AUSL EGMR Bsw28150/22

Bsw28150/22Altro tribunale3 lug 2025

Testo completo

AUSL EGMR Bsw28150/22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:AUSL000:2025:00BSW028150.22.0703.000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache N. T. gg Zypern, Urteil vom 3.7.2025, Bsw. 28150/22.

Spruch

Art 3, 8, 14 EMRK - Positive staatliche Verpflichtungen bei Sexualverbrechen.

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art 14 iVm Art 3 und Art 8 EMRK (einstimmig;

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 20.000,– für immateriellen Schaden; € 15.470,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf erstattete am 10.4.2021 Anzeige bei der Polizei und gab an, dass sie am 1.1.2011 (im Alter von 18 Jahren) von A. T. (im mutmaßlichen Tatzeitpunkt 20 Jahre alt) vergewaltigt worden sei. Sie sagte bei der Polizei aus, dass sie A. T. aus der Schule kannte und sich zu ihm hingezogen fühlte – dies hatte sie auch einer Freundin, C. S., anvertraut. Am 1.1.2011 ging die Bf mit ihrer Freundin C. S. in einen Club, wo sie A. T. und dessen Freund G. H. trafen. Nachdem sie zu viert essen waren, hielt A. T. bei einer Lagerhalle, zu der er Zugang hatte. Die Bf wollte die Toilette benutzen, C. S. und G. H. blieben draußen. A. T. sei mit der Bf alleine in der Halle gewesen, er habe sie ins Badezimmer geführt, habe sie gepackt und versucht, sie auszuziehen, wogegen sich die Bf gewehrt habe. Als C. S. ins Badezimmer gekommen sei, habe A. T. die Bf gezwungen, C. S. zu bitten, dass sie wieder gehen soll – die Bf folgte der Anweisung aus Angst. Daraufhin sei die Bf von A. T. etwa eine halbe Stunde lang vergewaltigt worden. Es waren am Hals Blutergüsse und Bissspuren zu sehen. Auch C. S. sah die Spuren, jedoch haben die beiden nicht miteinander darüber gesprochen.

Erst einige Jahre nach dem Vorfall suchte sich die Bf aufgrund anhaltender emotionaler Instabilität und gesundheitlicher Beschwerden psychologische Hilfe. Sie vertraute sich ihren Psychologinnen bezüglich der Vergewaltigung an. Als sie von einer Freundin erfuhr, dass A. T. eine Klassenkameradin auf einer Toilette in einem Club vergewaltigt hatte, überwand sie sich, ihre Vergewaltigung vom 1.1.2011 anzuzeigen.

Die Polizei legte aufgrund der Anzeige einen Ermittlungsakt an und führte Befragungen im Freundeskreis der Bf durch. Insb C. S. habe die Umstände rund um den Vorfall vom 1.1.2011 detailliert geschildert und betreffend sie selbst außerdem ausgesagt, als sie im Jahr 2010 A. T. getroffen habe, habe dieser sie – unter dem Vorwand, mit ihr sprechen zu wollen – gegen eine Wand gedrückt und sie aufgefordert, ihn oral zu befriedigen. Es sei C. S. gelungen zu flüchten – aus Angst habe auch sie bisher nichts von dem Vorfall erzählt.

Die Polizei leitete den Ermittlungsakt an die Staatsanwaltschaft weiter und empfahl aufgrund des Vorliegens ausreichender Beweise, ein Strafverfahren gegen A. T. einzuleiten.

Das Verfahren fiel in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts, da die gesetzliche Strafdrohung mehr als fünf Jahre Freiheitsentziehung beträgt. Nach Anhörung der beiden Staatsanwälte M. P. und A. A., die Gespräche mit der Bf führten, beschloss der stellvertretende Generalstaatsanwalt am 1.12.2021 das Strafverfahren gegen A. T. einzustellen und begründete dies insb mit der fraglichen Glaubwürdigkeit der Bf.

Die Bf beantragte daraufhin eine Kopie der Entscheidung des stellvertretenden Generalstaatsanwalts, mit der die Strafverfolgung eingestellt wurde, sowie Auskunft über die Gründe für diese Entscheidung. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt antwortete, dass die Gründe für die Verfahrenseinstellung von der Staatsanwaltschaft telefonisch dargelegt worden seien. Der Antrag auf Aktenkopie wurde abgelehnt.

Rechtsausführungen:

Die Bf behauptete, dass die Behörden keine wirksamen Ermittlungen in Bezug auf die von ihr angezeigte Vergewaltigung durchgeführt hätten und sie diskriminierend behandelt worden sei, weshalb eine Verletzung von Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) vorliege.

Zur behaupteten Verletzung von Art 3, Art 8 und Art 14 EMRK

Zulässigkeit

(55) [...] Der GH stellt fest [...], dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

Allgemeines

(68) Der GH stellt eingangs fest, dass die mutmaßliche Vergewaltigung in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fällt und auch grundlegende Werte und wesentliche Aspekte des »Privatlebens« iSd Art 8 EMRK betrifft [...]. Die Beschwerdebehauptungen der Bf [...] können gemeinsam unter Art 3 und 8 EMRK geprüft werden [...].

(69) [...] Der GH stellt unter anderem fest, dass nach Art 3 und Art 8 EMRK die Staaten eine positive Verpflichtung haben, Strafgesetze zu erlassen, die Vergewaltigungen wirksam unter Strafe stellen, und eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung durchzuführen [...]. [...]

(70) Zu den Anforderungen an eine wirksame Untersuchung [...] zählt, dass diese gründlich durchzuführen ist. Dabei sind die Behörden angehalten, alle ihnen zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um an Beweise für die betreffende Straftat zu gelangen. Die Behörden müssen stets ernsthaft versuchen, den Sachverhalt aufzuklären, und dürfen ihre Ermittlungen nicht auf der Grundlage voreiliger oder unbegründeter Schlussfolgerungen einstellen. Jedem Untersuchungsmangel [...] wohnt die Gefahr inne, gegen diese Standards zu verstoßen [...].

(71) [...] Auch wenn es in der Praxis im Fall des Fehlens »direkter« Beweise für eine Vergewaltigung, wie Spuren von Gewalt oder direkte Zeugen, manchmal schwierig sein kann, die fehlende Einwilligung zu beweisen, müssen die Behörden doch alle Tatsachen untersuchen und auf der Grundlage der Gesamtumstände entscheiden. Ihre Analyse und ihre Schlussfolgerungen müssen sich auf die Frage der fehlenden Einwilligung konzentrieren.

(72) Bei der Durchführung einer wirksamen Untersuchung handelt es sich um eine Mittelverpflichtung und nicht um eine Ergebnisverpflichtung. [...] Die Nichtverfolgung eines offensichtlichen Ermittlungsansatzes zur Feststellung der Umstände des Falles und der Identität der Verantwortlichen [...] kann die Ermittlungen entscheidend beeinträchtigen [...].

(73) [...] Bei der Beurteilung der Einhaltung der positiven staatlichen Verpflichtungen berücksichtigt der GH die Bedeutung des Schutzes der Rechte von [Vergewaltigungs-]Opfern. Bei der Durchführung von Strafverfahren haben die Behörden sicherzustellen, dass das Ansehen, die Würde und die Privatsphäre der mutmaßlichen Opfer sexueller Gewalt geschützt werden, etwa durch die Nichtweitergabe von Informationen und personenbezogenen Daten, die nicht direkt mit dem Sachverhalt in Zusammenhang stehen. Nach Ansicht des GH ist entscheidend, dass in Gerichtsentscheidungen die Reproduktion sexistischer Stereotypen vermieden wird, dh geschlechtsspezifische Gewalt darf nicht verharmlost werden und Frauen dürfen keiner sekundären Viktimisierung ausgesetzt werden [...].

Anwendung auf den gegenständlichen Fall

(74) Der GH stellt betreffend die Beschwerden nach Art 3 und Art 8 EMRK fest [...], dass Vergewaltigungen nach dem nationalen Strafrecht verboten waren [...] und dass der Staat einen Rechtsrahmen und andere Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Opfern sexueller Gewalt geschaffen hatte [...]. Wichtig ist nun zu prüfen, wie die nationalen Behörden diese Bestimmungen in der Praxis angewandt haben [...].

(75) Der GH erkennt, dass die gegenständliche Beweisaufnahme für die Behörden schwierig war, da die mutmaßliche Straftat bereits zehn Jahre früher erfolgt war. Darüber hinaus sahen sich die Behörden mit widersprüchlichen Darstellungen des Vorfalls konfrontiert. In ähnlich gelagerten Fällen hat der GH entschieden, dass eine kontextsensitive Bewertung der Aussagen erforderlich und eine Überprüfung aller Begleitumstände notwendig ist [...]. Unter Bezugnahme auf diese Anforderung stellt der GH gewisse Mängel in der Vorgehensweise der Behörden hinsichtlich der verfügbaren Ermittlungsansätze fest, die zur Klärung des Sachverhalts hätten beitragen können. Die Behörden haben zB keine Personen befragt, die der Bf und A. T. bekannt waren, dh Freundinnen und Klassenkolleginnen, die Aufschluss über die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen hätten geben können [...]. Die nicht durchgeführten Befragungen sind insb mit Blick auf die Tatsache, dass das andere Mädchen, das A. T. angeblich auch vergewaltigt hatte, ebenfalls mit der Bf und A. T. zur Schule gegangen war, kritisch zu betrachten [...].

(76) Dem GH geht es jedoch nicht vorrangig darum, ob genügend Beweismaterial gesammelt wurde, sondern vielmehr darum, ob die Behörden bei der Bewertung der verfügbaren Beweise einen einheitlichen Ansatz verfolgt haben, die endgültige Entscheidung ausreichend begründet und überzeugend war und die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen und Mechanismen wirksam umgesetzt wurden [...].

(77) Hierzu stellt der GH fest, dass die Entscheidung der Einstellung der Strafverfolgung gegen A. T. nicht auf einem Beweismangel gründete, sondern auf angeblichen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Bf. Die endgültige Entscheidung in diesem Fall wurde stark auf die Sympathiebekundungen der Bf gegenüber A. T., die Tatsache, dass ihre Freund*innen den Kontakt zu ihr abgebrochen hatten, ihre Unsicherheit darüber, ob sie ohne Gewalt zugestimmt hätte, und die Möglichkeit, dass sie A. T. »falsche Signale« gesendet hatte, gestützt [...]. Die Behörden verabsäumten es jedoch, eine fachliche Analyse der Reaktionen der Bf einzuholen – dies ist insb unter Berücksichtigung ihres Alters zum Zeitpunkt der angeblichen Vergewaltigung, ihres früheren Verhältnisses und ihrer emotionalen Bindung zu A. T. und der möglichen Auswirkungen eines Traumas als kritisch zu betrachten [...]. Vor allem hätten diese Tatsachen erklären können [...], warum sie die mutmaßliche Vergewaltigung nicht bereits früher zur Anzeige gebracht hat [...].

(78) Der GH misst dem Versagen der Behörden bei ihrer zentralen Aufgabe, die Frage der fehlenden Einwilligung zu beurteilen, große Bedeutung bei [...]. Der GH betrachtet die Umstände, dass die Behörden nicht versucht haben, die widersprüchlichen Beweise abzuwägen, und keine konsequenten Anstrengungen unternommen haben, um die Tatsachen durch eine kontextsensitive Beurteilung festzustellen, äußerst kritisch [...]. So wurden etwa [...] die Schuldbekenntnisse und das Mitgefühl der Bf gegenüber A. T. nicht gemeinsam mit den Beweisen für eine fehlende Einwilligung geprüft. Dazu zählen ihre Aufforderung an A. T., »bitte aufzuhören« [...], die von C. S. ebenfalls bemerkten Blutergüsse [...], deren Glaubwürdigkeit unbestritten blieb, und ihre psychische Belastung in dieser Nacht, die dazu führte, sich psychologische Hilfe zu suchen und sich anderen anzuvertrauen [...]. Diese Punkte wurden in der endgültigen Entscheidung weitgehend ignoriert. Bemerkenswert ist, dass nur der Staatsanwalt M. P. diese Aussagen anerkannte, die die Behauptungen der Bf gestützt hatten [...]. Die Schlussfolgerung des stellvertretenden Generalstaatsanwalts wirkt selektiv und zeugt von einer dem Opfer schuldzuweisenden Haltung. Die Bf wurde dadurch einer sekundären Viktimisierung durch Schuldgefühle hervorrufende, moralisierende und sexistische Stereotypen ausgesetzt, indem diese Entscheidung unverhältnismäßig großes Gewicht auf die Gefühle der Bf gegenüber A. T. legte, ohne dabei wichtige Elemente zu berücksichtigen, die auf das Fehlen einer Einwilligung hindeuten könnten [...].

(79) Auch wurden die von C. S. unterstützte Version der Bf und die Darstellung von G. H., dem einzigen gegnerischen Zeugen, nicht miteinander verglichen. Die Staatsanwaltschaft äußerte sich zur Glaubwürdigkeit der von G. H. vorgebrachten Darstellung nicht. Die angeführte grundlegende Widersprüchlichkeit – hinsichtlich der Frage, ob die Bf nach dem Jahr 2009 A. T. gesehen hatte – war de facto ein Versäumnis der Polizei, [...] die vollständige Aussage der Bf anstatt der Widersprüchlichkeiten zu dokumentieren. Es ist unbestritten, dass die Bf das fragliche Ereignis gegenüber dem einvernehmenden Polizeibeamten tatsächlich erwähnt hat [...]. Die Staatsanwaltschaft wusste bereits von der früheren Zuneigung der Bf zu A. T. und war über ihre Nachrichten an ihn informiert, als sie am 10.6.2021 beschloss, neue Anklagen vor dem Geschworenengericht zu erheben [...], weshalb die Entscheidung der Einstellung des Strafverfahrens durch den stellvertretenden Generalstaatsanwalt jedenfalls nicht überzeugend ist.

(80) Der GH erkennt zwar die Schwierigkeiten an, mit denen die zypriotischen Behörden angesichts widersprüchlicher Darstellungen der Ereignisse in der Vergangenheit und geringer »direkter« Beweise konfrontiert waren [...]. Der GH ist jedoch der Ansicht, dass die Behörden es verabsäumt haben, die Tatsachen durch eine kontextsensitive Bewertung und unter entsprechender Berücksichtigung der besonderen psychologischen Faktoren, die mit sexuellem Missbrauch, insb durch eine dem Opfer nahestehende Person, verbunden sind, festzustellen.

(81) Mit Besorgnis stellt der GH fest, [...] dass die Bf unter anderem wegen einer zuvor unvollständigen Aufzeichnung ihre Aussagen wiederholen musste und dass sie von der Staatsanwaltschaft ohne anwaltlichen oder psychologischen Beistand befragt wurde [...]. [...] Offenbar liegen keine Aufzeichnungen über die Befragung der Bf durch die Staatsanwaltschaft vor, die schließlich zur Verfahrenseinstellung geführt hat und aufgrund derer die Bf laut ihrer Aussage in der Notaufnahme behandelt werden musste [...]. In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass die Nichtbeachtung der Rechte der Bf als Opfer und die fehlende würdevolle Behandlung durch den Staat auch insofern ersichtlich sind, als dass die Behörden sie offenbar »erst zwei Tage, nachdem der Staatsanwalt diese Entscheidung vor Gericht verkündet hatte«, offiziell über die Verfahrenseinstellung gegen A. T. informiert haben [...]. [...]

(82) Der GH qualifiziert die Tatsache [...], dass dem Opfer ohne Angabe von Gründen der Zugang zu den Akten verweigert wurde, als äußerst problematisch [...]. Diese Verweigerung führte zur Einschränkung einer wirksamen Teilnahme der Bf am Verfahren und der Möglichkeit, die Entscheidung des stellvertretenden Generalstaatsanwalts erfolgreich zu bekämpfen [...].

(83) Betreffend die Beschwerde nach Art 14 iVm Art 3 und Art 8 EMRK ist der GH der Ansicht, dass bestimmte Formulierungen und Argumente, die von den Staatsanwälten und schließlich vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts verwendet wurden [...], Vorurteile und sexistische Stereotypen vermitteln, die das Vertrauen von Frauen als Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in das Justizsystem beeinträchtigen können [...]. Die früheren Feststellungen des GH zur sekundären Viktimisierung der Bf reichen aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Entscheidungsbegründung [...] von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geprägt war [...].

(84) [...] Der GH kommt zum Ergebnis, dass die nationalen Behörden (und insb die Methoden zur Beurteilung der Echtheit der Einwilligung durch die Bf) ihr nicht nur einen angemessenen Schutz vorenthielten, sondern sie auch einer sekundären Viktimisierung aussetzten, weshalb eine Diskriminierung anzunehmen ist.

Schlussfolgerung

(85) Der GH erachtet (ohne sich zur Schuld des Verdächtigen zu äußern) die Reaktion der nationalen Behörden auf die Vergewaltigungsvorwürfe der Bf als nicht mit den positiven Verpflichtungen des Staats – Anwendung einschlägiger Strafvorschriften durch wirksame Ermittlungen und Strafverfolgung in der Praxis – vereinbar [...]. Es liegt somit eine Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK vor (einstimmig).

(86) Zudem liegt eine Verletzung von Art 14 iVm Art 3 und Art 8 EMRK vor (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Krenc).

Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 20.000,– für immateriellen Schaden; € 15.470,– für Kosten und Auslagen (einstimmig)

Vom GH zitierte Judikatur:

M. G. C./RO, 15.3.2016, 61495/11

I. C./RO, 24.5.2016, 36934/08

X. ua/BG, 2.2.2021, 22457/16 (GK) = NLMR 2021, 49

E. G./MD, 13.4.2021, 37882/13

J. L./IT, 27.5.2021, 5671/16

Tkhelidze/GE, 8.7.2021, 33056/17

A. E./BG, 23.5.2023, 53891/20 = NLMR 2023, 219

X./GR, 13.2.2024, 38588/21

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.7.2025, Bsw. 28150/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 338) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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