ON 1 S 3).

Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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