OLG Graz 2R81/25m

2R81/25mCorte d'appello15 lug 2025

Testo completo

OLG Graz 2R81/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00200R00081.25M.0715.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat durch die Richterinnen Mag.a Gassner (Vorsitz) und Mag.a Schiller, sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Selbständige, *, vertreten durch die Schaller Zabini Rechtsanwälte GmbH in Graz gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 18.202,62 s.A. über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 1.922,68) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 16.279,94) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. März 2025, GZ **-60, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ **, KG , auf der sich ein von ihr errichtetes Hallen- und Bürogebäude () befindet. Im Jahr 2019 beauftragte sie die Beklagte mit der Herstellung einer Entwässerungsrinne samt Abdichtung und Verblechungen auf dem Dach über dem Bürotrakt der Klägerin.

Als die Beklagte Ende 2019 mit diesen Arbeiten begann, waren die Außenwände des Bürogebäudes und das Unterkonstruktionsvorgestell aufgebaut, Dachpaneelen oder Sicherheitsrinnen waren nicht vorhanden. Die Beklagte montierte eine Dachrinne mit einem Querschnitt von 60 mm in einem „Z“-Winkelbereich an die traufseitige Wand auf die Unterkonstruktion und das Verbundblech unter dem dachseitigen Paneel der Wand hinter der Wandoberfläche bevor die Dachpaneele von dritter Seite verlegt wurden. Die Streitteile besprachen weder die Dimensionierung der Rinne oder der Ablaufbleche noch das (für die Beklagte im Zuge ihrer Arbeiten wahrnehmbare) Gefälle des Dachs bzw die von der Beklagten vorzunehmende Konstruktion und auch nicht den konkreten Platz, an dem sich die Wasserrinne befinden soll. Das Pultdach wird Richtung Norden und Osten von einer Begrenzungswand gesäumt. Die von der Beklagten eingebaute Einbaurinne entwässert von Ost nach West und liegt im Gebäudequerschnitt des Objekts. An der Westseite wurde die Rinne mit einem innenliegenden Entwässerungsrohr ausgestattet. Der Innendurchmesser des Ablaufstutzens beträgt 60 mm.

Vor dem Wassereintritt am 28.05.2022 hatte die Beklagte nur den Ablaufstutzen, jedoch keinen Überlaufstutzen verbaut. Das Gefälle der Einbaurinne beträgt im Bereich des Ablaufstutzens 0,4 %, in der Mitte der Rinne 0 %, im Bereich des Hochpunktes 0,6 %. Die Rinne ist aus technischer Sicht zu gering dimensioniert, weil die Dachrinne bei einem Abflussvermögen von 1,83 l/s eine Wassermenge von 5,76 l/s nicht aufnehmen kann. Bei den Dachablaufleitungen wäre nach den Regeln der Technik ein Querschnitt von 80 mm erforderlich gewesen. Zudem weist der Rinnenablauf, den die Beklagte vor dem Regenereignis 2022 eingebaut hatte, eine zu geringe Dimensionierung auf.

Die als „inneliegende“ Rinne konzipierte Dachrinne hat nicht nur die Funktion der Wasserableitung vom Dach, sondern auch die Funktion der Dachabdichtung zu erfüllen. Die von der Beklagten gewählte regensichere Dachabdeckung entspricht nicht dem Stand der Technik zur Abdichtung eines Flachdachs (hier bei einem Gefälle des Dachs von nicht mehr als 5,2 Grad), nach dem Stand der Technik hätte die Beklagte das Dach mit einer wasserdichten Dachabdichtung nach oben abschließen müssen. Durch die von der Beklagten hergestellte Dachausbildung ist es und wäre es zwangsläufig immer dann, wenn die Rinne zB aufgrund von starken Witterungsniederschlag überlastet ist oder wenn der Abfluss verlegt ist, zu einem Wassereintritt ins Gebäude gekommen. Auch wenn der erst nach dem Wassereintritt 2022 eingebaute Notüberlauf von der Beklagten früher eingebaut worden wäre, hätte dieser nichts an der zu gering dimensionierten Rinne und der fehlenden Wasserdichtheit des Dachs im Traufenbereich geändert und wäre es dennoch zu Wassereintritten gekommen. Die Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Dachablaufleitungen sowie der Rinnenablauf aufgrund nicht dem Stand der Technik entsprechenden, zu geringen Gefälles nicht wasserschadenseintrittsverhindernd sind. Ihr hätte bewusst sein müssen, dass eine sach- und fachgerechte Dachabdichtung nur mit einer wasserdichten, nach oben abschließenden Dachabdichtung herstellbar gewesen wäre und die von ihr gewählte „inneliegende“ Rinne nicht dem Stand der Technik und keiner ausreichenden Abdichtung entspricht. Darüber hätte die Beklagte die Klägerin aufklären müssen, um Wassereintritte zu verhindern.

Nachdem die Beklagte 2020 ihre Arbeiten abgeschlossen hatte, kam es am 28.05.2022 im Zuge eines Regenereignisses, dessen konkrete Niederschlagsmenge nicht festgestellt werden konnte, zu einem Wassereintritt. Als Folge bildete sich im Erdgeschoss stehendes Wasser am Fußboden, der Parkettboden im Obergeschoss färbte sich dunkel. Die Wände und die Decken wiesen Feuchtigkeit auf. Die Klägerin saugte das stehende Wasser ein bis zwei Tage nach dem Wassereintritt ab. Die Beklagte montierte auf ihre Kosten rund eine Woche nach dem Wassereintritt einen Notüberlauf. Die C* GmbH übernahm Trocknungs- und Sanierungsarbeiten und legte dafür eine Rechnung iHv EUR 4.953,24 und eine Rechnung iHv EUR 21.852,41, die die Klägerin beglich.

[Fa] Für sach- und fachgerechte Sanierungsarbeiten der kausalen Feuchtigkeitsschäden aufgrund der unterdimensionierten Einbauten durch die Beklagte sowie die nicht dem Stand der Technik entsprechenden Dachabdichtung waren Tätigkeiten im Wert von EUR 13.221,21 notwendig.

[F1; Fb] Für die sach- und fachgerechte Trocknung der kausalen Feuchtigkeitsschäden fielen Kosten in Höhe von EUR 2.205,00 für die Klägerin an.

[Fc] Durch den vorfallskausal notwendigen Einsatz der Trocknungsgeräte erwuchs der Klägerin ein um EUR 853,73 erhöhter Stromverbrauch für den Trocknungszeitraum 15.06.2022 bis 20.07.2022 im Ausmaß von 2.961,00 kWh, deren Kosten sie zur Gänze beglich.

Der Schaden der Klägerin wäre durch einen früheren Trocknungsbeginn nicht verringert worden.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 26.805,65 als Schadenersatz für Mangelfolgeschäden (Sanierungskosten eines Wassserschadens iHv EUR 21.852,41 brutto; Trocknungskosten iHv EUR 4.953,24 brutto). In der Tagsatzung vom 18.11.2024 schränkte sie das Klagebegehren in Hinblick auf ihre Vorsteuerabzugsberechtigung um die Umsatzsteuer iHv insgesamt EUR 4.467,61 auf EUR 22.338,04 (Sanierungskosten des Wassserschadens iHv EUR 18.210,34 netto; Trocknungskosten iHv EUR 4.127,70 netto) ein, dehnte es um zusätzliche Stromverbrauchskosten der Trocknungsgeräte iHv EUR 853,73 auf EUR 23.191,77 aus, schränkte es um EUR 4.558,97 auf EUR 18.632,80 ein (weil die Positionen der Sanierungskosten für „Abbruch Parkett“ mit EUR 476,07, „Fertigparkett/Vinyl genagelt/verklebt“ mit EUR 2.752,75 und „Aufzahlung höherwertige Qualität“ mit EUR 1.330,15 jeweils nur mehr zu 50% geltend gemacht wurden) und schränkte es sodann aufgrund der Gutachtensergebnisse ein weiteres Mal um EUR 293,01 und um EUR 137,17 auf letztlich insgesamt EUR 18.202,62 ein. Zusätzlich begehrte die Klägerin den Zuspruch einer Nebenforderung für die Kosten des Beweissicherungsverfahrens iHV EUR 6.430,18, die sie im vorbereitenden Schriftsatz ON 5 vom 17.04.2024, verlesen in der Tagsatzung vom 07.05.2024, wegen eines Rechenfehlers auf EUR 5.803,81 (SV Gebühren EUR 1.722,58, Pauschalgebühren EUR 792,00, Kosten der Antragstellervertretung EUR 2.104,63, Nettokosten Antragsgegnerin EUR 1.184,60) einschränkte. Die von der Beklagten errichtete Konstruktion sei untauglich und die Entwässerungsrinne zu gering dimensioniert. Die Beklagte hätte, wenn zu wenig Platz für eine ausreichend dimensionierte Kastenrinne gewesen wäre, darauf hinweisen müssen. Wegen der mangelhaften Arbeiten der Beklagten sei es am 28.05.2022 zu einem Wassereintritt und in Folge zu einem Wasserschaden gekommen, für dessen Beseitigung von 15.06. bis 20.07.2022 Sanierungs- und Trocknungsarbeiten angefallen seien, deren Kosten die Klägerin am 28.11.2022 beglichen habe. Durch den kausalen Einsatz der Trocknungsgeräte über einen Zeitraum von 36 Tagen seien zudem Stromkosten in Höhe von EUR 853,73 entstanden. Die Klägerin stütze das Klagebegehren auf Schadenersatz und (auch) Gewährleistung, wobei die Gewährleistungsfrist mit Fertigstellung der Mängelbehebungsarbeiten durch die Beklagte am mangelhaften Gewerk, in Folge derer die Beklagte einen Notüberlauf angefertigt habe, zu laufen beginne.

Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung zusammengefasst mit der Begründung, sie habe mängelfrei gearbeitet und der Wassereintritt sei auf ein Starkregenereignis am 28.05.2022 zurückzuführen. Die Klägerin mache nur Mangelfolgeschäden geltend. Die Planungsarbeiten seien der Klägerin zuzurechnen, die einen Planungsfehler gemacht habe. Für die Kastenrinne sei nicht mehr Platz zur Verfügung gestanden. Warnpflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Selbst bei Vorliegen einer Warnpflichtverletzung begründe eine solche keinen Ersatzanspruch, weil das Verschulden der Klägerin gegenüber einem allfälligen Verschulden der Beklagten deutlich überwiege. Hätte die Beklagte die Kastenrinne anders dimensioniert, wäre der Klägerin ein erheblicher Zusatzaufwand entstanden. Die Klägerin müsse sich bei der Schadenersatzforderung anrechnen lassen, was sie für ein durch die Beklagte errichtetes, ausreichend großes Entwässerungsystem bezahlt hätte. Die Klägerin habe zudem erst am 15.06.2022 mit Trocknungs- und Sanierungsmaßnahmen begonnen und den Schaden dadurch vergrößert, worin eine Verletzung ihrer Schadensminderungsobliegenheitt liege. Der fehlende Notüberlauf sei nicht kausal für den Wasserschaden im Sommer 2022, weil es trotz Nachrüstung nach dem Vorfall am 25.07.2023 erneut zu einem Wassereintritt gekommen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht die mit der Klage geltend gemachte Nebenforderung von EUR 5.803,81 zurück - dieser Ausspruch blieb unbekämpft -, verpflichtet die Beklagte zur Zahlung von EUR 16.279,94 samt 4 % Zinsen aus EUR aus 15.426,21 seit 15.02.2024 sowie samt 4 % Zinsen aus EUR 853,73 seit 19.11.2024 und weist das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 1.922,68 ab. Dabei geht es vom eingangs zusammengefassten, soweit kursiv wiedergegeben strittigen, Sachverhalt aus und meint rechtlich, der Ersatz von Mangelfolgeschäden sei nach den Regeln des Schadenersatzrechts gemäß § 1295 ABGB zu bestimmen. Die Beklagte treffe das Verschulden für den der Klägerin entstandenen Wasserschaden, weil ihre Leistungen (Dachrinne und Dachabdichtung) nicht dem Stand der Technik entsprochen hätten und sie ihre Warnpflicht verletzt hätte. Aufgrund ihrer Profession hätte sie erkennen müssen, welche Dimensionierung einer Dachrinne bei den örtlichen Gegebenheiten des Bürogebäudes, insbesondere bei einem Flachdach, dessen Gefälle für sie bei Aufnahme der Tätigkeiten ersichtlich gewesen sei, notwendig sei und die Klägerin auf die „Platzproblematik“ am Dach hinweisen müssen. Aus den Handlungen der Klägerin sei keine Schadensvergrößerung abzuleiten, weshalb dieser keine Verletzung der Schadensminderungspflicht anzulasten sei.

Zur Behebung der von der Beklagten verursachten Wasserschäden seien der in der Tagsatzung vom 18.11.2024 adaptierte Betrag der Beilage ./B iHv EUR 13.221,21, Strommehrverbrauchskosten in Höhe von EUR 853,73 und der Rechnungsbetrag der Beilage ./A in Höhe von EUR 2.205,00 (insgesamt EUR 16.279,94) notwendig gewesen.

Gegen dieses Urteil richten sich Berufung der Klägerin (im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 1.922,68) aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern und die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern sowie einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag.

Die Parteien beantragen, dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

A. Zur Berufung der Klägerin:

1. Zur Tatsachen- und Beweisrüge:

Anstelle der eingangs kursiv dargestellten Feststellung [F1] möchte die Klägerin folgende Feststellung erreichen:

Für die sach- und fachgerechte Trocknung der kausalen Feuchtigkeitsschäden fielen Kosten in Höhe von netto EUR 4.127,70 für die Klägerin an.

Dazu verweist sie auf eine aus ihrer Sicht nach Einvernahme des Zeugen D* geänderte Einschätzung des Sachverständigen DI E* zu Beilage ./A, die dieser als „grundsätzlich nachvollziehbar“ bezeichnet habe.

Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 272 ZPO Rz 3). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Klauser/Kodek, JN ZPO 17.Auflage § 467 ZPO E 39a).

Da der Sachverständige die Rechnung Beilage ./A stets als als „grundsätzlich nachvollziehbar“ bezeichnete, konnte das Erstgericht davon ausgehen, dass eine Dämmschichttrocknung grundsätzlich notwendig war und mit nachvollziehbaren Kostenansätzen verrechnet wurde. Im Gutachten, aber auch in der Gutachtenserörterung führte der Sachverständige jedoch aus, dass die Quadratmeteranzahl der laut Rechnung zu trocknenden Fläche nicht plausibel sei. Wenn das Erstgericht auch nach der Einvernahme des Zeugen D* (weiterhin) in diesem Punkt den Erläuterungen des Sachverständigen, eine Trocknung des Fußbodenaufbaus (Dämmschichttrocknung) über die gesamte Gebäudenutzfläche sei beim konkreten Schadensbild nicht als erforderlich zu erwarten und die aus technischer Sicht kausalen Kosten aus der Rechnung Beilage ./A beliefen sich auch EUR 2.205,00, folgte, ist dies nicht unvertretbar. Dies wohl auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Zeuge D* etwa (wenn auch nicht im unmitttelbaren Zusammenhang) zugestand, er hätte „nur diesen Bereich trocknen müssen“, wo er einen Teil der Gipskartondecke demontiert habe oder die Mitarbeiterin habe (falsch) „anscheinend die Fläche mal 2 gerechnet“. Der Vorwurf der Klägerin, das Erstgericht habe offenbar (nur) das ursprüngliche Gutachten des Sachverständigen DI E* gemeint, geht ins Leere, nahm dieses doch sogar ausdrücklich auf die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Gutachtenserörterung Bezug.

Die Beweisrüge der Klägerin bleibt daher erfolglos.

2. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:

Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund liegt dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347), somit dem Gericht bei Darstellung der Beweisergebnisse ein Irrtum unterlief, der aus den Akten erkennbar und wesentlich ist.

Die Klägerin bekämpft „aus anwaltlicher Vorsicht“ die Feststellung [F1] auch unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit und verweist dazu neuerlich auf die Angabe des Sachverständigen DI E* in der Erörterungstagsatzung, wonach die Beilage ./A „grundsätzlich nachvollziehbar“ sei. Das Erstgericht gab aber ohnehin wörtlich wieder, der Sachverständige habe im Rahmen seiner Gutachtenserörterung ausgeführt, dass die Rechnung Beilage ./A grundsätzlich nachvollziehbar sei. Eine unrichtige Wiedergabe kann darin nicht erkannt werden.

Die monierte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.

Der Berufung der Klägerin war aus diesen Erwägungen der Erfolg zu versagen.

B. Zur Berufung der Beklagten:

1. Zur Mängelrüge:

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10]; RS00430049 [T6]). Er muss daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 496 ZPO Rz 37; Lovrek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 503 ZPO Rz 55; RIS-Justiz RS0043039). Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043039 [T4]). Diesen Anforderungen wird die Mängelrüge der Beklagten nicht gerecht.

Die Beklagte kritisiert lediglich einen „Zirkelschluss“ des Erstgerichts und die „unterlassene Gutachtensergänzung gemäß dem Fragenkatalog vom 11.11.2024 (bzw. die ausdrückliche Unterlassung der Beauftragung des Sachverständigen mit dieser Gutachtensergänzung)“ als primären Verfahrensmangel. Sie hätte darauf vertrauen dürfen, dass ihre Fragestellungen auch tatsächlich behandelt werden. Das Erstgericht hätte die Gutachtensergänzung veranlassen oder beschlussmäßig darüber abzusprechen müssen, dass bestimmte Fragestellungen nicht zugelassen werden.

Das Erstgericht hat zu den der Klägerin durch die Herstellung eines ausreichend dimensionierten und wasserdichten Wasserableitungssystems gegebenenfalls entstehenden Kosten keine Feststellungen getroffen. Im Unterlassen der Beweisaufnahme zu diesem in der Mängelrüge offenbar relevierten Thema, vorausgesetzt dieses wäre rechtlich relevant, könnte daher nur ein sekundärer Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, der mit Rechtsrüge aufzugreifen ist (vgl Pimmer aaO Rz 55, 58).

Ein primärer Verfahrensmangel besteht damit nicht.

2. Zur Tatsachen- und Beweisrüge:

Die Beklagte kritisiert die eingangs als [Fa-c] bezeichneten Feststellungen als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weil sich die Schadensbeträge auf die kausalen Schäden aufgrund des Wassereintritts vom 28.05.2022 bezögen, während eine Kausalität zum Werk der Beklagten nicht herstellbar sei bzw. diese Herstellbarkeit durch die Feststellung, die konkrete Niederschlagsmenge des Regenereignisses vom 28.05.2022 nicht feststellen zu können, ausgeschlossen worden sei.

Sie begehrt zu [Fa] die Streichung der Wortfolge „aufgrund der unterdimensionierten Einbauten durch den Beklagten sowie der nicht dem Stand der Technik entsprechenden Dachabdichtung“ und verweist auf das Gutachten des Sachverständigen, wonach aufgrund der fehlenden Feststellbarkeit der Niederschlagsmengen nicht festgestellt werden könne, ob das Entwässerungssystem tatsächlich überlastet gewesen sei oder nicht. Der Begriff der Kausalität beziehe sich auf den Wassereintritt als solchen, nicht jedoch den Grund des Wassereintritts.

Die Beklagte selbst stützte sich bereits im Einspruch auf ein von ihrer Haftpflichtversicherung veranlasstes Gutachten vom 15.01.2023, aus dem sich u.a. ergebe, dass der Wassereintritt auf ein Starkregenereignis zurückzuführen gewesen sei und die Klägerin ein solches bei ihrer Planung nicht berücksichtigt habe, weshalb ein Planungsfehler der Klägerin vorliege. Die gesamte Ausführung samt Konzeption fiel aber mangels Vorgaben der Klägerin in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass es durch die mangelhafte Dachausbildung im Bereich der Rinne praktisch zwangsläufig immer dann, wenn die Rinne z.B. aufgrund von starkem Witterungsniederschlag überlastet ist oder wenn der Abfluss verlegt ist, zu einem Wassereintritt in das Gebäude kommt und es plausibel ist, dass es entlang der Dachtraufe bei Starkregen zu Wassereintritten in das Gebäude kommen kann. Die Gefahr von Wassereintritten, die aufgrund der falschen Konzeption der Rinne vorliegt, ist erheblich erhöht. Allein auf die exakte Niederschlagsmenge, die zum gegenständlichen Wassereintritt führte, kommt es daher nicht entscheidend an. Das Erstgericht stellte (wenn auch disloziert in seiner Beweiswürdigung) unbekämpft fest, dass für ein Starkregenereignis eine typische Wassermenge von 5,76 l/s anzunehmen war, die der Sachverständige seinen Berechnungen zugrundelegte. Aus dessen plausiblen Berechnung ist nachvollziehbar abzuleiten, dass die verbaute Dachrinne ein Abflussvermögen von 1,83 l/s hat und die im Falle des Bemessungsereignisses auftretende Wassermenge von 5,76 l/s nicht aufnehmen kann. Zieht das Erstgericht den Schluss, die unstrittig erheblich zu geringe Dimensionierung der Dachrinne und Einbauten sowie die nicht dem Stand der Technik entsprechende Dachabdichtung seien ursächlich für den Wassereintritt nach einem Niederschlagsereignis am 28.05.2022 gewesen, ist dies damit plausibel. Ein Widerspruch zur Negativfeststellung in Bezug auf die exakte Niederschlagsmenge am 28.05.2022 liegt, wie dargestellt, nicht vor. Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, wären zudem sekundäre Feststellungsmängel (RS0042744), solche macht die Beklagte nicht geltend und sind nicht erkennbar.

Im Übrigen steht die begehrte Ersatzfeststellung nicht im Gegensatz zur angefochtenen Feststellung, geht sie doch weder auf eine andere als die festgestellte Verursachung der notwendigen Sanierungsarbeiten der kausalen Feuchtigkeitsschäden ein noch darauf, dass die mangelhafte Ausführung durch die Beklagte für diese nicht ursächlich gewesen wäre.

Den Feststellungen [Fb, Fc] setzt die Beklagte gar keine Ersatzfeststellungen entgegen. Damit führt sie die Beweisrüge letztlich nicht gesetzmäßig aus, wäre doch dafür nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung erforderlich, a) welche Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, c) welche Ersatzfeststellung begehrt wird, sowie d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 15). Es genügt nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).

Insgesamt vermag auch die Beweisrüge der Beklagten daher nicht zu überzeugen.

Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Wenn die Beklagte meint, die Klägerin habe die Kausalität der Unterdimensionierung der Entwässerungsrinne und der nur regensicheren, aber nicht wasserdichten Abdichtung nicht nachgewiesen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Es steht fest, dass die Feuchtigkeitsschäden, deren Behebungskosten als Mangelfolgeschäden gegenständlich sind, „aufgrund der unterdimensionierten Einbauten durch die Beklagte sowie der nicht dem Stand der Technik entsprechenden Dachabdichtung“ entstanden, damit die Ursächlichkeit des mangelhaften Werks der Beklagten. Soweit die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt abweicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dies führt dazu, dass überhaupt keine Rechtsrüge vorliegt und das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils nicht überprüfen darf (RS0041820; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16).

Zu erwähnen bleibt, dass die Beklagte im Verfahren nicht behauptet, dass die Möglichkeit eines Starkregenereignisses nicht hätte mitbedacht werden müssen, vielmehr macht sie (nach den relevanten Feststellungen erfolglos) geltend, die Ausgestaltung der Konstruktion (Entwässerungsrinne, Einbauten und Dachabdichtung) wäre ihr von der Klägerin vorgegeben gewesen. Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise – soweit, wie hier, eine Detailvereinbarung nicht besteht – aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung (5 Ob 7/19v; RS0021694; RS0021716; RS0126729). Bestimmen sich die Eigenschaften einer Leistung nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten (RS0021694 [T3]; RS0021716 [T2]), wobei Ö-NORMEN grundsätzlich den Standard der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln (RS0062063; 5Ob200/23g). Dass ihre für die Klägerin erbrachten Arbeiten dem Stand der Technik entsprochen hätten, behauptet die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr.

Sie selbst geht nach ihrem Vorbringen von einem am 28.05.2022 stattgefundenen Starkregenereignis, nicht aber einem ein solches noch übersteigenden, „untypischen“ Niederschlagsereignis aus. Auch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erhob die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht, sodass ein darauf bezogenes Vorbringen, möchte sie dieses erstmals im Berufungsverfahren erstatten, gegen das Neuerungsverbot verstößt.

Die Klägerin macht keinen nach § 933a ABGB zu beurteilenden Mangelschaden, sondern nach §§ 1293 ff ABGB zu beurteilende Mangelfolgeschäden geltend (zur Abgrenzung siehe RS0054272; P.Bydlinski in KBB7, § 933a ABGB Rz 10; vgl RS0022916 [T7]). Ein Mangelfolgeschaden wird allgemein dahingehend definiert, dass durch den Mangel – hier die erheblich zu geringe Dimensionierung der Dachrinne und Einbauten sowie die nicht dem Stand der Technik entsprechende Dachabdichtung und deren Konzeption – ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht (RS0022885). Alle Schäden an anderen Gütern als der mangelhaften Sache, die infolge des Mangels entstanden sind, sind Mangelfolgeschäden (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 933a Rz 121 [Stand 1.5.2018, rdb.at]). Da es sich dabei um einen Schadenersatzanspruch aus Vertrag handelt, hatte die geschädigte Klägerin daher die Pflichtverletzung, den Schaden und dessen Verursachung durch die beklagte Schädigerin zu beweisen, dies ist ihr gelungen.

Die Beklagte wäre dafür beweispflichtig, dass sie (und ihre Gehilfen, für die sie nach § 1313a ABGB einzustehen hat) kein Verschulden träfe, dass sie also die objektiv gebotene Sorgfalt – nach dem Maßstab des § 1299 ABGB – eingehalten hätte (RS0112247; Wagner in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar4 § 1298 Rz 21 mwN; Karner in KBB5 § 1298 ABGB Rz 2). Sie verneint ihr Verschulden in der Rechtsrüge zutreffend aber gar nicht, meint jedoch, jenes der Klägerin am Schadenseintritt überwiege bei weitem, weshalb deren Schadenersatzanspruch auf null zu kürzen sei, zumal es sich dabei „tatsächlich um Sowieso-Kosten“ handle. Welche Verschuldenskomponente der Klägerin ausgehend vom festgestellten Sachverhalt anzulasten wäre konkretisiert die Rechtsrüge nicht, verweist sie doch nur auf den von der Klägerin errichteten „Schwarzbau“ und einen nachträglich erstellten Einreichplan. Ebenso vermag sie nicht darzustellen, weshalb die hier interessierenden Kosten der Behebung der von der Beklagten durch mangelhafte Arbeiten verursachten Feuchtigkeitsschäden „Sowieso-Kosten“ darstellen sollten, die die Klägerin immer tragen hätten müssen, handelt es sich dabei doch nicht um Kosten, die im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber zur Herstellung eines mangelfreien Werks jedenfalls aufgewendet werden hätten müssen.

Abschließend behauptet die Beklagte das Vorliegen sekundärer Verfahrensmängel und verweist dabei „u. a. auf ihren Fragenkatalog vom 11.11.2024 sowie ihr Vorbringen in der Tagsatzung vom 18.11.2024“. Sie formuliert jedoch keine Feststellungen, die sie konkret vermisst, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Sekundäre Feststellungsmängel haften der angefochtenen Entscheidung nicht an.

Weitere Argumente zieht die Beklagte nicht an.

Somit scheitert auch die Berufung der Beklagten.

C. Ergebnis, Kosten, Zulassung:

Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.

Aufgrund des vom Erstgericht ausgesprochenen Kostenvorbehalts nach § 52 Abs 1 ZPO hatte das Berufungsgericht keine Kostenentscheidung zu treffen (§ 52 Abs 3 ZPO).

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen war.

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