OLG Innsbruck 2R91/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00091.25M.0722.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Egon Lechner, Rechtsanwalt in 6232 Münster, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, wegen (restlich) EUR 72.750,61 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 62.850,61 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird – soweit sie (im klagsstattgebenden Umfang von EUR 9.900,-- samt 8 % Zinsen ab 01.01.2007) nicht unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – dahin abgeändert, dass sie in Spruchpunkten I. und II. einschließlich des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:
„I. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Vertreters EUR 13.000,-- samt 8% Zinsen aus EUR 9.900,-- seit 01.01.2007 sowie 4 % Zinsen aus EUR 3.100,-- von 01.01.2007 bis 08.01.2020 und 8 % Zinsen aus EUR 3.100,-- ab 09.01.2020 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
II. Das auf Zahlung weiterer EUR 59.750,61 gerichtete Mehrbegehren sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.“
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 3.750,42 (darin EUR 625,07 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde bei einem fremdverschuldeten Unfall am 14.8.2005 in Slowenien verletzt. Die Haftung der beklagten Partei für die Unfallfolgen sowie die Anwendung des slowenischen Rechts sind unstrittig. In einem vor dem slowenischen Kreisgericht Novo Mesto wegen dieses Unfalls behängenden Zivilverfahren verpflichtete sich der slowenische Versicherungsverband im Rahmen eines Vergleichsabschlusses am 5.5.2011 zur Zahlung eines Betrags von EUR 6.500,-- als vollständige Begleichung aller vom Kläger erlittenen Sachschäden. Mit Anerkenntnisurteil vom selben Tag wurde in dem in Slowenien geführten Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass der slowenische Versicherungsverband dem Kläger für alle Folgen aus dem Verkehrsunfall – dies beschränkt durch die Versicherungssumme – hafte. In dem in Slowenien geführten Zivilverfahren waren die hier geltend gemachten Ansprüche nicht streitgegenständlich.
Der Kläger hatte sich im Jahr 2001 als LKW-Fahrer mit einem 40-t-LKW selbständig gemacht und dazu das Unternehmen „C* A*“ mit Sitz in ** gegründet. Mit seinem eigenen 40-t-LKW befuhr er Strecken in Deutschland, Italien und Österreich, manchmal auch in Holland. Im Jahre 2004 erwarb er eine Konzession für einen zweiten LKW für die Strecken in Deutschland, Italien und Österreich, weil die Geschäfte gut liefen. Er hielt den Betrieb als selbständiger Transportunternehmer bis zum 01.08.2006 aufrecht.
Mit der vorliegenden, am 20.7.2009 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten, Klage begehrte der Kläger – nach Ausdehnung und Einschränkung seines Begehrens [ON 6, 27, 31,103 sowie ON 311]) – EUR 401.508,14 samt 4 % Zinsen (gestaffelt) an Schadenersatz. Hinsichtlich der Aufschlüsselung seiner Ansprüche in entgangenen Gewinn und Pflegekosten für den Zeitraum 2006 bis einschließlich 31.12.2011 kann auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 30.11.2023 (ON 275) über das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.5.2023 (ON 264) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.6.2023 (ON 266) verwiesen werden. Die gegen das bestätigende Berufungserkenntnis vom 30.11.2023 erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 20.2.2024 zu 2 Ob 21/24p zurückgewiesen.
Damit ist dem Grunde nach rechtskräftig geklärt, dass der Kläger als Folge des klagsgegenständlichen Unfalls bis einschließlich 30.09.2006 zu 100% arbeitsunfähig war; dies sowohl als Transportunternehmer als auch als LKW-Fahrer. Als Transportunternehmer war er ab 1.10.2006 zwar wieder zu 100 % arbeitsfähig; als LKW-Fahrer aber erst ab 1.10.2007. Nach diesem Zeitpunkt (1.10.2007) war er als Folge des Unfalls nur noch einmal für insgesamt vier Wochen (ab 19.10.2009) arbeitsunfähig, und zwar wegen seines stationären Krankenhausaufenthalts, im Zuge dessen ihm der im Oberschenkel implantierte Marknagel wieder entfernt wurde.
Auf seinen durch den Unfall vom 14.08.2005 bis zum Ende des Jahres 2005 erlittenen Verdienstentgang / Gewinnentgang – von (laut Kläger) EUR 16.963,75 – ließ er sich (mit Zustimmung der Beklagten) folgende an ihn aufgrund des Verkehrsunfalls für die Zeit von 14.08.2005 bis 31.12.2005 erbrachten Leistungen anrechnen:
von der AUVA gezahlte Versehrtenrente in Höhe von insgesamt EUR 4.471,12,
vom Verein „D*“ für 2005 gezahlte Unterstützung seines Betriebs in Höhe von EUR 2.650,02 sowie
die von der beklagten Partei für diese Zeit erhaltene Akontozahlung mit der Widmung „Verdienstentgang“ im (Teil-)Betrag von EUR 9.842,61 (siehe dazu auch Seite 18 der Berufungsentscheidung).
Der im Jahr 2005 eingetretene Verdienstentgang des Klägers ist damit zur Gänze abgegolten1* (ON 311 S 10).
Bezogen auf die noch verfahrensgegenständlichen Zeiträume (bis inkl 30.9.2007 und 4 Wochen im Jahr 2009) werden vom Kläger somit folgende – den Gegenstand des nunmehr angefochtenen Endurteils bildende – Zahlungsansprüche geltend gemacht2**:
In Summe ergibt dies eine restliche Forderung (EUR 26.283,51 + EUR 37.574,43 + EUR 5.712,55 + EUR 3.180,12) von EUR 72.750,61 s.A..
In der letzten Streitverhandlung stellten die Parteien nach Erörterung außer Streit, dass vom auf das Jahr 2006 entfallenden Verdienstentgang eine von der beklagten Partei geleistete Akontozahlung in Höhe von EUR 6.157,39 in Abzug zu bringen ist.
Der Kläger brachte – stark zusammengefasst – vor, er sei bis zum Unfall als LKW-Fahrer im internationalen Fernverkehr tätig gewesen und habe diese Tätigkeit nach dem Unfall aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr fortführen können. Er habe daher in den o.a. Zeiträumen die o.a. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht erzielen können. Beim Betrag von EUR 3.180,12 (oben letzter Punkt) handle es sich um erhaltene Unterstützungszahlungen der D* für die Jahre 2005 und 2006, welche er wieder habe zurückerstatten müssen. Da es sich „im vorliegenden Fall um ein beidseitiges unternehmensbezogenes Geschäft handle“ (sic), stünden ihm gesetzliche Zinsen in Höhe von EUR 8% über dem Basiszinssatz zu (Anm: die Ausdehnung des Zinsenbegehrens von 4 % auf 8 % über dem Basiszinssatz erfolgte in der letzten Streitverhandlung am 8.1.2025 [ON 311 S 11]).
Die beklagte Partei bestritt und wendete – ebenfalls stark zusammengefasst – ein, dass sämtliche aus dem Verkehrsunfall resultierenden Ansprüche des Klägers – insbesondere sein Verdienstentgang bis 30.09.2006 – bereits von ihr liquidiert worden seien und weitergehende Ansprüche nicht zu Recht bestünden. Der Kläger sei seit 01.10.2006 wieder voll erwerbs- und arbeitsfähig, ab diesem Zeitpunkt behauptete Verdiensteinbußen seien nicht auf die unfallbedingten Verletzungen zurückzuführen. Der Kläger habe bereits vor dem Unfall an zahlreichen Vorerkrankungen gelitten und sei nach dem vorliegenden Unfall auch noch in einen weiteren Autounfall verwickelt gewesen. Die Lenkerberechtigung sei ihm nicht wegen der Unfallfolgen, sondern aufgrund seines allgemeinen schlechten gesundheitlichen Gesamtzustandes entzogen und nicht mehr wieder ausgestellt worden. Das in der letzten Streitverhandlung ausgedehnte Zinsenbegehren sei verjährt.
Mit dem angefochtenen Endurteil erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger EUR 9.900,-- s.A. zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von EUR 62.850,61 s.A. ab. Dieser Entscheidung legte es den in US 2 sowie US 8 bis US 25 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf welchen das Berufungsgericht verweist (§ 500a ZPO). Als für das Berufungsverfahren entscheidungswesentlich werden hievon folgende Sachverhaltsteile hervorgehoben:
„Durch den Verkehrsunfall vom 14.08.2005 erlitt der Kläger eine subtrochantäre Oberschenkelmehrfachfragmentfraktur links, eine gedeckte Milzruptur und eine Lungenkontusion links mit einer kleinen Verdickung. Ein neurologisches (Folge-)Leiden trat nicht auf. Am 15.8.2005 wurde er in die E* nach ** transportiert. Dort wurde der Bruch am 16.8.2005 operativ versorgt.
Aufgrund der Verschiebung der Fragmente kam es zwar zu einer verzögerten Frakturheilung, letztlich jedoch zu einer soliden knöchernen Überbrückung. Die gedeckte Milzruptur wurde konservativ behandelt und bereitete dem Kläger in der Folge keine Probleme. Ab dem 22.8.2005 wurde er unter Verwendung von Unterarmstützkrücken mobilisiert. Am 19.10.2009 wurden dem Kläger die eingesetzten Implantate vollständig entfernt und zwei Faszienlücken verschlossen. Mittlerweile ist die Beinmuskulatur sehr gut auftrainiert mit nur 1 cm Umfangdifferenz am Oberschenkel zum unverletzten rechten Oberschenkel. Der linke Oberschenkel ist als Folge des Unfalls vom 14.8.2005 zum rechten um ca 11 mm verkürzt, welche Verkürzung jedoch problemlos durch Einlagen oder Absatzvergrößerungen ausgleichbar ist. Die Milzruptur und die Lungenkontusion sind folgenlos abgeheilt. Die unfallbedingte Oberschenkelmehrfachfragmentfraktur ist ebenfalls ausgeheilt. Allein aus der Beinverkürzung ergibt sich keine Erweiterung der Arbeitsbeeinträchtigung. Die meisten Beinverkürzungen werden von den Betroffenen gar nicht wahrgenommen; der Kläger bemerkte sie erst im Jahr 2012. Die gängige Praxis ist, dass Beinverkürzungen bis 2 cm in der Regel nicht ausgeglichen werden. Auch für die Unfallfolgen aus dem Unfall vom 14.8.2005 hat dies keine Auswirkungen.
Nach dem Unfall entwickelte sich beim Kläger für die Dauer von ca zwei Jahren eine posttraumatische Belastungsstörung, die psychotherapeutisch und psychopharmakologisch erfolgreich ausbehandelt wurde. Es trat dadurch bis zum Ablauf des 30.9.2007 ein Heilungsendzustand ein.
Am 5.11.2007 war der Kläger in einen Auffahrunfall verwickelt, bei dem ein PKW mit einer Geschwindigkeit von ca 1525 km/h gegen das stehende Fahrzeug des Klägers auffuhr, wodurch der PKW des Klägers eine Geschwindigkeitsänderung von ca 715 km/h erfuhr. Dadurch erlitt er eine Zerrung der Halswirbelsäule und seiner bereits (jedoch nicht aufgrund des Unfalls vom 14.8.2005) vorgeschädigten Lendenwirbelsäule. Dass es durch diesen (weiteren) Verkehrsunfall im Jahre 2007 zu einer neuerlichen posttraumatischen Belastungsstörung gekommen ist, ist sehr unwahrscheinlich. Die endlagige Einschränkung der Beweglichkeit des linken Hüftgelenks führt zu keiner Behinderung des Klägers als Transportunternehmer und LKW-Fahrer.
Der Kläger stand bereits im Jahre 1996 aufgrund eines depressiven Geschehens in fachärztlicher Behandlung. Im Jahre 1997 war er wegen einer Depression mit Somatisierung in stationärer fachärztlicher Behandlung.
Aufgrund des Unfalls vom 14.8.2005 war der Kläger ab dem Unfalltag bis inkl 30.9.2006 zu 100 % arbeitsunfähig – dies sowohl als Transportunternehmer als auch als LKW Fahrer. Als LKW-Fahrer war er ab 1.10.2006 bis inklusive 30.9.2007 zu 50 % bis 80 % arbeitsfähig und nur zu 20 % bis 50 % arbeitsunfähig. Ab 1.10.2007 war er auch als LKW-Fahrer wieder zu 100 % arbeitsfähig; dies wiederum bezogen allein auf die Folgen des Unfalls vom 14.8.2005, also unter Ausklammerung sämtlicher unfallakausaler Leiden/Beschwerden/Erkrankungen (wie vorgeschädigte Lendenwirbelsäule, Depressionen etc). Ab dem 1.10.2007 entsprach die Arbeitsfähigkeit des Klägers wieder jener wie vor dem Unfall. Ab diesem Zeitpunkt waren ihm all jene körperlichen Tätigkeiten wieder zuzumuten wie vor dem 14.8.2005. Ab dem 1.10.2007 lagen beim Kläger somit nur mehr akausale Erkrankungen und Beschwerden (vorgeschädigte Lendenwirbelsäule, vorbestehende Depressionen etc) und keine unfallbedingten Mitwirkungsfaktoren mehr vor. Diese (gemeint verminderte) Arbeitsfähigkeit des Klägers wurde damals unterstützt durch eine Rente der AUVA von 20 %.
Der Kläger wurde im August 2006 in eine bis zum 31.7.2009 befristete Pension geschickt. Seither (1.8.2009) ist der Kläger arbeitslos und bis dato beim F* als arbeitssuchend gemeldet. Er bezieht Arbeitslosengeld und die Invaliditätsrente von der AUVA.
Nach dem 1.10.2007 war der Kläger als Folge des Verkehrsunfalls vom 14.8.2005 nur noch einmal für insgesamt 4 Wochen arbeitsunfähig, und zwar wegen seines stationären Aufenthaltes vom 19.10.2009 bis zum 23.10.2009, weil ihm aufgrund der Ausheilung des Knochens der zur Stabilisierung der unfallbedingten Oberschenkelmehrfachfragmentfraktur implantierte Marknagel am 19.10.2009 aus dem linken Oberschenkel entfernt wurde.
Die vom Kläger im Jahr 2004 erworbene Konzession für einen zweiten LKW besteht noch, der Kläger schaffte sich aber keinen zweiten LKW an. Nicht festgestellt werden kann, ob der Grund für die Nichtanschaffung eines zweiten LKWs allein (oder zumindest teilweise) der Unfall vom 14.8.2005 war und ob er ohne den Unfall, bejahendenfalls wann, überhaupt einen zweiten LKW angeschafft (gekauft oder geleast etc) hätte. Hätte der Kläger tatsächlich einen zweiten LKW angeschafft, hätte er nicht beide LKW gleichzeitig fahren können. In diesem Fall wäre er gezwungen gewesen, einen zusätzlichen Fahrer einzustellen. Die damit einhergehenden Personalkosten hätten sich gewinnmindernd ausgewirkt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einem solchen Fall keinen höheren Gewinn erzielt hätte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dann, wenn ein zweiter LKW angeschafft und hiefür ein zweiter Fahrer eingestellt worden wäre, dieser Fahrer auch bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers fahren hätte können.
Im Jahre 2005 erhielt der Kläger aufgrund seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom Verein „D*“ eine freiwillige Unterstützung im Wert von EUR 2.650,02; im Jahr 2006 erhielt er dafür noch einmal eine solche von EUR 530,10, insgesamt also EUR 3.180,12. Diese Beträge erstattete der Kläger dem Verein „D*“ noch im Jahr 2006 zurück. Der Grund der (Rück-)Erstattung liegt darin, dass der Kläger dem Verein unrichtige Abrechnungen übermittelt hatte und schlussendlich die Diäten des Betriebshilfeeinsatzes (= EUR 2.650,02 für 2005 und EUR 530,10 für 2006) selbst zahlen musste.
Der fiktive und nicht wertgesicherte Verdienstentgang des Klägers aufgrund des Unfalls vom 14.8.2005 als Transportunternehmer und als LKW-Fahrer stellt sich – jeweils unter Einrechnung der vom Kläger von der AUVA und der Pensionsversicherungsanstalt aufgrund des Unfalls vom 14.8.2005 erhaltenen Zahlungen – wie folgt dar, wobei die Variante 1 (= ausgehend von den tatsächlich erzielten Einkünften der Jahre 2003 und 2004), die Variante 2 (= ausgehend von den tatsächlich erzielten Einkünften des Jahres 2004) und die Variante 3 (= ausgehend von den tatsächlich erzielten Einkünften der Jahre 2003 bis inkl 2005) jeweils gesondert und ohne Aufwertung durch den Verbraucherpreisindex ausgewiesen werden:
A) Bei 100 %iger Arbeitsunfähigkeit als Transportunternehmer und LKW-Fahrer für die Zeit vom 1.1.2006 bis inkl 31.12.2006:
Variante 1 Variante 2 Variante 3
Verdienstentgang (ohne hiefür zu 555,47 9.224,46 10.355,31
entrichtende Abgaben)
B) Bei 100 %iger Arbeitsunfähigkeit als Transportunternehmer und LKW-Fahrer für die Zeit vom 1.1.2007 bis inkl 30.9.2007:
Variante 1 Variante 2 Variante 3
Verdienstentgang (ohne hiefür zu 4.073,67 10.575,41 11.423,55
entrichtende Abgaben)
C) Bei 100 %iger Arbeitsunfähigkeit als Transportunternehmer und LKW-Fahrer für die Zeit vom 19.10.2009 bis inkl 15.11.2009 (4 Wochen):
Variante 1 Variante 2 Variante 3
Verdienstentgang (ohne hiefür zu 584,86 1.259,11 1.347,07
entrichtende Abgaben)
D) Gesamtverdienstentgang für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis inkl 30.9.2007 und vom 19.10.2009 bis zum 15.11.2009 (4 Wochen) bei 100 %iger Arbeitsunfähigkeit als Transportunternehmer und LKW-Fahrer:
Variante 1 Variante 2 Variante 3
Gesamtnettoverdienstentgang 5.214,01 21.058,99 23.125,93
Zuzüglich der vom Kläger (voraussichtlich) 70,23 3.658,81 4.278,72
davon zu entrichtenden Einkommensteuer
(zusätzliche Abgaben, Ausgaben etc oder
Ähnliches sind vom Kläger nicht abzuführen),
wenn ihm der Nettoverdienstentgang im
Jahre 2025 zufließt
Summe (Brutto-)Verdienstentgang 5.284,24 24.717,80 27.404,65
E) Gesamtverdienstentgang für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis inkl 30.9.2007 und vom 19.10.2009 bis zum 15.11.2009 (4 Wochen) bei 100 %iger Arbeitsunfähigkeit als Transportunternehmer und LKW-Fahrer jedoch bei nur 50 bis 20 %iger Arbeitsunfähigkeit vom 1.10.2006 bis inkl 30.9.2007 als LKW-Fahrer sowie ohne Aufwertung durch den Verbraucherpreisindex:
Variante 1
50 % 40 % 30 % 20 %
Gesamtnettoverdienstentgang 2.607,-- 2.085,60 1.564,201.042,80
Zuzüglich der vom Kläger 0,-- 0,-- 0,-- 0,--
(voraussichtlich) davon zu entrichtenden
Einkommensteuer (zusätzliche Abgaben,
Ausgaben etc oder Ähnliches sind vom
Kläger nicht abzuführen), wenn ihm der
Nettoverdienstentgang im Jahre 2025
zufließt
Summe (Brutto-)Verdienstentgang 2.607,-- 2.085,60 1.564,20 1.042,80
Variante 2
50 % 40 % 30 % 20 %
Gesamtnettoverdienstentgang 10.529,49 8.423,59 6.317,70 4.211,80
Zuzüglich der vom Kläger 1.034,93 613,75 192,57 0,--
(voraussichtlich) davon zu entrichtenden
Einkommensteuer (zusätzliche Abgaben,
Ausgaben etc oder Ähnliches sind vom
Kläger nicht abzuführen), wenn ihm der
Nettoverdienstentgang im Jahre 2025
zufließt
Summe (Brutto-)Verdienstentgang11.564,42 9.037,34 6.510,27 4.211,80
Variante 3
50 % 40 % 30 % 20 %
Gesamtnettoverdienstentgang 11.562,97 9.250,37 6.937,78 4.625,19
Zuzüglich der vom Kläger 1.241,82 779,10 316,58 0,--
(voraussichtlich) davon zu entrichtenden
Einkommensteuer (zusätzliche Abgaben,
Ausgaben etc oder Ähnliches sind vom
Kläger nicht abzuführen), wenn ihm der
Nettoverdienstentgang im Jahre 2025
zufließt
Summe (Brutto-)Verdienstentgang12.804,79 10.029,47 7.254,36 4.625,19
Der fiktive und nach dem Verbraucherpreisindex [VPI 57,4 %] bis zum Schluss der Verhandlung wertgesicherte Verdienstentgang des Klägers aufgrund des Unfalls vom 14.8.2005 als Transportunternehmer und als LKW-Fahrer stellt sich – jeweils unter Einrechnung der vom Kläger von der AUVA und der Pensionsversicherungsanstalt aufgrund des Unfalls vom 14.8.2005 erhaltenen Zahlungen – wie folgt dar, wobei die Variante 1 (= ausgehend von den tatsächlich erzielten Einkünften der Jahre 2003 und 2004), die Variante 2 (= ausgehend von den tatsächlich erzielten Einkünften des Jahres 2004) und die Variante 3 (= ausgehend von den tatsächlich erzielten Einkünften der Jahre 2003 bis inkl 2005) jeweils wertgesichert und gesondert ausgewiesen werden:
a) Gesamtverdienstentgang für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis inkl 30.9.2007 und vom 19.10.2009 bis zum 15.11.2009 (4 Wochen) bei 100 %iger Arbeitsunfähigkeit als Transportunternehmer und 100 % bzw (vom 1.10.2006 bis inkl 30.9.2007) 50 bis 20 %iger Arbeitsunfähigkeit als LKW-Fahrer:
Variante 1
100 % 50 % 40 % 30 % 20 %
Gesamtnettover-
dienstentgang 8.206,85 4.103,43 3.282,74 2.462,06 1.641,37
Zuzüglich der vom 570,23 0,-- 0,-- 0,-- 0,--
Kläger (voraussichtlich)
davon zu entrichtenden
Einkommensteuer
(zusätzliche Abgaben,
Ausgaben etc oder
Ähnliches sind vom
Kläger nicht abzuführen),
wenn ihm der wertge-
sicherte Nettoverdienstent-
gang im Jahre 2025 zufließt
Summe wertgesicherter
(Brutto-)Verdienstent-
gang8.777,08 4.103,43 3.282,742.462,061.641,37
Variante 2
100 % 50 % 40 % 30 % 20 %
Gesamtnettover-
dienstentgang 33.146,85 16.573,43 13.258,74 9.944,06 6.629,37
Zuzüglich der vom 8.033,10 2.534,67 1.580,78 917,84 254,90
Kläger (voraussichtlich)
davon zu entrichtenden
Einkommensteuer
(zusätzliche Abgaben,
Ausgaben etc oder
Ähnliches sind vom
Kläger nicht abzuführen),
wenn ihm der wertge-
sicherte Nettoverdienst-
entgang im Jahre 2025 zufließt
Summe wertge-41.180,9519.108,1010.839,5214.839,526.884,47
sicherter (Brutto-)
Verdienstentgang
Variante 3
100 % 50 % 40 % 30 % 20 %
Gesamtnettover-
dienstentgang 36.400,21 18.200,11 14.560,08 10.920,06 7.280,04
Zuzüglich der vom 9.334,44 3.022,68 1.930,67 1.113,04 385,04
Kläger (voraussichtlich)
davon zu entrichtenden
Einkommensteuer
(zusätzliche Abgaben,
Ausgaben etc oder
Ähnliches sind vom
Kläger nicht abzuführen),
wenn ihm der wertge-
sicherte Nettoverdienst
entgang im Jahre 2025
zufließt
Summe wertge- 45.734,65 21.222,79 16.490,75 12.033,10 7.665,08
sicherter (Brutto-)Ver-
dienstentgang
Der (fiktiv) nach dem Unfallereignis vom 14.8.2005 vom Kläger im Jahre 2005 erzielbare Umsatz beträgt EUR 66.380,25. Von diesem Betrag errechnen sich 16,08 % (= Umsatzrentabilität aus dem Jahr 2004) mit (gerundet) EUR 10.674,--.
Der Kläger war bis zum Unfall „in Personalunion“ als Transportunternehmer und LKW-Fahrer tätig; wenn er also als LKW-Fahrer arbeitsunfähig war, war er dies auch als Transportunternehmer, weil er „alles in einem“ war und kein Personal hatte. Damit wirkt sich im konkreten Fall die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers als LKW-Fahrer im selben Ausmaß auf die Arbeits(un)fähigkeit als Transportunternehmer aus.
Im Jahr 2002 hatte der Kläger einen Gewinn als Transportunternehmer und als LKW-Fahrer vor Steuern von EUR 11.247,58 erzielt; im Jahr 2003 einen Gewinn von (nur) EUR 7.168,17 und im Jahr 2004 einen Gewinn von EUR 24.506,14. Für das Jahr 2005 gibt es keinen (konkreten) Jahresabschluss. Die Umsätze des Klägers betrugen im Jahr 2001 EUR 60.930,29, im Jahr 2002 EUR 140.245,45, im Jahr 2003 EUR 104.271,53 und im Jahr 2004 EUR 152.371,--. Im Jahr 2005 betrug der fiktive (hochgerechnete) Umsatz EUR 159.312,60.
Tatsächlich erzielte der Kläger im Jahre 2005 bis zum Unfall am 14.8.2005 (nur) einen Umsatz von EUR 92.932,35. Der Differenzbetrag auf EUR 159.312,60 ist eine fiktive Berechnung. Dies ausgehend von dem in der Saldenliste des Klägers enthaltenen ausgewiesenen Umsatzerlös bis zum Unfall von EUR 92.932,35.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass ein Schädiger nach den hier maßgeblichen Bestimmungen des slowenischen Schuldrechts (Art 168 Abs 1, 172 Abs 2 und 174 Abs 1 OZ [Obligacijski zakonik = slowenisches Gesetz über Schuldverhältnisse]) bei Personenverletzungen für einen durch die mit der verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit einhergehenden Verlust von Einkünften bzw einen unfallkausal entgangenen Gewinn dem Grunde nach einzustehen habe. Die Höhe des vom Kläger erlittenen Verdienstentgangs sei allerdings nach österreichischen Kriterien zu bemessen, weil es sich bei seinem Unternehmen um ein in Österreich ansässiges gehandelt habe, welches den österreichischen Steuer-, Abgaben- und Buchhaltungsvorschriften unterliege. Somit könne bei der Verdienstentgangsberechnung auf die in Österreich geltenden Grundsätze abgestellt werden. Die Fälligkeit der Klagsforderung sei hingegen nach slowenischem Recht (Art 165 OZ) zu beurteilen.
Nach den vorliegenden Feststellungen habe der Kläger ab (inklusive) 1.10.2007 – mit Ausnahme von vier Wochen im Herbst 2009 – bei Ausklammerung sämtlicher akausaler Leiden – seinen gesundheitlichen Vorzustand wieder voll erreicht und hätte daher ab diesem Zeitpunkt (bei Ausklammerung der vorbestehenden Beschwerden) seine Tätigkeit als selbstständiger LKW-Fahrer wiederum wie vor dem Unfall ausüben können. In rechtlicher Hinsicht sei daher davon auszugehen, dass der vom Kläger behauptete Verdienstentgang ab 1.10.2007 auch ohne den Unfall in etwa zur gleichen Zeit und in gleicher Weise eingetreten wäre.
Da es sich bei den festgestellten Verdienstentgangsvarianten nur um geschätzte und somit nur fiktive Einkommenseinbußen handle, lägen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 273 ZPO vor. Dabei sei es angemessen und gerechtfertigt, vom Mittelwert der Differenz zwischen dem maximalen Verdienstentgang (gemäß Variante 3: EUR 27.404,65) und dem minimalen Verdienstentgang (bei teilweiser Arbeitsfähigkeit im Zeitraum 1.10.2006 bis 30.9.2007: EUR 4.625,19) auszugehen ( 27.404,65 - EUR 4.625,19 = EUR 22.779,46), woraus sich ein Mittelwert von EUR 11.389,73 errechne. Zuzüglich EUR 4.625,19 als minimalen Verdienstentgang ergebe sich in Summe der Betrag von EUR 16.014,92, sodass gerundet von einem Gesamt(brutto)verdienstentgang als Folge des Verkehrsunfalls von EUR 16.020,-- auszugehen sei. Eine Aufwertung nach dem Verbraucherpreisindex käme nicht in Betracht, weil es sich beim geltend gemachten Verdienstentgang um eine Geldbetragsschuld und nicht um eine Geldwertschuld handle (ausführlich begründet in US 39-40). Es sei vom fiktiven Bruttoverdienstentgang im Jahr des Zuflusses (voraussichtlich 2025) auszugehen, weil dem Kläger netto genau das verbleiben solle, was ihm damals verblieben wäre, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Gleichzeitig seien aber jene Beträge, die ihm nicht zugeflossen wären, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (also die ihm von der AUVA und der Pensionsversicherungsanstalt im Zusammenhang mit dem Unfall geleisteten Zahlungen, welche in den oben wiedergegebenen Tabellen/Beträgen bereits berücksichtigt wurden) wiederum zu Gunsten der beklagten Partei gutzubuchen. Von diesem ermittelten fiktiven Verdienstentgang in Abzug zu bringen seien auch die dem Kläger von der beklagten Partei aus dem Titel Verdienstentgang geleisteten Akontozahlungen in Höhe von EUR 6.157,39. Insgesamt errechne sich in Anwendung des § 273 ZPO daher ein Gesamtbruttoverdienstentgang des Klägers als Folge des klagsgegenständlichen Unfalls in Höhe von gerundet EUR 9.900,--.
Die vom Kläger zurückbezahlten Beträge von EUR 2.650,02 an Unterstützungshilfe vom Verein D* sowie von weiteren EUR 530,10 hätten unbeachtet zu bleiben. Von Verjährung sei nicht auszugehen. Aufgrund der Verurteilung des Unfallverursachers nach dem Tatbestand des Art 325 Abs 1 des slowenischen Strafgesetzbuches gelte eine fünfjährige Verjährungsfrist, welche durch die am 20.7.2009 eingebrachte Leistungs- und Feststellungsklage (sowohl nach österreichischem als auch nach slowenischem Recht) unterbrochen worden sei.
Gemäß Art 378 OZ gebührten dem Kläger gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 8 %. Das Zinsenmehrbegehren (8 % pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz) sei hingegen abzuweisen, zumal der Kläger sich nicht auf ein beiderseitig unternehmensbezogenes Geschäft, sondern allein auf einen deliktischen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall stütze.
Der Kläger bekämpft den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung. Er führt eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des Urteils in eine vollständige Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei begehrt in ihrer ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist teilweise berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Ersturteil in Ansehung des Zuspruchs von EUR 9.900,-- Hauptsache und Zinsen unbekämpft in Teilrechtskraft erwachsen ist.
1. In seiner Beweisrüge bekämpft der Kläger folgende vermeintliche – im Rahmen der erstrichterlichen Beweiswürdigung auf S 31 des Ersturteils „getroffene – Feststellung“:
„Die Höhe der vom Kläger in seiner Klage ON 1 auf seinen Verdienstentgang in den Jahren 2005 und 2006 angerechneten/abgezogenen, auf den vom Kläger durch den Unfall vom 14.8.2005 erlittenen Verdienstentgang gewidmeten Akontozahlungen der beklagten Partei ist unstrittig.“
Stattdessen wird folgende „Alternativfeststellung“ begehrt:
„Alle Zahlungen der beklagten Partei aus dem Titel Verdienstentgang wurden auf den 2005 eingetretenen Verdienstentgang angerechnet, sodass für 2005 effektiv beim Kläger kein Verdienstentgang eingetreten ist.“
Mit Ausnahme des Hinweises, dass sich „diese Feststellungen“ aus dem Schreiben der beklagten Partei Beilage ./XXXXXX ergäben, enthält die Beweisrüge keine weiteren Ausführungen.
Eine erfolgreiche Beweisrüge erfordert die bestimmte Angabe 1. welche konkrete Feststellung bekämpft wird, 2. infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3. welche Feststellung stattdessen begehrt wird und 4. aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T4, T5]; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 15 mwN). Abgesehen davon, dass es sich bei der bekämpften „Feststellung“ nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um einen (zutreffenden) Hinweis darauf, dass ein bestimmter Tatsachenaspekt im Verfahren nicht strittig war (siehe Außerstreitstellung im Protokoll ON 311 S 10), handelt, erfüllt die Beweisrüge die aufgezeigten Erfordernisse nicht. Sie lässt völlig offen, infolge welcher vermeintlich unrichtigen Beweiswürdigung die kritisierte (vermeintliche) Feststellung getroffen worden sei. Dass sich – wie in der Ersatzfeststellung angestrebt wird – aufgrund der geleisteten Akontozahlung für das Jahr 2005 beim Kläger kein Verdienstentgang errechnet und dem vorliegenden Endurteil – nach Eintritt der Rechtskraft des Teil- und Zwischenurteils ON 264, 266 – nur noch ein Verdienstentgangsbegehren ab 01.01.2006 (siehe konkret oben auf Seite 3) zugrunde liegt, wurde vom Erstgericht ohnedies mehrfach und auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (in US 42) klargestellt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich bei Zugrundelegung der vermeintlichen Wunschfeststellung in rechtlicher Hinsicht für den Kläger etwas ändern soll.
Letztlich wurde vom Erstgericht auch zu Recht auf die Erörterung in der letzten Streitverhandlung am 8.1.2025 (Protokoll ON 311 S 10) hingewiesen. Aus dem Verhandlungsprotokoll, das gemäß § 211 Abs 1 ZPO vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert, geht unmissverständlich hervor, dass der Umstand, dass der Kläger bereits in der Klage die von der beklagten Partei geleisteten Akontozahlungen von seinem Gewinnentgang abgezogen habe und sich somit für das ganze Jahr 2005 kein Verdienstentgang (Gewinnentgang) errechne, von den Parteien ausdrücklich außer Streit gestellt wurde.
Insgesamt liegt weder eine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge vor, noch ist ersichtlich, welche rechtserheblichen Änderungen sich aus der „Wunschfeststellung“ zu Gunsten des Klägers ergeben würden.
2. In seiner Rechtsrüge führt der Kläger ins Treffen, das Erstgericht hätte sich nicht auf das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachbereich des Steuer- und Rechnungswesens, MMag. G*, stützen dürfen. Gemäß Art 168 OZ Abs 3 sei bei der Bewertung eines entgangenen Gewinns darauf abzustellen, was in Bezug auf den normalen Verlauf der Dinge hätte erwartet werde können. Dies sei im Gutachten des Sachverständigen MMag. G* „nicht erfolgt“, sodass gegenständlich nicht von einer abstrakten Schadensberechnung gesprochen werden könne. Im Rahmen der Gutachtensergänzung vom 08.01.2025 habe der Sachverständige unter anderem ausgeführt, er habe keine Hinweise gefunden, dass vom Kläger irgendwelche Schritte zur Anschaffung eines zweiten LKWs gesetzt worden seien. Dies sei nicht stimmig, weil der Kläger die zweite Gewerbeberechtigung im Jahr 2004 nicht nur aus „Jux und Tollerei angeschafft“ habe. Die Ausführungen des Sachverständigen seien daher absolut lebensfremd und rechtlich verfehlt. Das Erstgericht hätte vielmehr von den nachvollziehbaren Feststellungen im Gutachten H*, Beilage ./F, ausgehen müssen. Darin werde der normale Verlauf der Dinge unter Berücksichtigung der Gewinnentwicklung bei zwei LKW samt Personalkosten berücksichtigt. Auch die Frage des Verbraucherpreisindex sei – insbesondere aufgrund der Dauer des Verfahrens – vom Erstgericht völlig außer Acht gelassen worden. Diesbezüglich habe der Sachverständige einen Prozentsatz von 57,4 errechnet.
Letztlich sei das Erstgericht auch rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Beruf des LKW-Fahrers teilbar sei und habe seine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 1.10.2006 bis 30.09.2007 mit Prozentsätzen bewertet; dies ungeachtet der Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen, der klargestellt habe, dass das Berufsbild eines LKW-Fahrers unteilbar sei. Damit hätte das Erstgericht auch für den Zeitraum 1.10.2006 bis 30.9.2007 von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit – somit einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit für den gesamten klagsgegenständlichen Zeitraum – ausgehen müssen. Da der Kläger kein Personal gehabt habe, sei er folglich für die gesamte Zeit auch als Transportunternehmer arbeitsunfähig gewesen.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen MMag. G* im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung vom 8.1.2025 sei ferner davon auszugehen, dass dem Kläger „im Jahr 2004“ ein Gewinnausfall von EUR 24.506,14 (sic) und im Zeitraum 14.8.2005 bis 31.12.2005 ein Gewinnausfall von EUR 10.674,-- entstanden sei. Damit sei eindeutig bestätigt, dass dem Kläger für das gesamte Jahr 2005 ein Gewinn von EUR 28.464,-- zugekommen sei (sic!). Das Erstgericht hätte letztlich noch berücksichtigen müssen, dass entsprechend zum Betriebserfolg sich auch der Unternehmenserfolg entwickelt habe, der in allen Jahren des Betrachtungszeitraums positiv gewesen und von EUR 3.000,-- im Jahr 2001 bis auf EUR 25.000,-- im Jahr 2004 gestiegen sei und gehe aus dem Gutachten Beilage ./F hervor, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, sein Unternehmen bis zum Jahr 2007 auf vier LKW auszubauen.
2.1. Die Rechtsrüge wird über weite Teile nicht gesetzmäßig ausgeführt, zumal sie großteils nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und auch nicht nachvollziehbar darlegt, inwieweit dem Erstgericht auf Basis der getroffenen Feststellungen ein Rechtsirrtum unterlaufen sei und welches konkrete abweichende Ergebnis sich auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts bei vermeintlich „rechtsrichtiger“ Beurteilung ergeben hätte (vgl RS0043312). Der Berufungswerber bemängelt im Wesentlichen das Gutachten des Sachverständigen MMag. G*; die vorgebrachten Argumente zielen im Kern darauf ab, dass das Erstgericht nicht auf die auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Steuer- und Rechnungswesens getroffenen Feststellungen, sondern die Ausführungen im Privatgutachten Beilage ./F hätte abstellen müssen. Diese Überlegungen betreffen den Tatsachenbereich und stellen daher in Wahrheit eine Beweisrüge dar, welche aber nicht gesetzmäßig ausgeführt wird, weil sie den oben aufgezeigten Voraussetzungen in keinster Weise entspricht.
Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist für das Berufungsgericht nur im Falle einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge überprüfbar, was voraussetzt, dass die Rüge vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043312). Ferner muss sie darlegen, aus welchen Gründen – ausgehend vom vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603). Auch dies lassen die Rechtsmittelausführungen vermissen, zumal sich daraus (überhaupt) nicht ableiten lässt, welche konkrete Verdienstentgangsberechnung auf Basis des unangefochtenen Sachverhalts im Fall einer „rechtsrichtigen“ Beurteilung vorzunehmen gewesen wäre.
2.2. Da sich der Berufungswerber im Rahmen seiner rechtlichen Kritik aber auch (erkennbar) dagegen wendet, dass das Erstgericht im Rahmen des ihm nach § 273 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums bei der Festsetzung des Verdienstentgangs eine bloß verringerte (und nicht vollständigen) Arbeitsfähigkeit im Zeitraum 1.10.2006 bis 30.9.2007 habe miteinfließen lassen und dazu (mit Recht) ins Treffen führt, dass das Berufsbild des Lkw-Fahrers nicht „teilbar“ sei, wird die vom Erstgericht vorgenommene Bemessung des Verdienstentgangs in Anwendung des § 273 ZPO einer inhaltlichen Prüfung unterzogen (RS0040341):
2.2.1. Nach dem hier anzuwendenden slowenischen Recht kann der Kläger als selbstständig Erwerbstätiger von der beklagten Partei den durch seine unfallbedingten Verletzungen verursachten Erwerbsschaden (sprich: die unfallkausalen Einkommenseinbußen aus seiner selbständigen Tätigkeit) fordern. Gemäß Art 168 Abs 3 OZ ist bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns auf den „normalen Verlauf der Dinge“ abzustellen, also darauf Bedacht zu nehmen, was der Geschädigte wegen der Handlung des Schädigers nicht erreichen konnte. Insoweit besteht kein Unterschied zum österreichischen Recht (vgl 2 Ob 79/97z, 2 Ob 38/02f, 8 Ob 66/21w uvm), was sowohl vom Sachverständigen aus dem Bereich des Steuer- und Rechnungswesens (ON 311, S 6) als auch vom Erstgericht zutreffend hervorgehoben wurde.
2.2. 2 Eine bei einem vom Unfallgegner allein verschuldeten (hier Verkehrs-)Unfall verletzte Person ist sowohl nach österreichischem als auch nach slowenischem Recht in Bezug auf den dadurch erlittenen Verdienstentgang grundsätzlich so zu stellen, wie sie stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand (die unfallkausalen Verletzungen) nicht eingetreten wäre(n). Der Schaden ist grundsätzlich durch die Vornahme einer Differenzrechnung zu ermitteln, bei der das hypothetische Einkommen ohne das schädigende Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis erzielten Einkommen verglichen wird (2 Ob 235/14v, 2 Ob 1/15h jeweils mwN).
2.2.3. Bei der Berechnung des Verdienstentgangs der Höhe nach ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen. Die Schadenersatzleistung ist dann so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht (RS0031597 [T12], RS0031017). Die vom Anspruchs-berechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar, wobei die Fälligkeit dieser Steuern nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs ist (RS0031597 [T1]).
2.2.4. Wenn ein Unternehmer (vor dem Zeitpunkt der Verletzung) steigende Gewinne erzielte, ist dies bei der Ersatzberechnung zu berücksichtigten. Es ist eine Tatsachengrundlage zu schaffen, aus der abgeleitet werden kann, welchen Ertrag der Unternehmer erwirtschaftet hätte, wenn er nicht infolge der Verletzung an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert gewesen wäre (sog fiktive Gewinnsituation). Daneben ist auch ein (allenfalls) tatsächlich erzielter Ertrag zu ermitteln, weil der Schädiger diesfalls (wenn weiterhin Erträge erwirtschaftet werden) nur die Differenz zu ersetzen hat (vgl Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1325 ABGB Rz 25 mwN). Letzteres war hier nicht der Fall.
Der Verlust einer Erwerbschance ist dann positiver Schaden, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der schädigenden Handlung eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (RS0030425 [T22]). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Geschädigte in einem Dienstverhältnis stand oder als Selbstständiger wirtschaftete und bezüglich seines künftigen Einkommens – anders als ein Dienstnehmer – noch keine rechtlich gesicherte Position hatte (vgl Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1293 Rz 8 mwN). Der Schaden, den ein selbständiger Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, kann sich entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken. Es ist aber auch eine Kombination beider Gesichtspunkte denkbar, dass also trotz der Aufnahme von Ersatzkräften ein geringerer Verdienst erzielt wurde, als wenn der Betriebsinhaber selbst tätig gewesen wäre (RS0031002).
2.3. Im vorliegenden Fall macht der Kläger nicht bloß Einkommenseinbußen im Sinn verminderter Einkünfte, sondern einen gänzlichen Einkommensentfall geltend, wobei in der angefochtenen Entscheidung nur mehr über die Höhe der im Zeitraum 01.01.2006 bis inkl 30.09.2007 sowie vier Wochen ab 19.10.2009 zu befinden war. Zur Frage der diesen Zeitraum betreffenden fiktiven Gewinnsituation – also was der Kläger bei gewöhnlichem Lauf der Dinge in diesen Zeitfenstern voraussichtlich erwirtschaftet hätte, wenn er nicht an der Ausübung seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer und selbständiger Transportunternehmer (in Personalunion) gehindert gewesen wäre – wurden vom Erstgericht mehrere Varianten (fiktive Gewinnermittlungen) festgestellt. Dabei handelt es sich (allesamt) um hypothetische Geschehensabläufe, ohne konkrete Festlegung einer bestimmten (wahrscheinlichsten) Variante. Auf dieser Grundlage wurde vom Erstgericht bei der Verdienstentgangsberechnung zu Recht auf § 273 ZPO zurückgegriffen. Ist die konkrete Höhe eines erlittenen Schadens nicht feststellbar, weil nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, kann der (hier Erwerbs-)Schaden nach Lehre und Rechtsprechung unter Zuhilfenahme dieser Bestimmung (des § 273 ZPO) nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt werden (RS0022868 [T5], RS0030153 [T42], RS0040436 [T1]; vgl auch Reischauer aaO), wobei sämtliche für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen Feststellungen getroffen werden konnten, zugrunde zu legen sind.
2.3.1. Der Kläger bemängelt in diesem Zusammenhang zum einen, dass das Erstgericht von einer „Teilbarkeit“ seiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 1.10.2006 bis 30.9.2007 ausgegangen sei (womit er sich im Kern gegen die Heranziehung des Betrags von EUR 4.625,19 als „minimalen Verdienstentgang“ bei der Durchschnittsberechnung wendet) und zum anderen, dass es die Frage des Verbraucherpreisindex „völlig außer Acht gelassen“ habe, womit er zum Ausdruck bringt, dass sich das Erstgericht an der (oben in Seiten 11-12 eingefügten) „Tabelle a)“ und dem dort ausgeworfenen wertgesicherten Gesamt(Brutto-)Verdienstentgang bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit orientieren hätte müssen.
2.3.2. Dazu ist zunächst (erneut) festzuhalten, dass das Erstgericht sehr wohl begründete, warum es zusätzlich zur gesetzlichen Verzinsung nicht auch noch eine Valorisierung nach dem Verbraucherpreisindex vornahm (US 39-49). Dabei hob es ua hervor, dass es hier um eine konkrete Verdienstentgangssumme (und kein Rentenbegehren, vgl dazu RS0019276 und RS0000653) gehe und dass vom Kläger kein Geldentwertungsschaden behauptet worden sei. Ergänzend ist dazu anzumerken, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Inflationsanpassung von Verdienstausfällen besteht. Im Anwendungsbereich des § 273 ZPO könnte das Gericht zwar (wie beim Schmerzengeld) eine Indexanpassung vornehmen, um den Wertverlust durch Inflation auszugleichen; dies stellt aber eine Ermessensentscheidung dar. In der Nichtvornahme einer Inflationsanpassung ist keine Überschreitung des dem Erstgericht zukommenden Ermessensspielraums zu erblicken.
2.3.3. Was die Kritik an der Mitberücksichtigung des vom Sachverständigen auf Basis einer bloß „prozentuellen“ Arbeitsunfähigkeit ermittelten (und festgestellten) minimalen Verdienstengangs von EUR 4.625,19 im Rahmen der Verdienstentgangsbemessung anhand eines rechnerischen Mittelwerts anlangt, ist dem Berufungswerber hingegen grundsätzlich darin beizutreten, dass die Arbeitsfähigkeit eines hier selbständigen LKW Fahrers nicht „teilbar“ ist (vgl OLG 4 R 75/15h). Ein Berufskraftfahrer kann (wie dies auch vom berufskundlichen Sachverständigen aufgezeigt wurde [ON 226 S 5]) seine Tätigkeit nicht prozentuell aufsplitten. Entweder er ist arbeitsfähig und kann einen Lkw fahren oder aber nicht. Eine bloß „teilweise“ Ausübung dieses Tätigkeitsfelds kommt schon rein denklogisch nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang wurde auch unbekämpft festgestellt, dass der Kläger bis zum Unfall „in Personalunion“ als Transportunternehmer und LKW-Fahrer tätig war, dass er also, wenn er als LKW-Fahrer arbeitsunfähig war, dies auch als Transportunternehmer war, weil er „alles in einem“ war und kein Personal hatte. Damit wirkte sich die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers als LKW-Fahrer im selben Ausmaß auf die Arbeits(un)fähigkeit als Transportunternehmer aus (US 25).
2.3.4. Die vom Erstgericht im Rahmen der Heranziehung des § 273 ZPO angestellten Überlegungen bedürfen daher in diesem Punkt einer Korrektur. Soweit aber der Berufungswerber darauf abzielt, dass das Erstgericht von der für ihn günstigsten Berechnung hätte ausgehen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass er im Jahr 2005 bis zum Unfall einen im Verhältnis zu den Vorjahren hohen Umsatz erzielte. Für das Jahr 2005 gibt es aber keinen Jahresabschluss und kann angesichts der festgestellten, markanten Umsatzeinbuße im Jahr 2003 auch nicht von einer stetigen Aufwärtsentwicklung – im Sinn von kontinuierlich steigenden Gewinnen – ausgegangen werden. Die Behauptung, dass für die Nichtanschaffung eines zweiten LKWs allein (oder zumindest teilweise) auf den Unfall vom 14.8.2005 zurückzuführen gewesen sei, vermochte der Kläger nicht unter Beweis zu stellen, zumal nicht feststeht, ob er ohne den Unfall überhaupt einen zweiten LKW angeschafft hätte.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere weil die Zahlen für das Jahr 2005 mangels eines Jahresabschlusses auf fiktiven Berechnungen beruhen, erachtet es der erkennende Senat unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Gesamtumstände als angemessen, vom Durchschnittswert der drei Berechnungsvarianten für die klagsgegenständlichen Zeiträume (welche die vom Kläger erhaltenen Zahlungen der AUVA und der Pensionsversicherungsanstalt mitberücksichtigen) von
EUR 5.284,24 (Variante 1)
EUR 24.717,80 (Variante 2) sowie
EUR 27.404,65 (Variante 3) [siehe oben S 10]
auszugehen, was einen Betrag EUR 19.135,56 (EUR 57.406,69 : 3) ergibt. Abzüglich der (unstrittigen) Akontozahlung von EUR 6.157,39 verbleiben EUR 12.978,17, gerundet sohin EUR 13.000,--.
3. Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben und dem Kläger ein Verdienstentgang in dieser Höhe zuzusprechen sowie das darüber hinausgehende Mehrbegehren von EUR 59.750,61 abzuweisen.
Der Beklagte erhob gegen das in der letzten Streitverhandlung vom 08.01.2025 von 4% auf 8% über dem Basiszinssatz ausgedehnte Zinsenbegehren den Einwand der Verjährung; sprach sich aber nicht gegen die (vom Erstgerichts im Teil- und Zwischenurteil ON 264 unter Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung des Unfallgegners aufgezeigte) 5-jährige Verjährungsfrist nach slowenischem Recht aus. Mangels Bekämpfung des Zuspruchs von EUR 9.900,-- samt 8 % Zinsen ab 01.01.2007 ist dieser klagsstattgebende Teil in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des nunmehr in der vorliegenden Berufungsentscheidung (infolge teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels) weiters zugesprochenen Betrags von EUR 3.100,-- ist hingegen teilweise [konkret: hinsichtlich des das ursprüngliche Zinsenbegehren von 4% hinausgehenden Teils, soweit es den Zeitraum mehr als fünf Jahre vor der erfolgten Ausdehnung betrifft; sohin von 01.01.2003 bis bis 8.1.2020] Verjährung eingetreten. Das über 8 % Zinsen aus EUR 9.900,-- seit 01.01.2007 sowie 4 % Zinsen aus EUR 3.100,-- von 01.01.2007 bis 08.01.2020 und 8 % Zinsen aus EUR 3.100,-- ab 09.01.2020 hinausgehende Zinsenmehrbegehren war sohin abzuweisen.
3. Auf die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens hat diese verhältnismäßig geringfügige Abänderung des Ersturteils zu Gunsten des Klägers keinen nennenswerten Einfluss, weshalb keine neue Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz gefällt werden muss (7 Ob 52/24h uvm; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKo2 § 50 ZPO Rz 3).
4. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 43 Abs 2 ZPO. Der Kläger ist im Rechtsmittelverfahren mit weniger als 5% durchgedrungen. Zwar wendet die Rechtsprechung die Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr an; der Fall des geringfügigen Erfolgs ist davon aber ausgenommen (7 Ob 148/21x; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1436 mwN). Der Kläger hat daher der beklagten Partei die tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung (auf entsprechend reduzierter Basis) zu ersetzen.
5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt, welche sich an der ständigen Rechtsprechung orientiert. Die Anwendung des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; ihr kommt somit keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (RS0121220 [T1]).