OLG Wien 13R101/24d

13R101/24dCorte d'appello29 gen 2025

Testo completo

OLG Wien 13R101/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00101.24D.0702.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, *, vertreten durch die Muhri Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wider die beklagte Partei Gemeinde B, *, ** B, vertreten durch Mag. Peter Rezar, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.000,- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 8.5.2024, **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten der Berufungs-beantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezahlte am 2.8.2021 eine ihr von der Beklagten gelegte Rechnung über EUR 30.000,- (unstrittig).

Nunmehr begehrt sie mit ihrer Klage die Rückzahlung dieser EUR 30.000,- samt Zinsen zusammengefasst mit der Begründung, nicht sie, sondern eine andere Gesellschaft sei Schuldnerin der Forderung gewesen. Sie habe die Zahlung an die Beklagte irrtümlich und rechtsgrundlos geleistet.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, die Zahlung der Klägerin sei auf Grund einer näher beschriebenen Vereinbarung der Streitteile und daher nicht irrtümlich erfolgt. Im Übrigen habe die Klägerin die Forderung durch unwidersprochene Zahlung anerkannt.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage in der Hauptsache unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens statt.

Es ging dabei von den auf den Seiten 1 bis 2 und 4 bis 5 des Ersturteils wiedergegebenen unstrittigen Tatsachen und Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Wesentlich ist darin die – in der Berufung bekämpfte – Feststellung, die Zahlung der Klägerin von EUR 30.000,- an die Beklagte sei irrtümlich erfolgt.

Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, führte das Erstgericht auf dieser Grundlage rechtlich aus, die Leistungskondition nach § 1431 ABGB (condictio indebiti) setze die Leistung einer Nichtschuld und die Schutzwürdigkeit des Leistenden voraus, die in der Regel in einem Irrtum begründet liege. Der Kondiktionsgläubiger leiste in der Absicht, eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verpflichtung zu erfüllen, die aber nicht bestehe. Eine solche rechtsgrundlose Leistung liege dabei auch dann vor, wenn die Leistung dem Empfänger von einem anderen als dem Leistenden geschuldet wird.

Im vorliegenden Fall liege der Leistung der Klägerin Partei an die Beklagte weder eine gesetzliche Verpflichtung noch eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, sie sei daher rechtsgrundlos erfolgt. Die Entscheidungsträger der Klägerin seien bei der Leistung einem Irrtum unterlegen. Damit seien sämtliche Voraussetzungen für die Rückforderung gegeben, zumal der Irrtum durch eine unrichtige Verrechnung durch die Beklagte Gemeinde ausgelöst worden sei, weshalb die Klägerin schutzwürdig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.

Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend; es verweist daher auf die Erwägungen des Erstgerichts und begnügt sich mit einer kurzen Begründung seiner eigenen Beurteilung (§ 500a zweiter Satz ZPO).

1. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung

1.1. Die Beklagte bekämpft die Feststellung:

„Die A* GmbH [Klägerin, Anm] zahlte diese EUR 30.000,- irrtümlich am 2.8.2021 an die beklagte Partei ein.“

Die gewünschte Ersatzfeststellung lautet:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass die A* GmbH diese EUR 30.000,- am 2.8.2021 irrtümlich an die beklagte Partei zahlte.“

Der „Zeuge“ Dr. C* (Geschäftsführer der Klägerin) habe dargelegt, bei der Zahlung sei es ihm vor allem um die Beschleunigung des Projekts gegangen. Daraus sei abzuleiten, dass der „Zeuge“ die Zahlung sehr wahrscheinlich in Kenntnis des Projekts, folglich auch des Inhalts der Vereinbarungen und seiner Vertragsparteien geleistet habe; eine irrtümliche Leistung scheide daher aus.

1.2. Auch wenn die gewünschte Feststellung insoweit nicht eindeutig ist, bekämpft die Beklagte erkennbar nur die Tatsache, dass die Zahlung irrtümlich erfolgt sei, nicht jedoch die (unstrittige) Zahlung selbst und/oder deren Datum.

Die in der Berufung wiedergegebene Passage, „dass damals im Vordergrund stand, dass die Zahlung überhaupt fließt, um das Projekt zu beschleunigen, und dass im Zuge dessen nicht genau darauf geschaut wurde, wer den Betrag eigentlich vertragsmäßig schuldet“, entstammt nicht der Parteienvernehmung des Geschäftsführers der Klägerin, sondern ist eine aus dieser Aussage schlussfolgernde Formulierung in der Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Der protokollierte Wortlaut der Aussage des Geschäftsführers ist (ON 16.4, 6 f):

„Befragt warum die A* GmbH das zahlen sollte und tatsächlich auch bezahlt hat:

Das war ein Fehler, dass die A* das bezahlt hat, die Rechnung hätte die D* bezahlen müssen.

Befragt, ob dies keinem aufgefallen ist:

Nein, wichtig war, dass das damals alles passiert ist.“

Diese Aussage trägt die obige (1.1.) Herleitung der Beklagten einer nicht irrtümlichen Zahlung nicht. Aber auch vom Wortlaut der in der Berufung – unzulässig – als Beweisergebnis dargestellten Beweiswürdigung des Erstgerichts ausgehend würde die Beweisrüge nicht überzeugen. Die Kenntnis des Projekts würde einen Irrtum darüber, welche der mehreren involvierten Gesellschaften zahlungspflichtig ist, nicht jedenfalls ausschließen.

1.3. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Ersturteils und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

2.1. Die Beklagte nimmt auf ihr in erster Instanz behauptetes Anerkenntnis durch die vorbehaltlose Zahlung Bezug und rügt das Fehlen einer Feststellung darüber, „ob die klagende Partei im Zeitpunkt der Bezahlung Zweifel am Bestand der von der beklagten Partei mit Rechnung geltend gemachten Forderung in Höhe von EUR 30.000 hatte“ als sekundären Verfahrensmangel.

2.2. In ihrem Vorbringen zum behaupteten (konkludenten) Anerkenntnis (ON 6, 4 f) behauptete die Beklagte keine Tatsachen zu Zweifeln des Geschäftsführers der Klägerin am Bestand der Forderung im Sinn der in der Berufung zitierten Judikatur. Dementsprechend hatte das Erstgericht dazu auch keine Feststellungen zu treffen.

Darüber hinaus steht die Feststellung, die Verantwortlichen der Klägerin hätten übersehen, dass die Forderung eigentlich an die D* GmbH zu richten gewesen wäre, der gewünschten ergänzenden Feststellung entgegen. Auch aus diesem Grund ist ein sekundärer Verfahrensmangel zu verneinen (vgl RS0043320 [T16, T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1]). Die Feststellung des Erstgerichts besagt, dass sich die Verantwortlichen der Klägerin zur Frage, wer Schuldner der Forderung ist, schlicht keine Gedanken gemacht haben. Dies schließt Zweifel aus, erfordern solche doch ein gewisses Maß an Reflexion.

Schlussendlich ist die gewünschte Feststellung auch rechtlich unerheblich, weil die Beklagte iSd § 863 ABGB ein schlüssiges Anerkenntnis durch die Zahlung nur dann hätte annehmen dürfen, wenn auch auf ihrer Seite Zweifel am Bestand der Forderung gegenüber der Klägerin bestanden hätten (was offenbar nicht der Fall war), hätte doch sonst kein Vertrauenstatbestand in Richtung Bereinigung einer unklaren Rechtslage durch ein Anerkenntnis bestanden.

2.3. Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab, die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

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