OLG Innsbruck 4R69/25s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00069.25S.0702.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Martin Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* AG (C*), vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (restlich) EUR 57.143, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 09.04.2025, **-92, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Beiden Rekursen wird keine Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Der Kläger erwarb am 06.04.2017 im Rahmen eines Privatverkaufs einen von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagen B* ** D*.**, *, um EUR 50.500 mit einem Kilometerstand von 19.000 bei Erstzulassung am 02.11.2015. Das Fahrzeug hat gemäß VO (EG) Nr 715/2007 die Abgasnorm Euro 6 zu erfüllen und ist mit einem Dieselmotor des Typs EA288 ausgestattet. Für das Fahrzeug gibt es bislang keine Rückholaktion des deutschen F. Es sind ein Hochdruck-AGR mit AGR Kühler und AGR Rohr als Abgasnachbehandlung ein Oxidationskatalysator, ein SCR-Katalysator und ein Dieselpartikelfilter verbaut. Ein motornaher SCR-Katalysator ist nicht verbaut. Das Fahrzeug verfügt über ein Thermofenster zur Begrenzung der Abgasrückführung auf einen bestimmten Temperaturbereich, was zu einer Erhöhung der Stickoxid-Werte führt. Der Kläger hatte beim Kauf keine Kenntnis vom Thermofenster, sondern ging davon aus, dass das Fahrzeug den geltenden Normen, dem Stand der Technik und den Umwelterfordernissen entspreche. Er wollte kein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Wäre ihm beim Kauf bekannt gewesen, dass das Fahrzeug mit dieser Abschalteinrichtung ausgestattet ist, welche von der akkreditierten Behörde als unzulässig eingestuft werden könnte und aufgrund welcher der Entzug der Zulassung droht, hätte er das Fahrzeug nicht erworben.
Der Kläger begehrt (restlich) EUR 57.143 s.A. Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs und brachte vor, die Beklagte habe rechtswidrig, vorsätzlich und mit Schädigungsabsicht Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in Verkehr gebracht. Das Fahrzeug entspreche wegen der illegalen Abschalteinrichtung nicht den Zulassungsvorschriften.
Die Beklagte wandte ein, die Verwendung eines Thermofensters entspreche dem Stand der Technik und sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Zwischen +12 und +39°C (bzw -15 bis +42°C) werde die Abgasrückführung nicht manipuliert. Es sei auf das Gesamtsystem der Abgasreinigung abzustellen.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Mit Teilurteil wurde ein Zinsenmehrbegehren und das Feststellungsbegehren abgewiesen, darüber hinaus die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben, um den Sachverhalt zur Wirkung des Abgasreinigungssystems als Gesamtsystem sowie zum Zeitwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Sonderausstattungen durch den Kläger zu erweitern. Sämtliche weiteren Streitpunkte, insbesondere das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung im Sinn eines Thermofensters, die Irrelevanz des Vorliegens einer Typengenehmigung des KBA und der nicht erfolgte Nachweis eines Rechtsirrtums der Beklagten sind endgültig abgeschlossene Streitpunkte (ON 74). Das Erstgericht hat mittlerweile ein weiteres Gutachten eingeholt (ON 83).
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 7 Ob 163/24g mit der Begründung, die vom OGH im dortigen Verfahren an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen seien für das Verfahren präjudiziell.
Dagegen richten sich die rechtzeitigen Rekurse beider Parteien jeweils mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und dem Antrag, dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Rekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Die Rekurse sind nicht berechtigt.
Der Kläger macht als Begründungsmangel geltend, das Erstgericht habe die Bedenken des Klägers in die Entscheidung nicht einfließen lassen. In der Rechtsrüge argumentiert er, die Entscheidung des EuGH sei vorhersehbar, eine neuerliche Unterbrechung des Verfahrens nicht vertretbar. Der Kläger könnte seine Beschwer verlieren, wenn ein Benützungsentgeltabzug das Leistungsbegehren wegen eines übermäßig langen Verfahrens vernichten sollte. Eine weitere Unterbrechung sei mit dem effektiven Rechtsschutz nach Art 6 MRK nicht vereinbar. Ohne Gutachten und Klärung der Klagsbehauptungen, dass diverse illegale Abschalteinrichtungen verbaut seien, sei nicht beurteilbar, ob Präjudizialität gegeben sei. Es liege auf der Hand, dass nicht nur isoliert auf einzelne technische Systeme, sondern auf das Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit abgestellt werden müsse. Der Wortlaut der Verordnung lasse keine andere Auslegung zu, eine Vorlage sei weder zweckmäßig noch zulässig. Die vom OGH formulierten Vorlagefragen seien bereits geklärt.
Die Beklagte führt in der Rechtsrüge aus, sämtliche Vorlagefragen des OGH seien in ständiger Rechtsprechung bereits beantwortet und geklärt. Eine präjudizielle Vorfrage nach § 190 ZPO liege nicht vor. Der Sachverhalt sei strittig. Erst auf Grundlage von Feststellungen des Erstgerichts wäre beurteilbar, ob ein vergleichbarer Sachverhalt vorliege, welcher eine Unterbrechung rechtfertige. Das Emissionskontrollsystem des Klagsfahrzeugs bestehe aus mehreren Komponenten, die aufeinander permanent angepasst würden. Eine isolierte Betrachtung allein der Abgasrückführung sei nicht zielführend. Die Verordnung stelle ausdrücklich auf ein Emissionskontrollsystem als Gesamtheit ab. Zur Beweislastverteilung gebe es umfangreiche Judikatur. Eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers würde zur strukturellen Benachteiligung der Beklagten führen. Der Kläger habe weder vorgebracht, dass die Nichteinhaltung der Grenzwerte im Realbetrieb seine Kaufentscheidung beeinflusst hätte, noch dass er von Repräsentanten der Beklagten kausal getäuscht worden sei. Die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im Realbetrieb sei für den Kläger belanglos gewesen. Dem Gesetzgeber sei es nur um die Einhaltung von Grenzwerten in festgelegten Prüfzyklen gegangen. Für eine verpflichtende Einhaltung der Grenzwerte im Realbetrieb fehle eine Rechtsgrundlage. Aufgrund des klaren Wortlauts der Verordnung habe aus Sicht des OGH keine Veranlassung bestanden, ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. Der OGH definiere darin nicht, was unter normaler Nutzung des Fahrzeugs bzw Realbetrieb zu verstehen sei. Es sei kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Die Beklagte habe das Vorliegen eines Rechtsirrtums geltend gemacht. Sollte dieser Nachweis gelingen, wäre der Ausgang des EuGH-Verfahrens für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Die Rechtslage sei offenkundig derart unklar, dass selbst das österreichische Höchstgericht Klärungsbedarf erkenne.
Dazu hat der Senat erwogen:
1. Ein Begründungsmangel kann nur vorliegen, wenn das Erstgericht nicht in überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder nicht feststellen kann, damit die Parteien und das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können. Ein Begründungsmangel betrifft die Beweiswürdigung des Erstgerichts (RS0040165, Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 119) und liegt nicht vor, wenn sich das Erstgericht nicht mit sämtlichen rechtlichen Argumenten der Parteien auseinandersetzt.
2. In jenen Fällen, in denen das Gesetz die Unterbrechung eines Zivilverfahrens nicht zwingend anordnet, aber doch zulässt, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem (pflichtgemäßen) Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits nach der Lage des Falls gerechtfertigt ist (RS0036765, Höllwerth in Fasching/Konecny³, § 190 ZPO Rz 77 f, Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 190 Rz 1 mwN). Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte begründen zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht für ein anderes Gericht, das dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie das vorlegende Gericht (RS0114648); wenn aber dieselben Erwägungen betreffend die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zur jener des EuGH über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das Verfahren zu unterbrechen. Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, weil die Entscheidungen des EuGH nicht nur das nationale Vorlagegericht binden. Vielmehr entfaltet das Erkenntnis über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung insofern, als alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden haben (RS0110582 [T1, T3], RS0110583).
3. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs an den EuGH verwiesen (§ 500a ZPO). In dem dem Verfahren 7 Ob 163/24g zugrundeliegenden Fall hat der dortige Kläger – wie hier – einen PKW mit einem Motor des Typs E* Abgasklasse Euro 6 erworben. Die temperaturgesteuerte AGR (Thermofenster) fand in einem größeren Temperaturbereich als hier statt. Zusätzlich war eine aktive Abgasnachbehandlung in Form eines SCR-Katalysators verbaut. Beide Systeme (AGR und SCR) interagierten miteinander. Eine solche Interaktion verschiedener Systeme zur Abgasreduktion behauptet die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren.
4. Damit entsprechen die Prozessbehauptungen der Beklagten im Wesentlichen jenem Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof im Revisionsverfahren 7 Ob 163/24g zu beurteilen hat und bezüglich dessen er eine unionsrechtliche Klärung für erforderlich hält. Aus diesem Grund bedarf es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfahrensunterbrechung im vorliegenden Fall auch keiner weiteren Sachverhaltsfeststellungen, ist die Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachlage doch bereits unter Zugrundelegung des Standpunkts der Beklagten gegeben.
5. Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs steht auch der Einwand eines entschuldbaren Rechtsirrtums der Verfahrensunterbrechung nicht entgegen (vgl 8 Ob 22/25f, 6 Ob 138/24y, 6 Ob 231/24z, 9 Ob 5/25p). Abgesehen davon ist auf die Behauptung eines entschuldbaren Rechtsirrtums ohnehin nicht mehr einzugehen, da es sich um einen endgültig erledigten Streitpunkt handelt (vgl ON 74).
6. Zur Behauptung der Beklagten, es sei nicht auf den Realbetrieb, sondern auf die im Rollenprüfstand gemessenen Abgaswerte abzustellen, genügt ein Verweis auf das vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 99/24b gestellte Vorabentscheidungsersuchen. Die dort formulierten Fragen befassen sich unter anderem auch damit.
7. Durch einen allenfalls durch die längere Verfahrensdauer höheren Abzug eines Benutzungsentgelts entsteht dem Kläger kein Schaden, weil damit lediglich von ihm aus der Sache bereits gezogene Vorteile abgegolten werden.
8. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 ZPO. Die Parteien haben sich am gegnerischen Rekursverfahren jeweils nicht beteiligt, weshalb kein Zwischenstreit vorliegt. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher weitere Verfahrenskosten (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.316 ff).
9. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.