OLG Linz 11Rs52/25h

11Rs52/25hCorte d'appello30 giu 2025

Testo completo

OLG Linz 11Rs52/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00052.25H.0630.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Wolfartsberger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dino Menkovic (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A*, geboren am **, **straße **, **, vertreten durch DDr. Hubert Niedermayr, MBA MMA, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 2025, Cgs*24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass der am ** geborene Kläger keinen Berufsschutz genießt und die Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 2 ASVG zu prüfen ist.

Mit Bescheid vom 24.4.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 15.5.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.

Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage (erkennbar) die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.2023 sowie hilfsweise die Feststellung des Anspruchs des Klägers auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld (aus der Krankenversicherung).

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:

Beim Kläger bestehen fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Schmerzen ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik. Am linken Kniegelenk liegt eine femoropatellar betonte Arthrose vor. Zudem bestehen beginnende degenerative Veränderungen im linken oberen Sprunggelenk und im Großzehengrundgelenk. Weiters leidet der Kläger unter einer deutlichen Abflachung der Fußgewölbe (Senkspreizfuß) sowie einer schmerzhaften Überlänge des zweiten Strahls auf Mittelfußniveau infolge von Fehlbelastungen. Darüber hinaus zeigt der Kläger eine deutlich akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung.

Aufgrund dieser Erkrankungen sind Hebeleistungen bis 10 kg und Trageleistungen bis 5 kg zumutbar. Tätigkeiten können im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden. Nach maximal 30 Minuten einseitiger Geh- oder Stehbelastung ist ein mindestens 15-minütiger Haltungswechsel ins Sitzen erforderlich, wobei die Tätigkeit in der neuen Körperhaltung fortgesetzt werden kann. Nicht zumutbar sind Arbeiten in ständig vorgebeugter Körperhaltung, Tätigkeiten in hockender oder kniender Haltung, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder in schwindelexponierten Positionen sowie Tätigkeiten mit abruptem Ziehen, Drücken, Stoßen, häufigem Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Gelände. Zudem sind extreme Temperaturen, Nässe, Kälte und erhöhte Verletzungsrisiken zu vermeiden. Arbeiten unter durchschnittlichem sowie gelegentlich überdurchschnittlichem Zeitdruck sind dem Kläger möglich. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung weist der Kläger überdurchschnittliche Defizite in Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsspanne auf. Das Auffassungsvermögen ist nicht beeinträchtigt. Allerdings bestehen erhebliche Defizite hinsichtlich Eigenverantwortung, Entscheidungsfähigkeit, Regulationsfähigkeit, Teamfähigkeit sowie aktiver und passiver Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie Verantwortungsübernahme.

Einschränkungen der Tages- oder Wochenarbeitszeit bestehen nicht. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie Wohnortwechsel und Wochenpendeln sind möglich. Eine Wegstrecke von 500 m kann der Kläger in 20 bis 25 Minuten zurücklegen. Mit regelmäßig wiederkehrenden Krankenständen von insgesamt etwa drei Wochen pro Jahr ist dauerhaft zu rechnen.

Dieser Zustand besteht seit 15.5.2023 und eine Besserung ist ausgeschlossen.

Die zuvor ausgeübten pädagogischen Tätigkeiten sind dem Kläger aufgrund der wesentlichen Einschränkungen in der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit sowie Verantwortungs- und Regulationsfähigkeit nicht mehr zumutbar. Dem Kläger sind jedoch einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar, beispielsweise leichte Montage- oder Verpackungstätigkeiten in der industriellen Fertigung, Tätigkeiten als Telefonist, Aufseher (wie Museumsaufsicht oder Portier) oder Tätigkeiten in der Poststelle. Diese Arbeiten entsprechen dem festgestellten Leistungskalkül, überschreiten leichte muskuläre Belastungen nicht und können überwiegend in sitzender Haltung verrichtet werden. Auf dem österreichischen Arbeitsmarkt stehen dem Kläger mehr als 100 solcher Arbeitsplätze zur Verfügung. Das erzielbare Einkommen aus diesen Tätigkeiten übersteigt den Ausgleichszulagenrichtsatz.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistungskalkül noch in der Lage sei, die in den Feststellungen erwähnten Verweisungsberufe, deren Anforderungsprofil sich mit seinem Leistungskalkül decken würden und für die es am allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest 100 Stellen gebe, auszuüben und hierbei mehr als 50 % des relevanten Vergleichsentgelts zu verdienen. Er sei daher nicht berufsunfähig.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A. Zur Beweisrüge:

Die Berufung bekämpft (erkennbar) die Feststellungen zu den ihm noch möglichen Verweisungstätigkeiten. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass dem Kläger keinerlei einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar seien und ihm demnach auf dem österreichischen Arbeitsmarkt keine geeigneten beruflichen Tätigkeiten zur Verfügung stünden.

Dazu ist auszuführen:

1. 1 Der Behandlung ist insgesamt voranzustellen, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge die bestimmte Angabe erfordert, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) auf Grund welcher Beweise und welcher Erwägungen diese anderen Feststellungen zu treffen wären (RS0041835 [insb T5]; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15). Insbesondere ist bestimmt anzugeben, aus welchen Erwägungen sich ergibt, dass die Beweise unrichtig gewürdigt wurden (RS0041835 [T1]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt, die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).

1. 2 Dabei reicht es auch im Falle einer nach diesem Maßstab gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge zum Aufzeigen einer unrichtigen oder bedenklichen Beweiswürdigung nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen auch allenfalls andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist auch darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwN). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).

2. 1 Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen auf die Ausführungen des von ihm beigezogenen berufskundlichen Sachverständigen gestützt, mit denen sich die Berufung nicht auseinander setzt. Damit gelingt es der Berufung schon aus diesem Grund nicht, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Feststellungen aufzuzeigen.

2. 2 Hauptargument der Berufung ist, dass das pathologische Bild einer paranoiden Persönlichkeitsstörung eine berufliche Tätigkeit verunmögliche, die nur in irgendeinem Zusammenhang mit einem Sozialbereich stehe; ein Kontakt zu anderen Menschen habe ausgeschlossen zu sein. Damit geht die Berufung aber von einem Sachverhaltsbild aus, das nicht den erstgerichtlichen Feststellungen zum Leistungskalkül entspricht. Daraus geht nämlich nicht hervor, dass dem Kläger jeglicher Sozialkontakt unmöglich bzw unzumutbar wäre.

2. 3 Das Erstgericht hat unter anderem Montage- oder Verpackungstätigkeiten in der industriellen Fertigung als mit dem Leistungskalkül des Klägers in Einklang stehend festgestellt. Dass mit diesen Tätigkeiten (zwangsläufig) relevante, dem Kläger unzumutbare Sozialkontakte verbunden wären, behauptet nicht einmal die Berufung. Eine Verweisung wie hier nach § 273 Abs 2 ASVG ist auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewerteten - unselbständigen - Tätigkeiten (auch ungelernte Arbeitertätigkeiten: vgl 10 ObS 152/14x = RS0130002) zulässig, die der Versicherte infolge seines körperlichen und geistigen Zustands noch ausüben kann, wobei grundsätzlich bereits ein einziger Verweisungsberuf, der noch ohne Einschränkung ausgeübt werden kann, für die Verneinung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension ausreicht (RS0084983, RS0108306).

2. 4 Die bekämpften Feststellungen sind daher nicht korrekturbedürftig. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).

B. Zur Rechtsrüge:

1. Die Berufung meint, der Kläger sei aus pathologischen Gründen nicht (gemeint wohl) verweisbar. Damit geht die Berufung aber im Rahmen der Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603, RS0043312).

2. Mangels einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge erübrigt sich eine nähere Befassung mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts.

C. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil der Tatsachenbereich nicht revisibel ist und die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde.

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