OLG Wien 31Bs171/25m

31Bs171/25mCorte d'appello30 giu 2025

Testo completo

OLG Wien 31Bs171/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00171.25M.0630.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Juni 2025, GZ *2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 11. Dezember 2024, AZ *, wurde A von dem gegen sie erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 25 im genannten Akt).

Mit einer schriftlichen, am 27. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Favoriten eingelangten Eingabe meldete B* (als Privatbeteiligter) Berufung gegen das Urteil an (ON 26 im genannten Akt).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein DreiRichterSenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Berufung als unzulässig zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die als Beschwerde anzusehende Eingabe des B* vom 16. Juni 2025 (ON 3).

Gemäß § 89 Abs 6 StPO steht gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes ein weiterer Rechtszug allerdings nicht zu (siehe zu Urteilen auch § 479 StPO). Die dessen ungeachtet erhobene Beschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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