AUSL EGMR Bsw10934/21
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:AUSL000:2025:00BSW010934.21.0710.000
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Semenya gg die Schweiz, Urteil vom 10.7.2025, Bsw. 10934/21.
Spruch
Art 6 Abs 1, Art 8, Art 13, Art 14 EMRK - Wahrung der von Art 6 EMRK garantierten Rechte bei einem Schiedsverfahren im Bereich des Sportrechts.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 6 Abs 1 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK (13:4 Stimmen).
Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (15:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Eine Entschädigung für materiellen oder immateriellen Schaden wurde nicht geltend gemacht; € 80.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Bei der Bf, deren Testosteronspiegel natürlich erhöht ist, handelt es sich um eine aus Südafrika stammende Leichtathletin, die sich auf Mittelstreckenläufe spezialisiert hat. Sie hat unter anderem bei den Olympischen Spielen die Goldmedaille im 800-Meter-Lauf der Frauen gewonnen und ist außerdem dreifache Weltmeisterin über diese Distanz.
Die Bf wurde auf Grundlage des Reglements »Kriterien für die Einstufung in die Frauenkategorie betreffend Athletinnen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung« (im Folgenden: Reglement) gezwungen, ihren natürlichen Testosteronspiegel zu senken, um an internationalen Wettkämpfen in der Kategorie »Frauen« teilnehmen zu können. Herausgegeben wurde das Reglement vom Internationalen Leichtathletikverband (einem Dachverband aller nationalen Sportverbände für Leichtathletik), der 2019 in den Weltathletikverband (World Athletics) umbenannt wurde. Für die Senkung des Testosteronspiegels musste sie oral Verhütungsmittel einnehmen. Obwohl die Behandlung zu schwerwiegenden Nebenwirkungen führte, gewann die Bf den 800-Meter-Lauf der Frauen bei den Weltmeisterschaften (2011) und den Olympischen Spielen (2012).
Am 18.6.2018 wandte sich die Bf an den Sportgerichtshof (Anm: Beim Sportgerichtshof [Court of Arbitration for Sport – CAS] mit Sitz in Lausanne [Schweiz] handelt es sich um eine Einrichtung, die aus einer privatrechtlichen Stiftung, dem Internationalen Rat für Sportgerichtsbarkeit [International Council of Arbitration for Sport – ICAS], hervorgegangen ist; vgl insb zum Verhältnis zwischen dem Sportgerichtshof und dem Internationalen Rat für Sportgerichtsbarkeit Rz 98, 203.) und begehrte die Annullierung des Reglements. Mit Urteil vom 30.4.2019 wies dieser den Antrag mit der Begründung ab, die vom Internationalen Leichtathletikverband festgelegten Bedingungen hätten zwar prima facie einen diskriminierenden Charakter, würden sie doch eine Unterscheidung aufgrund des Geschlechts und angeborener biologischer Charakteristiken treffen. Sie seien jedoch für das Ziel der Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen unabdingbar, denn es sei wissenschaftlich erwiesen, dass weibliche Athletinnen mit einer abweichenden Geschlechtsentwicklung des Chromosomentyps 46 XY aufgrund erhöhter Testosteronwerte Vorteile im sportlichen Wettkampf gegenüber anderen weiblichen Athletinnen hätten. Es sei daher gerechtfertigt, diesen gewisse Einschränkungen im Wege der verpflichtenden Hormonbehandlung ungeachtet des Auftretens unerwünschter Nebenwirkungen aufzuerlegen.
Am 28.5.2019 erhob die Bf eine zivilrechtliche Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, mit welcher sie die Aufhebung des Schiedsspruchs des Sportgerichtshofs vom 30.4.2019 beantragte und unter anderem einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend machte. Mit Urteil vom 25.8.2020 wies das Bundesgericht die Beschwerde mit der Begründung ab, das Reglement stelle ein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele der Herstellung von sportlicher Fairness und des Schutzes gewisser Gruppen vor Benachteiligungen dar. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass seine Überprüfungsbefugnis bei internationalen Schiedsurteilen eingeschränkt sei und es lediglich prüfen könne, ob diese mit dem ordre public vereinbar seien. Zwar würde das Verbot der Diskriminierung diesem Grundsatz unterliegen, jedoch sei den Schlussfolgerungen des Sportgerichtshofs beizupflichten, wonach das Reglement ein notwendiges, angemessenes und verhältnismäßiges Mittel zur Herstellung fairer Wettkampfbedingungen darstelle. Das Bundesgericht stellte am 25.8.2020 fest, dass das bekämpfte Urteil nicht mit dem ordre public iSv Art 190 Abs 2 lit e IPRG (Anm: Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987. Demzufolge kann eine Entscheidung nur angefochten werden, wenn diese nicht mit dem ordre public vereinbar ist.) unvereinbar sei.
Am 11.7.2023 stellte die Kammer III des GH aufgrund der von der Bf eingebrachten Beschwerde fest, dass eine Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides) und eine Verletzung von Art 13 EMRK in Bezug auf Art 14 iVm Art 8 EMRK stattgefunden habe (4:3 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Pavli und von Richter Serghides; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Grozev, Roosma und Ktistakis). Die Beschwerde zu Art 3 EMRK wurde mehrheitlich für unzulässig erklärt (abweichendes Sondervotum von Richter Serghides). Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK wurde wegen der eingeschränkten Kontrollbefugnis des Bundesgerichts festgestellt, dass bereits eine Verletzung von Art 13 EMRK im Hinblick auf Art 14 iVm Art 8 EMRK vorlag. Insoweit die Bf im Wesentlichen aus demselben Grund eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht behauptete, warf die Beschwerde keine unterschiedlichen Fragen auf, weshalb der vorliegende Beschwerdepunkt nicht gesondert zu untersuchen war (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
Am 9.10.2023 beantragte die Regierung, die Rechtssache an die GK zu verweisen; diesem Antrag wurde stattgegeben.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete unter Berufung auf Art 6 Abs 1 (hier: Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht), Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), Art 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), dass ihr das nationale Recht sowohl einen »wirksamen Zugang« als auch einen »wirksamen Rechtsbehelf« gewähren müsse, denn die Überprüfung der Vereinbarkeit von Schiedssprüchen mit dem ordre public gemäß Art 190 Abs 2 lit e IPRG habe eine solche Möglichkeit nicht geboten bzw habe es das Bundesgericht verabsäumt, einen solchen Zugang oder einen derartigen Rechtsbehelf zu schaffen. Zudem sei die Beschwerde von der GK nach Art 3 EMRK zu prüfen.
Zum Umfang der Rechtssache
(83) Die Frage, ob die Bf Zugang zu einem »unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht« iSv Art 6 Abs 1 EMRK hatte, und insb, ob der Sportgerichtshof dieses Erfordernis erfüllte, wurde in der [...] Verhandlung vor der GK behandelt.
(84) Es ist zu prüfen, ob diese Frage vom Anwendungsbereich des Falls, der von der Bf dem GH vorgelegt wird, erfasst ist.
(88) Die Bf [...] machte unter Berufung auf Art 6 Abs 1 und Art 13 EMRK geltend, dass die nationale Rechtsordnung sowohl einen »wirksamen Zugang« als auch einen »wirksamen Rechtsbehelf« gewähren müsse [...]. Sie war der Ansicht, dass entweder die begrenzte Art der Überprüfung der Vereinbarkeit von Schiedssprüchen mit dem ordre public gemäß Art 190 Abs 2 lit e IPRG eine solche Möglichkeit nicht bot oder dass das Bundesgericht es verabsäumt hatte, einen solchen Zugang oder ein solches Rechtsmittel zu bieten. [...]
(90) Die Bf hat nicht vorgebracht, dass sie keinen Zugang zu einem »unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht« iSv Art 6 Abs 1 EMRK habe.
(91) Daraus lässt sich ableiten, dass die GK [...] nicht prüfen muss, ob es sich beim Sportgerichtshof um ein »unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht« iSv Art 6 Abs 1 EMRK handelt.
(92) Zudem hat die Bf [...] beantragt, dass die GK die bereits vor der Kammer erhobene Beschwerde nach Art 3 EMRK prüft, welche die Kammer iSv Art 35 Abs 3 lit a EMRK für offensichtlich unbegründet erklärt hatte.
(93) Der GH weist darauf hin, dass die GK keine Teile einer Beschwerde prüfen kann, die von der Kammer bereits als unzulässig [iSd Art 35 Abs 3 lit a EMRK] zurückgewiesen worden sind [...]. [...]
(94) Der GH ist nicht zuständig für die Prüfung der Beschwerde nach Art 3 EMRK, weshalb dieser Teil [...] zurückzuweisen ist (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1, Art 8, Art 13 und Art 14 EMRK
(95) Die Bf machte geltend, dass das Reglement ihr Recht auf Achtung des Privatlebens aufgrund der Auswirkungen auf ihre körperliche und psychische Integrität und Identität, ihr Recht auf Selbstbestimmung und ihr Recht auf Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verletzt habe (Art 8 EMRK). [...]
(96) Außerdem brachte die Bf vor, dass das Reglement eine diskriminierende Ungleichbehandlung schaffe (Art 14 iVm Art 8 EMRK) [...]. [...]
(97) In Bezug auf Art 6 Abs 1 und Art 13 EMRK brachte die Bf eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht und ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor [...].
Zuständigkeit der Schweiz und vorläufige Einrede der Regierung betreffend Unzulässigkeit
(98) Der GH stellt fest, dass die Bf eine südafrikanische Staatsangehörige ist, die in Südafrika wohnt, und nicht vorgebracht hat, dass sie eine persönliche Verbindung zur Schweiz habe. Zudem stellt er fest, dass die Schweiz keine Rolle bei der Ausarbeitung oder Anwendung des Reglements innehatte, da dieses von einer privatrechtlichen Vereinigung mit Sitz in Monaco erlassen wurde. Außerdem hat die Bf nicht geltend gemacht, dass sie aufgrund dieses Reglements an der Teilnahme an einem in der Schweiz veranstalteten internationalen Wettbewerb gehindert worden sei. Die Verbindungen zwischen dem Fall und der Schweiz beschränken sich bloß auf die folgenden Umstände: Erstens die Tatsache, dass der Fall der Bf an den Sportgerichtshof verwiesen wurde, der seinen Sitz in Lausanne hat. Wie das Bundesgericht in diesem Fall mit Blick auf die Rs Mutu und Pechstein/CH [...] bekräftigt hat, handelt es sich beim Sportgerichtshof nicht um ein nationales Gericht oder eine andere Institution des schweizerischen öffentlichen Rechts, sondern um eine Einrichtung, die aus einer privatrechtlichen Stiftung hervorgegangen ist, nämlich dem International Council of Arbitration for Sport (»ICAS«). Zweitens prüfte das Bundesgericht in der Folge die von der Bf gegen den Schiedsspruch des Sportgerichtshofs erhobene zivilrechtliche Beschwerde im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Überprüfung der Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem materiellen ordre public.
(99) Vorliegend stellte sich zunächst die Frage, ob die Bf der Hoheitsgewalt der Schweiz iSv Art 1 EMRK unterliegt und ob der GH folglich für die Prüfung der von ihr erhobenen Beschwerden zuständig ist. Der GH erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Frage der Hoheitsgewalt des belangten Staats eine Vorfrage ist, die im Stadium der Zulässigkeit zu klären ist, bevor eine Beurteilung der Beschwerdevorbringen in der Sache erfolgen kann.
Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
Zur Zuständigkeit der Schweiz iSd Territorialitätsprinzips
(127) Der GH stellt fest, dass einerseits zwischen der Schweiz und der Bf, sowie anderseits zwischen dem Reglement und dessen Auswirkungen auf die persönliche Situation der Bf kein territorialer Zusammenhang besteht, abgesehen von den Verfahren vor dem Sportgerichtshof und dem Bundesgericht, die im Folgenden geprüft werden. Es ist daher klar, dass die Beschwerde der Bf nicht in die örtliche Zuständigkeit des belangten Staats fiel.
Zur Zuständigkeit der Schweiz als Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
(128) Eine Person [...], die vor den nationalen Gerichten eine zivilrechtliche Klage erhebt, unterliegt – sofern das innerstaatliche Recht ein Recht auf Klage anerkennt und das geltend gemachte Recht prima facie die in Art 6 EMRK geforderten Merkmale aufweist – seiner Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Wahrung der durch diese Bestimmung garantierten Rechte, selbst wenn die Ereignisse, die der Klage zugrunde liegen, außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Staats eingetreten sind.
(129) Vorliegend stellt der GH fest, dass der Sportgerichtshof, der seinen Sitz in der Schweiz hat, ein Schiedsgericht iSd schweizerischen Rechts ist [...] und als solches dem Abschnitt 12 IPRG unterliegt.
(130) Der GH stellt fest [...], dass das schweizerische Recht im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit eine zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegen Schiedssprüche von Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz vorsieht. Mit einer solchen Beschwerde kann nicht nur geprüft werden, ob die Schiedssprüche bestimmten verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprechen, sondern auch, ob sie mit dem ordre public iSv Art 190 Abs 2 lit e IPRG vereinbar sind [...].
(131) Die Bf legte daher gegen den Schiedsspruch des Sportgerichtshofs vom 30.4.2019 Beschwerde ein, [...] die vom Bundesgericht geprüft wurde.
(132) Zudem stellt der GH fest, dass die von der Bf vor dem Sportgerichtshof und dem Bundesgericht geltend gemachten Rechte den Erfordernissen von Art 6 EMRK entsprechen [...].
(133) Die Beschwerde der Bf an das Bundesgericht, die nach der Klage vor dem Sportgerichtshof erfolgte, stellt einen Zuständigkeitsbezug zur Schweiz her, die diesen Staat nach Art 1 EMRK verpflichtete, die Achtung der durch Art 6 EMRK geschützten Rechte im Verfahren vor dem Bundesgericht sicherzustellen.
(134) Außerdem stellt der GH fest, dass die Regierung die Hoheitsgewalt der Schweiz in Bezug auf die vorliegende Beschwerde nicht bestritten hat [...].
(135) Folglich fällt die Bf [...] in Bezug auf ihre Beschwerde nach Art 6 Abs 1 EMRK in die Hoheitsgewalt der Schweiz.
(136) Der GH stellt fest [...], dass der vorliegende Fall weder die Kontrolle eines Staats über ein Gebiet außerhalb seines Hoheitsgebiets noch die Ausübung von Kontrolle oder Gewalt über eine Person durch einen Vertreter eines Staats außerhalb der Grenzen dieses Staats betrifft; er betrifft auch nicht die verfahrensrechtliche Ermittlungspflicht nach Art 2 EMRK.
(137) Zweitens stellt der GH fest, dass der von der Mehrheit der Kammermitglieder verfolgte Ansatz [...] darauf hinausläuft, dass, wenn ein Gericht eines bestimmten Staats eine angebliche Verletzung einer Konventionsbestimmung über ein materielles Recht wie Art 8 und Art 14 EMRK aufgrund von Tatsachen prüft, die sich außerhalb dieses Staats ereignet haben, das angebliche Opfer der Verletzung als Verfahrensbeteiligter in die Hoheitsgewalt dieses Staats hinsichtlich der mit diesen Bestimmungen verbundenen Verfahrenspflichten fällt.
(138) Hinsichtlich des letztangeführten Punkts geht aus der Rsp des GH hervor, dass eine der positiven Verpflichtungen nach Art 8 EMRK darin besteht, einen rechtlichen Rahmen für den Schutz des Privatlebens vor Eingriffen von Privatpersonen zu schaffen, einschließlich eines Rechtsbehelfs, der ausreichenden Schutz bieten kann, und dass Personen, die von einer diskriminierenden Behandlung betroffen sind, die Möglichkeit haben müssen, diese anzufechten und den Rechtsweg zu beschreiten, um Schadensersatz oder dergleichen zu erlangen [...].
(139) Der GH hat bereits in der Rs Platini/CH [...] festgestellt, dass mit Blick auf Art 8 EMRK seine Aufgabe darin bestand, zu prüfen, ob dem Opfer ausreichende institutionelle und verfahrensrechtliche Garantien in Form eines Systems von Gerichten zur Verfügung standen, bei denen es Beschwerden einreichen konnte, und ob diese Gerichte begründete Entscheidungen erlassen hatten, die mit der Rsp des GH in Einklang zu bringen sind. Im vorliegenden Fall vertrat die Mehrheit der Kammer die Auffassung, dass dieselben Grundsätze auf Art 14 EMRK anwendbar seien [...].
(140) In diesem Zusammenhang kommt der GH zur Feststellung, dass der von der Mehrheit der Kammer gewählte Ansatz zur Frage der Zuständigkeit der Schweiz für die Beschwerden nach Art 8 und Art 14 EMRK [...] auf keinerlei Präzedenzfall in der Rsp beruht.
(141) [...] Die Mehrheit der Kammer hat sich auf die Rs Platini/CH gestützt, in der der GH die Zuständigkeit für die Prüfung der Beschwerden »in Bezug auf die vom Bundesgericht bestätigten Handlungen und Unterlassungen des Sportgerichtshofs«, einschließlich einer Beschwerde nach Art 8 EMRK, bejaht hat. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall bestand in dieser Rechtssache jedoch ein Zusammenhang zwischen den nach Art 8 EMRK [...] beanstandeten Tatsachen und der Schweiz. [...] Es handelte sich in diesem Fall jedoch nicht um ein internationales Schiedsverfahren, das dem IPRG unterliegt, sondern um ein nationales Schiedsverfahren, das der Zivilprozessordnung unterliegt.
(142) Die Rsp des GH zur Zuständigkeit der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit dem verfahrensrechtlichen Teil von Art 2 EMRK bietet keinen Präzedenzfall, der im Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach Art 8 und Art 14 EMRK von Bedeutung sein könnte. Die Ausnahme vom Territorialitätsprinzip in der Rsp hängt mit der Art der verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach Art 2 EMRK zusammen, eine wirksame Untersuchung durchzuführen, wenn eine Person unter gewaltsamen oder verdächtigen Umständen zu Tode gekommen ist, die zu einer gesonderten und autonomen Pflicht geworden ist, die vom materiellen Teil des Art 2 EMRK »trennbar« ist und die den Vertragsstaat auch dann binden kann, wenn der Tod außerhalb seines Hoheitsgebiets eingetreten ist.
(143) Der GH vertritt die Auffassung, dass aus der in der Rs Markovic ua/IT dargelegten Ausnahme im spezifischen Kontext von Art 6 Abs 1 EMRK keine allgemeine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip abgeleitet werden kann [...].
(144) Art 6 Abs 1 EMRK [...] unterscheidet sich von den meisten anderen Bestimmungen der EMRK – insb Art 8 und Art 14 EMRK, um die es vorliegend geht – dadurch, dass er sich ausschließlich auf Verfahrensrechte bezieht. Aufgrund dieser Besonderheit hat der GH begründet, dass die Hoheitsgewalt eines Staats in Bezug auf die Wahrung der in Art 6 Abs 1 EMRK genannten Verfahrensrechte begründet ist, wenn das Recht dieses Staats die Möglichkeit vorsieht, vor seinen Gerichten eine zivilrechtliche Klage hinsichtlich eines Sachverhalts zu erheben, der sich außerhalb seines Hoheitsgebiets ereignet hat, wenn das Opfer eine solche Zivilklage erhoben hat und wenn die erhobene Zivilklage offenkundig eine Streitigkeit über ein ziviles Recht iSd Art 6 Abs 1 EMRK betraf.
(145) Der GH ist sohin der Auffassung, dass es nicht ausreichend ist, dass das Bundesgericht die zivilrechtliche Beschwerde der Bf geprüft hat, mit der sie die Aufhebung des Schiedsspruchs des Sportgerichtshofs vom 30.4.2019 begehrt hat, um die Hoheitsgewalt der Schweiz in Bezug auf die Bf im Hinblick auf ihre Beschwerden nach den Art 8 und Art 14 EMRK zu begründen.
(146) Außerdem sind im vorliegenden Fall keine Besonderheiten ersichtlich, die für sich genommen oder in Verbindung mit dem oben genannten verfahrensrechtlichen Aspekt eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung zu diesen Beschwerden darstellen könnten.
(147) Es gibt gegenständlich keine besonderen Umstände, die eine Verbindung zur Schweiz herstellen – diese können auch nicht durch die Tatsache, dass der Sportgerichtshof seinen Sitz in der Schweiz hat und das Bundesgericht die zivilrechtliche Beschwerde der Bf geprüft hat, mit der sie die Aufhebung des Schiedsspruchs des Sportgerichtshofs vom 30.4.2019 begehrt hatte, begründet werden.
(148) Nur in Ausnahmefällen kommt der GH zum Ergebnis [...], dass ein Staat [...] extraterritoriale Hoheitsgewalt hat. [...]
(149) Der GH stellt fest, dass die Bf vorgebracht hat, dass der belangte Staat ihre Interessen nach der EMRK kontrolliert und beeinflusst habe, da sie gezwungen gewesen sei, das schweizerische Rechtssystem in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte zu verteidigen [...]. Der GH erinnert daran, dass die extraterritoriale Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK die Kontrolle über die Person selbst und nicht die Interessen der Person als solche voraussetzt. [...]
(150) Die Mehrheit der Kammer vertrat bei der Begründung zu Art 1 EMRK die Auffassung – mit Blick darauf, dass der einzige der Bf zur Verfügung stehende Rechtsbehelf der Antrag an den Sportgerichtshof und die anschließende Beschwerde an das Bundesgericht war – dass der GH, wenn er sich für die Prüfung derartiger Vorbringen für unzuständig erklären sollte, Gefahr liefe, einer ganzen Kategorie von Personen, nämlich weiblichen Profisportlerinnen, den Zugang zum GH zu versperren. Dies wäre mit den Zielsetzungen [...] der EMRK nicht vereinbar. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um den vorliegenden Fall so mit der Schweiz zu verknüpfen, dass eine Hoheitsgewalt des Staats für die Beschwerde der Bf hergestellt wird [...], weshalb er nicht gemäß Art 1 EMRK in Bezug auf Art 8 EMRK – allein oder iVm Art 14 EMRK, geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus käme die Annahme des von der Kammer gewählten Ansatzes erneut einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der extraterritorialen Hoheitsgewalt und einer Abweichung von den etablierten Grundsätzen des Art 1 EMRK gleich [...].
(151) Somit fiel die Bf nicht in die Hoheitsgewalt der Schweiz in Bezug auf ihre Beschwerden nach Art 8 EMRK – allein oder iVm Art 14 EMRK.
(152) Aus den Schlussfolgerungen des GH, dass die Bf in Bezug auf ihre Beschwerden nach Art 8 und Art 14 EMRK nicht in die Hoheitsgewalt der Schweiz fiel, folgt, dass dasselbe für ihre Beschwerde nach Art 13 EMRK zu gelten hat [...].
Ergebnis
(153) Der GH kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerde der Bf in die Hoheitsgewalt der Schweiz fiel, soweit es ihre Beschwerde nach Art 6 Abs 1 EMRK betrifft.
(154) Ihre Beschwerden nach Art 8 EMRK alleine und iVm Art 14 oder Art 13 EMRK fielen nicht in die Hoheitsgewalt der Schweiz. Der Einrede [...], dass dieser Teil des Vorbringens ratione personae und ratione loci mit den Bestimmungen der EMRK unvereinbar sei, muss daher stattgegeben werden, weswegen dieser Beschwerdepunkt nach Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK unzulässig ist (13:4 Stimmen; gemeinsames teilweise abweichendes Sondervotum von den Richtern Bošnjak, Zünd, Derenčinović und Richterin Šimáčková).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK
Zulässigkeit
(158) Der GH hat bereits entschieden, dass Art 6 Abs 1 EMRK auf Streitigkeiten anwendbar ist, die einem Schiedsgericht [...] vorgelegt werden, einschließlich internationaler Streitigkeiten im Bereich des Sports [...]. [...]
(159) Der gegenständliche Fall betrifft einen privatrechtlichen Streit, dessen Gegenstand das Recht der Bf auf Achtung ihrer Identität, ihrer Privatsphäre, ihrer körperlichen und psychischen Integrität und ihrer Würde sowie ihr Recht auf Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit war.
(160) Das Bundesgericht hatte [...] gemäß Art 190 Abs 2 lit e IPRG zu prüfen [...], ob der Schiedsspruch des Sportgerichtshofs im Fall der Bf »mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar« war. Im Urteil vom 25.8.2020 bekräftigte das Bundesgericht zunächst seine Rsp, wonach einerseits eine schwerwiegende Verletzung der »Persönlichkeitsrechte« eines Sportlers [...] mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar sein kann und andererseits die Persönlichkeitsrechte im Bereich des Spitzensports die Rechte auf Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Ansehen, Achtung des Berufs, Ausübung des Sports und – im Zusammenhang mit dem Spitzensport – das Recht auf persönliche und wirtschaftliche Entfaltung umfassen [...]. [...]
(161) Der Rechtsstreit betraf die nach nationalem Recht anerkannten zivilrechtlichen Ansprüche.
(162) Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Schiedsspruchs vom 30.4.2019 mit der öffentlichen Ordnung iSv Art 190 Abs 2 lit e IPRG, zu der die Achtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte gehört, zuständig war, sowie aus der Begründung, mit der es diesen Rechtsstreit abgewiesen hat, ist abzuleiten, dass es sich um einen ernsten Rechtsstreit handelte. Unzweifelhaft war der Ausgang des Verfahrens für die genannten Rechte entscheidend, da die Möglichkeit der Bf, in den Disziplinen, in denen sie hervorragend ist, an internationalen Wettkämpfen in der Kategorie der Frauen teilzunehmen, eindeutig von diesem Ausgang abhing.
(163) Art 6 Abs 1 EMRK ist folglich in seinem zivilrechtlichen Teil anwendbar.
(164) Da dieser Teil des Vorbringens nicht offensichtlich unbegründet iSv Art 35 Abs 3 lit a EMRK und auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig ist, ist er vom GH für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze der Aufgaben des GH und der Begründung von gerichtlichen Entscheidungen
(193) [...] Der GH weist darauf hin, dass seine einzige Aufgabe im Zusammenhang mit Art 6 EMRK darin besteht, Beschwerden zu prüfen, in denen behauptet wird, dass die nationalen Gerichte bestimmte in Art 6 EMRK vorgesehene Verfahrensgarantien nicht beachtet haben oder dass die Durchführung des Verfahrens insgesamt ein faires Verfahren nicht garantiert hat [...].
Rsp zur Schiedsgerichtsbarkeit
(195) Der GH hat entschieden [...], dass Schiedsklauseln grundsätzlich nicht gegen die EMRK verstoßen und dass Art 6 EMRK der Einrichtung von Schiedsgerichten zur Beilegung bestimmter finanzieller Streitigkeiten zwischen Privatpersonen nicht entgegensteht [...].
(196) Ein Schiedsverfahren kann jedoch zum Verlust von Rechten und Garantien – auch solchen, die in Art 6 EMRK verankert sind – führen, die den Parteien in einem gerichtlichen Verfahren garantiert werden [...]. Daher ist ein Schiedsverfahren nur zulässig, wenn die Parteien diesem zugestimmt haben.
(197) [...] Mit der Unterzeichnung einer Schiedsklausel verzichten die Parteien freiwillig auf bestimmte, durch die EMRK garantierte Rechte. Ein solcher Verzicht ist mit der EMRK vereinbar, sofern dieser in freier, rechtmäßiger und eindeutiger Weise erklärt wird. Ein Verzicht auf bestimmte von der EMRK garantierte Rechte [...] erfordert Mindestgarantien, die der Bedeutung der EMRK gerecht werden [...]. Die Zustimmung zu einem Schiedsverfahren per se bedeutet nicht [...], dass die Person auf das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verzichtet hat; auf dieses Recht muss ausdrücklich verzichtet worden sein.
(198) Die Rsp des GH schließt jedoch nicht aus, dass Schiedsverfahren gesetzlich vorgeschrieben sind, sodass die Parteien keine andere Wahl haben, als ihre Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen. In dieser Konstellation muss das Schiedsgericht jedoch die in Art 6 EMRK vorgesehenen Garantien bieten [...].
Spezifische Fragen der verpflichtenden Schiedsgerichtsbarkeit vor dem Sportgerichtshof
(199) Die Tatsache, dass das Schiedsverfahren durch eine private Organisation und nicht vom Gesetz vorgeschrieben wird, wie es bei internationalen Streitigkeiten im Sport der Fall ist, wo den Sportlerinnen idR von dem für ihre Disziplin zuständigen Sportverband die Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens und die Anrufung des Sportgerichtshofs vorgeschrieben wird, reicht nicht aus, um eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK zu begründen. Für die Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des Profisports [...], insb von solchen mit internationalem Bezug, ist es von Interesse, eine spezialisierte Einrichtung anzurufen, die rasch und kostengünstig entscheiden kann. Der GH stellte bereits fest [...], dass die Anrufung eines einzigen und spezialisierten internationalen Schiedsgerichts eine gewisse Verfahrenseinheitlichkeit erleichtert und die Rechtssicherheit stärkt – dies gilt umso mehr, wenn die Schiedssprüche dieses Gerichts vor dem obersten Gericht eines einzigen Landes (hier: dem Schweizerischen Bundesgericht), angefochten werden können. [Dies hat den Hintergrund], dass internationale Sportveranstaltungen auf hohem Niveau in verschiedenen Ländern von Organisationen mit Sitz in verschiedenen Staaten durchgeführt werden und Sportlerinnen aus der ganzen Welt offenstehen [und damit durch eine spezialisierte internationale Schiedsgerichtsbarkeit eine einheitliche Beurteilung erfolgen kann]. Der GH hat anerkannt, dass ein nichtstaatlicher Mechanismus zur Streitbeilegung in erster oder zweiter Instanz mit der Möglichkeit eines (begrenzten) Rechtsschutzes vor einem staatlichen Gericht in letzter Instanz eine angemessene Lösung in diesem Bereich sein könnte.
(200) Zu beachten ist jedoch, dass der Sportschiedsgerichtsbarkeit häufig ein strukturelles Ungleichgewicht aufgrund der Beziehungen zwischen den Sportlerinnen und den Sportverbänden, die ihre jeweiligen Sportarten regeln, innewohnt. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass der Leistungssport sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene durch eine äußerst hierarchische Struktur gekennzeichnet ist, dh die Beziehungen zwischen Sportlerinnen und den Sportverbänden sind eher auf einer vertikalen Ebene angesiedelt – insofern unterscheiden sie sich von den horizontalen Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertragsverhältnisses.
(201) Sportverbände üben bei internationalen Sportwettbewerben Befugnisse aus, die einer Regelungsbefugnis entsprechen; so bestimmen sie, wer unter welchen Bedingungen an Wettkämpfen teilnehmen darf. Es ist Teil der Befugnisausübung, wenn sie die zwingende und ausschließliche Zuständigkeit des Sportgerichtshofs für die Prüfung von Streitigkeiten zwischen den Verbänden und Sportler*innen festlegen.
(202) Damit liegt eine Situation vor [...], in welcher de facto die Tätigkeit von Einzelpersonen durch private Einrichtungen reguliert wird, welche nicht dem öffentlichen Recht unterliegen, obwohl derartige Befugnisse grundsätzlich jenen von öffentlichen Einrichtungen nahekommen [...].
(203) Außerdem ist die Dominanz der Sportverbände im System der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit zu beachten: Der Sportgerichtshof wurde unter der Schirmherrschaft des Internationalen Olympischen Komitees eingerichtet; die Mitglieder des Internationalen Rats für Sportgerichtsbarkeit, zu dessen Aufgaben der Erlass und die Änderung der Sportschiedsgerichtsordnung und die Ernennung der als Schiedsrichter beim Sportgerichtshof tätigen Personen gehören, werden direkt oder indirekt von den Vereinigungen der Internationalen Olympischen Sportverbände, der Vereinigung der Nationalen Olympischen Komitees und dem Internationalen Olympischen Komitee ernannt. Der Internationale Rat für Sportgerichtsbarkeit ist für die Funktionsweise und die Finanzierung des Sportgerichtshofs [...] verantwortlich – wobei dessen (Verfahrens-)Regeln vom Internationalen Rat für Sportgerichtsbarkeit selbst herausgegeben worden sind [...].
(204) Sportverbände [...] können eine strukturelle Kontrolle über das internationale Sportschiedsgerichtssystem ausüben und infolgedessen die Bedingungen in ihrer Beziehung zu den Sportler*innen diktieren.
(205) Es ist notwendig, dass Sportler*innen [...] in Situationen, in denen die ausschließliche Zuständigkeit des Sportgerichtshofs für die Beilegung einer Streitigkeit zwischen einem Sportverband und einer Sportlerin bzw einem Sportler gilt, in den Genuss der von Art 6 Abs 1 EMRK vorgesehenen Garantien kommen.
(206) Dieses Erfordernis ist laut GH besonders wichtig, wenn »zivilrechtliche« Rechte, die der Streitigkeit zugrunde liegen, nach nationalem Recht Grundrechten entsprechen.
(207) [...] Unter Verweis auf das Bundesgericht stellt der GH fest, dass aus dessen Rsp zu entnehmen ist, dass ein Schiedsspruch mit der materiellen öffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar ist, sofern er einen schwerwiegenden Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des materiellen Rechts darstellt, zu welchen die Achtung der Menschenwürde [...] und Persönlichkeitsrechte (nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch) zählen. Das Bundesgericht hat gegenständlich darauf hingewiesen und betont, dass eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte einer Sportlerin bzw eines Sportlers, die eine schwerwiegende und eindeutige Verletzung eines Grundrechts darstellt, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd Art 190 Abs 2 IPRG nach sich zieht [...].
(208) Zweitens stellt der GH fest, dass es – wie aus der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich – anders als bei Handelsschiedsverfahren üblich, bei den vom Sportgerichtshof untersuchten Streitigkeiten [...] auch um die Ausübung von »zivilrechtlichen« Rechten gehen kann, die sich etwa auf die Achtung der Privatsphäre, der körperlichen und psychischen Unversehrtheit und der Menschenwürde beziehen.
(209) Der GH ist folglich der Auffassung [...], dass in Fällen, in denen [...] eine zwingende und ausschließliche Zuständigkeit des Sportgerichtshofs besteht, das Schweizerische Bundesgericht nach Art 190 IPRG für eine zivilrechtliche Beschwerde gegen die Entscheidung des Sportgerichtshofs zuständig ist. Betrifft die Streitigkeit [...] »zivilrechtliche« Rechte iSv Art 6 Abs 1 EMRK der Sportlerin bzw des Sportlers und entsprechen diese »zivilrechtlichen« Rechte im nationalen Recht Grundrechten, so ist zur Wahrung des Rechts der/des Einzelnen auf ein faires Verfahren eine besonders strenge Fallprüfung erforderlich.
(210) Der GH untersucht daher, ob die Prüfung der Rechtssache durch das Bundesgericht [...] dem Erfordernis dieser besonderen Strenge genügt.
Prüfung der Beschwerde
(211) Der GH stellt fest, dass [...] aufgrund des obligatorischen Schiedsverfahrens die Bf keine andere Wahl hat, als sich an den Sportgerichtshof zu wenden [...]. [...]
(212) Sportler*innen, die an Wettbewerben [...] teilnehmen möchten, welche unter der Schirmherrschaft eines Sportverbands organisiert werden und dessen Regeln ein Schiedsverfahren vorschreiben, haben grundsätzlich keine andere Wahl, als Schiedsklauseln zu akzeptieren [...].
(213) Der Versuch [...] der Bf, einen anderen Rechtsschutzweg zu wählen, sofern es einen solchen gäbe, wäre mit dem Risiko verbunden gewesen, nicht an internationalen Wettbewerben teilnehmen zu können.
(214) Gegenständlich war das Schiedsverfahren obligatorisch und nicht durch ein Gesetz, sondern durch das Reglement angeordnet worden, das durch eine privatrechtliche Organisation erlassen wurde, die zudem Partei in diesem Rechtsstreit war.
(215) Der GH stellt fest, dass [...] das Bundesgericht die Wahrung der [Persönlichkeitsrechte] als Frage der materiellen öffentlichen Ordnung behandelt (so »kann eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte einer Sportlerin bzw eines Sportlers je nach den Umständen gegen die materielle öffentliche Ordnung verstoßen« [...]).
(216) [...] Das Bundesgericht hatte folglich die von der Bf eingebrachte Beschwerde besonders streng zu prüfen.
(217) [...] Der GH betont, dass die Umstände der vorliegenden Rechtssache ein Problem im Hinblick auf das Recht auf Achtung der Würde aufwerfen, da die betroffenen Athletinnen, die an internationalen Wettkämpfen teilnehmen wollen, nach dem Reglement keine andere Wahl haben, als eine eingreifende Untersuchung durchführen zu lassen, chemische Substanzen einzunehmen oder sich einer Operation zu unterziehen.
(219) Der GH erkennt, dass sowohl der Sportgerichtshof als auch das Bundesgericht der Prüfung des Rechtsstreits der Bf Aufmerksamkeit gewidmet haben – dies lässt sich aus dem Umfang des Schiedsspruchs des Sportgerichtshofs [...] und des Urteils des Bundesgerichts [...] ableiten.
(220) Außerdem hat der Sportgerichtshof die Erkenntnisse von zirka 30 medizinischen, wissenschaftlichen und juristischen Sachverständigen berücksichtigt, welche von den Parteien benannt wurden, darunter etwa 15 von der Bf.
(221) Der GH stellt auch fest, dass aus der Begründung der Entscheidung des Sportgerichtshofs [...] zu entnehmen ist, dass die meisten von der Bf vorgebrachten Argumente überprüft wurden.
(222) Es scheint, dass die vom Sportgerichtshof angewandten Kriterien zumindest hinsichtlich der von der Bf behaupteten Diskriminierung im Wesentlichen denen entsprechen, die der GH in seiner Rsp verwendet.
(223) Bei der Bf [...] handelt es sich um eine Frau mit Chromosomentyp 46 XY. Der Sportgerichtshof [...] stellte fest, dass das Reglement prima facie als diskriminierend einzustufen war, weil es zu einer »unterschiedlichen Behandlung aufgrund des rechtlichen Geschlechts und der natürlichen biologischen Merkmale einer Person« führte. [...] Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nahm der Sportgerichtshof eine Abwägung der konkurrierenden Interessen vor und berücksichtigte dabei die Verpflichtungen, die den betroffenen Athletinnen auferlegt wurden. Er prüfte (i) die möglichen unerwünschten Nebenwirkungen der Einnahme von Antibabypillen zur Senkung ihres Testosteronspiegels, (ii) den eingreifenden Charakter der Untersuchungen zur Feststellung des Ausmaßes der Virilisierung [Vermännlichung], (iii) die Tatsache, dass das Reglement die Gefahr birgt, einen Aspekt ihrer intimen Identität öffentlich zu machen, (iv) und die potenziellen Schwierigkeiten für die Bf, ihren Testosteronspiegel unter dem zulässigen Höchstwert zu halten.
(224) Der GH stellt fest, dass der Sportgerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob das Reglement angemessen und verhältnismäßig ist, den letzten dieser Punkte [siehe Rz 223, iv] offengelassen hat, obwohl dieser den Kern des Vorbringens der Bf darstellte und für den Ausgang des Rechtsstreits von entscheidender Bedeutung war.
(225) Der Sportgerichtshof wies richtigerweise darauf hin, dass »eine Vorschrift, deren Anwendung unmöglich oder übermäßig schwierig ist, nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die Rechte von Athletinnen mit Chromosomentyp 46 XY angesehen werden kann« [...]. Während des Zeitraums, in dem die Bf die Hormone konsequent einnahm, um ihren Testosteronspiegel unter 10 nmol/L zu senken (wie damals vorgeschrieben), wiesen die Testosteronwerte der Bf erhebliche Schwankungen (zwischen 0,5 und 7,85 nmol/L) auf [...]. [...] Der Sportgerichtshof äußerte Bedenken, ob die Bf, die sich der verordneten Hormonbehandlung gewissenhaft unterzog, in der Lage sein würde, ihren Testosteronspiegel dauerhaft unter dem im Reglement vorgeschriebenen Höchstwert von 5 nmol/L zu halten [...]. Er ließ diese Bedenken trotzdem außen vor, da er der Ansicht war, dass die vorgebrachten Fragen in Bezug auf mögliche Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Reglements spekulativ seien.
(226) Die anschließende materielle Prüfung des Bundesgerichts [...] beschränkte sich auf die Beurteilung der Frage, ob der Schiedsspruch des Sportgerichtshofs [...] »mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar« iSv Art 190 Abs 2 lit e IPRG war (die verfahrensrechtliche öffentliche Ordnung [ordre public] wurde im vorliegenden Fall [...] nicht näher betrachtet). [...] Das Bundesgericht hat zudem präzisiert, dass es bei seiner Überprüfung des Schiedsspruchs [...] bloß »die Frage untersucht, ob die Folgen dieser von den Schiedsrichtern in ihrem alleinigen Ermessen vorgenommenen rechtlichen Würdigung mit der rechtswissenschaftlichen Definition des materiellen ordre public vereinbar sind«. Das Bundesgericht stellte gegenständlich fest, dass »es äußerst selten ist, dass ein internationaler Schiedsspruch aus diesem Grund aufgehoben wird«.
(227) Das Bundesgericht [...] hat bisher lediglich einen Schiedsspruch des Sportgerichtshofs aus Gründen des ordre public aufgehoben.
(228) Die Prüfung des Bundesgerichts beschränkte sich auf die Frage, ob die Schlussfolgerung des Schiedsspruchs auf der Grundlage der vom Sportgerichtshof getroffenen Feststellungen »nicht gerechtfertigt« war. Dabei hat das Bundesgericht insb zur Frage, ob Athletinnen mit Chromosomentyp 46 XY ihre Testosteronspiegel dauerhaft unter dem Höchstwert von 5 nmol/L halten können, festgestellt, dass sich der Sportgerichtshof im Zusammenhang mit dem Reglement [...] ausdrücklich vorbehalten hat, dessen Verhältnismäßigkeit in einem (anderen) Einzelfall erneut zu prüfen [...].
(229) Das Bundesgericht [...] hat damit diesen Aspekt des Schiedsspruchs nur begrenzt überprüft, obwohl der Sportgerichtshof ernsthafte Bedenken geäußert und damit seine Argumentation in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit mehrdeutig gemacht hat.
(230) Bei der Prüfung dieses grundlegenden und detaillierten Aspekts des Rechtsstreits der Bf wurde vom Bundesgericht [...] im Rahmen der Zuständigkeit zur Überprüfung der Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit der materiellen öffentlichen Ordnung (ordre public) nicht der besonders strenge Maßstab angewandt, der gegenständlich jedoch erforderlich ist.
(231) Der Sportgerichtshof hat andere Fragen offengelassen, zu denen er bei der Prüfung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des Reglements gleichwohl Bedenken geäußert hatte; das Bundesgericht hat die geäußerten Zweifel jedoch nicht hinreichend berücksichtigt.
(232) Der Sportgerichtshof stellte fest, dass die Entscheidung, die 1.500 m – eine der Disziplinen, bei denen die Bf antrat – sowie den 1-Meilen-Lauf in die Liste der eingeschränkten Disziplinen (dh jene Wettkämpfe, für die das Reglement Testosteron-Höchstwerte vorsah) aufzunehmen, zumindest teilweise auf der Annahme gegründet schien, dass im 800-Meter-Lauf erfolgreiche Athletinnen auch in diesen Distanzen erfolgreich waren und dass Athletinnen mit Chromosomentyp 46 XY wahrscheinlich einen erheblichen Leistungsvorteil gegenüber anderen weiblichen Athletinnen auf diesen beiden Distanzen haben würden. Dennoch vertrat der Sportgerichtshof die Auffassung, dass der Internationale Leichtathletikverband eine rationale Gesamterklärung für die Definition der Kategorie der Wettkämpfe, die den Bestimmungen des Reglements unterliegen, geliefert hatte [...]. [...] Der Sportgerichtshof wiederholte jedoch seine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der vorgelegten Beweisgrundlage und forderte den Internationalen Leichtathletikverband auf, die Anwendung des Reglements auf diesen Wettbewerb zu verschieben, bis weitere Beweise vorlägen [...].
(233) Das Bundesgericht hat jedoch trotz dieser Bedenken seitens des Sportgerichtshofs die Frage, ob die Auswahl der durch die Bestimmungen des Reglements beschränkten Wettkämpfe willkürlich war, kaum beachtet und lediglich die Aussage getroffen, dass es nicht feststellen konnte, ob die Schlussfolgerungen des Sportgerichtshofs mit der materiellen öffentlichen Ordnung (ordre public) in Einklang zu bringen sind [...]. Die Frage, ob das Reglement speziell gegen die Bf gerichtet war, stellte den Kernpunkt ihres Verfahrens vor dem Sportgerichtshof dar. Aufgrund der Auswirkungen [...], die eine diesbezügliche Feststellung auf die Teilnahme der Bf an internationalen Wettkämpfen hätte, war es unerlässlich, dass dieser Aspekt des Rechtsstreits der Bf vom Bundesgericht einer strengen Prüfung unterzogen wurde. Einem früheren Fall des Bundesgerichts [...] ist zu entnehmen, dass dieses einen Schiedsspruch des Sportgerichtshofs, welcher eine offensichtliche und schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellte, wegen Unvereinbarkeit mit der materiellen öffentlichen Ordnung aufgehoben hatte [...].
(234) [...] Der Sportgerichtshof hat festgestellt, dass das Reglement zu einer Bekanntmachung des Status von Athletinnen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung führen könnte. Ein solcher Rückschluss wäre möglich, wenn eine Athletin, die sich bei nationalen Wettkämpfen in einer relevanten Disziplin qualifiziert hatte, bei den nachfolgenden internationalen Wettkämpfen im selben Bewerb in der Kategorie Frauen fehlen würde. Obwohl der Sportgerichtshof feststellte, dass vertrauliche medizinische Informationen auf diese Weise im Wege der Schlussfolgerung öffentlich gemacht werden könnten, vertrat er ohne eine nähere Verhältnismäßigkeitsprüfung lediglich die Auffassung, dass »dies wahrscheinlich eine unvermeidliche nachteilige Auswirkung des Reglements ist« und dass dieser Faktor das Reglement im Hinblick auf die legitimen Interessen nicht unverhältnismäßig macht. Auch hier hat das Bundesgericht nicht hinreichend darauf reagiert, dass der Sportgerichtshof diese Frage trotz ihrer grundlegenden Auswirkungen auf die Bf und ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht abschließend entschieden hat. Unter dem Gesichtspunkt des »Schutzes der Privatsphäre« kam das Bundesgericht bloß zum Ergebnis, dass die Schlussfolgerung des Sportgerichtshofs nicht mit der materiellen öffentlichen Ordnung unvereinbar sei, und verwies sinngemäß auf seine Ausführungen zum Diskriminierungsverbot [...].
(235) Ebenso hat die vom Bundesgericht im Rahmen seiner Prüfung der Vereinbarkeit des Schiedsspruchs des Sportgerichtshofs mit dem materiellen ordre public vorgenommene Prüfung nicht die erforderliche Strenge erreicht. Der GH stellt fest, dass das Bundesgericht das Vorbringen der Bf, mit dem sie ihren Fall mit der Situation verglich, in der es einen Schiedsspruch des Sportgerichtshofs in einer Rechtssache [...] als mit dem ordre public unvereinbar angesehen hatte, ohne eingehende Prüfung zurückgewiesen hat [...]. In beiden Konstellationen ging es jedoch offensichtlich um die Fähigkeit einer Sportlerin bzw eines Sportlers, die vom betreffenden Sportverband aufgestellten Bedingungen zu erfüllen, um ihre bzw seine berufliche Tätigkeit fortsetzen zu können, und um die Verhältnismäßigkeit dieser Bedingungen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte.
(236) Der GH stellt außerdem fest, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 25.8.2020 [...], in dem es auf das Ziel der beanstandeten Regelungen hingewiesen hat, nicht akzeptieren kann, dass »die vom Reglement gezogene Schlussfolgerung ... per se mit der Menschenwürde unvereinbar [ist]«. Der GH erkennt in dieser Argumentation das Fehlen einer hinreichend strengen Prüfung der Vereinbarkeit des beanstandeten Ergebnisses mit den Grundrechten, obwohl eine solche Vereinbarkeit ein wesentliches Element der materiellen öffentlichen Ordnung ist. Dies liegt daran, dass der Schwerpunkt nicht auf den von der Bf beanstandeten Folgen, sondern auf dem theoretischen Ziel der Regelungen lag, das zu diesen Folgen geführt hatte, zumal das Bundesgericht selbst einräumte, dass eine Folge der Regelungen darin lag, dass »biologische Merkmale« »über das rechtliche Geschlecht oder die Geschlechtsidentität einer Person hinausgehen« konnten.
(237) Der GH stellt schließlich fest, dass [...] jene Bestimmungen, die auf internationale Schiedsverfahren im Bereich des Sports anwendbar sind, einschließlich der Fälle, in denen das betreffende Schiedsverfahren obligatorisch ist und die Streitigkeit die Achtung der den Grundrechten entsprechenden »zivilrechtlichen« Rechten betrifft, die gleichen sind wie jene Bestimmungen, die auf internationale Schiedsverfahren im Bereich der Handelsverträge anwendbar sind. In beiden Fällen beschränkt sich die materielle Prüfung von Schiedssprüchen durch das Bundesgericht daher gemäß Art 190 Abs 2 lit e IPRG auf die Frage, ob der Schiedsspruch mit der materiellen öffentlichen Ordnung (ordre public) vereinbar ist. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit eines Schiedsspruchs des Sportgerichtshofs mit der materiellen öffentlichen Ordnung (ordre public) verfolgt das Bundesgericht denselben restriktiven Ansatz wie in Fällen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit.
(238) Die Besonderheiten [...] des Schiedsverfahrens im Sportbereich, dem die Bf unterworfen war, und das die ausschließliche Zuständigkeit des Sportgerichtshofs zur Folge hatte, erforderten eine eingehende gerichtliche Prüfung (die der Schwere der in Frage stehenden Persönlichkeitsrechte angemessen war) durch das einzige nationale Gericht, das für eine solche Aufgabe zuständig war. Die Prüfung des Falls der Bf durch das Bundesgericht genügte – nicht zuletzt wegen seiner sehr restriktiven Auslegung des Begriffs der materiellen öffentlichen Ordnung (ordre public), die es auch auf die Prüfung von Schiedssprüchen des Sportgerichtshofs anwandte – nicht dem Erfordernis der besonderen Strenge, die unter den Umständen des Falls geboten war. Unter diesen Umständen kommt der GH zum Ergebnis, dass die Bf nicht in den Genuss der in Art 6 Abs 1 EMRK vorgesehenen Garantien gekommen ist.
(239) Somit liegt eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK vor (15:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Eicke und Richterin Kucsko-Stadlmayer; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Šimáčková).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Eine Entschädigung für materiellen oder immateriellen Schaden wurde nicht geltend gemacht; € 80.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Markovic ua/IT, 14.12.2006, 1398/03 (GK) = NL 2007, 5
Mosley/GB, 10.5.2011, 48009/08 = NLMR 2011, 136
Tabbane/CH, 1.3.2016, 41069/12
Denisov/UA, 25.9.2018, 76639/11 (GK) = NLMR 2018, 446
Mutu und Pechstein/CH, 2.10.2018, 40575/10, 67474/10 = NLMR 2018, 418
Platini/CH, 11.2.2020, 526/18 (ZE) = NLMR 2020, 106
Beg S.p.a./IT, 20.5.2021, 5312/11
Ali Riza/CH, 13.7.2021, 74989/11 = NLMR 2021, 318
Grzęda/PL, 15.3.2022, 43572/18 (GK) = NLMR 2022, 109
Semenya/CH, 11.7.2023, 10934/21 = NLMR 2023, 381
Fabbri ua/SM, 24.9.2024, 6319/21 ua (GK) = NLMR 2024, 403
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.7.2025, Bsw. 10934/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 321) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.